B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-180/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz ihn am 28. September 2016 zur Person (BzP) befragte
und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, er habe keine Bekannten
in Italien, zudem würden viele Singhalesen dort leben,
dass er weiter zu Protokoll gab, er leide seit zwei Tagen an einer Grippe,
ferner habe er sich einmal das Bein gebrochen, was er nun aufgrund der
Kälte ein wenig spüre,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 27. Oktober 2016 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stel-
lung zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz nahmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – eröffnet am
4. Januar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragt, die Verfügung vom 28. Dezember 2016 sei aufzuheben, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise es sei festzustellen, dass die
Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Dublinabkom-
men zuständig sei, eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Verpflichtung den Sachverhalt gemäss Vorgaben
des EuGH abzuklären und eine konforme Einzelfallprüfung vorzunehmen
und anschliessend neu zu entscheiden,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu-
ropäischen Datenbank Eurodac ergeben hat, dass dieser am 7. August
2016 illegal in Augusta (Italien) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist ist, wo er in der Folge daktyloskopiert und seine Identitätsanga-
ben aufgenommen wurden,
dass die Vorinstanz daher die italienischen Behörden am 27. Oktober 2016
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung
des Asylverfahrens ausgegangen und damit die Grundlage für einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gege-
ben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, im
Asyl- und Aufnahmesystem Italiens würden systemische Mängel vorliegen,
dass er in diesem Zusammenhang auf einen aktuellen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur ak-
tuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016) verweist und
mehrere Zeitungsberichte über die Situation von Flüchtlingen in Italien zu
den Akten reicht,
dass er weiter vorbringt, er verfüge in Italien über keine Verwandten oder
Bekannten, die ihn unterstützen könnten, er aufgrund des aktuell kalten
Winters unter menschenunwürdigen Zuständen leben müsste und ihm al-
lenfalls der Erfrierungstod drohe,
dass die Schweiz deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) hätte Gebrauch machen müssen,
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dass, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, wes-
halb keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen
würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), mithin die angefochtene Ver-
fügung nicht als willkürlich bezeichnet werden kann,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
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dass auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe und den weiteren eingereichten Berichten, in denen
die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden,
nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen,
dass – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – auch kein
Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen
fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbe-
dingungen in eine existenzielle Not geraten und den Erfrierungstod gewär-
tigen,
dass bezüglich des erneuten und nicht weiter substantiierten Vorbringens
des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine persönlichen Beziehun-
gen, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sodann weder aus dem angeführten Urteil aus
Deutschland, noch aus den Entscheiden des EuGH etwas zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag,
dass es vorliegend keine Gründe zur Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko aufge-
zeigt hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass sie demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die
Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,
dass vorliegend keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: