B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1799/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. November 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 23. Dezember 2016 und der Anhörung vom 16. Ja-
nuar 2017 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus einem Dorf nahe der
Grenze zu Äthiopien, wo es regelmässig zu Gefechten komme und viele
Landminen platziert seien. Beim Hüten seiner Tiere im Grenzgebiet sei er
von Soldaten des Geheimdienstes wiederholt verdächtigt worden, Eritrea
illegal verlassen zu wollen. Sie hätten ihn gefesselt, einen Tag lang festge-
halten und geschlagen, wodurch er einen Armbruch erlitten habe. Als Folge
dieser Verdächtigung habe er sich wöchentlich beim Geheimdienst melden
müssen. Nach vier Monaten sei er dieser Auflage nicht mehr nachgekom-
men und sei zwei Monate später, auch aus Angst, für das Militär aufgebo-
ten zu werden, aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 – eröffnet am 23. Februar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer seien die unent-
geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der un-
terzeichneten Juristin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im vorliegenden
Verfahren zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Angefochten ist nur die vorinstanzliche Verweigerung der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Im Asylpunkt ist die Verfügung der Vorinstanz
in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
folglich einzig die Frage des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
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4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Ereignisse gemacht, wes-
halb seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft seien. In der Befra-
gung habe er von einem Vorfall mit dem Geheimdienst gesprochen, wäh-
rendem er in der Anhörung zwei Festnahmen geltend gemacht und erst-
mals ausgeführt habe, dass er wöchentlich verpflichtet gewesen sei, sich
beim Geheimdienst zu melden. Die mit der Grenzsituation zusammenhän-
genden Probleme wie die Landminen, die Gefechte sowie die Schwierig-
keiten mit den dort stationierten Soldaten seien ebenso wie die Möglichkeit
einer Einberufung in den Militärdienst nicht asylrelevant. Auch die illegale
Ausreise aus Eritrea begründe keine Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichtes könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerde-
führer werde aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sein. Anknüpfungspunkte, die ihn als miss-
liebige Person erscheinen lassen würden, bestünden nicht.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen zu den Festnahmen
seien aufgrund seiner widerspruchsfreien Schilderungen als glaubhaft zu
werten. Er habe konsistente Zeitangaben machen können. Seine Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht seien plausibel und von
Originalität geprägt. Da es sich bei der Befragung zur Person bloss um eine
summarische Befragung handle, habe er die ihm auferlegte Meldepflicht
dort nicht erwähnt. Die fehlende Präzision in seinen Erzählungen sei auf
sein Alter und seinen Bildungsstand zurückzuführen, was bei den Befra-
gungen nicht berücksichtig worden sei. Er habe seinen Möglichkeiten ent-
sprechend Auskunft gegeben.
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwei-
sen. So sind die anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten
Angaben betreffend die Anzahl der Festnahmen widersprüchlich. An der
Befragung gab er zu Protokoll, er sei letztes Jahr festgenommen und so
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hart geschlagen worden, dass er einen Armbruch erlitten habe. Zuvor habe
er mit den Soldaten nie Probleme gehabt (Akten der Vorinstanz A8/14;
F7.01). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, Monate vor der Fest-
nahme sei er ausserdem einen Tag lang gefesselt, schliesslich aber ohne
Auflagen freigelassen worden. Zudem machte er in der Anhörung erstmals
geltend, ihm sei eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden. Die Er-
klärung, hierbei habe es sich nicht um eine Kontaktaufnahme durch die
Behörden gehandelt, sondern er selbst habe aktiv werden müssen, wes-
halb er die Frage, ob weitere Kontakte mit den Behörden bestanden hätten,
verneint habe, überzeugt nicht. Zumal die Frage, ob es aufgrund der Ver-
haftung irgendwelche Konsequenzen gab, verneint wurde (vgl. Akten der
Vorinstanz; A8/14, F7.01). Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer seiner Meldepflicht trotz seiner negativen Erfahrungen
mit dem Geheimdienst aufgrund des Besuchs eines Fussballspieles nicht
nachgekommen sein soll, zumal er angab, er habe Angst gehabt, dass we-
gen dem Versäumnis etwas passieren würde (vgl. Akten der Vorinstanz
A15/25; F109-113). Überdies wäre auch unter Berücksichtigung seines ju-
gendlichen Alters zu erwarten gewesen, dass er seine Festnahme und die
erlittenen Schläge anschaulich und mit konkreten Realkennzeichen hätte
schildern können. Stattdessen blieben die Angaben zu diesem Ereignis
vage und substanzarm, wodurch der Eindruck entsteht, dass er nicht auf
persönlich Erlebtes zurückgreift. Zudem ist auf die widersprüchliche Schil-
derung seiner Flucht hinzuweisen. An der Anhörung gab er zunächst an,
er sei zusammen mit seinem Onkel ausgereist. Anschliessend führte er
aus, er habe seinen Onkel in Italien getroffen, dieser sei aber dort geblie-
ben. Auf erneute Nachfrage revidierte er seine Aussage und erklärte, sein
Onkel sei vor ihm ausgereist (vgl. Akten der Vorinstanz A15/25; F202-205).
In Anbetracht dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu ma-
chen.
5.4 Daneben ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Gefahren, die eine
Grenzregion generell birgt sowie die Möglichkeit in den Militärdienst einbe-
rufen zu werden, keinen Asylgrund darstellen. Die Frage der Zulässigkeit
der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Be-
urteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsge-
richt im genannten Koordinationsverfahren jüngst geklärt worden. Das Ge-
richt kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise
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keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung ange-
nommen werden kann (ausführlich dazu Urteil D-7898/2015, E. 4.6-5.1
[vgl. oben, E. 4.3]). Weitere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerde-
führer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, konnte er nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen. Somit ist
vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszuge-
hen.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 21. Februar 2017 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Dem-
nach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung in der Person der Unterzeichnenden. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: