B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1800/2016
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
E-1800/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) Februar 2016 bei der Flughafenpoli-
zei im Flughafen B._______ ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom (…) Februar 2016 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 29. Februar 2016 sowie der
Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
vom 14. März 2016 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme
aus dem Dorf C._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern ge-
wohnt habe. Sein älterer Bruder habe sich im Jahr (…) den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Nachdem die sri-lankische Ar-
mee im Jahr 2009 die Herkunftsregion der Familie eingenommen habe,
habe er (Beschwerdeführer) mit seinen Angehörigen bis ins Jahr (…) in
einem Camp in D._______ gelebt. Sein Bruder sei von der Armee von der
übrigen Familie getrennt und für Befragungen mitgenommen worden; seit-
her sei er verschollen. Seine Eltern hätten sich nach der Rückkehr in ihren
Herkunftsort darum bemüht, das Schicksal seines Bruders aufzuklären.
Seine Mutter habe (…) und wiederholt, letztmals im Februar 2016, an
Kundgebungen (…) teilgenommen. Am (…) 2015 habe er selber an Stelle
seiner Mutter, die krank gewesen sei, an einer solchen Veranstaltung teil-
genommen. Am (…) 2015 hätten ihn deshalb zwei Agenten des Criminal
Investigation Department (CID) zu Hause aufgesucht und ihn für eine Be-
fragung am (…) ins (…) vorgeladen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er agiere
gegen das Militär. Da er befürchtet habe, es könnte ihm dasselbe wie sei-
nem Bruder zustossen, habe er der Vorladung nicht Folge geleistet, son-
dern sich stattdessen von (…) 2015 bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel
in E._______ versteckt. Am (…) 2016 sei er legal in Begleitung eines
Schleppers per Flugzeug von F._______ aus nach G._______ und später
von dort in die Schweiz gereist. Die Ausreise sei ihm allerdings erst nach
Bezahlung einer Bestechungssumme gestattet worden. Nach Auskunft sei-
ner Mutter sei sie nach seiner Ausreise erneut vom CID aufgesucht wor-
den.
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Seite 3
D.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen unter anderem
seine Identitätskarte, einen Geburtsschein und einen Auszug aus dem
Familienregister, eine "(…)", seinen Führerschein, eine "Relief Assistance
Card", eine Karte der "Human Rights Commission", eine durch die "(…)"
ausgestellte Bestätigung der (…) der Mutter des Beschwerdeführers vom
(…) 2014 und ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen (…) vom
(…) 2016, alle in Kopie, sowie mehrere Zeitungsartikel im Original (…), ein.
E.
E.a Mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 17. März 2016 − stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug an.
E.b Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Tätigkeit seines Bru-
ders für die LTTE vermöchten nicht zu überzeugen und seien als unglaub-
haft zu erachten, da seine Angaben über die Umstände der Rekrutierung
und der Funktion seines Bruders für die Tamil Tigers unsubstanziiert und
stereotyp seien. Auch seine Aussagen zur Dauer des Aufenthalts seiner
Familie in einem Rehabilitationszentrum seien wenig plausibel, zumal er
keine entsprechenden Belege eingereicht habe und den genauen Zeit-
punkt, in dem er und seine Familie das Camp verlassen hätten, nicht habe
angeben können. Im Weiteren erstaune es, dass seine Eltern nicht bereits
im Camp nach seinem verschollenen Bruder gesucht hätten. Er habe zu
deren diesbezüglichen Anstrengungen keine überzeugenden Angaben zu
machen vermocht; insbesondere seien seine Aussagen zu der (…), welche
seine Mutter angeblich (…) habe, und den Kundgebungen, an denen sie
teilgenommen haben soll, unsubstanziiert. Ebenso seien seine Angaben
zu seiner angeblichen Vorladung durch den CID als realitätsfremd zu er-
achten. Er habe keine schlüssigen Angaben zum Grund der Intervention
des CID gemacht und habe nicht erklären können, wie dieser von seiner
Teilnahme an der Kundgebung Kenntnis erhalten habe und wieso ausge-
rechnet er von den Behörden aufgesucht worden sei. Seine Aussagen zum
Ablauf des Besuchs der CID-Agenten seien pauschal und substanzlos.
Ebenso habe er keine detaillierten Angaben zu den angeblichen weiteren
Besuchen des CID bei seinen Eltern gemacht. Es könne ihm nicht geglaubt
werden, dass seine Mutter ihm nichts Näheres hierzu erzählt habe. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht beweis-
tauglich. Er habe keine Dokumente im Original eingereicht und die in Kopie
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vorliegenden Identitätsdokumente vermöchten keine Verfolgung zu bele-
gen. Der (…) komme aufgrund der leichten Fälschbarkeit ein lediglich ge-
ringer Beweiswert zu, ebenso dem Schreiben eines "(…)". Schliesslich
stehe es nicht fest, dass es sich bei der in den (…) tatsächlich (…) handle.
Im Übrigen sei die Tatsache, dass er anlässlich seiner Reisen nach
H._______ im Jahre 2015 unbehelligt aus- und einreisen gekonnt habe,
ein weiterer Hinweis darauf, dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu be-
fürchten habe. Der Umstand, dass er bei seiner Ausreise angeblich eine
Bestechungssumme habe bezahlen müssen, sei mangels hinreichender
Intensität nicht asylrelevant.
E.c Im Weiteren hätten die sri-lankischen Behörden zwar eine erhöhte
Wachsamkeit gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem
Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden. Die Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit alleine würden aber
nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Es gebe
keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe
Massnahmen zu befürchten, die über einen "Background Check" hinaus-
gehen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.3 AsylG zu genügen.
E.d Ferner würden sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE deutlich verbessert
habe. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet, aus welchem der Be-
schwerdeführer stamme, sei jedoch nicht zumutbar, weshalb das Bestehen
einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei. Eine solche sei in
seinem Falle zu bejahen, weil er in I._______, Region Jaffna, eine (…)
habe, bei welcher er sich mutmasslich werde aufhalten können. Zudem sei
er jung, gesund und arbeitsfähig und seinen Angaben könne entnommen
werden, dass er aus einer relativ wohlhabenden Familie stamme. Er habe
ausserdem ein intaktes Beziehungsnetz im In- und Ausland, das ihn bei
seiner Rückkehr unterstützen könne.
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Seite 5
F.
Am 19. März 2016 gingen bei der Flughafenpolizei per E-Mail ein Schrei-
ben der (…) vom (…) 2016 sowie Kopien eines "(…)" ein.
G.
Am 22. März 2016 überreichte ein Bekannter des Beschwerdeführers der
Flughafenpolizei ein durch das "Department of Posts" ausgestelltes Identi-
tätsdokument des Beschwerdeführers sowie ein ärztliches Dokument be-
treffend dessen Mutter in Original.
H.
Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 23. März 2016 ‒ vorab per Te-
lefax – beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom
16. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren (bezie-
hungsweise es sei auf sein Asylgesuch einzutreten) und die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die
fremdsprachige Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. In der Beilage reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mut-
ter ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der
tamilischsprachigen Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am
24. März 2016 beim Gericht ein.
E-1800/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten; nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten, nachdem das SEM das Gesuch materiell ge-
prüft hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln keine Anhalts-
punkte für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG ergeben. Zwar kann aufgrund der Aktenlage dem geltend
gemachten Verschwinden seines Bruders und den Bemühungen seiner
Mutter um Aufklärung seines Schicksals nicht von vornherein die Glaub-
haftigkeit abgesprochen werden. Indessen lässt sich hieraus nicht schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile zu befürchten
hat. Seine Aussagen bezüglich der ihm angeblich von Agenten des CID
überbrachten Vorladung wegen seiner einmaligen Teilnahme an einer
Kundgebung sind undetailliert und wenig realistisch. Zudem ist nicht nach-
vollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche gemäss sei-
ner Darstellung regelmässig – und auch noch nach dem Zeitpunkt der an-
geblichen Vorladung durch den CID – an solchen Demonstrationen teil-
genommen habe, von keinen entsprechenden behördlichen Verfolgungs-
massnahmen betroffen war. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, an-
geblich vom CID verfasste Schreiben vom (…) 2016, in welchem (…) wird,
nennt nur Namen und Vornamen des Beschwerdeführers, nicht jedoch die
im Behördenverkehr üblichen Zusatzangaben – wie etwa Geburtsdatum,
Herkunft oder Personalien der Eltern – ohne welche eine klare Zuordnung
nicht möglich ist. Das Papier weist auch keinen Briefkopf auf, was weitere
Zweifel an seiner Authentizität weckt; ausserdem erstaunt, dass das Doku-
ment (vom Beschwerdeführer fälschlicherweise als "Haftbefehl" bezeich-
net) erst im (…) 2016, mithin rund (…) nachdem der Beschwerdeführer
angeblich der Vorladung des CID keine Folge leistete, ausgestellt worden
sein soll. Demnach kann diesem Dokument kein relevanter Beweiswert
beigemessen werden. Auch die übrigen, grösstenteils nur in Form von Ko-
pien eingereichten Beweismittel haben in Bezug auf die Asylvorbringen des
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Seite 8
Beschwerdeführers keine massgebliche Beweiskraft. Im Übrigen kann auf
die überzeugenden, ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholt, ohne
auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen, vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere trifft dies auch auf
das nicht substanziierte Vorbringen zu, nach seiner Ausreise habe der CID
seine Eltern befragt und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Auch dem
Verweis auf die schlechte psychische Verfassung seiner Mutter kommt in
diesem Zusammenhang keine Relevanz zu.
5.3 Im Weiteren teilt das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile im Zusammen-
hang mit einer Überprüfung bei seiner Wiedereinreise in Sri Lanka zu be-
fürchten hat. Er vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass er wegen sei-
nes Bruders in Sri Lanka mit ernsthaften Problemen konfrontiert war, wes-
halb sich aus der verwandtschaftlichen Beziehung keine zukünftig Gefähr-
dung für ihn selber ableiten lässt. Sodann machte er nicht geltend, selber
Mitglied der LTTE zu sein, diese unterstützt oder ein militärisches Training
absolviert zu haben, und es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass er bei
einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen
würde und dadurch einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko
ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten
Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben.
Zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammen-
hang auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seinen
Angaben in den Jahren 2014 und 2015 zweimal aus Sri Lanka aus- und
wieder einreiste, ohne dabei von den Behörden irgendwie behelligt worden
zu sein. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe geäus-
serte, nicht näher begründete Befürchtung, am Flughafen von den "Leuten
vom Militär und CID" festgenommen, gefoltert und ermordet zu werden,
vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E-1800/2016
Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1800/2016
Seite 10
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Die Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht
generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. etwa Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Gemäss weiterhin
geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich
zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes
aufdrängt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar gilt der
Wegweisungsvollzug für das Vanni-Gebiet, welches zu Beginn des Jahres
2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war und in welchem sich in
der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE Kriegshandlungen ab-
gespielt hatten (vgl. a.a.O. E. 13.2.2).
7.4.3 An den früheren Wohnort des Beschwerdeführers, C._______, der
im Vanni-Gebiet liegt, ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die ak-
tuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar, weshalb das
SEM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer könne nicht in dieses
Gebiet zurückkehren.
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für ihn eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative besteht, wobei der Vollzug der Wegweisung in einen
anderen Landesteil gestützt auf die geltende Praxis begünstigende Fakto-
ren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation erfordert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Aus den Ak-
ten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass zwar die Kernfamilie
des jungen und gesunden Beschwerdeführers sowie der grösste Teil seiner
Verwandtschaft nach wie vor im Vanni-Gebiet lebt, aber eine (…) in
I._______, Region Jaffna, wohnhaft ist und dort ein Geschäft führt. Es kann
davon ausgegangen werden, dass er auf die Unterstützung dieser Ver-
wandten beim Aufbau einer Existenz in der Region Jaffna zählen kann und
dass ihm die Wiederaufnahme dieser verwandtschaftlichen Beziehung zu-
zumuten ist. Zudem lassen die Angaben des Beschwerdeführers darauf
E-1800/2016
Seite 12
schliessen, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie relativ gut ist
und darf angenommen werden, dass er weiterhin auf finanzielle Unterstüt-
zung durch sein familiäres Beziehungsnetz im In- und Ausland (Schwester
in J._______) zählen kann. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung
des Gerichts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Aufenthaltsalter-
native des Beschwerdeführers in der Region Jaffna zu bejahen.
In der Beschwerdeeingabe wurde die Richtigkeit dieser Einschätzung des
SEM mit keinem Wort bestritten.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von
seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und seine
Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wa-
ren ist, in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, von einer Kostenauflage abzusehen. Der Antrag auf Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
E-1800/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain