Abtei lung V
E-1802/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1802/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat seinen ursprünglichen Angaben
zufolge im Jahr 2008 verliess und mithilfe verschiedener Verkehrsmittel
über Italien, Deutschland und Frankreich im November 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 20. November 2009
(...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte,
bei einem Erdbeben in der Heimat im Jahr 2004 sei das Haus seiner
Familie eingestürzt, wobei seine Eltern und Geschwister gestorben
seien,
dass die heimatlichen Behörden hiernach sein Recht auf Ent-
schädigung nicht anerkannt und ihm jegliche Unterstützung verwehrt
hätten,
dass er sich gegen diese Haltung gewehrt habe, worauf man ihn ins
Gefängnis verbracht habe,
dass er es im Gefängnis nicht ausgehalten und seine Zelle in Brand
gesteckt habe, weshalb er zu einer weiteren Haftstrafe von sechs
Monaten verurteilt worden sei,
dass er nach seiner Haftentlassung in Notunterkünften gelebt und sich
mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten habe, ihm seit dem Tod der
Eltern aber jede Lebensgrundlage fehle,
dass er überdies psychisch krank sei und Medikamente benötige,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac – ent-
gegen seiner Vorbringen – am (...) 2003 in Spanien daktyloskopisch
erfasst worden ist,
dass ihm zu diesem Sachverhalt am 20. November 2009 im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens das rechtliche Gehör ge-
währt wurde, worauf er seine Aussagen dahingehend korrigierte, dass
er am besagen Datum tatsächlich in Spanien ein Asylgesuch gestellt
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habe, man ihn aber zurückgeschickt habe, da Spanien keine Algerier
aufnehmen wolle,
dass das BFM am 4. Januar 2010 die spanischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die spanischen Behörden am 15. Januar 2010 zur Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Spanien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer 2003 in Spanien eingereist sei,
aussagegemäss habe er dort zudem ein Asylgesuch gestellt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und am 15. Januar 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 15. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien lediglich erwähnt habe, er
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sei dort abgelehnt worden und Spanien wolle keine Algerier auf-
nehmen, er mithin keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen
eine Wegweisung sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. März 2010
(Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshand-
lungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, seine Rückführung im
Falle einer bereits erfolgten Überstellung nach Spanien sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
27. November 2003 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Spanien für die Prüfung seines am 9. November 2009 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
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S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und DVO
Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver-
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe implizit geltend macht,
ihm drohe eine unzulässige Kettenabschiebung nach Algerien durch
Litauen (recte: Spanien), weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei,
dass entgegen dieser Behauptung keine Anhaltspunkte vorliegen,
wonach sich Spanien generell oder im konkreten Fall nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte,
dass Spanien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Spanien
algerischen Staatsangehörigen generell kein Asyl gewähre (A21 S. 1),
realitätsfremd anmutet,
dass vielmehr in Spanien der Asylantrag des Beschwerdeführers,
offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und ab-
gelehnt wurde,
dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner
psychischen Probleme nicht nach Spanien weggewiesen werden,
einer Überstellung nicht entgegensteht, da die notwendigen
medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden dort klarerweise
vorhanden sind und asylsuchenden Personen – entgegen der anders-
lautenden Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – Zugang zu
medizinischer Versorgung haben,
dass eine Überstellung nach Spanien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus-
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führungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
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dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
bereits nach Spanien überstellt worden wäre, weshalb auch der ent-
sprechende Antrag um Rückführung gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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