Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1804/2008
Urteil vom 14. März 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz lehnte das am 21. Februar 2005 in der Schweiz gestellte
Asylgesuch des aus B._______ (Provinz Suleymaniya) stammenden und
der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. November 2005 ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen
auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und die persönliche
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützte. Gleichzeitig ordnete
das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und
gewährte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr).
Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten,
grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er in der Provinz
Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Zudem verfüge er dort über
Familienangehörige. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe bestünden nicht.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. Januar 2008 fristgerecht Stellung. Dabei bestätigte er den nach wie vor aktuellen Aufenthalt seiner
Familie in B._______. Jedoch fänden im Nordirak noch immer massive Angriffe seitens der Türkei und des
Irans statt, unter denen auch die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Überdies seien bewaffnete Überfälle an
der Tagesordnung. Er fürchte deshalb im Falle einer Rückkehr um sein Leben.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 hob das BFM die am 30. November
2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das
Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien, weil sich
die Situation, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt
habe, verändert habe. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya sei die Sicherheitslage stabil, welche Einschätzung
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durch die beachtliche Anzahl von Rückkehrern dorthin bestätigt werde.
Trotz vereinzelter, punktueller und zielgerichteter Angriffe der türkischen
und der iranischen Sicherheitskräfte im jeweiligen grenznahen Gebiet
lägen keine konkreten Indizien für die Annahme bevorstehender Angriffe
auf das Autonomiegebiet als solches oder gar für die Befürchtung eines
bewaffneten Konflikts vor. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb
grundsätzlich zumutbar. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit sprechende
Gründe lägen nicht vor, zumal der alleinstehende, gesunde, bis zur
Ausreise stets am Herkunftsort wohnhaft und selbständig erwerbstätig
gewesene Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz
(Eltern und Geschwister) verfüge und im Übrigen Rückkehrhilfe in
Anspruch nehmen könne. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife
bei ihm nicht, weil er gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für
eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung ersichtlich. Die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges sei schliesslich in Anbetracht der
Flugverbindungen via Amman und der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Reisedokumenten gegeben.
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung der nach wie vor
bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die
Verfahrenskosten zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung bekräftigt er die von
ihm geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungssituation in
Form seiner Furcht vor einem Ehrenmord seitens der Familie seiner
Freundin. Diese verunmögliche eine Rückkehr in seinen Heimatort, eine
Kontaktnahme mit seiner Familie und die damit verbundene finanzielle
und moralische Unterstützung durch diese. Zu beachten sei ferner, dass
die Anzahl Rückkehrer im Vergleich mit den nach wie vor in der Schweiz
verbliebenen Asylsuchenden gering sei, die Rückkehrer im Nordirak in
schwierigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben
hätten und dort täglich Anschlägen und Terrorismus ausgesetzt seien.
Hinzu kommen würden die ständigen, gegen die drei nordirakischen
Provinzen gerichteten Drohungen und militärischen Interventionen der
Nachbarländer, vorab der Türkei und des Irans, wobei insbesondere die
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Türkei nicht nur die Bekämpfung der PKK interessiere, sondern diese
auch politische und wirtschaftliche Interessen im Nordirak verfolge. Der
Nordirak sei nach wie vor unsicher, instabil und von einer Situation
allgemeiner Gewalt geprägt, was die Vorinstanz weitgehend verkenne.
So habe eine Bombenexplosion vor kurzem in Suleymaniya zwei
Todesopfer und über 30 Verletzte gefordert.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2008 erkannte das
Bundesverwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom
17. März 2008, weshalb es das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und eine Frist bis
zum 9. April 2008 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.-- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten
Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin (Zitat:),
"dass das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation bestimmten
Urteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) entschieden hat, dass ein
Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
(Dohuk, Erbil und Suleymaniya) zumutbar ist, wenn die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandte oder Bekannte) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
dass die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden Erwägungen
nach einer summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der
vorstehend erwähnten neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts -
zutreffend erscheinen,
(…)
dass diese Vorbringen [gemäss Beschwerdeschrift] nicht geeignet sind,
die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und nach wie vor davon
auszugehen ist, dass es dem gemäss Akten gesunden
Beschwerdeführer, der frei ist von familiären Verpflichtungen, vor seiner
Ausreise einen eigenen Laden geführt hat und welcher in der Provinz
Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz ([…]) verfügt, zumutbar
ist, in seine Heimat zurückzukehren,
dass ein Wegweisungsvollzug zudem zulässig und möglich erscheint".
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 4. April 2008 bezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt
der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs.
2 AuG vorliegen.
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2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.
2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.3. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1.
3.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK
erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
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nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann
hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt
des unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die
diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht daher nicht näher
eingegangen zu werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des
BFM vom 30. November 2005 namentlich hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmittelschrift lediglich seine im Asylverfahren geltend
gemachte, von der Familie seiner Freundin ausgehende Verfolgungslage wiederholt, ist festzuhalten, dass
diese im ergangenen Asylentscheid als offensichtlich unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die
betreffenden Erwägungen und insbesondere die entsprechenden Dispositivziffern mittels Beschwerde
angefochten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
3.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist. Eine gegenteilige Feststellung wird in der
Beschwerde im Übrigen auch nicht ausdrücklich beantragt, sondern der
materielle Hauptantrag zielt einzig auf die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ab.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
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Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten
Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die
Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation
des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden
Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note
on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich eigentlicher militärischer Interventionen
umliegender Länder in das nordirakische Autonomiegebiet haben sich
entsprechend der bereits damaligen Lageeinschätzung von BFM und
Bundesverwaltungsgericht nicht bewahrheitet.
Der heute (…) jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und
alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis
zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem
Herkunftsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vorab in Form seiner Familie) und Erfahrungen
als Selbständigerwerbender wird von diesem nicht bestritten. Seinem Einwand der angeblichen
Bedeutungslosigkeit und unmöglichen Kontaktierbarkeit dieses Beziehungsnetzes aufgrund der ihm dort
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drohenden Blutrache sind die Erwägungen in Ziffer 3.1.2. oben entgegenzuhalten. Zusätzlich begünstigend
fallen für ihn die in der Schweiz seit dem Jahre 2006 erworbenen Erfahrungen in verschiedenen
Berufszweigen ins Gewicht.
3.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher –
übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
3.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 25. August 2006 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt
hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. April 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 4. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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