B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1797/2014
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
gesetzlich vertreten durch B._______,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 anerkannte das BFM den Ehemann
der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. In der Fol-
ge reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Famili-
enzusammenführung für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen
zwei Kinder ein. Am 1. Juni 2011 reiste die Beschwerdeführerin mit den
beiden Kindern in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wur-
den sie in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise
Vaters einbezogen.
B.
Am 15. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein
Gesuch um Familienzusammenführung für ihren aus einer früheren Be-
ziehung stammenden Sohn A._______, ein.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Famili-
enzusammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und A._______ gestützt auf Art. 51 Abs.1 und 4
AsylG die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Prüfung und Neu-
beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wies die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Am 23. April 2014 ging der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– beim Gericht ein.
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G.
Mit Eingaben vom 24. April 2014, 7. Mai 2014 und 28. Mai 2014 reichte
die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Soweit in der Rechtmitteleingabe geltend
gemacht wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von
A._______ sei ebenfalls Partei im vorliegenden Verfahren, ist festzustel-
len, dass er weder Adressat der angefochtenen Verfügung noch durch
diese berührt ist. Es erübrigt sich daher auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Eingabe näher einzugehen. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ih-
re minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
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3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist für die Gewährung des Fami-
lienasyls erforderlich, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit
dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in ei-
nem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat (statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-598/2013 vom 22. Februar 2013).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
insgesamt sei nicht glaubhaft, dass es sich vorliegend um eine Wieder-
herstellung einer Familiengemeinschaft handle, die bereits vor der Flucht
bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Rahmen
seines Asylverfahrens nie erwähnt, dass ein Kind aus einer früheren Be-
ziehung der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt gelebt habe. Be-
zeichnenderweise sei A._______ auch im Familiennachzugsgesuch vom
1. Februar 2011 nicht erwähnt worden. Sodann würden keine Dokumente
vorliegen, welche das Sorgerecht für A._______ belegen würden. Dar-
über hinaus seien im vorliegenden Verfahren unvereinbare Angaben zum
Aufenthalt von A._______ gemacht worden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend, sowohl anlässlich der Befra-
gung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch der Befragungen
der Beschwerdeführerin habe es die Vorinstanz unterlassen, ergänzende
und klärende Fragen zu den familiären Verhältnissen zu stellen.
Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der behördlichen Unter-
suchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Anlässlich der Anhörungen wurden beiden
Parteien hinreichende Fragen zu ihrem persönlichen Umfeld gestellt.
Demnach hätte es bereits seinerzeit dem Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin oblegen, den angeblich im gleichen Haushalt lebenden Stiefsohn zu
nennen. Dass er damals bewusst eine Unterscheidung zwischen den ei-
genen Kindern und dem Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe
gemacht hat, ist eine blosse Behauptung, für die keine nachvollziehbaren
und rechtfertigende Gründe angeführt werden. Solche sind auch nicht er-
sichtlich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat ihren Sohn anlässlich der
Erstbefragung zwar genannt, indes jegliche konkretisierenden Ausführun-
gen unterlassen. Namentlich hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass
sie von sich aus die Gründe nennt, weshalb sie ihren Sohn A._______
nicht mit in die Schweiz genommen hat. Entgegen der in der Eingabe ver-
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tretenen Auffassung ist es nicht Sache des Befragers, nach allen mögli-
chen Einzelheiten, wie nach allfälligen vorehelichen oder ausserehelichen
Kindern zu fragen oder Fragen zu einer ersten Ehe, dem Sorgerecht oder
dem Aufenthaltsort eines Kindes, zu stellen. Im Übrigen erstaunt in die-
sem Zusammenhang sehr, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Erstbefragung nicht einmal in der Lage war, das genaue Alter ihres Soh-
nes anzugeben. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht ge-
schlossen, A._______ habe nicht im selben Haushalt gelebt. Die vo-
rinstanzliche Würdigung ist jedoch nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorinstanz geschlossen hat, dass nicht davon auszugehen sei, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin und
A._______ vor der Ausreise des Stiefvaters beziehungsweise der Mutter
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die jeweilige
Flucht getrennt wurden. Namentlich ist nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen es nicht möglich oder zulässig gewesen sein soll, im Gesuch um
Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin und die beiden ge-
meinsamen Kindern auch den Stiefsohn einzuschliessen. Zumindest hät-
te für A._______ aber ohne Weiteres gleichzeitig ein separates Gesuch
eingereicht werden können. Sodann legt die Beschwerdeführerin mit dem
ausführlichen Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhalts nicht
dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss unzutreffend sein soll. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann sowohl auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung als auch in der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2014 verwiesen werden.
Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, die Vorinstanz habe im sei-
nerzeitigen Verfahren der Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht hin-
reichend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, so bildet dies of-
fensichtlich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf
ist nicht weiter einzugehen. Da keine Veranlassung besteht, die Akten zur
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist der Antrag
abzuweisen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeverführe-
rin die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht
glaubhaft machen konnte. An diesem Schluss vermögen auch die einge-
reichten Fotos nicht zu ändern. Desgleichen gilt hinsichtlich der beantrag-
ten DNA-Analyse. Eine solche würde lediglich die Verwandtschaft, nicht
aber die gelebte Familiengemeinschaft beweisen, weshalb der Antrag in
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antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat das
Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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