Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1808/2009
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, Provinz
C._______, gelangte am 20. April 2006 an die Schweizerische Botschaft
in Ankara (nachfolgend: die Botschaft). Nachdem sie um Asyl nachge-
sucht hatte, wurde sie am 7. September 2006 von der Botschaft zu ihren
Asylgründen angehört. Sie brachte vor, ungerechterweise (…) Monate
lang in Haft gewesen und kürzlich vom Schwurgericht D._______ wegen
Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) zu (…) Jahren
und (…) Monaten Gefängnis verurteilt worden zu sein. Sie sei aber nicht
Mitglied dieser Partei gewesen. Erkundigungen bei Anwälten über ihr Ur-
teil hätten ergeben, dass zwei Festnahmen im Anschluss an Veranstal-
tungen im Jahre (…) und der Umstand, dass ihr Anwalt auch E._______
Anwalt gewesen sei, eine Rolle gespielt hätten. Sie sei zwischen (…) und
(…) Mitglied der DEAHP (Demokratik Halk Partisi) gewesen. Nach der
Entlassung aus der Haft habe sie bei der Partei nicht weitergemacht. Ihr
Anwalt erwarte das Urteil des Kassationshofes zirka in einem Jahr, allen-
falls auch früher. Die eingereichten Arztzeugnisse würden die Übergriffe
durch die Sicherheitskräfte belegen. Bei der ersten Festnahme sei sie ge-
schlagen worden und bei der Anti-Terror Sektion mehrmals (…). Sie habe
einen (…) erlitten und sei im Spital behandelt worden. Die Verhältnisse im
Gefängnis seien sehr schlecht gewesen; sie sei nicht in der Lage, das
noch einmal durchzumachen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihr Abschlusszeugnis der Uni-
versität F._______ und mehrere Polizei- sowie Gerichtsdokumente zu
den Akten.
Die Botschaft überwies das Anhörungsprotokoll dem BFM mit einer kur-
zen Begleitnotiz, welcher unter anderem zu entnehmen war, die Anhö-
rung sei gut verlaufen, die Beschwerdeführerin habe direkt und relativ klar
geantwortet.
Am 10. April 2007 teilte das Bundesamt der Botschaft mit, sie könne der
Beschwerdeführerin ein Einreisevisum ausstellen. Diese sei darauf auf-
merksam zu machen, dass die Massnahme nicht zwangsläufig zur Asyl-
gewährung führe.
Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Mai 2007 in die Schweiz ein.
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A.b Im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) G._______ vom (…) hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bereits gemachten Asylvorbringen fest und reichte das Original des Ur-
teils der (…) für schwere Straftaten Istanbul vom (…) zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 zeigte die vormalige Rechts-
vertreterin dem BFM die Mandatsübernahme an und gab die entspre-
chende Vollmacht zu den Akten; mit Eingabe vom 28. Februar 2008 legte
sie zum Beweis der Vorbringen die Faxkopie eines Schreibens des
türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin ins Recht, aus welchem her-
vorgehe, dass seine Mandantin zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und
dieses Urteil an die obere Instanz weitergezogen worden sei.
A.d Am 11. Juli 2008 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin
auf, über den Stand ihres Verfahrens vor dem Kassationshof Istanbul zu
orientieren. Der Aufforderung Folge leistend teilte sie dem BFM mit, seit
dem Urteil vom (…) habe ihr Anwalt in der Türkei nichts Neues erfahren.
Er erwarte eine Verurteilung, könne aber keine Angaben machen, wie
lan-ge das Verfahren noch dauern werde.
A.e In der Bundesanhörung vom 3. Februar 2009 bestätigte die Be-
schwerdeführerin erneut die von ihr bereits gemachten Vorbringen zu den
Asylgründen. Zum Hinweis, es werde ihr vorgeworfen, im Zusammen-
hang mit der PKK auf eine (…) in H._______ einen (…) geworfen zu
haben, bekräftigte sie, nicht unmittelbar am Tatort gewesen zu sein. Sie
sei in der Nähe gewesen, weil dort die Universität sei. Beim
Augenzeugen handle es sich um einen Polizisten, nicht um einen
Passanten, und es stimme auch nicht, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls
(…) gewesen seien. Man habe ihr nichts nachweisen können.
Auf die Frage des Bundesamtes, wie es komme, dass die Beschwerde-
führerin, welche mit der PKK nichts zu tun haben wolle, den Anwalt
E._______ mandatiere, antwortete sie, dieser habe viele Leute vertreten.
Es sei reiner Zufall gewesen. Der Anwalt sei zu einem Klienten ins Ge-
fängnis gekommen, und da habe sie mit ihm reden können. Letztlich ha-
be dieser ihr aber vielleicht eher geschadet. Er habe wegen einer ande-
ren Verpflichtung an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen können
und sein Stellvertreter sei unerfahren gewesen, vielleicht habe auch die-
ser ihr geschadet.
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B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 – eröffnet am 18. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte ihr Asylgesuch aber wegen Asylunwürdigkeit gestützt auf
Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie zufolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2009 beantragte die Beschwer-
deführerin durch ihren zwischenzeitlich neu mandatierten Rechtsvertreter
in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und damit sinngemäss die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Kopie eines auf Türkisch
verfassten Schreibens des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom (…)
mitsamt einer durch die Rechtsvertretung vorgenommenen teilweisen
Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung der Caritas I._______ vom
(…) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er stellte fest,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht
in einer Amtssprache eingereicht worden seien, diese aber für die Ent-
scheidfindung des Gerichtes von Relevanz seien, weshalb eine Überset-
zung zwingend erforderlich sei. Das BFM wurde ersucht, die Beweismit-
tel zumindest summarisch übersetzen und sich zur Beschwerde verneh-
men zu lassen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2009 verwies die Vorinstanz auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung, hielt an diesen
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin in ihrer
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Replik an den bereits gemachten Ausführungen fest und beantragte die
Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Da in der Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7
der Verfügung vom 1. Oktober 2004 beantragt wird, beschränkt sich der
Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Bundesamt zu
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Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit
gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. Die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt ha-
ben oder gefährden.
3.2 In Weiterführung der bisherigen Praxis (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.,
EMARK 2002 Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6818/2006
vom 7. Mai 2009, D-975/2007 vom 24. März 2009, D-161/2008 vom
26. Januar 2010) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver-
brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, so-
lange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
ent-sprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach dieser
Bestim-mung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im
Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des
Asylausschlussgrun-des von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die verwerflichen
Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben
oder als politisches
Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
3.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die
im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; viel-
mehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine
Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl.
Botschaft a.a.O. S. 73).
4.
4.1 Zur Begründung des Asylausschlusses führte das BFM in seiner
angefochtenen Verfügung an, es sei aufgrund der Aktenlage davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin einen (…) auf eine (…) in
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H._______ geworfen habe, weshalb sie in der Türkei zu Recht für diese
Tat verurteilt worden sei. Sie habe sich schon vor der besagten Tat in der
Kurdenfrage politisch engagiert und somit über ein entsprechendes Motiv
verfügt. Weiter habe sie in der Anhörung zugegeben, sich zum fraglichen
Zeitpunkt (…) vom Tatort entfernt aufgehalten zu haben, dafür aber keine
überzeugende Begründung angeben können. Dem türkischen Urteil vom
(…) sei zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tat
"sozusagen in flagranti" von der Polizei gestellt worden sei. Die türkischen
Behörden hätten sich auf Fotoaufnahmen, Expertenberichte und Zeugen-
aussagen abgestützt, weshalb davon auszugehen sei, dass der
Sachverhalt von diesen sachlich korrekt abgeklärt worden sei.
Das Werfen eines (…) sei auch in der Schweiz eine Straftat, welche mit
einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geahndet werde und deren strafrecht-
liche Verfolgung ein rechtsstaatlich legitimes Vorgehen darstelle. Die Hö-
he des Strafmasses und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im
gleichen Verfahren auch wegen politischer Delikte verurteilt worden sei,
spreche vorliegend für einen Politmalus und eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG. Zwar sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
keine Person zu Schaden gekommen sei, doch zeige die Beschwerdefüh-
rerin damit eine Gewaltbereitschaft, welche auf eine Asylunwürdigkeit
verweise.
Zusammenfassend erachte das BFM im vorliegenden Fall die Anwen-
dung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG im Sinne der Erwägungen von
EMARK 2002 Nr. 9 als angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllle
zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch von der Asylgewährung aus-
zuschliessen, weil sie als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG
einzustufen sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das BFM habe sich bei
seiner Entscheidung ausschliesslich auf die Angaben der türkischen Be-
hörden gestützt. Sie habe sich zwar am fraglichen Tag zirka (…) vom
Tatort entfernt aufgehalten, mit dem geworfenen (…) habe sie aber nichts
zu tun gehabt. Sie sei deshalb auch nicht "sozusagen in flagranti" ertappt,
sondern aufgrund eines Verdachts festgenommen worden. Der eigent-
liche Täter sei eine andere Person gewesen, der nach dem Werfen des
(…) den Tatort vor den Augen mehrerer Personen fluchtartig verlassen
habe, was aktenkundig sei.
Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die türkischen Strafbehörden bei
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der Beweissammlung nicht beziehungsweise nicht immer an die rechts-
staatlichen Prinzipien halten würden, und dies erst recht dann, wenn die
Sache mit der Kurdenfrage beziehungsweise mit der PKK zu tun habe.
Die türkischen Behörden und somit auch die Vorinstanz stützten sich bei
ihrer Entscheidfindung auf Fotos, Zeugenaussagen und Expertenberich-
te. Die Fotos würden jedoch nicht vom Tatort, sondern von einer am (…)
in J._______ (H._______) stattgefundenen Demonstration stammen, an
welcher die Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei. Weiter sei zu er-
wähnen, dass als Zeuge ein Passant und ein Polizist einvernommen wor-
den seien. Der Passant habe ausgesagt, nicht zu wissen, wer den (…)
geworfen habe, der Polizist habe gegen die Beschwerdeführerin ausge-
sagt. Und was die Expertenberichte anbelange, so würden die Experten
vom Staat eingesetzt, sie seien nicht unabhängig; solche Berichte würden
oft auf Druck der Polizei erstellt.
Die Beschwerdeführerin sei Studentin gewesen. Die Universität liege in
der Nähe (…), was heisse, dass sie nicht nur am fraglichen Tag dort
gewesen sei.
4.3. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die deutsche
Übersetzung der eingereichten türkischen Gerichts- und Polizeiakten be-
stätige ihre Einschätzung bezüglich der Asylunwürdigkeit der Beschwer-
deführerin gemäss Art. 53 AsylG, und dies aus folgenden Gründen:
Zwei Polizisten in Zivil hätten zufällig beobachtet, wie die Beschwerdefüh-
rerin und eine männliche Begleitperson einen (…) geworfen hätten. Die
Beschwerdeführerin habe festgenommen werden können, der Mann sei
entkommen. Der Sachverhalt spreche gegen eine Manipulation der rele-
vanten Fakten durch die türkischen Behörden zu Ungunsten der Be-
schwerdeführerin. Gegen diese spreche auch, dass am Tatort (…) der
Beschwerdeführerin gefunden worden seien und diese bis zuletzt ver-
sucht habe, der Polizei zu entkommen. Wäre sie tatsächlich so unschul-
dig gewesen, wie sie es behaupte, hätte sie ein solches Verhalten nicht
nötig gehabt.
4.4 In Ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin,
dass sich die Vorinstanz einzig und allein auf Akten der türkischen Polizei
abstütze. Hingegen würden die Aussagen der Beschwerdeführerin und
die Schriften ihres türkischen Verteidigers mit grosser Skepsis entge-
gengenommen und entsprechend für das Asylgesuch bewertet. Vor allem
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würde auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll gegeben habe, trotz physischer und psychischer Folter die ihr zur
Last gelegte Straftat bestritten zu haben.
Es könne keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin bei
der angeblich begangenen Tat die Haare verbrannt habe. Wäre das der
Fall gewesen, hätte die Polizei mit Sicherheit Fotos gemacht, doch gebe
es davon kein einziges. Man habe ihr auch nicht nachweisen können,
dass die am Tatort gefunden (…) ihr gehörten. Und was den Umstand
anbelange, dass sie sich bei der Festnahme zur Wehr gesetzt habe, mit
der Schlussfolgerung des BFM, deshalb müsse davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin die Täterin sei, so sei dem
entgegenzuhalten, dass die Verhörmethoden der türkischen Behörden
bekannt seien. Schliesslich würden Fotos benutzt, die bereits früher an-
lässlich einer Demonstration aufgenommen worden seien, was klar aus
den Akten der (…) am Staatsischerheitsgericht Istanbul hervorgehe. Die
Behauptungen der Vorinstanz seien deshalb nicht stichhaltig und
beruhten hauptsächlich auf Annahmen.
5.
5.1 Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeblich
durch die Beschwerdeführerin begangene Tat als eine verwerfliche Hand-
lung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren ist, kann – wie nachfol-
gend aufgezeigt – im vorliegenden Fall unterbleiben. Nach Prüfung der
Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass
die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um der Beschwerdeführerin
das Werfen eines (…) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten.
Vorweg ist indessen zu rügen, dass es das BFM im vorinstanzlichen Ver-
fahren unterlassen hatte, die in türkischer Sprache eingereichten Beweis-
mittel übersetzen zu lassen. Es wäre gehalten gewesen, gemäss Art. 8
von der Beschwerdeführerin zu verlangen, für die Übersetzung der Doku-
mente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Das Bundesamt hat mithin
seinen Entscheid ohne (genaue) Kenntnis des Inhaltes der Beweismittel
gefällt. An sich wäre die Folge eines solchen Vorgehens wegen mangel-
haft erstellten Sachverhalts die Aufhebung des angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Gericht hat sich
in casu ausnahmsweise für ein anderes Vorgehen entschieden und die
Vorinstanz in seiner Zwischenverfügung vom 27. März 2009 angewie-
sen, entsprechende Übersetzungen vornehmen zu lassen, dies aus pro-
zessökonmischen Überlegungen und wegen des Alters des Verfahrens.
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Sodann ist im Sinne einer für die gesamten Erwägungen in der vorin-
stanzlichen Verfügung geltenden Rüge festzustellen, dass – wie von der
Beschwerdeführerin dem BFM vorgehalten – in der Tat eine kritische
Aus-einandersetzung mit den eingereichten Unterlagen und den geltend
ge-machten Vorhaltungen am türkischen Verfahren sowie den auch im
vorlie-genden Zusammenhang zu berücksichtigenden Besonderheiten
der rechtsstaatlichen Verhältnisse in der Türkei in casu fehlt und völlig
einsei-tig und ausschliesslich auf die türkischen Behörden abgestellt wird.
Das wiegt umso schwerer, als auch vom Bundesamt veranlasste
Abklärungen ergaben, dass in der Schweiz nichts gegen die
Beschwerdeführerin vor-liege, und sich auf allgemeine Feststellungen
beschränkten.
Vor diesem Hintergrund setzt sich das Gericht nachstehend mit der Ak-
tenlage auseinander und zieht seine Schlüsse.
5.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, das Urteil der
(…) für schwere Straftaten Istanbul stelle einen Politmalus dar, weshalb
der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Die
Vorinstanz bestritt deren Ausführungen zu den Asylgründen nicht, einzig
beurteilte sie die Behauptung, den (…) nicht geworfen zu haben, als un-
glaubhaft. Das Bundesamt erachtete den Sachverhalt als von den tür-
kischen Behörden sachlich korrekt abgeklärt. Zu dieser Einschätzung ge-
langte die Vorinstanz im Wesentlichen deshalb, weil dem türkischen Urteil
entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin von den Sicher-
heitskräften "sozusagen in flagranti" ertappt worden sei. Zudem sei das
gegen sie ausgefällte Urteil mit Beweismitteln wie Fotoaufnahmen, Zeu-
genaussagen und Expertenberichten untermauert. Zu berücksichtigen sei
auch, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor besagtem Vorfall in
der Kurdenfrage engagiert und in der Anhörung zugegeben habe, sich
zum Zeitpunkt der Tat (…) vom Tatort entfernt aufgehalten zu haben.
Nach Meinung des Gerichts hätten die türkischen Strafverfahrensakten
aber von der Vorinstanz nicht unbesehen als ausschliessliche Grundlage
für das allfällige Vorliegen einer verwerflichen Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Verfahren vor türkischen
Staatssicherheitsgerichten sind nicht selten problematisch (im Sinne von
Beispielen HELMUT OBERDIEK, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in
der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty
International, Januar 2006; vgl. auch die von der Beschwerdeführerin
eingereichte schriftliche Stellungnahme von AI vom 2. Juni 2004 be-
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treffend B.Z., S. 2 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009
vom 24. Juni 2010).
Die Beschwerdeführerin bringt denn auch vor, dass sie bei ihrer Festnah-
me von Polizisten geschlagen und beschimpft worden sei. Aufgrund der
schlechten Behandlung habe sie sich psychisch und physisch in einem
derart schlechten Zustand befunden, dass man sie ins Spital habe brin-
gen müssen, wo sie einen (…) erlitten habe. Ihre diesbezüglichen Aussa-
gen während den Befragungen sind schlüssig und hinreichend ausführ-
lich. Zudem reichte sie zur Stützung dieser Vorbringen Arztzeugnisse ein,
und die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerde-
führerin nicht in Zweifel gezogen. Allein schon dieses Vorbringen hätte
das Bundesamt veranlassen müssen, das türkische Urteil mit einer
gewissen Skepsis zu prüfen.
5.3 Weiter ist den eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen zu entneh-
men, dass bei der Hausdurchsuchung kein belastendes Material zum
Vorschein kam (Akten BFM B 36/14 S. 5). Und den zu den Akten gege-
benen Expertenberichten ist einzig zu entnehmen, dass am Tatort Glas-
scherben, Stoff, eine Zündschnur mit Benzin, Petroleum, Sprit, Flüs-
sigkeiten und die angeblich von der Beschwerdeführerin weggeworfenen
(…) sichergestellt werden konnten. Es geht daraus nicht hervor, weshalb
diese (…) der Beschwerdeführerin gehören sollten. Dagegen wurde bei
der Untersuchung festgestellt – was von der Vorinstanz völlig ausgespart
wird – , dass am Hemd, welches die Beschwerdeführerin während des
Vorfalls trug, keine Flammspur oder Explosion (haftende Anzeichen) fest-
gestellt werden konnten (B 36/14 S. 6), und dies, obwohl sie dabei die
(…) haben soll.
Diesbezüglich gab einer der am Tatort sich befindenden Polizisten an, bei
der Festnahme der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die-
se sich die (…) und nach Benzin gerochen habe (B36/14 S. 2). In Über-
einstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist für das Ge-
richt nicht einzusehen, weshalb bei der Festnahme keine Fotos der ange-
blich (…) der Beschwerdeführerin gemacht worden sind, wäre dies doch
ein sehr wichtiges Indiz für deren Täterschaft gewesen.
5.4 Zu den im türkischen Urteil erwähnten Fotos vermag die Beschwerde-
führerin mit der auf Beschwerdeebene eingereichten summarischen
Übersetzung des Schreibens des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom
(…) und ihren diesbezüglichen Ausführungen (vorstehend Ziff. B.c und E.
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4.2) eine überzeugende Erklärung zu liefern. Es ist auch nach Auf-
fassung des Gerichts davon auszugehen, besagte Fotos hätten nichts mit
der ihr vorgeworfenen Tat zu tun, was auch die türkischen Polizeiakten
bestätigen (B 36/14 S. 5). Die Fotos belegen einzig, dass sich die Be-
schwerdeführerin in einem früheren Zeitpunkt für die Kurden einsetzte,
was diese auch nie bestritten hat.
5.5. Das türkische Urteil stützt sich auf zwei Zeugenaussagen. Die erste
stammt von einem Sicherheitsbeamten der (…). Dieser sagte aus, er ha-
be nach seinem Eintreffen am Tatort einzig den Schaden feststellen kön-
nen, ansonsten aber nichts gesehen, und er kenne die Beschwerdefüh-
rerin nicht.
Der Polizist gab an, er und sein Kollege hätten die Beschwerdeführerin
und eine männliche Person bei der Tat beobachten können. Bei der an-
schliessenden Festnahme der Beschwerdeführerin hätten sie festgestellt,
dass diese sich die (…) und nach Benzin gerochen habe (B36/14 S. 2).
Bei den Tätern habe es sich um eine männliche und weibliche Person
gehandelt, welche beide grossgewachsen und schwarz gekleidet
gewesen seien (B 36/14 S. 4). Sein Kollege konnte nicht zur Verhandlung
erscheinen, da dieser in der Zwischenzeit in einer anderen Stadt Dienst
leistete (B 36/14 S. 2). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin eine Körpergrösse von (…) Zentimeter ha-
be, weshalb die Aussage des Polizisten, die angeblichen Täter seien
grossgewachsen gewesen, mit der tatsächlichen Grösse der doch eher
(…) Beschwerdeführerin in auffälligem Kontrast steht.
5.6 Schliesslich fällt das Strafmass des Urteils auf, welches als völlig
disproportional erscheint. Den eingereichten Gerichtsunterlagen sind kei-
ne Beweise bezüglich einer Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei
PKK, zu entnehmen; trotzdem wurde sie deswegen verurteilt. Dies ist
auch der der Vorinstanz aufgefallen, hat sie der Beschwerdeführerin
deswegen doch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
5.7 Soweit den Akten zu entnehmen ist, stützt sich das türkische Urteil
einzig auf die Aussage eines Polizisten, welcher zum Teil widersprüch-
liche Angaben machte, und zudem weist es – wie vorstehend dargelegt –
mehrere und zum Teil schwerwiegende Mängel auf. Das Urteil hätte des-
halb von der Vorinstanz nicht in der vorgekommenen Weise als Grund-
lage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Soweit das Bundesamt
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damit in der angefochtenen Verfügung den angeblichen Wurf eines (…)
durch die Beschwerdeführerin begründet, ist ihm daher nicht zu folgen,
und es kann bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden, auf weitere
Einzelheiten einzugehen.
6.
Eine Gesamtwürdigung der Aktenlage ergibt somit, dass die Gründe,
welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde-
führerin sprechen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit wie-
teren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.) und die bestehende Beweislage somit nicht ausreicht, um ihr
den Wurf eines (…) vorzuhalten und sie wegen einer verwerflichen Hand-
lung von der Asylgewährung auszuschliessen beziehungsweise sie als
asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Und nur der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich in den Akten auch keine
konkreten Hinweise darauf finden, die Beschwerdeführerin habe die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder verletze sie.
7.
Bei dieser Sachlage hat das BFM der Beschwerdeführerin zu Unrecht die
Gewährung des Asyls verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung
vom 17. Februar 2009, soweit sie diese betrifft, aufzuheben und der Be-
schwerdeführerin Asyl zu gewähren ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); zudem hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seiner Zwi-
schenverfügung vom 27. März 2009 gutgeheissen.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In der am 9. Mai 2011 eingereichten Kostennote weist
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Vertretungs-
aufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.–, total
also Fr. 1650.–, und Auslagen für die Übersetzung eines Gerichtsdoku-
ments von Fr. 50.– aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt
den aufgrund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersu-
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chungsgrundsatzes üblichen Rahmen und erscheint als nicht in allen Tei-
len angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist
der zeit-liche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 9
Stunden zu Fr. 150.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 50.–, festzusetzen und
eine Partei-entschädigung von Fr. 1400.- durch das BFM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 – 7 der Verfügung vom 17. Februar 2007 werden aufge-
hoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 1400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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