U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1806/2013
E-1806/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Am 27. Mai 2008 suchten die Beschwerdeführenden, Ashkali aus
G._______ (Kosovo), in der Schweiz um Asyl nach. Ihre Asylgesuche
wies das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 ab und es ordnete in
der Folge die Wegweisung in den Kosovo samt Vollzug an.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 28. November 2008 mit Urteil E-7635/2008 vom
16. März 2012 – soweit die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung
und die Anordnung der Wegweisung betreffend – ab. Hingegen wurde sie
im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
C.
Das BFM ordnete am 21. März 2012 eine Einzelfallabklärung vor Ort an,
gewährte den Beschwerdeführenden zu den Abklärungsergebnissen der
schweizerischen Vertretung in Prishtina vom 11. April 2012 das rechtliche
Gehör, welches sie mit Eingabe vom 30. April 2008 wahrnahmen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Verfügung vom
27. Oktober 2008 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Abweisung der Asylgesuche samt der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen und der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden sei zulässig, zumutbar und mög-
lich. Die Beschwerdeführenden wurden angewiesen, unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – die Schweiz bis 11. Juli 2012
zu verlassen. Diese Frist wurde in der Folge bis 20. Dezember 2012 er-
streckt.
E.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 16. Mai 2012 mit
Eingaben vom 18. Juni 2012 beziehungsweise vom 20. Juni 2012 beim
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Bundesverwaltungsgericht anfechten. Nach einem Schriftenwechsel
durch die Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
gegen die angefochtene vorinstanzliche Verfügung mit Urteil E-3250/2012
vom 21. November 2012 ab.
II.
F.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und machten im Wesentli-
chen geltend, das Bundesverwaltungsgericht stelle in seinem Urteil vom
21. November 2012 bei der Beurteilung der Krankheit von D._______
(Beschwerdeführerin 4) nur auf einen einzigen Arzt- respektive Spitalbe-
richt ab, den "der Unterzeichnete, nach Rückfragen, anders beurteilt" ge-
habt habe. Sie (Beschwerdeführende) hätten nun das Kind durch einen
"renommierten und noch nie wegen objektiv unrichtiger Beurteilungen
aufgefallenen Kinderarzt" untersuchen lassen, der die Behandlung auch
fortsetzen werde. Ein Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt FMH
für Pädiatrie, (…), vom 11. Dezember 2012 lag dem Gesuch bei.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau bzw. Mutter) reichten sie
ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiat-
rie/Psychotherapie, (…), vom 11. Dezember 2012 ein, mit welchem eine
psychische Erkrankung bestätigt wurde.
Schliesslich machten die Beschwerdeführenden als Gründe für den wei-
teren Verbleib in der Schweiz – wie bereits im ordentlichen Verfahren –
die Integration ihrer Kinder geltend. Für die seit dem Jahre 2008 in der
Schweiz lebenden Kinder würde eine Rückkehr in den Kosovo eine Ent-
wurzelung bedeuten. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwer-
deführenden weitere Beweismittel (Integrationsberichte, Schulberichte
und –bestätigungen) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am 6. März 2013 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass
die Verfügung vom 16. Mai 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im
Wesentlichen qualifizierte das BFM die geltend gemachten gesundheitli-
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Seite 4
chen Beschwerden der Beschwerdeführerin 4 als bereits vom Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil E-3250/2012 vom 21. November
2012 berücksichtigt; seither habe sich keine massgebende Veränderung
ergeben. Auch zu den vorgebrachten Integrationsvorbringen habe sich
das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Der neu geltend ge-
machten depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 sei im Rah-
men einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen;
die Behandlung sei auch im Herkunftsland möglich. Insgesamt lägen kei-
ne Wiedererwägungsgründe vor.
H.
Mit Eingabe vom 5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht liessen
die Beschwerdeführenden diese Verfügung anfechten und beantragen, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Wiedererwägungs-
gesuch stattzugeben; die am 19. Dezember 2012 gestellten Anträge sei-
en – unter Verzicht auf die Vollstreckung des Wegweisungsentscheids
bzw. unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführen-
den – gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Vertretung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es
sei sehr wohl von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin 4 auszugehen; diese habe sich erst nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts in eine spezialisierte kinderärztliche Be-
handlung begeben. Der Beschwerde liege ein neuer Bericht des entspre-
chenden Kinderarztes vom 25. März 2013 bei, in welchem eine grundle-
gend andere Diagnose gestellt werde. Weiter wurden die Ausführungen
im Wiedererwägungsgesuch zur Integration der Kinder und zur Depressi-
on der Beschwerdeführerin 2 wiederholt.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 8. April 2013 mit Telefaxver-
fügung die sofortige provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
an.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen,
mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräfti-
gen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung
abgewiesen hat.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuches nicht in Abrede gestellt, ist auf das Gesuch eingetreten
und hat dieses abgewiesen.
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch war hauptsächlich mit den gesundheit-
lichen Beschwerden der (...) Tochter (Beschwerdeführerin 4) und den
psychischen Problemen der Mutter (Beschwerdeführerin 2) sowie mit der
Integration der Kinder in der Schweiz begründet worden.
5.3
5.3.1 Gemäss dem von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Pädiatrie,
(…), im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Arztbericht
vom 11. Dezember 2012 leidet die Beschwerdeführerin 4 an einer juveni-
len idiopathischen Arthritis mit oligoartikulärem Beginn (Hüft und ISG Be-
fall rechts). Der Verlauf der Erkrankung sei nicht klar vorhersehbar und
dauere lebenslänglich. Gelegentlich komme es nach Monaten und
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Seite 7
manchmal nach Jahren auch bei gut behandelten Patienten zu ernsthaf-
ten Komplikationen, welche ein Zusammenspiel mehrerer hochspeziali-
sierter Ärzte und Kliniken erfordere. Bei einer allfälligen Rückkehr ins
Heimatland könne nicht von einer optimalen Betreuung ausgegangen
werden, was leider durchaus zu einer vermeidbaren frühen Invalidität füh-
ren könne.
5.3.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren, die spezifische Behand-
lung im Bereich von Autoimmunkrankheiten für Angehörige von Minder-
heiten sei in Kosovo nicht finanzierbar. Das im Urteil vom 21. November
2012 erwähnte Medikament Proxen sei ein schwaches Schmerzmittel,
das in Stillstandphasen verwendet werde. Jede Verschlechterung erforde-
re eine sorgfältige Wahl mehrerer stark wirkender Medikamente (Cortiso-
ne, Biologics – letztere seien in der Republik Kosovo nicht bezahlbar.
5.3.3 Das BFM hält diesen Vorbringen entgegen, dass die Prüfung im
Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens entlang der Fra-
ge zu verlaufen habe, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung
des Kindes seit Erlass des (die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung
vom 16. Mai 2012 besiegelnden) Urteils vom 21. November 2012 eine
Änderung eingetreten sei. Bejahendenfalls sei zu prüfen, ob diese Ände-
rung auch geeignet sei, einen anderen Entscheid in der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 4 werde im vor-
liegenden Wiedererwägungsgesuch nicht geltend gemacht. Auch gehe
eine solche aus dem Zeugnis von Dr. med. G._______ nicht hervor. Allei-
ne aufgrund des Umstandes, dass bei einer allfälligen Rückkehr in die
Heimat eine optimale Behandlung gesundheitlicher Beschwerden nicht
möglich sei, könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer me-
dizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
schlossen werden. Die notwendige Behandlung im Heimatstaat sei si-
chergestellt, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3250/2012
vom 21. November 2012 festgestellt habe.
5.3.4 Es ist vorab mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass aus
dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. G._______ (vgl. E. 5.3.1)
keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe-
rin 4 hervorgeht. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden
in der Rechtsmittelschrift, ist die im Bericht von Dr. med. G._______ lau-
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tende Diagnose "juvenile idiopathische Arthritis mit oligoartikulärem Be-
ginn (Hüft und ISG-Befall rechts)" identisch mit derjenigen im Arztbericht
des Kinderspitals (…) vom 27. April 2012. Die Beschwerdeführerin 4 wur-
de damals aufgrund eines diagnostizierten Restbefunds einer Arthritis in
der rechten Hüfte, mutmasslich infolge eines infektgetriggerten Schubs,
zwei Wochen mit Proxen behandelt, worauf sich die Entzündung deutlich
zurückbildete ("deutliche Regredienz"). Eine weitere zweiwöchige Be-
handlung bis zur Absetzung des Medikaments wurde vereinbart (vgl. Arzt-
bericht des Kinderspitals vom 27. April 2012 im Beschwerdeverfahren
E-3250/2012).
Mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Autoimmunkrank-
heit schubweise auftrete und dann eine interdisziplinäre Behandlung, oft
in spezialisierten Spitälern, nötig mache, eine Teilinvalidität drohe und be-
rufliche Eingliederungsmassnahmen sowie erhebliche Betreuung not-
wendig sein könnten, wird im Übrigen nicht eine aktuelle Verschlechte-
rung des Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 4 dargelegt. Viel-
mehr wird beschrieben, wie bei starker Progression der Krankheit vorzu-
gehen wäre, um eine adäquate Behandlung festlegen zu können. Auch
das im Arztzeugnis vom 25. März 2013 erwähnte Medikament Methothre-
xat, das schwer erhältlich sei, wurde und wird gemäss den vorliegenden
Arztberichten bisher zur Behandlung der Beschwerdeführerin 4 offenbar
nicht eingesetzt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Kosten-
punkt und zur Verfügbarkeit von Methothrexat ist deshalb nicht weiter
einzugehen.
5.3.5 Von einem Gutachter oder Sachverständigen sind Objektivität, Un-
abhängigkeit und Sachlichkeit gefordert. Der Arztbericht von Dr. med.
G._______ vom 25. März 2012 ist in sprachlicher Hinsicht durch ver-
schiedene Aussagen geprägt, die auf eine grosse Emotionalität des Ver-
fassers schliessen lassen. Zudem fällt eine ironische (respektive sarkasti-
sche) Formulierung auf – in allen Industriestaaten sei es bei einem be-
stimmten Medikament zu Lieferengpässen gekommen, "aber im Kosovo
haben sie ja sicher keine Probleme damit" – sowie weitere sachfremde
Ausführungen; der Arzt beschreibt beispielsweise, dass er "sich politisch
sicher eher mit einer Verschärfung als mit einer Aufweichung" der Asylpo-
litik identifizieren könne. Ob das eingereichte Beweismittel die eingangs
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Seite 9
erwähnten Anforderungen erfüllt, kann nach den vorstehenden Ausfüh-
rungen offen bleiben.
5.4 Die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs neu vorgebrachten
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 wurden mit einem
Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Psychiatrie und Psychothera-
pie vom 11. Dezember 2012 belegt. Dieser diagnostizierte bei der Be-
schwerdeführerin 2 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode
mit somatischem Syndrom und suizidalen Krisen (ICD 10 F 32.11). Bei
einer allfälligen Rückkehr sei mit einer Verschlechterung der Erkrankung,
insbesondere einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen. Bei Verbleib in der
Schweiz seien die Heilungsaussichten intakt, da der Stress als krank-
heitserzeugender Faktor wegfalle und die Weiterbehandlung gewährleis-
tet sei. Seitens der Rechtsvertretung wurde erwähnt, der sie behandelnde
Arzt habe die psychische Reaktion der Beschwerdeführerin 2 in direktem
Zusammenhang zum unsicheren Ausgang des Asylverfahrens gestellt.
Das BFM argumentierte in seiner Verfügung, es komme nicht selten vor,
dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontier-
ten Personen zu einer erheblichen psychischen Belastung führe. Ange-
sichts der in Kosovo vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen könne
sich die Beschwerdeführerin 2 dort behandeln lassen und es sei keine
konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem
Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erblicken.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch hier den vorinstanzli-
chen Erwägungen an. Gemäss Feststellungen und Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts können im Kosovo psychische Erkrankungen wie
Depressionen grundsätzlich behandelt werden (vgl. etwa die Urteile E-
4762/2012 vom 18. Oktober 2012 S. 7 ff., D-1439/2012 vom 20. März
2012 S. 8, E-3340/2011 vom 16. Februar 2012 E. 6.6.3, E-7663/2007
vom 13. September 2011 E. 10.4 und D-1278/2011 vom 9. August 2011
E. 5.5.1, je m.w.H.; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Im Umstand, dass die psy-
chiatrische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Stan-
dard entspricht, ist praxisgemäss kein Wegweisungsvollzugshindernis zu
erblicken. Wie bereits im Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 er-
wähnt, haben auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo Zu-
gang zu den medizinischen Einrichtungen.
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Seite 10
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen,
beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312).
Dass die Depression der Beschwerdeführerin 2 in Zusammenhang mit ih-
rer Sorge um die Angehörigen stehe (vgl. Beschwerde S. 6), ist nachvoll-
ziehbar, vermag indessen nicht zu einer anderen rechtlichen Einschät-
zung zu führen.
5.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Integration der Kinder in der Schweiz
ist auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im
Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 E. 7.3.3 und auf diejenigen
des BFM im Abweisungsentscheid vom 4. März 2013 Ziffer 1 zu verwei-
sen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die diesbezüglichen Vorbringen
bzw. beigebrachten Unterlagen – soweit eine materielle Beurteilung im
Rahmen eines Asyl-Beschwerdeverfahrens rechtlich überhaupt möglich
ist – berücksichtigt. Seither ist offensichtlich keine wiedererwägungsrecht-
lich relevante Veränderung eingetreten. An dieser Stelle ist lediglich zu
erwähnen, dass eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz durch den Aufenthaltskanton
beantragt werden könnte.
5.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt keine wiedererwä-
gungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs darzutun. Das BFM hat mit Verfügung vom 4. März
2013 zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 16.
Mai 2012 bestätigt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Be-
E-1806/2013
Seite 11
freiung von der Kostenvorschusspflicht und auf Erlass (definitiver) voll-
zugshemmender vorsorglicher Massnahme gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diese die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
– Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG – erfüllen, ist in Gutheissung dieses Gesuchs
von einer Kostenauflage abzusehen.
Soweit um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersucht wird, ist dieses
Begehren jedoch abzuweisen: Die Beschwerdeinstanz bestellt gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ih-
rer Rechte notwendig ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens be-
schränkte sich die Aufgabe der Rechtsvertretung faktisch im Wesentli-
chen auf das Einreichen von Unterlagen im Zusammenhang mit der me-
dizinischen Behandlungsbedürftigkeit und der Integration, weshalb nicht
von einer Notwendigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG auszugehen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1806/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: