B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1802/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
E-1802/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Januar 2016
machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Afghanistan, wo sein
Vater von den Taliban umgebracht und er bedroht worden sei.
B.
Am 23. Juni 2016 wurde ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer
und einer Sachverständigen von LINGUA durchgeführt. Das am 16. August
2016 erstellte Gutachten der Fachstelle LINGUA kommt zum Schluss, die
Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Afghanistan,
sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden. Mit Schreiben vom
1. Februar 2017 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentli-
chen Inhalt des Gesprächs zur Kenntnis und gewährte ihm hierzu das
rechtliche Gehör, welches er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben
vom 14. Februar 2017 beantwortete.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Stellungnahme (Soziolinguistische Stellungnahme zum sprach-
lichen Gutachten über die Herkunft des Beschwerdeführers vom 15. März
2017), einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. März 2017 zu Afgha-
nistan: Währung, Kalendersystem und Schulen in der Provinz Nangarhar)
sowie zweier Arztberichte (Arztberichte vom 16. März 2017 und 17. Feb-
ruar 2017 [aufgrund einer Selbsteinweisung ausgestellt]) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Feststellung des Sachver-
halts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbe-
sondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizu-
ordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenschusses zu verzichten.
E-1802/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
E-1802/2017
Seite 4
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
4.1 Das LINGUA-Gutachten vom 16. August 2016 kommt zum Schluss, die
Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Afghanistan,
sondern im Nordwesten Pakistans stattgefunden. So weise das Paschto
des Beschwerdeführers einen typischen Wortschatz aus dem Nordwesten
Pakistans auf und nicht aus der angegebenen Region Afghanistans. So-
dann habe er keine Kommunikationsfähigkeiten in Dari nachweisen kön-
nen und habe das afghanische Paschto nicht verstanden. Er habe nicht
gewusst, dass in allen afghanischen Schulen Dari gelehrt werde. Ferner
behaupte er, aus Kaga zu stammen, sei aber nicht fähig, die Umgebung
genauer zu beschreiben. Sodann liege die genannte Schule nicht im ange-
gebenen Bezirk. Zu einzelnen Bezirken der Provinz habe er keine Angaben
machen können und die angegebenen Autofahrtzeiten seien nicht verein-
bar mit den örtlichen Gegebenheiten. Im Weiteren habe er zum afghani-
schen Neujahrsfest oder zu Bräuchen an religiösen Feiertagen im afghani-
schen Kontext keine weiterführenden Angaben machen können. Zum
Hochzeitsbrauchtum habe er sich teils falsch, teils oberflächlich geäussert.
Als typische Kinderspiele habe er sich auf Kricket und Fussball beschränkt,
die in vielen anderen Nachbarstaaten auch verbreitet seien. Im Weiteren
sei er mit dem afghanischen Kalendersystem nicht detailliert vertraut und
sei es ihm nicht gelungen, bestimmte Monate richtig einzuordnen. Zur Aus-
stellung von Dokumenten, zur Bezeichnung von Banknoten oder deren
Farbe, habe er ebenfalls keine näheren Angaben machen können.
4.2 Die vorinstanzliche Verfügung kommt im Wesentlichen zum Schluss,
dass aufgrund der Resultate des LINGUA-Gesprächs sowie unter Berück-
sichtigung des rechtlichen Gehörs weder die behauptete afghanische
Staatsangehörigkeit und Sozialisation noch die geltend gemachten Asyl-
vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. So habe der Beschwerde-
führer – trotz entsprechender Aufforderung – kein Dokument eingereicht,
das seine behauptete afghanische Staatsangehörigkeit oder Sozialisation
nachweise. Hinzu komme, dass die sachverständige Person aufgrund
zweier Analysen (landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse) zum
Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Afgha-
nistan, sondern im Nordwesten Pakistans sozialisiert worden. So seien be-
reits die Erwartungen an das Sprachverhalten nicht erfüllt worden. Der Be-
schwerdeführer habe das afghanische Paschto nicht verstanden und sein
E-1802/2017
Seite 5
Paschto weise keine Verbundenheit mit den sprachlichen Gegebenheiten
Afghanistans auf. Auch habe er – entgegen seinen Behauptungen – keine
Kommunikationsfähigkeit in Dari. In seiner Stellungnahme vom 14. Februar
2017 sei es ihm nicht gelungen, die LINGUA-Analyse zu entkräften. Es
seien dem aufgezeichneten LINGUA-Gespräch auch keine Hinweise auf
die geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen der Interviewe-
rin und dem Beschwerdeführer zu entnehmen. Schliesslich seien die feh-
lenden länderkundlichen Kenntnisse beziehungsweise Falschaussagen
nicht mit gesundheitlichen Beschwerden zu entschuldigen; der Tonauf-
zeichnung seien keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen.
4.3 Der Beschwerdeführer stellt dem Gutachten der Fachstelle LINGUA
auf Beschwerdeebene eine privat erstellte Stellungnahme entgegen (Sozi-
olinguistische Stellungnahme zum sprachlichen Gutachten über die Her-
kunft des Beschwerdeführers vom 15. März 2017). Diese führt im Wesent-
lichen aus, die sprachliche Analyse des SEM sei sorgfältig durchgeführt
worden, ignoriere indes mehrere wichtige Aspekte der Varationslinguistik.
Eine eindeutige Zuordnung aufgrund der Sprache sei aufgrund der heuti-
gen Varietätenforschung weitgehend in Frage zu stellen. So seien etwa
Gebiete der Peripherie naturgemäss stärker geprägt vom Kontakt mit an-
grenzenden Varietäten. Was die anderen Punkte anbelange, so fehle es
insbesondere am visuellen Element (Körpersprache). Die Gegebenheiten
der Befragungen seien nicht unproblematisch gewesen, da – beispiels-
weise im Unterschied zu einer normalen Unterhaltung – der Interviewer
bereits die „richtige“ Antwort kenne. So seien auch die Aussagen beim ers-
ten Interview in Kreuzlingen mit grössten Vorbehalten zu beurteilen, insbe-
sondere weil der Beschwerdeführer an Migräne, Schlaflosigkeit sowie De-
pression leide.
4.4 Mit Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Rechtspre-
chung liege eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung erst dann vor, wenn
sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten Verfahrenshandlung be-
ziehe. Wobei eine Verunmöglichung einer rein theoretisch denkbaren
Amtshandlung nicht ausreiche. Die Beweislast für die Identitätstäuschung
liege bei der Vorinstanz. Im Übrigen müsse auch im Falle grober Mitwir-
kungspflichtverletzung die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch
geprüft werden und könne nicht auf eine entsprechende materielle Prüfung
verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz bei keinem
Verfahrensschritt behindert. Aufgrund seiner eingeschränkten physischen
und psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage gewesen, die während
E-1802/2017
Seite 6
des Telefongesprächs (LINGUA-Gespräch) gestellten Fragen zu beantwor-
ten. Die Beschwerde stützt sich im Übrigen auf die Stellungnahme vom
15. März 2017 (E. 4.3) und fügt im Wesentlichen hinzu, es könne durchaus
möglich sein, dass es in der Provinz mehrere Schulen mit dem entspre-
chenden Namen gebe. Zur falsch angegebenen Autofahrtzeit sei zu be-
merken, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht noch nie in Kabul
gewesen sei. Sodann könnten die genannten Kinderspiele nicht gegen ihn
verwendet werden. Kalender gebe es in Afghanistan drei und der Be-
schwerdeführer sei auch in der Schweiz nicht in der Lage, sich zeitlich zu
orientieren. Sodann lege der Bericht der SFH ebenfalls offen, dass ein pa-
ralleler Gebrauch von afghanischer und pakistanischer Währung in der
Provinz bestehe. Die LINGUA-Analyse sei für den Beschwerdeführer in
vielerlei Hinsicht überfordernd gewesen und es sei unzulässig, daraus eine
Grundlage für einen negativen Asylentscheid zu konstruieren. Schliesslich
sei er bemüht, Dokumente zu beschaffen.
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene
Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Be-
schwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere – die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen – eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises
stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG dar, auf welche die Vorinstanz ihn bereits anlässlich der Befragung
zur Person im Januar 2016 explizit hinwies (SEM-Akten, A4, S. 2 sowie
insbesondere zu den Identitätsdokumenten SEM-Akten, A4, S. 6,
Ziff. 4.07). Aus der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus BVGE 2013/10 will er ableiten, dass
die Vorinstanz die Beweislast betreffend seine Identität trage. Nach diesem
Urteil hat indes die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine
asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (wobei ausdrücklich
Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA als zulässiger „Nachweis“ auf-
geführt werden, BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27
E-1802/2017
Seite 7
E. 4a). Der Nachweis ist erbracht, mithin sind die entsprechenden Rügen
unbegründet.
5.2 Was das Gutachten der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl
eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchge-
führt, wobei die beauftragte Expertin über eine entsprechende Befähigung
verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Gutachten handelt es sich zwar nicht
um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl.
hierzu Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen aber er-
höhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche
Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissense-
valuationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014
E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu be-
urteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausge-
wogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der Sachverständi-
gen keine Zweifel (SEM-Akten, A14/1). Somit wird dem vorliegenden LIN-
GUA-Gutachten erhöhter Beweiswert beigemessen und von der inhaltli-
chen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Hingegen kommt einer
privat erstellten Stellungnahme ein geringerer Beweiswert zu. Die entspre-
chenden Rügen sind nicht begründet.
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich
begründet und stützt sich auf ein fundiertes LINGUA-Gutachten. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik, womit es ihr nicht
gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bun-
desrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So lassen – was die Beschwerde verkennt – bereits die Aussagen und das
Verhalten des damals gesunden Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung zur Person klar darauf schliessen, dass dieser nicht gewillt war, seine
wahre Identität offenzulegen (SEM-Akten, A4, S. 8, Ziff. 8.02, bis auf Hus-
ten gesund, keine gemeldeten Beschwerden bzw. Arztberichte aus dem
E-1802/2017
Seite 8
Empfangs- und Verfahrenszentrum aktenkundig). So reichte er, trotz mehr-
maliger und expliziter Aufforderung, weder Reisepapiere noch Identitäts-
ausweise ein und führte stereotyp aus – wie dies viele Asylsuchende tun,
die nicht gewillt sind ihre wahre Identität offenzulegen –, sein einziges Iden-
titätsdokument auf dem Wasser in Griechenland verloren zu haben (SEM-
Akten, A4, S. 5 f.). Zum Hergang, wie und wo er dieses verlorene Doku-
ment erhalten haben will, gab er realitätsfremd zu Protokoll, er wisse dies
nicht, weil sein Vater (drei Monate vor der Befragung zur Person) alles er-
ledigt habe (SEM-Akten, A4, S. 5 f., bestätigtes Nichtwissen üblicher Do-
kumentenausstellungen in Afghanistan: LINGUA-Gutachten, SEM-Akten,
A13, S. 6). In nur fünf Fragen zu seinem Alter, widersprach er sich mehr-
mals und gab ebenfalls stereotyp zu Protokoll, sein Alter von seiner Mutter
erfahren zu haben; sein genaues Geburtsdatum habe ein Mitreisender
ausgerechnet (SEM-Akten, A4, S. 2 f.). Ferner konnte er keine vertieften
Angaben zu seiner letzten Adresse im Heimatstaat machen (SEM-Akten,
A4, S. 4) und gab an, er habe insgesamt nur drei Verwandte (Mutter, einen
Bruder, einen Onkel); von denen er nicht wisse, wo sie sich zurzeit befän-
den (SEM-Akten, A4, S. 5). Ein ebenfalls typisches Aussageverhalten von
Personen, die nicht gewillt sind, ihre Identität offenzulegen oder Rück-
schlüsse auf diese zuzulassen. Ein weiteres Indiz hierfür sind ungenaue
Angaben zum Reiseweg, was auch beim Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung zur Person zutrifft. So will dieser auf der gesamten Reise von
seiner angeblichen Heimat Afghanistan bis in die Schweiz nie kontrolliert
worden sein und gab – obwohl er aufgefordert wurde, die genaue Route
und die Aufenthaltszeiten anzugeben – ausschliesslich zwei Ortschaften
der gesamten Reise an: Kabul und Nimruz (SEM-Akten, A4, S. 6). Aufgrund
der Befragung zur Person bestanden somit bereits erhebliche Zweifel an
der angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat so-
mit zu Recht ein LINGUA-Gutachten eingeholt, welches nicht zu beanstan-
den ist (E. 5.2) und das zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer
eindeutig nicht in Afghanistan, sondern im Nordwesten Pakistans soziali-
siert worden ist (SEM-Akten, A13, S. 13). Die Beschwerde übersieht, dass
der Beschwerdeführer bereits in gesundem Zustand seine wahre Identität
verschleierte, mithin seine Mitwirkungspflicht verletzte und die Behörden
vorsätzlich behinderte (insb. betr. Wegweisungsvollzug). Die Beschwerde-
ausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.
Ferner ist das Unwissen des Beschwerdeführers (inklusive mangelnder
Sprache) zu gross, als dass es auf seine angeblichen Krankheiten zurück-
zuführen wäre. Sodann stellt das 55-minütige LINGUA-Gespräch auf eine
Vielzahl von Analysepunkten ab. Keine nachvollziehbare Erklärung ist fer-
ner ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich – nach weit über
E-1802/2017
Seite 9
einem Jahr – bemüht sein will, Dokumente einzureichen. Die weiteren
oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (Beschwerde und
Stellungnahme, E. 4.3 f.) und die eingereichten Unterlagen (Schnellrecher-
che der SFH und Arztberichte) sind nicht geeignet, am Beweisergebnis et-
was zu ändern. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Wiederholun-
gen des Standpunktes, den der Beschwerdeführer schon im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten eingenommen hat, der bereits
in der angefochtenen Verfügung zutreffend berücksichtigt wurde.
6.2 Der Beschwerdeführer vermag seine behauptete Herkunft und Soziali-
sation nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz
nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan gelebt hat.
6.3 Den Asylvorbringen ist damit der Boden entzogen. Bei Personen, die
ihre Mitwirkungspflicht in grober Wiese verletzen, ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Prüfung der Asyl-
relevanz verzichtet; mithin geht die entsprechende Rüge ins Leere. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-1802/2017
Seite 10
Weder aufgrund der Akten noch der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Voll-
zug ist demnach zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Was
die persönliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so ist bei Per-
sonen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse beziehungsweise flüchtlingsrelevante Gründe vorliegen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.10, wie vorliegend zum Nordwesten Pakistans, lagen
auch diesem Urteil Indizien einer anderen, als der angegebenen Herkunft
vor). Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten selbst zu verantworten.
Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden anbelangt, so
sind diese unter dem Vorbehalt der Unglaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers zu betrachten. Der Arztbericht des Universitätsspitals Bern vom
17. Februar 2017 wurde aufgrund einer Selbsteinweisung ausgestellt und
kommt zu einem „zusammenfassend unauffälligen Befund“ (Arztbericht
vom 17. Februar 2017, S. 2). Die Anamnese und der unauffällige Neuro-
status würden für eine chronische Migräne sprechen (Arztbericht vom
17. Februar 2017, S. 2 f.). Eine Migräne (auch chronische Migräne) stellt
indes kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Ferner macht der Be-
schwerdeführer den erhaltenen „Entscheid über die Identitätstäuschung“
für seinen angeblich labilen Zustand verantwortlich (Arztbericht vom
17. Februar 2017, S. 2). Dass ein negativer Asylentscheid als belastend
empfunden werden kann, liegt in der Natur der Sache. Die Folgen stellen
indes ebenfalls kein Wegweisungshindernis dar. Bei Suizidalität (vorlie-
gend nicht substantiiert oder ärztlich attestiert) wird nach konstanter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung (unter Einhaltung bestimmter Vorkehrungsmass-
nahmen) ebenfalls nicht Abstand genommen (statt vieler: Urteil BVGer
E-1135/2014 vom 14. April 2014, E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Sodann
steht es dem Beschwerdeführer frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1
E-1802/2017
Seite 11
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
mutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Zur Rückweisung besteht kein Anlass. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1802/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel