Abtei lung V
E-1797/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...) .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1797/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl ersuchte,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 30. Oktober 2009 zu Protokoll gab, er habe
sich von 2007 bis im Juli oder August 2009 in Grossbritannien auf-
gehalten und dort ein Asylgesuch gestellt,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
26. Oktober 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer von den briti-
schen Behörden am 6. und 9. Oktober 2007 erkennungsdienstlich
erfasst worden war,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom
30. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach
Grossbritannien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopischen
Erfassung des Beschwerdeführers am 6. und 9. Oktober 2007 in
Grossbritannien sei dieses Land gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
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dass zudem die britischen Behörden einer Übernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt hätten.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe die Beschwerde,
welche am 22. März 2010 der Schweizerischen Post übergeben wurde,
rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht worden ist
und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art.
52 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidung-
en und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe rügt, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
dadurch dass sie in der angefochtenen Verfügung die Bestimmung
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-Verordnung) nicht genannt habe, aufgrund welcher sie
auf die Zuständigkeit Grossbritanniens geschlossen habe,
dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen zu begründen sind,
dass ein Mindestanspruch auf Begründung sich bereits aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt,
dass diese Bestimmungen den Inhalt der Begründungspflicht nicht
näher umschreiben, die Begründung eines Entscheides jedoch so ab-
gefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. BVGE 2008/44 E. 4.4, S. 632 f., mit weiteren Hinweisen; EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt,
dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht
gerecht wird, da die Vorinstanz zur Begründung der Zuständigkeit
Grossbritanniens in ihrer Verfügung pauschal auf das DAA und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 verwies,
dass das BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 1 und
Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1] verpflichtet ist, die Zuständigkeit zur Behandlung
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eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Dublin-II-VO fest-
gelegt sind, zu prüfen,
dass mit dieser völkerrechtlich neu geschaffenen Verpflichtung die Mit-
gliedstaaten zwingend ein Zuständigkeitprüfungsverfahren nach den
hierarchisch aufgebauten Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und 15 der
Dublin-II-VO durchzuführen haben, bevor der Asylantrag materiell zu
prüfen ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 zu Art. 4, S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010
weder die Dublin-II-VO als rechtliche Grundlage noch das zutreffende
Zuständigkeitskriterium in Kapitel III (Art. 5-14 der Dublin-II-VO) bzw.
allenfalls die Anwendung von Art. 4 dieser Verordnung nannte, nach
welchem Grossbritannien für die Durchführung der materiellen Prüfung
des Asylantrags zuständig ist,
dass das BFM damit seine sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergebende Begründungspflicht verletzt hat und dem Beschwer-
deführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde
betreffend die Zuständigkeit Grossbritannien gemäss Dublin-II-VO
nicht möglich war,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den ver-
fassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt hat,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2010 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen ist, in der Sache eine neue Verfügung mit
rechtsgenüglicher Begründung zu erlassen,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurde, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm
durch die Beschwerdeführung sonstige unverhältnismässige Kosten
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erwachsen wären, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
11. März 2010 wird aufgehoben
2.
Die Akten werden ans BFM überwiesen zum Erlass einer neuen Ver-
fügung im Sinne der Erwägungen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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