B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1800/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Geburt in Äthiopien lebte, ver-
liess dieses Land eigenen Angaben zufolge (…) und gelangte (…) in den
Sudan. Sie sei (…) Richtung Libyen weitergereist und (…) in Tripolis an-
gekommen. Am (…) habe sie Libyen verlassen und sei (…) auf dem
Seeweg in einer ihr unbekannten Stadt in Italien angekommen. Von dort
gelangte sie am 25. November 2008 mit einem Auto in die Schweiz; glei-
chentags suchte sie um Asyl nach.
Am 1. Dezember 2008 erfolgte die Befragung; am 17. Februar 2010 fand
die Anhörung statt, am 25. Februar 2013 eine ergänzende Anhörung. Die
Beschwerdeführerin führte dabei zur Begründung ihres Gesuches aus,
sie sei die Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin; ihre Eltern hätten
schon lange vor ihrer Geburt in Äthiopien gelebt. Im (…) seien ihr Vater
und ihr Bruder von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert
worden; sie sei mit ihrer Mutter, welche nicht das Recht gehabt habe,
nach Eritrea zu gehen, in Äthiopien geblieben. Sie sei in der Schule in ei-
ner Gruppe gewesen, welche gegen AIDS gekämpft habe, und sie habe
vor den Wahlen die Oppositionspartei unterstützt. Nach den Wahlen sei
es (…) zu Studentenprotesten gekommen. Am (…) seien Polizisten nach
Hause gekommen, hätten sie verhaftet und zusammen mit anderen Per-
sonen auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei sie drei Tage festgehalten
worden; danach habe man sie in ein Gefängnis gebracht, wo sie ungefähr
45 Tage geblieben sei. Im Gefängnis sei sie geschlagen und misshandelt
worden. Da sie krank geworden sei, habe man sie in ein Spital gebracht;
von dort habe sie am (…) fliehen können. Während ihrer Haft sei sie se-
xuell misshandelt, aber nicht vergewaltigt worden. Anlässlich der Anhö-
rung vom 17. Februar 2010, bei welcher ausschliesslich Frauen zugegen
waren, machte sie geltend, im Gefängnis sei sie geschlagen, beschimpft
und vergewaltigt worden. In Libyen sei sie drei Mal im Gefängnis gewe-
sen; sie habe Schlimmes erlebt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Kopie einer behördlichen
Vorladung vom (…) zu den Akten.
B.
Mit am 9. März 2013 eröffneter Verfügung vom 6. März 2013 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 25. November 2008 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzu-
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mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Auf
die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2013 (Poststempel vom 5. April 2013) erhob die
Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 10. April 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 hiess er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 nahm das BFM zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Replik darauf, auf ihre
Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, verschiedene Elemente führten zur Annahme, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht um eine Eritreerin,
sondern um eine Äthiopierin handle, und dass sie die vorgebrachten
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Nachteile nicht wirklich erlitten habe. Als Tochter einer Äthiopierin könne
sie die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Umstand, dass sie
Tigrinya spreche, lasse noch nicht darauf schliessen, dass sie Eritreerin
sei. Zudem erstaune es, dass sich eine Person, welche die äthiopische
Staatsbürgerschaft angeblich nicht habe, für die äthiopische Oppositions-
partei engagiere, zumal dies gewisse Risiken mit sich bringe. Die Be-
schwerdeführerin sei höchstwahrscheinlich Äthiopierin.
Die Vorbringen zur angeblichen Verhaftung durch die äthiopischen Be-
hörden und den in diesem Zusammenhang erlittenen Behelligungen sei-
en nicht glaubhaft. Die Aussagen seien detailarm und würden nicht auf
tatsächlich erlebte Ereignisse hindeuten. Fragen habe sie oft auswei-
chend oder gar nicht beantwortet. Sie habe beispielsweise angegeben,
während ihrer Festnahme geschlafen zu haben, diese Aussage dann
aber korrigiert, und sich schliesslich geweigert, die Anhörung fortzuset-
zen. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Ausserdem habe sie
zunächst geltend gemacht, bei ihrer Festnahme seien weitere Personen
im Auto gewesen, später jedoch habe sie angegeben, allein gewesen zu
sein. Die Befürchtung, im Zusammenhang mit ihrer politischen Aktivität
verfolgt zu werden, sei heute nicht mehr aktuell, da die (…) festgenom-
menen Oppositionellen begnadigt und (…) freigelassen worden seien.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sexuell missbraucht worden zu
sein. Sie habe sich aber geweigert, die Vergewaltigungen zu beschrei-
ben, und kein einziges Detail über die konkreten Umstände genannt, ob-
wohl bei den Anhörungen ausschliesslich Frauen zugegen gewesen sei-
en. Bis zuletzt habe sie sich geweigert, weitere Fragen dazu zu beantwor-
ten, was zur Beendigung der Anhörung geführt habe. Aufgrund der unter-
schiedlichen Aussagen zu den Asylgründen und der fehlenden Mitwirkung
sei davon auszugehen, dass sie ihre Heimat unter anderen als den be-
haupteten Umständen verlassen habe. Die Vorbringen würden demnach
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der verschiede-
nen Sachverhaltselemente vorgenommen, von der Beschwerdeführerin
geschilderte Glaubwürdigkeitselemente gänzlich ausgeklammert und
überprüfbare Angaben nicht hinreichend gewürdigt. Entgegen den Aus-
führungen des BFM handle es sich bei ihr sehr wohl um eine eritreische
Staatsangehörige. Der Umstand, dass sie Tigrinya spreche, sei ein hin-
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reichendes Indiz für ihre eritreische Abstammung, er sei jedoch nicht ge-
würdigt worden. Mit einem Sprachgutachten hätte überprüft werden kön-
nen, ob sie eritreisches Tigrinya spreche. Ihre eritreische Herkunft hätte
auch über die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: die
Botschaft) vorgenommen werden können, indem diese die zuständige
Kebele des letzten Wohnsitzes kontaktiert hätte. Aufgrund der Situation in
Äthiopien wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, dort
eritreische Dokumente zu beantragen, da ethnische Eritreer als Gefahr
für die Staatssicherheit betrachtet und teilweise massiv diskriminiert wor-
den seien. Da Personen eritreischer Abstammung grundsätzlich mit ihrer
Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben würden und die Be-
schwerdeführerin einzig einen Ausländerstatus gehabt habe, könne Äthi-
opien nicht als ihr Heimatstaat gelten. Die Möglichkeit einer eritreisch-
äthiopischen Doppelbürgerschaft bestehe nicht. Bei den anderslautenden
Erkenntnissen des BFM handle es sich um blosse Mutmassungen. Die
Beschwerdeführerin sei – wenn überhaupt – nur im Besitze der eritrei-
schen Staatsbürgerschaft, auch wenn sie diese grundsätzlich zunächst in
einem formellen Verfahren beantragen müsste.
Die Beschwerdeführerin sei willkürlich verhaftet, gefoltert, misshandelt
und mehrfach vergewaltigt worden. Zwar werde nicht bestritten, dass sie
hierzu keine ausführlichen und detaillierten Angaben gemacht habe; sie
sei jedoch schlichtweg nicht in der Lage, über dieses belastende Thema
zu sprechen, da sie traumatisiert und emotional blockiert sei. Dieser Um-
stand sei nicht als Verweigerung der Mitwirkung zu qualifizieren, umso
mehr als sie ein Beweismittel eingereicht habe, welches ihre Verhaftung
belege. Die Erwägungen der Vorinstanz würden dem Anspruch auf recht-
liches Gehör nicht zu genügen vermögen. Der blosse Hinweis, dass das
Beweismittel lediglich in Kopie vorliege und damit keinen Beweiswert ha-
be, stelle eine Verallgemeinerung dar. Das Bundesamt habe es unterlas-
sen, Abklärungen durch die Botschaft vornehmen zu lassen, obwohl eine
eingehende Überprüfung des Dokumentes notwendig gewesen wäre. Es
sei nicht unglaubhaft, dass eine Eritreerin eine äthiopische Oppositions-
bewegung unterstütze.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Botschaft könne
keine Auskünfte zur Nationalität, zu allfälligen Verfahren oder zur Verhaf-
tung einer Person erteilen. Abklärungen zum angegebenen Wohnort der
Beschwerdeführerin seien nicht angezeigt gewesen, da ihre diesbezügli-
chen Angaben nicht angezweifelt würden. Eine Lingua-Analyse sei nicht
durchgeführt worden, da sie angegeben habe, ihre Mutter sei Äthiopierin,
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womit sie gemäss geltendem Recht die Möglichkeit habe, diese Staats-
angehörigkeit zu erwerben, sofern sie keine andere besitze. Das Bundes-
amt verkenne seine Untersuchungspflicht nicht, jedoch sei die Beschwer-
deführerin zur Mitwirkung verpflichtet. Sie sei auf die möglichen Konse-
quenzen aufmerksam gemacht worden, als sie sich geweigert habe, Fra-
gen zu den erlebten Misshandlungen zu beantworten. Da es sich beim
eingereichten Dokument um eine Kopie handle, könne keine Dokumen-
tenanalyse durchgeführt werden, es komme ihm kein Beweiswert zu.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hin-
weist, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin findet (Art. 8 AsylG), welche auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG und Art. 13 VwVG). Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde ist vorliegend nicht ersichtlich, das
BFM habe keine Abwägung der verschiedenen Sachverhaltselemente
vorgenommen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auf die Durch-
führung einer Lingua-Analyse konnte das Bundesamt verzichten, zumal
die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin (seitens ihres Vaters)
nicht bezweifelt wird und eine solche Analyse vor diesem Hintergrund
keine Rückschlüsse auf die Nationalität zulassen würde. Im Übrigen kann
bezüglich der in der Beschwerde genannten und vom BFM nicht vorge-
nommenen weiteren Abklärungen auf die Vernehmlassung verwiesen
werden.
5.2 Der Umstand, dass das Bundesamt dem eingereichten Dokument
den Beweiswert absprach, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht
dar. Vielmehr führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus,
dass es sich um eine Fotokopie handle, welcher in dieser Eigenschaft
kein Beweiswert zukomme und welche die Einschätzung bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu ändern vermöge.
5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Möglichkeit der Beschwerdefüh-
rerin, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, sind nicht zu bean-
standen. Dass sie grundsätzlich die eritreische Staatsbürgerschaft bean-
tragen könnte, dies jedoch in Äthiopien nicht möglich sei, ist hierbei nicht
von Belang. Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem
äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit
hat, wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verab-
schiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) verbrieft
(Art. 3 Abs. 1). Solange die Beschwerdeführerin keinen rechtsgültigen
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Identitätsnachweis gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorlegen
kann, muss folglich nicht von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausge-
gangen werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen
Doppelbürgerschaft. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin
nicht als Eritreerin zu betrachten, und es ist davon auszugehen, dass sie
nach geltendem Recht als Tochter einer Äthiopierin die äthiopische Staat-
bürgerschaft entweder bereits besitzt oder diese erhalten kann.
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei (…) festgenommen und in
der Haft geschlagen, beschimpft und vergewaltigt worden. In den Anhö-
rungen vom 17. Februar 2010 und 25. Februar 2013, welche durch ein
Frauenteam erfolgten, machte sie hierzu jedoch keinerlei konkrete Anga-
ben, sondern gab an, sich nicht an die Geschehnisse erinnern zu wollen.
Wenngleich es verständlich erscheint, dass solche Erinnerungen aufwüh-
lend sind, wies die Befragerin zu Recht darauf hin, dass die Schilderung
traumatischer Erlebnisse im Asylverfahren als möglich und notwendig er-
achtet wird (vgl. Akten BFM A 12/17 S. 13). Bei den vorgebrachten Miss-
handlungen handelt es sich um Ereignisse, welche nicht überprüfbar sind
und nur anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin beurteilt werden
können. Da diese jedoch keinerlei Aussagen dazu macht und es bei blos-
sen Andeutungen belässt, können die Übergriffe weder eingeordnet noch
beurteilt werden. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass sie emotional
aufgewühlt war und offenbar mit schmerzlichen Erinnerungen kämpfte.
Ob diese tatsächlich mit den geltend gemachten Übergriffen im äthiopi-
schen Gefängnis zusammenhängen, kann jedoch angesichts der fehlen-
den Aussagen nicht festgestellt werden und bleibt ungewiss. Die Glaub-
haftmachung ihrer diesbezüglichen Vorbringen gelingt ihr damit nicht.
Das eingereichte Beweismittel liegt lediglich als Fotokopie vor. Die Fäl-
schung von Dokumenten dieser Qualität (Kopie, Scan) ist ohne grossen
Aufwand möglich, und eine Dokumentenanalyse ist bei solchen Papieren
zwecklos. Das Bundesamt ging vorliegend zu Recht davon aus, dass
dem Dokument kein Beweiswert zukommt.
Aufgrund ihrer Aussagen zu den politischen Aktivitäten und der Unterstüt-
zung der Opposition im Vorfeld der Wahlen im (…) ist nicht von einer qua-
lifizierten oder besonders exponierten politischen Tätigkeit auszugehen.
Nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, dass
die damals verhafteten und verurteilten Oppositionellen unterdessen be-
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gnadigt und freigelassen worden sind, besteht im heutigen Zeitpunkt oh-
nehin keine Verfolgungsgefahr.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit zusammenfassend fest,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevan-
te Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 6. März
2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufge-
nommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen
sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
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führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Zwischen-
verfügung vom 17. April 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: