B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1797/2017
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 3. Juni
2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 3. August 2015 folgte eine
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Test-
phasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Wäh-
renddessen habe er als (...) und danach in einer (...) gearbeitet. Im Jahr
(…) hätten (…) seiner Freunde versucht, das Land illegal zu verlassen,
seien dabei jedoch verhaftet worden. Er sei beschuldigt worden, dass er
mit seinen Freunden hätte fliehen wollen. Deshalb sei auch er (…) verhaftet
worden. (…) Monate sei er in B._______ inhaftiert und zu seinen Freunden
befragt worden. Danach sei er mit weiteren Häftlingen nach C._______
verlegt worden, von wo aus er weitere (…) Wochen später nach D._______
gebracht worden sei. In D._______ sei er (…) in Haft gewesen. Im (…)
2012 sei es während eines Toilettenganges zum Streit zwischen (…) Häft-
lingen gekommen, was alle Anwesenden abgelenkt habe. Diese Gelegen-
heit hätten er und (…) Mithäftlinge genutzt, um zu fliehen. Sie seien vier
Tage lang unterwegs gewesen, bis sie im Sudan angekommen seien. Vom
Sudan sei er über weitere Länder bis in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarte
seiner Mutter, seines Schulausweises sowie einer Bestätigung einer (…) in
einer (...) (Arbeitszeugnis) ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dem er-
weiterten Verfahren zugewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine
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Seite 3
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden Kopien der Aufenthaltsbewilligungen von (…) Ge-
schwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz, vier Fotoausdrucke des
Beschwerdeführers an einer Demonstration in Genf, ein Austrittsbericht
des Kantonsspitals Graubünden und eine Verordnung zur (…) (beide aus
dem Jahr 2015), eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH)-Länderanalyse vom 10. August 2015 betreffend Schule und
Identitätskarte in Eritrea sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15. März
2017 beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wurden die Gesuche um un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 5. April 2017 ein, welche
dem Beschwerdeführer am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.
H.
Die Rechtsvertretung reichte am 25. Juli 2018 eine Kostennote ein. Mit
Schreiben vom 12. September 2018 erfolgte eine Anfrage zum aktuellen
Verfahrensstand, welche mit Schreiben vom 20. September 2018 vom
Bundesverwaltungsgericht beantwortet wurde.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
E-1797/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie
nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG).
Zunächst habe der Beschwerdeführer erklärt, sehr gute Kollegen von ihm
hätten versucht, das Land zu verlassen. Daher erstaune es, dass er zu
deren Fluchtversuch (wann oder wie) oder zu den folgenden Ereignissen
(Festnahme der Kollegen etc.) keine Informationen zu Protokoll habe ge-
ben können (SEM-Akte A20 F64 ff.). Sodann sei nicht glaubhaft, dass die
Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nach dem Fluchtversuch der Kolle-
gen zuhause aufgesucht und mitgenommen hätten. Er habe sich diesbe-
züglich auf kurze, pauschale Antworten beschränkt, statt detaillierte Aus-
führungen zu diesem prägenden Erlebnis zu machen. Zwar habe er auf
(…) vermummte Männer hingewiesen, die ins Haus gesprungen, an seine
Tür geklopft und ihn mit Handschellen gefesselt mitgenommen hätten. Fer-
ner habe er erklärt, seine Mutter sei zuhause gewesen. Trotz Nachfrage
habe er aber keine weiteren Einzelheiten genannt. Wie diese Männer ge-
wusst hätten, wo sich sein Zimmer im Haus befunden habe, habe er nicht
überzeugend erklären können. Die Vermutung, diese Männer hätten Infor-
mationen durch Nachbarn erhalten, sei nicht plausibel (SEM-Akte A20 F70,
F77 ff.). Ferner sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage
nicht in der Lage gewesen, die angebliche Befragung zum Fluchtversuch
seiner Freunde ausführlich zu beschreiben. Seinen kurzen und pauschalen
Aussagen seien keine Realitätsmerkmale zu entnehmen (SEM-Akte A20
F92–95). Weiter sei die Gefängnisverlegung nach D._______ unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe weder erklären können weshalb er transferiert
worden sei noch habe er die Reise beschreiben können (SEM-Akte A20
F96 ff.). Er habe sich auf undifferenzierte Kurzsätze beschränkt, weshalb
davon auszugehen sei, dass er diesen Transfer nie erlebt habe. Auch seien
die Ausführungen zum Gefängnis von D._______, in dem der Beschwer-
deführer angeblich über (…) geblieben sei, nicht überzeugend. Die Örtlich-
keiten habe er nur pauschal beschreiben können (SEM-Akte A20 F117).
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Auch der Bericht zum Alltag im Gefängnis sei als farblos zu werten (SEM-
Akte A20 F118 f.). Zu seiner Arbeit und (…) neuen Gefängnissen in
D._______ habe er ebenfalls keine ausführlichen Angaben machen kön-
nen (SEM-Akte A20 F121 ff.). Sodann habe er seine Flucht aus dem Ge-
fängnis pauschal und nicht plausibel geschildert. So habe der Beschwer-
deführer zum Beispiel nicht sagen können, ob die Wärter seine Flucht be-
merkt hätten (SEM-Akte A20 F136–138), und konkrete Informationen zur
Situation fehlten gänzlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch
seine illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Ausreiseumstände dürftig dar-
gestellt (SEM-Akte A20 F140–144).
Die eingereichten Beweismittel würden an der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nichts ändern, zumal sie nicht im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen stünden.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr nach Eritrea
aufgrund seines Alters in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei so-
dann nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, seine gesundheitliche Situation ([…] aufgrund des in Eritrea und
auf der Reise Erlebten) abzuklären und bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
zu berücksichtigen, weshalb eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung
vorliege. Er befinde sich in (…) Behandlung, ein entsprechender Arztbe-
richt werde baldmöglichst nachgereicht. Ferner habe die Vorinstanz den
Sachverhalt hinsichtlich seiner Entführung durch Angehörige des Ras-
haida-Stammes auf der Flucht und der Inhaftierung im Sudan nicht hinrei-
chend abgeklärt. Weiter sei der Status seiner in der Schweiz lebenden Ge-
schwister nicht berücksichtigt worden, obwohl sein jüngerer Bruder sich
der Wehrdienstpflicht entzogen habe.
Sodann habe er seine Vorbringen glaubhaft und angesichts seiner (…) hin-
reichend detailliert dargelegt. Da er nicht mit seinen Freunden habe fliehen
wollen, habe er – bis auf deren Plan – keine weiteren Informationen gehabt.
Er habe aber erklären können, was er am Tag ihrer Flucht gemacht habe
(SEM-Akte A20 F70). Da er selbst (…) verhaftet worden sei, sei es logisch,
dass er über das weitere Schicksal seiner Kollegen nicht Bescheid wisse.
Zu seiner Verhaftung habe er erklärt, dass das Haus, in dem er gelebt
habe, nur über (…) Zimmer verfügt habe (SEM-Akte A20 F86) und es im
Dorf Spitzel gebe, die die Soldaten dahingehend informiert hätten. Mehr
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als Vermutungen über die Beweggründe der Soldaten könne er nicht an-
stellen. Auf Nachfragen hin hätte er jedoch weitere Angaben zur Verhaftung
machen können. Ferner habe er die Befragung im Gefängnis mit Realkenn-
zeichen dargestellt (SEM-Akte A20 F92 ff.). Weitere Fragen hierzu seien
ihm nicht gestellt worden, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Er
hätte zum Beispiel ergänzen können, dass er während der Befragung ge-
fesselt gewesen und geschlagen sowie angespuckt worden sei. Ferner
hätte er den Befrager beschreiben können. Des Weiteren sei er zur Verle-
gung nach C._______ nicht befragt worden. Die Verlegung nach
D._______ habe er aber detailliert schildern können (SEM-Akte A20
F98 ff.). Auch zum Gefängnis und zu seiner Arbeit dort habe er genaue
Angaben gemacht. Er habe die Gefängnisaufteilung und den Raum, in dem
er inhaftiert gewesen sei, sowie die (…) beschreiben können (SEM-Akte
A20 F114 ff., F126 ff.). Seine Ausführungen würden durch die Schnell-
recherche der SFH bestätigt. Sodann habe er präzise geschildert, wie
seine Flucht abgelaufen sei, und erklärt, wann er den Entschluss getroffen
habe, aus dem Gefängnis zu fliehen (SEM-Akte A20 F134 ff.). Ferner habe
er Details zu seiner Flucht genannt (SEM-Akte A20 F140 ff.), soweit ihm
dies aufgrund des danach auf der Reise Erlebten noch möglich gewesen
sei. Auch seine illegale Ausreise habe er glaubhaft machen können, zu der
weitere Faktoren hinzukommen würden. Sein in der Schweiz lebender Bru-
der sei desertiert und er, der Beschwerdeführer, sei in der Schweiz exilpo-
litisch aktiv. Er sei Mitglied der Bewegung „Eritrean Youth Movement for
Change“ und nehme regelmässig an Demonstrationen in Genf gegen das
eritreische Regime teil. Schliesslich habe das SEM bei der Beurteilung der
illegalen Ausreise Aussagen zitiert, die nicht von ihm stammten.
4.3 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass weder das Al-
ter des Beschwerdeführers (er sei immerhin […]-jährig) noch die angebli-
che (...) die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu erklären ver-
möchten. Es handle sich bezüglich der (...) um eine unbelegte Schutzbe-
hauptung. (...) Probleme oder eine Behandlung deswegen seien während
der Befragungen auch nicht thematisiert worden. Sodann sei das SEM
nicht verpflichtet, auf Ereignisse einzugehen, die auf dem Reiseweg (vor-
liegend im Sudan) stattgefunden hätten. Weiter handle es sich bezüglich
der falsch zitierten Aussagen zur illegalen Ausreise um einen Kanzleifehler.
Dieser sei jedoch unwesentlich, da die illegale Ausreise gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine keine Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Zu den exilpolitischen
Vorbringen sei festzustellen, dass exilpolitische Aktivitäten nur zur Flücht-
lingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden
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müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zu Folge
hätten. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens keine po-
litisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb kein An-
lass zur Annahme bestehe, er sei als regimefeindliche Person bereits auf
den Radar der eritreischen Behörden geraten. Ferner könnten den Akten
keine Hinweise entnommen werden, dass die eritreischen Behörden
Kenntnis von der angeblichen Mitgliedschaft bei der „Eritrean Youth Mo-
vement for Change“ hätten. Auf den eingereichten Internet-Fotos von einer
Demonstration seien keine Gesichter zu erkennen, weshalb nicht plausibel
erscheine, dass die eritreischen Behörden den Gesichtern konkrete Na-
men zuordnen könnten. Entsprechend sei die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe ebenfalls zu verneinen. Schliesslich
vermöge der Bericht der SFH an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da darin Informationen fest-
gehalten würden, die vermutlich jedem erwachsenen Eritreer bekannt
seien und die nicht in direktem Zusammenhang mit den Angaben des Be-
schwerdeführers stünden. Aus den Aussagen im Bericht könne nicht gefol-
gert werden, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereig-
nisse erlebt habe.
5.
5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge einzuge-
hen, wonach eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege.
5.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
da das SEM seinen Gesundheitszustand für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen nicht berücksichtigt habe. Ferner seien seine Er-
lebnisse auf der Flucht und der Status seiner Geschwister in der Schweiz
nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM bereits
zutreffend darauf hingewiesen hat, dass weder aus dem Anhörungsproto-
koll noch aus einem aktuellen Arztbericht ein Hinweis darauf hervorgeht,
der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf-
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grund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, an der Anhörung teilzu-
nehmen. Und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein Gesundheitszu-
stand seine Aussagen hätte beeinträchtigen können. Der Beschwerdefüh-
rer legt sodann nicht dar, inwiefern der Asylstatus seiner Geschwister für
die Beurteilung seiner Asylgründe von Relevanz sein könnte. Schliesslich
hat das SEM ebenfalls zu Recht erklärt, dass Ereignisse wie die vorliegend
geltend gemachten, die sich nicht im Heimatland, sondern auf der Flucht
zugetragen hätten, nicht asylrelevant seien, weshalb nicht vertieft darauf
einzugehen sei.
5.1.3 Die Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die
Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
5.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten
hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und
Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzun-
gen verwiesen werden.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die flucht-
auslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu las-
sen. Zunächst vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzule-
gen, weshalb er von den Militärbehörden aufgrund eines Fluchtversuchs
seiner Freunde, an dem er nicht beteiligt, über den er nicht informiert und
während dem er nicht einmal anwesend gewesen sei, hätte festgenommen
werden sollen (SEM-Akte A20 F13, F59, F64 f., F68). Sodann kann er nicht
überzeugend ausführen, wie seine angebliche Festnahme direkt in seinem
Schlafzimmer abgelaufen sei oder woher bekannt gewesen sei, in welchem
Zimmer er sich befinde (SEM-Akte A20 F80 ff.). Auch die Schilderungen zu
den Befragungen im Gefängnis während (…) Monate sind oberflächlich
und ohne persönliche Färbung ausgefallen, obwohl der Beschwerdeführer
– entgegen seiner Ansicht – mehrfach aufgefordert wurde, die Befragun-
gen zu beschreiben (SEM-Akte A20 F92–95). Die nun mit der Beschwerde
nachgeschobenen Ausführungen zu besagten Befragungen vermögen
folglich nichts zu bewirken. Sodann vermag die geltend gemachte Verle-
gung ins Gefängnis von D._______ nicht zu überzeugen. Der Beschwer-
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deführer führt diesbezüglich aus, er habe seinen Kopf während des Trans-
ports immer unten halten müssen, weshalb er nichts mitbekommen habe.
Nachfolgend erwähnt er, es sei nicht möglich, den Kopf immer gesenkt zu
halten. Zwischendurch habe er den Kopf gehoben und die Stadt Asmara
sowie beispielsweise eine Moschee gesehen (SEM-Akte A20 F99–105).
Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer über das Ge-
fängnis in D._______ einige Angaben hat machen können (SEM-Akte A20
F114, F117), die auch der beigelegten SFH-Recherche zu entnehmen sind.
Bei einem über (…) Aufenthalt in diesem Gefängnis wäre aber zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Zeit ausführlich, detailreich
und persönlich zu schildern gewusst hätte. Namentlich die Beschreibung
des Alltags und seiner Arbeit sind äusserst knapp und unsubstantiiert aus-
gefallen, persönliche Merkmale fehlen gänzlich (SEM-Akte A20 F118 ff.).
Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer auch seine Flucht aus dem
Gefängnis während eines Toilettengangs nur oberflächlich und nicht über-
zeugend darzulegen. Angeblich seien die Häftlinge sehr stark überwacht
worden. Dennoch seien alle anwesenden Gefangenen und Wärter von ei-
nem Streit zwischen einem Gefangenen und einer Wache derart abgelenkt
gewesen, dass er und (…) Mithäftlinge unbemerkt hätten fliehen können
(SEM-Akte A20 F136–138). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund der Widersprü-
che und unsubstantiierten Schilderungen als unglaubhaft. Daher erübrigt
es sich, auf die weiteren Ungereimtheiten in seinen Ausführungen einzu-
gehen. Sodann macht der Beschwerdeführer – bis auf die unglaubhaften
Inhaftierungen – keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Entspre-
chend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweige-
rern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-
1478/2017 vom 23. Januar 2019 E. 6.1). Das Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
5.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtli-
cher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lässt und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
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Wie oben erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer die Inhaftierungen
nicht glaubhaft darzulegen. Sodann kann er aus seinen exilpolitischen Vor-
bringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zur geltend gemachten Mit-
gliedschaft bei der Bewegung „Eritrean Youth Movement for Chance“
macht er keine weiteren Ausführungen oder Tätigkeiten geltend und die
angebliche Teilnahme an Demonstrationen wurde nicht ausreichend be-
legt, zumal auf den hierzu eingereichten verschwommenen Fotoausdru-
cken niemand erkennbar ist. Entsprechend kann nicht von der Identifizie-
rung seiner Person durch die eritreischen Behörden ausgegangen werden.
Insgesamt entsteht aus den erwähnten exilpolitischen Aktivitäten kein Bild,
das den Beschwerdeführer derart exponiert zeigen würde, dass er das
ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt ha-
ben könnte (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6432/2016 vom 28. November
2018 E. 4.7.5; E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 6.4.2). Daran vermag
auch die angegebene Flucht des Bruders des Beschwerdeführers aus dem
Militärdienst nichts zu ändern, zumal es der Beschwerdeführer unterlässt
darzulegen, inwiefern ihm dadurch eine Verfolgung drohen könnte. Der Be-
schwerdeführer weist demnach neben der geltend gemachten illegalen
Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schär-
fung seines Profils auf. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch
unter diesem Aspekt nicht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von Nachfluchtgründen zu verneinen
ist. Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
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Seite 12
angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, wes-
halb dieser unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei der Vollzug auch
aufgrund seiner wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation unzumut-
bar.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
7.2.2 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
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Seite 13
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wes-
halb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Na-
tionaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Dies abgesehen davon,
dass aufgrund seines Alters bei der Ausreise der Verdacht nahe liegt, er
habe den Dienst bereits geleistet.
7.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies
im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
7.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in die-
sem Punkt zuzustimmen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (...) Klasse, der Arbeitserfahrung
in der (…) und als (…) hat. Ferner verfügt er mit seiner Mutter und Ge-
schwistern über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohn-
situation. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Rein-
tegration bei Bedarf unterstützen wird. Gesundheitliche Gründe, die zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, sind ferner
nicht ersichtlich. Die angegebene (...) Beeinträchtigung wurde bis heute
nicht mit einem Arztbericht belegt und bei der (…) dürfte es sich gemäss
Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 um ein abgeschlossenes Ereignis han-
deln. Entsprechend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gesund
ist. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück-
kehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
30. März 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 25. Juli 2018
weist einen zeitlichen Aufwand von 11.75 Stunden à Fr. 250.– und Baraus-
lagen von Fr. 35.60 aus, wobei der Aufwand pro futuro (0.5 Stunden und
Porto Fr. 5.30) nicht anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des mass-
gebenden Stundenansatzes von Fr. 150.–, der Aktenlage und der Bemes-
sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE), ist der amtlichen Rechtsbei-
ständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘855.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘855.25 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter