Abtei lung V
E-1805/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1805/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Georgien im Jahre 2005 verliess und nach Aufenthalten in der Ukraine,
der Slowakei und in Österreich am 3. September 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der Befragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 14. September 2009 im
Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen, weil
dort Krieg herrsche zwischen den Osseten und den Georgiern,
dass die Bojewiken versucht hätten, ihn zur Teilnahme an den Kämp-
fen zu zwingen, er sich indessen stets geweigert habe,
dass er im Übrigen weder mit den Behörden noch anderen
Organisationen Probleme gehabt habe,
dass er sich über vier Jahre lang in Österreich aufgehalten und dort
um Asyl ersucht habe,
dass sein Asylverfahren in Österreich abgeschlossen sei, und er dort
dreimal in Abschiebungshaft gewesen sei,
dass er dreimal in Hungerstreik getreten sei und danach wieder "die
weisse Karte" erhalten habe,
dass zum Schluss sein Asylverfahren "gesperrt" worden sei, so dass
er Österreich verlassen habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
14. September 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines
Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer all -
fälligen Wegweisung nach Österreich oder in die Slowakei gewährte,
dass der Beschwerdeführer dazu anführte, er bekomme in Österreich
kein Asyl und werde wieder in Ausschaffungshaft genommen,
dass er dann erneut in Hungerstreik treten müsse, was er aber nicht
mehr könne, da er gesundheitlich angeschlagen sei,
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dass er nie in der Slowakei gewesen sei und nicht wisse, weshalb er
dorthin weggewiesen werden solle,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 - gemäss Angabe des
Beschwerdeführers eröffnet am 15. März 2010 - in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdefüh-
rer nach Österreich wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und fest-
hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 14. September
2009 zu Protokoll gegeben, dass er die letzten vier Jahre und vier oder
fünf Monate ununterbrochen in Österreich gelebt und dort zweimal um
Asyl ersucht habe,
dass er zuletzt in B._______ (Vorarlberg) gelebt habe, von dort am
3. September 2009 mit dem Bus nach Bregenz gelangt und weiter mit
dem Zug illegal in die Schweiz gereist sei,
dass zudem zwei Eurodac-Treffer vom 26. April 2005 und vom 18. Juli
2008 in Österreich vorliegen würden,
dass Österreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkom-
men für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei (namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]),
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dass Österreich am 17. Dezember 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe, und diese – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
17. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu einer all -
fälligen Wegweisung nach Österreich festzuhalten sei, dass Öster-
reich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen
nachkomme, und der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen
müsse, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt
zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 8. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung beantragte,
dass sein Asylgesuch materiell zu prüfen und deshalb zur
Neubeurteilung und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
sei,
dass die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde anzuweisen sei, sei-
ne Wegweisung nach Österreich bis zum definitiven Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vollziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. März 2010 den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung
aufforderte, welche er am 29. März 2010 fristgerecht einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen die
Zuständigkeit Österreichs in Frage stellt und sich diesbezüglich auf
zwei Bestimmungen des "Dubliner Übereinkommens" stützt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
26. April 2005 und am 18. Juli 2008 von den österreichischen Behör-
den daktyloskopisch erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Österreich sei
gestützt auf das DAA und die Dublin II-VO für die Überprüfung des
Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig,
dass Österreich von den Schweizer Behörden am 16. Dezember 2009
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO ersucht wurde,
dass die österreichischen Behörden am 17. Dezember 2009 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich gegen
die Zuständigkeit Österreichs richten, folgendes festzuhalten ist,
dass es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten "Dubliner Über-
einkommen" gestützt auf den Inhalt der von ihm zitierten Bestimmun-
gen um die Dublin II-VO handeln dürfte,
dass jedoch die beiden vom Beschwerdeführer angeführten
Bestimmungen (Artikel 3 (7) und Artikel 5 beziehungsweise Artikel 6)
in der zitierten Form nicht existieren,
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dass es sich – gestützt auf den Inhalt der Zitate des Be-
schwerdeführers – um die Art. 4 Absatz 5 und Art. 10 Absatz 1 Dublin
II-VO handeln dürfte,
dass jedoch die beiden Artikel vorliegend keine Anwendung finden,
weil die darin geregelten Konstellationen nicht identisch sind mit
derjenigen im vorliegenden Verfahren,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht
gegen eine Zuständigkeit Österreichs zu sprechen vermögen,
dass selbst, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
Österreich bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, und er deshalb
eventuell kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende
staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung in Österreich haben
sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin II-VO weiterhin für
das Verfahren des Beschwerdeführers (bis zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug, Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sowie
CHRISTIANFILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb.
Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte ersicht-
lich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Österreich dort in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
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bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entspre-
chende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt
hat, und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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