B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1801/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 5. Januar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Dabei wurde sein Verfahren – nach dem Zufallsprinzip ausgewählt
– dem Testphasenverfahren zugeordnet. Am 7. Januar 2016 fand im Ver-
fahrenszentrum B._______ eine erste Befragung zwecks Erfassung der
Personalien statt. Am 2. Februar 2016 fand das beratende Vorgespräch im
Beisein des amtlich zugewiesenen Rechtsbeistands statt, wobei ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn gewährt
wurde, wo er gemäss einem Eintrag in der EURODAC-Datenbank am
20. Dezember 2015 ebenfalls um Asyl nachgesucht gehabt hatte.
B.
Am 2. Februar 2016 übermittelte das SEM der ungarischen Behörde ein
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das in der Folge un-
beantwortet blieb.
C.
Am 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsbei-
stand vorab der Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Der Be-
schwerdeführer liess am 16. März 2016 (Datum Eingang) seine Stellung-
nahme zu den Akten reichen.
D.
Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 17. März 2017 trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung
nach Ungarn an.
E.
Den Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. März 2017 liess der Be-
schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsbeistands vom 22. März 2016
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständig-
keit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens be-
antragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung (im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
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F.
F.a Am 23. März 2016 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundes-
verwaltungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG).
F.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 23. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 AsylG
der Kanton B._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen.
H.
H.a Am 8. Juni 2016 wurde die Beschwerde dem SEM zur Stellungnahme
unterbreitet.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.b Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 8. Juli 2016 seinerseits
an seinen Rechtsbegehren festhalten.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 wies der Rechtsbeistand auf den Zuwei-
sungsentscheid vom 23. Mai 2016 (vgl. Bst. G) hin. Damit sei der Be-
schwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Als Folge davon
würden die Aufwände der Rechtsvertretung nicht mehr durch die für das
beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Aus die-
sem Grund sei der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 110a AsylG als amtli-
cher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Eingabe wurde eine Fürsorge-
bestätigung des Durchgangszentrums (DZ) C._______, datierend vom
19. Juli 2016, eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe frist- sowie formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
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Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
3.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die
Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Un-
garn gestützt auf die Dublin-III-VO.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festge-
stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtli-
che laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschär-
fung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicher-
heiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit
Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt
werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb
in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als
asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transit-
zonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und
der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht ge-
mäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen syste-
mischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verord-
nung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren
("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn aus-
gesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen
Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur
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Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht
die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sa-
chentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei
um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbe-
sondere E. 13).
3.4 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Im
Übrigen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom
31. März 2016 gutgeheissen worden.
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerde-
führer mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 dem Kanton B._______
zugewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches
Asylverfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss
Art. 17 TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erst-
instanzlich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleu-
nigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Ab-
schluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der zuge-
wiesenen Rechtsvertretung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind
im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pau-
schale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28
Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Urteil
des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9).
4.3 Das mit Eingabe vom 22. Juli 2016 gestellte Gesuch um Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG
(recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. Art. 110a Abs. 2 VwVG) erweist sich nach
dem Gesagten als (anfänglich) gegenstandslos: Der Beschwerdeführer
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verfügt bereits über einen solchen (vom Staat vergüteten) amtlichen
Rechtsbeistand. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Auf das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung wird nicht eingetreten.
5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay