B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1804/2012
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 summarisch
befragte und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dub-
lin II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG und zur allfälligen Wegweisung nach Italien das recht-
liche Gehör gewährte,
dass dieser geltend machte, er habe in Italien auf der Strasse leben müs-
sen, die humanitären Organisationen hätten ihm nicht länger helfen kön-
nen, er beherrsche die italienische Sprache nicht und könne so nicht le-
ben,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2012 – eröffnet am 27. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ver-
fügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung feststellte, ein Abgleich mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) belege,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der
festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit unter An-
wendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO die Zuständigkeit für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 13. März 2012
an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
13. September 2012 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei-
se auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Ita-
lien bestehen würden,
dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien
sprächen,
dass Italien gemäss Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte – somit auch
die Unterbringung und Unterstützung – ohne Beanstandungen von Seiten
der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer demnach seine Anliegen an die Behörden in
Italien richten könne,
dass im Weiteren festzustellen sei, dass fehlende Sprachkenntnisse kein
Wegweisungshindernis darstellen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
3. April 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären,
dass er in formeller Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ita-
lien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass er zur Stützung seiner Anträge einen ärztlichen Bericht der
C._______, Psychiatriezentrum (…), vom 28. März 2012 zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwer-
deführers gestellt hat und dieses innerhalb der festgelegten Frist unbe-
antwortet geblieben ist, weshalb die Zuständigkeit auf Italien überge-
gangen ist,
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dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens nicht in Frage steht und aufgrund der einschlägigen
Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (ins-
besondere DAA, Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht,
dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches Land
für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass, wie auch in der Beschwerde beantragt wird, zu prüfen bleibt, ob
Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein ihm
gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auch bei Zuständigkeit eines
anderen Signatarstaates zustehendes Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
25. Januar 2012 geltend machte, er habe in Italien auf der Strasse leben
müssen, weshalb aufgrund der winterlichen Temperaturen sein Leben in
Gefahr gewesen sei, die humanitären Organisationen hätten ihm nicht
länger helfen können, er beherrsche die italienische Sprache nicht und
könne so nicht leben,
dass er mit Bezug auf den eingereichten ärztlichen Bericht vom 28. März
2012 auf Beschwerdeebene insbesondere im Wesentlichen geltend
macht, er sei in psychiatrischer Behandlung und benötige dringend psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung und Stabilisierung,
dass eine angemessene Psychoedukation in seiner Muttersprache und
eine engmaschige psychiatrische Behandlung, inklusive adäquater psy-
chopharmakologischer Therapie, essentiell sei, um den (Krank-
heits-)Verlauf günstig zu beeinflussen,
dass im ärztlichen Bericht die Prognose gestellt wird, ohne adäquate
fachärztliche Behandlung würde von einer ungünstigen Prognose mit
Exazerbation (Verschlimmerung) der psychotischen Symptomatik ausge-
gangen, was mitunter zu fremd- oder selbstgefährdendem Verhalten füh-
ren könnne, normalerweise seien akut entstandene psychische Krankhei-
ten gut behandelbar,
dass in der Rechtsmitteleingabe zudem geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe in Italien ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne Ar-
beit auf der Strasse gelebt und nur für kurze Zeit Hilfe von einer humani-
tären Organisation erhalten,
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dass in der Rechtsmitteleingabe gefolgert wird, die Schweiz sei aufgrund
humanitärer Gründe gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen,
dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit
einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsu-
chenden anwendet, entsprechende Aufnahmestrukturen zur Verfügung
stellt und die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Lebensbedingungen
von Asylsuchenden in Italien festhält, dass Asylsuchende bei der Unter-
kunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht aber auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitäts-
engpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und
Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in syste-
matischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003
S. 0018-0025),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
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dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – nebst den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet, womit dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offensteht,
rechtliche Beratung zur Weiterführung seines Asylverfahrens in Italien zu
erhalten,
dass nach Erkenntnis des Gerichts die medizinische und psychothera-
peutische Versorgung in Italien zureichend gewährleistet ist,
dass deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge
der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Annahme
einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht,
dass das mit der Rechtsmittelschrift angerufene Schreiben des italieni-
schen Innenministeriums vom 26. November 2009 und der zitierte Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise führen,
dass das pauschale Vorbringen, Italien könne den Anforderungen der EU-
Mindestrichtlinien in Bezug auf die Bedürfnisse unter anderem von
Krankheit betroffenen Personen nicht nachkommen, in dieser Form nicht
gehört werden kann,
dass gemäss der EU-Richtlinie 2003/9/EG den Asylsuchenden bei be-
sonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung
angeboten wird und diese Richtlinie auch in Italien umgesetzt worden ist,
dass der Beschwerdeführer demzufolge auch in Italien die benötigte Be-
handlung seines psychischen Leidens erhalten kann,
dass das BFM, um den vorgebrachten psychischen Problemen Rechnung
zu tragen, anzuweisen ist, die italienischen Behörden frühzeitig vor der
Überstellung des Beschwerdeführers über dessen gesundheitliche Situa-
tion und den Behandlungsbedarf zu informieren, damit diese die notwen-
digen Massnahmen ergreifen können,
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dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie schon vorstehend ausgeführt – die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits im
Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 VGKE)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass zwar das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren aufgrund
der aktuellen Praxis zu den vorliegenden Rechtsfragen als aussichtslos
zu bezeichnen sind,
dass aber in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE vorliegend die Verfah-
renskosten zu erlassen sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Er-
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teilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von vorsorgli-
chen Massnahmen hinfällig werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) des
Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand: