B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1800/2014
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______,
sowie
C._______,
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Stephanie Motz, Barrister
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2001 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des gegen diesen Asylentscheid
eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nach ihrer Heirat mit einem in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann vom BFF wiedererwä-
gungsweise ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde, worauf die Be-
schwerde von der damaligen Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 2. Mai 2002 – soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden war – abgewiesen wurde,
dass die später in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführerin
in die vorläufige Aufnahme der Eltern einbezogen wurden,
II.
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Folge straffällig und
verurteilt wurde, zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom
(…) Mai 2010 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen
häuslicher Gewalt und Sexualdelikten zum Nachteil der Beschwerdefüh-
rerin,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Ehemannes der Beschwer-
deführerin mit Verfügung vom 11. August 2010 aufhob (während die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden [Ehefrau und Kinder] unver-
ändert in Kraft blieb),
dass der Ehemann/Vater im Februar 2012 bedingt aus den Strafvollzug
entlassen wurde, das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde ge-
gen die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme mit Urteil E-6489/2010
vom 11. April 2012 vollumfänglich abwies und das BFM (nur) ihm darauf-
hin eine Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2012 setzte
dass gemäss Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes die Beschwer-
deführenden seit dem 10. April 2012 und ihr Ehemann/Vater seit dem
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20. April 2012 in der Schweiz unbekannten Aufenthaltes waren, worauf
das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2012 das Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführenden feststellte,
III.
dass die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2014 in der Schweiz ein
neues Asylgesuch stellten,
dass am 27. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person durchgeführt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei ausführte, die ganze Familie sei im
Frühling 2012 nach Dänemark gezogen und habe dort ein weiteres Asyl-
gesuch gestellt, wobei der Ehemann/Vater von den dänischen Behörden
Ende 2013 wegen eines Gewaltdelikts zum Nachteil eines Landsmannes
nach Sri Lanka ausgeschafft worden sei,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Dänemark im Sommer
2012 abgelehnt und auch eine gegen diesen negativen Asylentscheid
eingelegte Beschwerde in der Folge abgewiesen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit den "gleichen Asylgrün-
den […] wie im 1. Asylgesuch in der Schweiz" begründete und zudem
ausführte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sie nun auch seitens
ihres Ehemannes gefährdet,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
Überstellung nach Dänemark im Wesentlichen geltend machte, sie und
die Kinder möchten lieber in der Schweiz bleiben und die Kinder hätten
Angst vor ihrem Vater und seien froh, wieder in der Schweiz zu sein,
dass das BFM seine Dublin-Partnerbehörde in Kopenhagen – nach einer
unbeantwortet gebliebenen Mitteilung vom 4. Februar 2014 – am
17. März 2014 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte
und die dänischen Asylbehörden dieser am 20. März 2014 ausdrücklich
zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am 28. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Überstellung
aus der Schweiz nach Dänemark anordnete und sie aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei inhaltlich beantragten, die Nichteintretensverfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts respektive mit der Anweisung, das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen, zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht der Erlass vollzugshemmender superprovi-
sorischer Massnahmen, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung und
die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter am 7. April 2014 den Vollzug der Wegweisung
mit einem provisorischen Vollzugsstopp vorläufig aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, die Dublin-III-VO einem Schutz-
suchenden jedoch nicht das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 25. Mai 2012 in Dänemark
ein Asylgesuch gestellt hatten, was die Beschwerdeführerin bei ihrer Be-
fragung denn auch bestätigte,
dass das BFM die dänischen Behörden am 17. März 2014 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass in der Beschwerde die Befürchtung geäussert wird, Dänemark könn-
te vom BFM eventuell nicht hinreichend über die Tatsache ihres jahrelan-
gen Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme
informiert worden sein und die dänische Rückübernahmebereitschaft des-
halb auf einer falschen Annahme beruhen (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
dass diese Zweifel unbegründet sind, nachdem das BFM das dänische
Dublin-Office bereits am 5. September 2013 – in Beantwortung einer An-
frage vom Vortag – über den Status der Beschwerdeführenden und des
Ehemannes/Vaters in der Schweiz und die Dauer der jeweiligen "subsi-
diary protection" informiert hatte (vgl. Aktenstück D 17 S. 7) und zudem in
der Rückübernahmeanfrage ausdrücklich auf diese Mitteilung verwiesen
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und erneut das Datum des ersten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in
der Schweiz genannt hatte (vgl. a.a.O. S. 4),
dass bei dieser Aktenlage davon ausgegangen werden darf, dass die dä-
nischen Behörden ihre Erklärung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO in Kenntnis aller massgebenden Umstände abgegeben haben,
dass bei einem Aufnahmeverfahren (sogenanntes take charge) – wenn
mithin bisher noch kein Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die in-
haltliche Prüfung des Asylantrags übernommen hat – die Zuständigkeits-
kriterien gemäss Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8 ff. Dublin-III-VO) in
der dort genannten Rangfolge (vgl. Art. 7 Dublin-III-VO) anzuwenden
sind,
dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (so-
genanntes take back), keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 23 ff. Dublin-III-VO
gründet (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2),
dass Dänemark das letzte materielle Asylverfahren der Beschwerdefüh-
renden durchgeführt – und offenbar abgeschlossen – hat und dieses
Land das Gesuch der Schweiz um Wiederaufnahme ausdrücklich akzep-
tiert hat, weshalb die Zuständigkeit Dänemarks zur Behandlung des vor-
liegenden Antrags um internationalen Schutz nicht erneut gemäss den
Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO zu überprüfen ist,
dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts zu ändern vermag,
dass Dänemark im Mai 2012 seinerseits die Schweiz um Wiederaufnah-
me der Asylsuchenden hätte ersuchen können, und dies aus unbekann-
ten Gründen unterlassen hat,
dass die Zuständigkeit Dänemarks somit grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Dänemark Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, es drohe eine indirekte
Refoulement-Gefahr durch Dänemark, weil das dort eingeleitete Asylver-
fahren nicht erfolgreich gewesen sei und sie damit rechnen müssten,
nach Sri Lanka ausgeschafft zu werden, was die ernsthafte Gefahr einer
Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. Beschwerde S. 8 ff.),
dass sie damit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurtei-
lung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen
würde,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Dä-
nemark habe oder werde in ihrem Fall den Grundsatz des flüchtlings-
oder menschenrechtlichen Non-Refoulement missachten und sie zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder Art. 3 EMRK gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass bei der heutigen Aktenlage im Übrigen gar nicht feststeht, dass die
Beschwerdeführenden Dänemark überhaupt zu verlassen hätten,
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dass nämlich ihr Ehemann/Vater Ende 2013 ohne seine Angehörigen
nach Sri Lanka ausgeschafft worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Frage "Wären Sie auch ausgeschafft
worden in die Heimat wegen dem negativen [Asyl-] Entscheid?" unmiss-
verständlich verneint hat (vgl. Protokoll der Befragung vom 27. Januar
2014 S. 8), und das in keiner Weise substanziierte Beschwerdevorbrin-
gen, diese Angabe beruhe auf einem Missverständnis (vgl. Beschwerde
S. 8 f.) schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil jene Aussage
durch nachfolgende Erklärungen der Beschwerdeführerin bestätigt wer-
den und dem Protokoll auch sonst keinerlei Hinweise auf "Missverständ-
nisse" irgendwelcher Art zu entnehmen sind,
dass diesbezüglich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch
aus einem Satz in einem mit der Beschwerde eingereichten informellen
Schreiben des Danish Refugee Councils vom 19. Dezember 2013 ("If you
in the meantime get a date for expulsion to Sri Lanka please let me
know") nichts Zwingendes abzuleiten ist,
dass in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie sei von ihrem Mann gegen ihren Willen gezwungen worden, die
Schweiz im Jahr 2012 zu verlassen und könne sich überhaupt nicht an
die Umstände der Reise nach Dänemark erinnern (vgl. Beschwerde S. 2:
"Filmriss […], danach war sie ohnmächtig und wachte […] erst viel später
wieder auf, als sie bereits in Dänemark war"), nicht zu überzeugen ver-
mag,
dass auch der Hinweis auf die gute Integration insbesondere der Kinder
in der Schweiz angesichts der Beendigung des hiesigen Aufenthalts
durch die Eltern im Frühling 2012 unbehelflich erscheint,
dass bei der vorliegenden Aktenlage ohne weiteres davon ausgegangen
werden darf, dass die dänischen Asylbehörden dem Kindeswohl die nöti-
ge Beachtung geschenkt haben und schenken werden,
dass mit nicht weiter differenzierten und in keiner Weise belegten Vor-
bringen "alle Beschwerdeführenden [seien] offensichtlich schwer trauma-
tisiert" (vgl. Beschwerde S. 13) nicht substanziierte Gründe vorgebracht
werden, die zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinn von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) führen müssten,
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dass Dänemark im Übrigen nötigenfalls über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügen würde,
dass schliesslich auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
unberechtigt ist und die Dichte der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung die-
ses Entscheids offensichtlich nicht verunmöglicht hat,
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass an dieser Feststellung auch die übrigen Ausführungen in der Be-
schwerde und die damit eingereichten weiteren Beweismittel (Beschwer-
debeilagen 5–9) nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Befreiung von der Vorschusspflicht als gegenstandslos er-
weisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen
sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 (und Abs. 2) VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: