B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1808/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Partei
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA), (…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug; Revision des Urteils E-3183/2012 vom
2. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. März 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-3183/2012 vom
2. Dezember 2014 ersuchte und dabei die Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Revisionseingabe ersucht wurde,
dass die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax
vom 23. März 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG beziehungsweise Art. 126
BGG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. Art. 45 VGG sowie BVGE 2007/21
E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47
VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Gericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG
aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht,
dass die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil vom 2. Dezember
2014 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Abänderung hat, womit die Legitimation
gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog),
dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG sinngemäss),
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dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich
bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt wer-
den (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67,
N 9 f.),
dass eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid den gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht
genügt (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67,
N 9),
dass, sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechts-
mittelgründe zu entnehmen, darauf nicht einzutreten ist (vgl. MÄCHLER,
a.a.O., N 11; SCHERRER, a.a.O., N 9),
dass die Gesuchstellerin in ihrer als "Revisionsgesuch" betitelten Eingabe
vom 20. März 2015 auf die Art. 121-128 BGG Bezug nimmt und sich
sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
beruft (vgl. Revisionseingabe, Punkt II Ziffer 3, S. 2),
dass die Gesuchstellerin die revisionsweise Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014 und die Feststellung
der Unzulässigkeit, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt,
dass sich daher das vorliegende Revisionsgesuch einzig im
Wegweisungsvollzugspunkt gegen das Urteil vom 2. Dezember 2014
richtet und der Flüchtlings- und Asylpunkt nicht tangiert wird,
dass zur Begründung des Revisionsgesuchs mehrere Beweismittel einge-
reicht werden und dazu inhaltlich geltend gemacht wird, einerseits habe
sich der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin verschlechtert, anderer-
seits präsentiere sich das soziale Netz der Gesuchstellerin in Kinshasa an-
ders, als dies im angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2014 dargelegt
worden sei,
dass zur Stützung der Vorbringen im Zusammenhang mit der gesundheit-
lichen Situation der Gesuchstellerin folgende Beweismittel eingereicht wer-
den:
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Austrittsbericht B._______, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 15. Januar 2015 (Beweismittel Nr. 1);
Abklärungsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
C._______ vom 18. Februar 2015 (Beweismittel Nr. 2);
Eintrittsbericht B._______, Psychiatriezentrum D._______, vom 3.
März 2015 (Beweismittel Nr. 3);
Verlaufsbericht B._______, Psychiatriezentrum D._______, vom
19. März 2015 (Beweismittel Nr. 4);
Schreiben von Frau E._______, Gemeinde F._______, vom 17.
März 2015 (Beweismittel Nr. 5);
dass zur Stützung der revisionsweise vorgetragenen Vorbringen im Zu-
sammenhang mit dem sozialen Netz der Gesuchstellerin in Kinshasa fol-
gende Beweismittel (in Kopie) eingereicht werden:
Todesbescheinigung (Certificat de Décès) betreffend G._______
vom 13. August 2013 (Beweismittel Nr. 6);
Todesbescheinigung (Certificat de Décès) betreffend H._______
vom 29. April 2014 (Beweismittel Nr. 7),
dass zur gesundheitlichen Situation inhaltlich im Wesentlichen vorgetragen
wird, die Gesuchstellerin habe am 6. Dezember 2014, nach Erhalt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014, einen Zu-
sammenbruch erlitten und habe von der behandelnden Psychiaterin in die
psychiatrische Klinik B._______ eingewiesen werden müssen,
dass dieser stationäre Aufenthalt bis zum 5. Januar 2015 gedauert habe,
dass vom 9. bis 17. Februar 2015 drei Abklärungsgespräche an der Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie C._______ stattgefunden hätten,
dass der daraus resultierende Abklärungsbericht (C._______ vom 18. Feb-
ruar 2015) das Hauptbeweismittel für das Revisionsgesuch bilde,
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dass die Gesuchstellerin nach den Abklärungen am Universitätsspital Zü-
rich an das Psychiatriezentrum B._______ in D._______ überwiesen wor-
den sei, wo sie seither in psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung
stehe,
dass der Abklärungsbericht C._______, wie auch die Berichte des Psychi-
atriezentrums D._______, neue erhebliche Tatsachen enthielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember
2014, basierend auf den Berichten von Dr. I._______ und der (…), zum
Schluss gekommen sei, dass der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin
nicht schwerwiegend beeinträchtigt sei,
dass die neuen, revisionsweise eingereichten fachärztlichen Berichte dem-
gegenüber ein anderes Bild zeichneten, indem einerseits die posttrauma-
tische Belastungsstörung als chronisch diagnostiziert worden sei, anderer-
seits die früher festgestellte mittelgradige depressive Episode sich zu einer
schweren depressiven Episode entwickelt habe, was eine engmaschige
und spezialisierte psychologisch-psychiatrische Betreuung in einem stabi-
len und sicheren Umfeld absolut notwendig mache,
dass es der Gesuchstellerin seit Beginn ihres Aufenthaltes in der Schweiz
psychisch schlecht gegangen sei, weshalb die drohende Wegweisung
demnach nicht als Hauptgrund für ihre gesundheitlichen Probleme betrach-
tet werden könne,
dass die Gesuchstellerin nicht aufgrund fehlender Dringlichkeit erst relativ
spät in psychologisch-psychiatrische Behandlung gekommen sei, sondern
weil die Suche nach einer Französisch sprechenden Psychiaterin lange
Zeit in Anspruch genommen habe,
dass aufgrund der eingereichten Beweismittel davon auszugehen sei, dass
sich der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland deutlich verschlechtern würde, eine Retraumatisierung wahr-
scheinlich sei und das Risiko akuter Suizidalität bei einer Rückkehr als
hoch eingestuft werden müsse,
dass betreffend soziales Netz der Gesuchstellerin in Kinshasa weiter aus-
geführt wird, die beiden eingereichten Todesbescheinigungen, die sich auf
zwei Onkel mütterlicherseits beziehen würden, würden aufzeigen, dass
sich das heutige soziale Netz der Gesuchstellerin im Heimatland anders
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präsentiere, als dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. De-
zember 2014 angenommen worden sei,
dass im Weiteren die Mutter und die Schwester der Gesuchstellerin, die in
der Schweiz lebten, sie auf psychischer Ebene stützen und ihr Halt bieten
würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt,
dass sich das Gericht bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014 aus-
führlich mit der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin und der
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges auseinander ge-
setzt hat,
dass aufgrund der damals bereits vorliegenden Facharztberichte vom
30. September 2013 und 28. Mai 2014 die Diagnose einer posttraumati-
schen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einer mittelgradigen de-
pressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) fest-
stand (vgl. Urteil E-3183/2012, Erwägung 7.3.1),
dass die behandelnde Ärztin Dr. med. I._______ bereits im Zeitpunkt des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens festhielt, die Gesuchstellerin sei latent
suizidal, wobei bei steigendem Stress und Druck mit einer akuten Suizida-
lität zu rechnen sei (vgl. Bericht vom 28. Mai 2014, Punkt 3 und 5),
dass im vorliegenden Revisionsverfahren davon auszugehen ist, dass sich
der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin seit Vorliegen des ordentli-
chen Beschwerdeurteils vom 2. Dezember 2014 verändert (verschlechtert)
hat, indem heute vom Vorliegen einer chronischen posttraumatischen Be-
lastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer schweren depressiven Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) auszugehen ist (vgl. Be-
richte der B._______ vom 15. Januar 2015, S. 1 sowie vom 3. und 19. März
2015, jeweils S. 2; Bericht Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
C._______ vom 18. Februar 2015, S. 2),
dass die Veränderung der Sachlage seit Ergehen des ordentlichen Be-
schwerdeentscheides grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungs-
verfahrens zu prüfen ist,
dass demgegenüber neue Beweismittel, die sich auf (vorbestehende) Tat-
sachen beziehen, grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu
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prüfen sind, wobei Beweismittel, die erst nach dem (ordentlichen Be-
schwerde-) Entscheid entstanden sind, gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
ausgeschlossen werden,
dass die revisionsweise angerufenen Beweismittel, die sich auf den Ge-
sundheitszustand der Gesuchstellerin beziehen und sich zur aktuellen ge-
sundheitlichen Situation äussern, alle erst nach dem Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014 entstanden sind und daher
revisionsrechtlich nicht geprüft werden können (vgl. Grundsatzurteil BVGE
2013/22 E. 13),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die von der Gesuchstellerin
dargelegte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Ergehen
des ordentlichen Beschwerdeurteils vom 2. Dezember 2014 keinen Revi-
sionsgrund darstellt, sondern vielmehr im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens zu prüfen wäre, und dass dies auch für die entsprechen-
den ärztlichen Berichte (Beweismittel 1 – 5) gilt,
dass nach dem Gesagten betreffend Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes der Gesuchstellerin kein Revisionsgrund vorgebracht wurde,
welcher die formell-rechtlichen Voraussetzungen einer Revision erfüllen
würde,
dass sich das Revisionsgesuch in diesem Zusammenhang (Gesundheits-
situation) somit als unzulässig erweist und darauf nicht einzutreten ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass es der Gesuchstellerin, welche von einer im Asylverfahren versierten
Rechtsberatungsstelle vertreten ist, unbenommen bleibt, beim SEM vor-
stellig zu werden und die Vorbringen zur Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes gegebenenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsge-
suchs zu deponieren,
dass, wie oben festgehalten wurde, die Gesuchstellerin zwei weitere Be-
weismittel eingereicht hat, die sie im Zusammenhang mit der Frage zu ih-
rem aktuellen sozialen Netz in Kinshasa anruft, und die den Tod zweier
Onkel der Gesuchstellerin belegen sollen,
dass die beiden Bescheinigungen am 13. August 2013 respektive am 29.
April 2014 – und somit zu einem Zeitpunkt, welcher jeweils vor der Fällung
des Urteils vom 2. Dezember 2014 liegt – ausgestellt worden sind, weshalb
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sie grundsätzlich geeignet wären, als Beweismittel und als Grundlage ei-
nes Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu die-
nen,
dass indessen die Gesuchstellerin nicht überzeugend aufzuzeigen ver-
mag, dass sie diese beiden nun vorgelegten Dokumente nicht bereits im
ordentlichen Verfahren hätte einreichen können,
dass die Beweismittel auch inhaltlich als revisionsrechtlich nicht erheblich
einzustufen sind, zumal sie die Begründung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 2. Dezember 2014 betreffend das Vorliegen eines sozialen Net-
zes der Gesuchstellerin in Kinshasa (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014 E.
7.2) nicht in einem wesentlich anderen Lichte betrachten lassen,
dass insbesondere die beiden – offenbar im August 2013 respektive im
April 2014 verstorbenen – Onkel G._______ H._______ im Rahmen der
Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im angefochte-
nen Urteil vom 2. Dezember 2014 – entgegen der anderslautenden Vor-
bringen in der Revisionseingabe – nicht explizit erwähnt wurden, weshalb
ihrem Ableben auch im Hinblick auf die Frage der Existenz eines tragfähi-
gen sozialen Beziehungsnetzes keine ausschlaggebende Bedeutung zu-
kommt,
dass angesichts der fehlenden Erheblichkeit dieser Beweismittel darauf
verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellte Einreichung der Originale
der Urkunden abzuwarten,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass die von der Ge-
suchstellerin verspätet geltend gemachten Tatsachen und beigebrachten
Beweismittel betreffend den Tod ihrer beiden Onkel auch nicht mit dem Ar-
gument berücksichtigt werden können, es würden zwingende Bestimmun-
gen des Völkerrechts – namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR. 0.105) – verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die beiden Todesbescheini-
gungen keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 123
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Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, weshalb diesbezüglich das Revisionsgesuch
abzuweisen ist,
dass mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheides in der Sache das
Gesuch, es sei dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung einzuräu-
men, sowie der Antrag, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da sich die Revisionsvorbringen, wie oben dargelegt, als aus-
sichtslos erwiesen haben,
dass indessen vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird betreffend die Vorbringen und Beweismittel
(Nr. 1 bis 5) zur gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin nicht ein-
getreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird betreffend die Vorbringen zum sozialen Netz
der Gesuchstellerin in Kinshasa (Beweismittel Nr. 6 und 7) abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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