B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1805/2013
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
E-1805/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten am 10. November 2008 in
der Schweiz erstmals Asylgesuche. Diese begründeten sie damit, dass
sie als Bosniaken im Kosovo immer wieder von unbekannten Albanern
bedroht und tätlich angegriffen worden seien.
A.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte das BFM fest, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Am (…) wurde der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren.
A.d Mit Urteil E-1542/2009 vom 26. April 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die von den Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des
BFM vom 13. Februar 2009 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf ein-
getreten wurde.
II.
B.
Auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. Mai 2012
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2834/2012 vom 29. Mai
2012 nicht ein.
C.
Ein zweites Revisionsgesuch vom 27. Juli 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-4131/2012 vom 22. August 2012 ab.
III.
D.
Am (…) 2012 wurden die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zu-
rückgeführt.
E-1805/2013
Seite 3
IV.
E.
Am 23. Dezember 2012 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die
Schweiz ein und stellten gleichentags im EVZ Altstätten neue Asylgesu-
che. Am 9. beziehungsweise 14. Januar 2013 fanden im EVZ summari-
sche Befragungen und am 28. Januar 2013 Anhörungen der Beschwer-
deführenden zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
F.
F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des neuen Asylge-
suchs im Wesentlichen vor, er sei nach der Rückkehr in sein Heimatdorf
wiederum von Unbekannten angegriffen worden. Am (…) September
2012 hätten drei unbekannte junge Männer ihn und seine Ehefrau in
D._______ tätlich angegriffen und beschimpft sowie ihr Auto beschädigt.
Sie hätten diesen Vorfall der Polizei gemeldet und hätten sich im Spital
behandeln lassen müssen.
Zehn Tage später, am (…) Oktober 2012, sei er in D._______ erneut von
drei jungen Männern geschlagen und beschimpft worden. Einer dieser
Männer sei auch am ersten Übergriff beteiligt gewesen. Er habe bei der
Schweizer Einheit der KFOR ("Kosovo Force") um Schutz ersucht, wel-
che ihn jedoch an das Büro der EULEX ("European Union Rule of Law
Mission in Kosovo") verwiesen habe. Die EULEX habe ihm aber erklärt,
die kosovarischen Behörden seien zuständig.
Am (…) Dezember 2012 sei er vor einem Restaurant von drei Männern
angegriffen und geschlagen worden. Als ein Bekannter von ihm hinzuge-
kommen sei, seien die Angreifer geflohen. Wegen dieses Vorfalls sei die
kosovarische Polizei gerufen worden, und er habe auch der KFOR Mel-
dung erstattet.
Schliesslich hätten in der Nacht vom (…) Dezember 2012 vier Männer
beim Haus seiner Familie angeklopft und seinen Vater nach seinem
Verbleib gefragt. Als der Vater gesagt habe, er sei nicht zu Hause, hätten
die Männer ihn beschimpft und ihm zwei Faustschläge verpasst. Am
nächsten Tag sei er mit seiner Ehefrau und ihrem Kind zu einer Tante in
E._______ gegangen. Sein Bruder habe diesen letzten Vorfall wieder der
KFOR gemeldet.
E-1805/2013
Seite 4
Diese Vorfälle hätten bei seiner Ehefrau zu psychischen Problemen ge-
führt und sie habe sich deswegen psychiatrisch behandeln lassen müs-
sen. Aus diesen Gründen seien sie am 17. Dezember 2012 ausgereist
und über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz ge-
reist.
F.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes.
F.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
am (…) Dezember 2012 ausgestellte Bestätigung der Polizeistation
D._______ betreffend die am (…) September 2012 eingereichte Anzeige,
ein Unterstützungsschreiben der Partei "Demokratska Stranka Bosnjaka"
vom (…) Dezember 2012, einen Medienbericht über die Probleme des
Beschwerdeführers sowie mehrere ärztliche Bescheinigungen und ein
Foto der Verletzungen des Beschwerdeführers zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 25. März 2013 – den Beschwerdeführenden eröffnet
am 27. März 2013 − trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit ent-
scheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 5. April 2013 beanstandete
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Voll-
machten der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2013, dass die Ver-
fügung vom 25. März 2013 ihm nicht zugestellt worden sei, obwohl die
Übernahme des Vertretungsmandats bereits am 26. Februar 2013 ange-
zeigt worden sei und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2013 an das Bundesver-
waltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 24. März 2013 ein und beantragten,
diese sei aufzuheben und das Verfahren sei zum Entscheid in der Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwer-
E-1805/2013
Seite 5
debegründung, eventualiter um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
zu gewähren, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher An-
walt. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Ko-
pien von zwei Vollmachten vom 4. Februar 2013 sowie eines Schreibens
ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. Februar 2013 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 wies der Instruktionsrichter das
BFM an, die mit Schreiben vom 5. April 2013 beantragte Akteneinsicht
unter Feststellung des Eröffnungszeitpunkts zu gewähren und forderte die
Beschwerdeführenden auf, innert dreier Tage ab Erhalt der Vorakten des
BFM eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Im Weiteren stellte
er fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
K.
Mit Verfügung vom 12. April 2013 – eröffnet am 15. April 2013 – stellte
das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Kopien der we-
sentlichen Verfahrensakten zu.
L.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine
Begründung ihrer Beschwerdeeingabe ein und reichten die Kopie einer
Bestätigung der Polizeistation D._______ vom (…) Dezember 2012 inklu-
sive Übersetzung sowie die Kopie einer Visitenkarte von F._______, Mit-
glied des schweizerischen Kontingents (Swisscoy) der KFOR zu den Ak-
ten.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Verfügung vom 14. Mai 2013 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest.
E-1805/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden per-
sönlich eröffnet, obwohl deren Rechtsvertreter gemäss seinen Angaben
das BFM bereits am 26. Februar 2013 über die Mandatsübernahme in
Kenntnis gesetzt hatte. Das diesbezügliche (offenbar per A-Post ver-
schickte) Schreiben des Rechtsvertreters an das BFM, welches auf Be-
schwerdeebene in Kopie eingereicht wurde, befindet sich jedoch nicht in
den vorinstanzlichen Akten. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage steht so-
mit nicht eindeutig fest, ob das BFM im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung Kenntnis der Mandatsübernahme hatte und dem-
nach die Eröffnung derselben mangelhaft war (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Da
die Beschwerdeführenden innert Frist Beschwerde einreichen konnten,
entstand ihnen jedenfalls durch die möglicherweise mangelhafte Eröff-
nung kein Nachteil (Art. 38 VwVG).
E-1805/2013
Seite 7
Für die eventualiter beantragte Behandlung der Beschwerdeerklärung als
Gesuch um Herstellung der Beschwerdefrist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG)
besteht keine Veranlassung.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeins-
tanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält
sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs-
sig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die ange-
fochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1).
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
3.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein
(weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung er-
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.3 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht des-
halb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG of-
fensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftma-
E-1805/2013
Seite 8
chung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist
einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE
2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
4.1 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz
bereits erfolglos ein Asylverfahren (sowie zwei anschliessende Revisions-
verfahren) durchlaufen haben, das mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 26. April 2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch
damit, sie seien nach der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mehrmals von
unbekannten Personen angegriffen und geschlagen worden. Ungeachtet
der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fehlt es diesen offenkun-
dig an der asylrechtlichen Relevanz: Die Beschwerdeführenden hatten
mit entsprechenden Nachteile bereits ihr erstes Asylgesuch begründet,
das in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen worden war, mit Bezug auf allfällige Übergriffe Dritter könne
vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo
tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden – namentlich
der UNMIT ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo"),
der EULEX, des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der KFOR – aus-
gegangen werden. Dass sich die kosovarischen Polizeibehörden im Falle
der Beschwerdeführenden um Gewährleistung eines adäquaten Schutzes
bemüht haben, lässt sich auch daraus ersehen, dass sie die nach den
neu geltend gemachten Angriffen jeweils eingereichten Anzeigen entge-
gengenommen und behandelt haben. Im Übrigen wären den Akten auch
keine konkreten Anhaltspunkte für ein gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG rele-
vantes Motiv der Angreifer zu entnehmen.
4.2.2 Der Antrag, F._______, Mitglied der Swisscoy, sei als Zeuge bezüg-
lich der Bedrohungssituation ihrer Familie zu befragen, wird abgewiesen:
Die Zeugenbefragung ist im Verwaltungs- und Asylverfahren ein subsidiä-
res Beweismittel, das nur dann zu Zug kommt, wenn sich der Sachverhalt
nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1
Satzteil 1 VwVG). Vorliegend ist ausserdem in zulässiger antizipierender
Beweiswürdigung festzustellen, dass die Aussagen des benannten Zeu-
gen voraussichtlich nicht geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung
E-1805/2013
Seite 9
hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerde-
führenden zu führen.
4.2.3 Die im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegebenen Beweismit-
tel können bestenfalls – die Beschwerdeführenden hatten bereits in den
Vorverfahren Beweismittel zu den Akten gereicht, deren Echtheit vom
Bundesverwaltungsgericht angezweifelt worden war (vgl. Urteil
E-4131/2012 E. 3.4 und 3.5) – die Authentizität der vorgebrachten Ereig-
nisse belegen und deshalb keine andere Beurteilung rechtfertigen.
4.2.4 Dem Zweitgesuch können nach dem Gesagten keine Hinweise ent-
nommen werden, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden begründen oder für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sein könnten.
4.3 Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
E-1805/2013
Seite 10
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
E-1805/2013
Seite 11
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo oder aus der Tatsa-
che, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hin-
sicht Diskriminierungen – so auch von Seiten privater Dritter – ausgesetzt
sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie
vor zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegwei-
sung von Angehörigen der Minderheit der serbischsprachigen Muslimen
in den Kosovo als grundsätzlich zumutbar, mit Ausnahme der Region
Mitrovica (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.6 S. 1005). Die Beschwerdeführenden
stammen aus dem Kreis D._______ und es liegen weiterhin keine glaub-
haften und konkreten Hinweise dafür vor, dass sie alleine aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Minderheit der Bosniaken einer Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sind.
6.3.2 Im Weiteren liegen auch keine individuellen Wegweisungshinder-
nisse wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vor. Es kann
diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im Beschwerdeurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren verwiesen werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1542/2009 vom 26. April
2012 E. 4.3.3 S. 14 f.).
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung er-
neut auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
E-1805/2013
Seite 12
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Der Entscheid über das von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe
vom 5. April 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde in der Zwischenverfügung vom 9. April 2013 auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Nachdem der vom Rechtsvertreter formulierte Antrag gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergän-
zung begründet und insbesondere die prozessuale Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden nicht einmal behauptet – geschweige denn belegt –
worden ist, muss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abgewiesen werden. Demnach sind die Kosten des Verfah-
rens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1805/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: