B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1808/2019
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Sylvie Cossy
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Schaltegger und Späti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, am 28. Juni (…) erstmals in
der Schweiz um Asyl nachsuchte und das damalige Bundesamt für Polizei-
wesen mit Verfügung vom 27. Februar (…) sein Asylgesuch ablehnte sowie
auf den Vollzug der angeordneten Wegweisung gestützt auf einen Bundes-
ratsbeschluss vom 10. Dezember 1984 verzichtete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Beschwerdedienst des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements anfocht und letzterer mit
Urteil vom 13. Mai (…) auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass der damals zuständige Aufenthaltskanton dem Beschwerdeführer am
10. Juli (…) eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilte und das dama-
lige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 19. August 1991 die ver-
fügte Wegweisung vom 27. Februar 1986 aufhob,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 freiwil-
lig nach Sri Lanka zurückkehrte, am (…) 2018 mit seinem authentischen
Reisepass erneut aus Sri Lanka ausreiste und am (…) 2018 in die Schweiz
gelangte, wo er am 29. Oktober 2018 sein zweites Asylgesuch einreichte,
dass die Befragung zur Person am 7. November 2018 (BzP; Protokoll in
den SEM-Akten: B9/13) und die Anhörung zu den Asylgründen am 24. Ja-
nuar 2019 (Protokoll in den SEM-Akten: B25/8) stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe im März oder April 2016 in Sri Lanka einen (…) erlitten und sei im
Weiteren an (…) erkrankt,
dass er angab, er sei im staatlichen Spital in C._______ in medizinischer
Behandlung gewesen und habe dort auch regelmässig Medikamente er-
halten, wobei er aber jeweils sehr lange darauf habe warten müssen und
wie ein Hund behandelt worden sei,
dass er ferner ausführte, er sei 2018 wegen der Beerdigung seines in
der Schweiz wohnhaft gewesenen (…) hierhin gereist, und er möchte hier
bleiben, da er einerseits in der Schweiz viele Freunde und Verwandte habe,
und die medizinische Behandlung hier besser sei,
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dass er sich andererseits in Sri Lanka auch nicht mehr wohlgefühlt habe,
da er sich aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr habe
anpassen können und wegen den Folgen des (...) auch gehänselt worden
sei,
dass er zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland insbesondere vor-
brachte, er habe 2015 nach seiner Rückkehr aus der Schweiz zunächst im
Elternhaus in B._______ gewohnt, das seinem verstorbenen (...) gehört
habe, und ab März oder April 2016 im Haus seiner Tante beziehungsweise
der Cousine seines Vaters in D._______, Distrikt C._______, Nordprovinz,
da sich seine Ehefrau – die bereits 1994 mit der gemeinsamen Tochter aus
der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt sei – und seine Kinder sich
nach seinem (...) von ihm distanziert hätten,
dass seine Ehefrau ein eigenes Haus in B._______ besitze, jedoch mit den
drei gemeinsamen Kindern in E._______ wohne, da diese dort die Schule
besuchten,
dass die Ehefrau seines verstorbenen (...) und deren Kinder sowie ein
Cousin in der Schweiz lebten und sein Neffe in F._______ wohne,
dass er als Beweismittel seinen sri-lankischen Reisepass (im Original), di-
verse ärztliche Unterlagen aus Sri Lanka (im Original), ein Arztzeugnis von
Dr. med. G._______, Allgemeine- und Tropenmedizin, (…), vom 9. Ja-
nuar 2019, zwei Kopien von Tablettenverpackungen, ein Schreiben einer
ehemaligen Nachbarin vom 17. Januar 2019 und eine Kopie seines
schweizerischen Führerausweises zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. März 2018 (recte: 2019) – eröffnet
am 15. März 2019 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneinte und sein Asylgesuch vom 29. Oktober 2018 ablehnte sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer mache mit seinen Vorbringen, die sich auf eine Kritik an der me-
dizinischen Versorgung in Sri Lanka und familiäre Probleme bezögen,
keine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen geltend und
insbesondere aufgrund der von ihm eingereichten medizinischen Unterla-
gen sei nicht anzunehmen, ihm würde aus asylrelevanten Gründen eine
adäquate medizinische Versorgung in Sri Lanka verweigert werden,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 15. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhob und beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht,
dass er der Beschwerde unter anderem ein Arztzeugnis von Dr. med.
G._______ (a.a.O.) vom 4. April 2019 beilegte,
dass darin folgende Diagnosen festgehalten werden: Sturz und (…) links
am 10. März 2019, (…), Status nach (…) 2016 mit (…) rechts und depres-
sives Leiden,
dass dem Beschwerdeführer folgende Medikamente verschrieben wurden:
(…),
dass der Arzt insbesondere ausführt, der Beschwerdeführer habe in Sri
Lanka einen (...) mit einer (…) der linken (…) erlitten, anfangs März 2019
sei er gestürzt, und er habe sich dadurch obige Verletzung der linken
Schulter zugezogen, weshalb er in den nächsten drei bis sechs Monaten
eine rehabilitative Therapie in der Schweiz benötige,
dass in der der Beschwerde ebenfalls beigelegten ärztlichen Stellung-
nahme von Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, (…), vom
12. April 2019, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10: F43.21) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1) diagnostiziert werden,
dass die Ärztin im Wesentlichen festhält, der Beschwerdeführer befinde
sich seit dem 28. März 2019 in ihrer psychosomatisch-psychotherapeuti-
schen Behandlung und vermutlich sei der Tod seines (...) 2018, der ihm
sehr nahegestanden sei, das auslösende Ereignis für die momentane De-
kompensation, sowie der Beschwerdeführer benötige eine qualifizierte
psychotherapeutische Behandlung, die in Sri Lanka nicht vorhanden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
ausführt, er habe sich ab dem Alter von (…) Jahren – abgesehen von Fe-
rienaufenthalten in seinem Heimatland – stets in der Schweiz aufgehalten,
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weshalb er sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort nicht mehr habe
integrieren können,
dass er ausserdem vorbringt, er sei aufgrund der verschiedenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen auf eine weitere Aufenthaltsberechtigung in
der Schweiz angewiesen,
dass er hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs geltend macht, er verfüge
in Sri Lanka über kein gefestigtes Beziehungsnetz und die medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mit jenen in der Schweiz vergleich-
bar,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
25. April 2019 bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt wurde,
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dass der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4)
unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden ist, weshalb das Ge-
richt nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit gelten sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die Frage stellt, weshalb das SEM das Gesuch des Beschwer-
deführers überhaupt als Asylgesuch entgegengenommen hat, nachdem
dieser keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht,
dass aus prozessökonomischen Gründen allerdings auf eine Rückweisung
aus formellen Gründen verzichtet werden kann, zumal dem Beschwerde-
führer durch diese Vorgehensweise kein Nachteil erwächst,
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dass das SEM die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers sowie die Ablehnung seines Asylgesuches zutreffend damit be-
gründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant,
dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann,
dass auch auf Beschwerdestufe keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung des Beschwerdeführers geltend gemacht wird,
dass sich schliesslich auch aus den Akten und in Berücksichtigung des
massgeblichen – die heute aktuelle Rechtsprechung des BVGer zu Sri
Lanka wiedergebenden – Referenzurteils (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) keine Aspekte ergeben, die auf eine aus
flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers
bei seiner heutigen Rückkehr nach Sri Lanka schliessen liessen,
dass sich auch aus den jüngsten Terroranschlägen in Sri Lanka vom
21. April 2019 in Bezug auf den hinduistischen Beschwerdeführer nichts
anderes ergibt,
dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ins-
gesamt zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht angewendet hat,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind,
dass soweit der Beschwerdeführer sich auf seinen Gesundheitszustand
beruft, die Bestimmung von Art. 3 EMRK theoretisch der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach
geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine
schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezem-
ber 2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.),
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dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, und der bedauer-
liche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Annahme einer Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
im August 2018 trotz den Folgen seines (...) in der Lage war, mit dem Flug-
zeug in die Schweiz zu reisen,
dass zudem aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits
in Sri Lanka bezüglich des (…) und den Folgen des (...) in ärztlicher Be-
handlung stand, und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er nicht erneut
in Sri Lanka medizinisch behandelt werden könnte,
dass sich auch aus den auf Beschwerdestufe eingereichten Arztzeugnis-
sen keine zwischenzeitlich schwerer wiegende Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes ergibt, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungvollzugs sprechen würde,
dass zwar bezüglich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdefüh-
rers einerseits neu hinzukommt, dass Dr. med. H._______ (a.a.O.) in der
ärztlichen Stellungnahme vom 12. April 2019 beim Beschwerdeführer psy-
chische Beeinträchtigungen diagnostizierte, sie unter anderem ausführt,
der Beschwerdeführer benötige eine psychotherapeutische Behandlung
und sie diese Behandlungsbedürftigkeit stark in den Zusammenhang mit
dem Tod des (...) des Beschwerdeführers bringt,
dass jedoch, soweit der Beschwerdeführer eine solche Behandlung benö-
tigen wird, davon auszugehen ist, diese sei ihm in seinem Heimatland zu-
gänglich (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1931/2018 E. 12.3.4),
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dass andererseits auch hinsichtlich des in der Schweiz erlittenen Bruchs
des (…) anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka Zugang
zu einer rehabilitativen Therapie,
dass im Übrigen Unzumutbarkeit – entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers – jedenfalls noch nicht dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und
2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), und der Beschwerdeführer –
sofern erforderlich – für die benötigten Behandlungen auch auf seine Er-
sparnisse aus der Schweiz zugreifen sowie zusätzlich finanzielle Hilfe von
seinen im Ausland wohnenden Verwandten anfordern könnte,
dass sodann, selbst wenn sich die Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Ehefrau sowie seinen Kindern entfremdet haben sollte,
das SEM zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer verfüge über ein ge-
festigtes Beziehungsnetz in seinem Heimatland, zumal den Akten zu ent-
nehmen ist, er sei während seinem Aufenthalt in der Schweiz ([…] bis
2015) zwecks Ferienaufenthalten mehrmals nach Sri Lanka zurückgereist
und habe ab 2016 bis zu seiner erneuten Ausreise aus Sri Lanka bei seiner
Tante beziehungsweise der Cousine seines Vaters in D._______ gewohnt,
und deshalb kein Grund ersichtlich ist, dass der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers unzumutbar wäre,
dass das Gericht zwar nicht verkennt, dass die Reintegration in Sri Lanka
dem Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka
möglicherweise schwer gefallen ist und seine gesundheitliche Situation ein
weiteres Erschwernis darstellte,
dass es sich aber bei Sri Lanka um sein Heimatland handelt, in dem er
geboren und aufgewachsen ist, das er erst im Erwachsenenalter verlassen
hatte, in das er, wie erwähnt, regelmässig zu Familienbesuchen reiste, und
in das er schliesslich 2015 freiwillig zurückkehrte,
dass ohne weiteres davon auszugehen ist, sein Beziehungsnetz werde ihn
auch bei einer heutigen Rückkehr in der von ihm benötigten Weise helfen,
dass der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Reisepass zu den Akten
gegeben hat, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung daher schliesslich auch möglich ist (Art.
83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. S. 4 f.) zu verweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG),
es sich erübrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen
und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt,
auf den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
einzugehen,
dass demzufolge der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 750.– zu tragen hat (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus