Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1798/2011
Urteil vom 30. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 15. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer, (…) und mit letztem
Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge anlässlich der
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
vom 10.Dezember 2010 im Jahre 2005 nach D._______ geflogen, am
(…) E._______ angehalten und nach zwei Wochen wieder nach Nigeria
deportiert worden sei,
dass er ein zweites Mal sein Heimatland am 22. November 2009
verlassen habe, auf dem Landweg über die F.________ nach Niger
gereist und nach Aufenthalten in Niger (ein paar Tage) und Libyen (ca. 2
Monate) schliesslich am 22. Februar 2010 mit einem Boot nach Italien
gelangt sei, sich dort wiederum ungefähr neun Monate aufgehalten habe
und schliesslich am 29. November 2010 in die Schweiz eingereist sei, wo
er am selben Tag um Asyl nachgesucht habe,
dass die italienischen Behörden am 11. Januar 2011 das Begehren des
BFM vom 17. Dezember 2010 um Rückübernahme des
Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Abkommens abwiesen,
dass ihm am 4. Februar 2011 das rechtliche Gehör zum Reiseweg
gewährt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ sowie der
Anhörung vom 11. März 2011 durch das BFM zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in Nigeria von
der Polizei sowie von den Verwandten seiner verstorbenen Freundin
gesucht,
dass er am 17. November 2010 von seiner (…) Freundin erfahren habe,
dass sie schwanger sei,
dass er anschliessend seine Freundin in eine Apotheke in B._______
begleitet und jene versucht habe, eine Abtreibung vorzunehmen,
dass seine Freundin am 20. November 2010 an den Folgen der
Abtreibung gestorben sei und er deshalb von der Polizei und den
Angehörigen der Verstorbenen gesucht und für ihren Tod verantwortlich
gemacht worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer seit dem 29. November 2010
mehrfach mündlich und schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden
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rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das Bundesamt mit - am 16. März 2011 eröffneter - Verfügung vom
15. März 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass aus den Akten hervorgehe, dass sich die Angehörigen des
Beschwerdeführers noch in Nigeria aufhielten, er mit ihnen in Kontakt
stehe und er demzufolge diese mit der Beschaffung von
Identitätspapieren hätte beauftragen können,
dass er solche Anstrengungen aber nicht unternommen habe, obwohl die
Kommunikationswege zwischen der Schweiz und Nigeria einwandfrei
funktionieren würden,
dass er bei seiner Deportation von D._______ nach Nigeria im Jahre
2005 über entsprechende Dokumente verfügt haben müsse,
dass er zudem wenige Angaben zu seiner Reise von Nigeria über den
Niger nach Libyen gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer im EVZ C._______ angegeben habe,
siebzehn Tage im Niger verbracht zu haben, währendem eine
Summierung seiner Aufenthalte in diesem Staat im Rahmen der
Bundesanhörung zwölf Tage ergeben habe,
dass er bei der Kurzeinvernahme angegeben habe, ohne jegliche Papiere
zwischen Nigeria und Libyen gereist zu sein, währenddessen er bei der
Bundesanhörung behauptet habe, damals einen Pass besessen zu
haben, der ihm beim Besteigen des Bootes in G._______ wieder
abgenommen worden sei,
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dass er im Rahmen der Kurzeinvernahme angegeben habe, in Italien in
der Ortschaft H._______ angekommen zu sein, hingegen bei der
Bundesanhörung seinen Ankunftsort nicht mehr gekannt haben wolle,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei der Bundesanhörung nicht
in der Lage gewesen sei, mehrere durchquerte Regionen und Distanzen
auf seinem Fluchtweg zwischen Nigeria und Libyen zu nennen,
dass er schliesslich angegeben habe, ohne Papiere per Schiff von Libyen
nach Italien gereist zu sein,
dass eine Anfrage bei den italienischen Behörden im Rahmen des
Dublin-Abkommens indessen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer
dort nicht registriert worden sei und dass somit die Umstände seiner
Einreise in Europa, insbesondere die Ankunft in Italien, nicht zu
überzeugen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesamten Verhaltens in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht bereit gewesen
sei, seine Reise- und Identitätspapiere vorzulegen, um damit seine wahre
Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu
erschweren oder verunmöglichen,
dass daraus geschlossen werden könne, der Beschwerdeführer habe auf
andere als die von ihm geschilderte Art und Weise Nigeria verlassen und
habe seine wahren Ausreisemotive und Wege zu verbergen versucht,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die behauptete
Suche nach ihm wegen seiner Beteiligung an der Abtreibung des Kindes
seiner mutmasslichen Freundin, welche dabei angeblich den Tod
gefunden haben soll, widersprüchlich und wenig detailliert ausgefallen
seien,
dass er bei der Bundesanhörung angegeben habe, er sei sowohl von den
Angehörigen als auch von der Polizei gesucht worden, hingegen bei der
Kurzeinvernahme lediglich die Verfolgung durch die Polizei erwähnt habe,
dass zudem seine Aussagen über die vermeintliche Suche und das
Vorgehen der Polizei wenig detailliert ausgefallen seien,
dass er bloss eine allgemeine und realitätsfremd anmutende Schilderung
der Umstände der angeblichen Abtreibung abgegeben habe,
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dass aufgrund dieser Ungereimtheiten der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch somit nicht
einzutreten und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter, in englischer Sprache abgefasster Formularbeschwerde mit
handschriftlichen Ergänzungen vom 23. März 2011 (Poststempel) in
materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Akten am 25. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht
indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese
entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe
klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl
beantragt wird,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ungereimten
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage –
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon ausgeht, er habe bei
seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere
besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im EVZ vom 10. Dezember 2010, der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zum Reiseweg vom 4. Februar 2011 und der
direkten Anhörung vom 11. März 2011 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden
kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug ihrer Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass insbesondere auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
kommt, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen keine detaillierte
Angaben zum angeblichen Schicksal seiner Freundin machen konnte,
dass ein so einschneidendes Ereignis mit viel mehr Ausführlichkeit und
Emotionen beschrieben würde und somit angenommen werden muss,
dieser Vorfall habe nie stattgefunden,
dass sich der Beschwerdeführer bei den Befragungen bezüglich der
Verfolgung durch die Polizei und die Verwandten seiner mutmasslichen
Freundin nicht in gleicher Weise äusserte,
dass diese Ungereimtheit den Eindruck nochmals verstärkt, er habe nie
eine solche Situation erlebt,
dass das Gericht der Vorinstanz Recht gibt, dass die Äusserungen des
Beschwerdeführers unglaubhaft sind,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
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dass die äusserst unsubstanziierten und kargen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
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keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden, vorstehend
wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, welche
sich nach einer Überprüfung durch das Gericht als zutreffend erweisen,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung nach Nigeria für den Beschwerdeführer
unzumutbar wäre,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand: