Abtei lung V
E-1809/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1809/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatdorf eigenen Aussagen zu-
folge am (...) Juni 2008 und überquerte am (...) oder (...) Juli 2008 zu
Fuss die nepalesische Grenze. Am (...) Juli 2008 erreichte er
Kathmandu, wo er sich bis zu seiner Weiterreise aufhielt. Am Abend
des (...) September 2008 verliess er Nepal unter Verwendung eines
gefälschten nepalesischen Reisepasses über den internationalen
Flughafen von Kathmandu und reiste über ihm unbekannte Länder am
25. September 2008 mit dem Auto illegal in die Schweiz ein, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung fand am 14. Oktober 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ statt und am 10.
Februar 2009 erfolgte die direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer
Tibeter und stamme aus dem Dorf C._______. Am (...) Juni 2008 habe
die chinesische Regierung die Dorfbewohner zu einer Versammlung
vorgeladen, anlässlich welcher sie aufgefordert worden seien, den
religiösen Oberhäuptern Tibets – insbesondere dem Dalai Lama –
abzuschwören und dies unterschriftlich zu bestätigen. Er habe – wie
die meisten Anwesenden – die Unterschrift verweigert. Als chinesische
Militärs dem Abt des ansässigen Klosters gedroht und diesen
geschlagen hätten, sei es zu einer Schlägerei zwischen Dorfbewoh-
nern und den Militärs gekommen. Er selbst habe auch auf die Solda-
ten eingeschlagen, habe sich jedoch einer Verhaftung entziehen und
nach Hause flüchten können. Auf Anraten seiner Eltern habe er sich in
der Folge bei seinem Onkel mütterlicherseits in D._______ versteckt.
Am (...) Juni 2008 habe ihm sein Vater mitgeteilt, er solle das Land
verlassen, da sich die Lage nicht beruhigt habe und bereits viele
Personen verhaftet worden seien. Schliesslich habe sein Onkel ihn
über die Grenze nach Nepal begleitet und sei daraufhin nach Tibet
zurückgekehrt. Er habe abgesehen vom erwähnten Vorfall nie
irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und habe sich weder
politisch noch religiös engagiert. Er besitze eine Identitätskarte, die
sich bei seinen Eltern im Heimatstaat befinde. Er habe noch keinen
Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, da dies zur Zeit zu gefährlich
sei.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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E-1809/2009
B.
Gestützt auf ein Telefongespräch vom 3. November 2008 erstellte der
Sprachexperte der Sektion LINGUA des BFM am 20. November 2008
ein LINGUA-Gutachten zu Handen des BFM. Dem Beschwerdeführer
wurde diesbezüglich anlässlich der direkten Anhörung vom
10. Februar 2009 das rechtliche Gehör gewährt. Auf den Inhalt des
Gutachtens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C.
Mit Anfrage vom 17. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Behörden
von Deutschland, Belgien und den Niederlanden um Durchführung
eines Fingerabdruckvergleichs. In ihrem Antwortschreiben vom 28.
Oktober 2008 teilten die belgischen Behörden mit, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einreichung eines Asyl-
gesuchs bereits am (...) März 2005 und am (...) März 2008 in Belgien
erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Diesbezüglich wurde dem
Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche
Gehör gewährt. Die belgischen Behörden stimmten am 16. Januar
2009 einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 7. Januar 2009
zu und verlängerten am 9. März 2009 die Übernahmefrist bis zum 31.
März 2009. Die Vergleiche in Deutschland und den Niederlanden erga-
ben keine Übereinstimmung mit den dort vorhandenen Datensätzen.
D.
Das BFM trat in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfü-
gung vom 12. März 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug nach Belgien
an. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit
der Einreichung eines Asylgesuchs am (...) März 2005 und am (...)
März 2008 in Belgien erkennungsdienstlich erfasst worden. Der
Bundesrat habe Belgien als verfolgungssicheren Staat, als
sogenanntes „safe-country“, bezeichnet und die belgischen Behörden
hätten sich – auf ein entsprechendes Gesuch des BFM hin – zudem
bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe damit die Möglichkeit, in einen sicheren
Drittstaat zurückzukehren. In der Schweiz würden sodann weder nahe
Angehörige des Beschwerdeführers noch Personen, zu welchen dieser
enge Beziehungen habe, leben. Die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers trete zudem nicht offensichtlich zutage, zumal
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dieser sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Übergriffe im Juni
2008 bereits nicht mehr in seinem Heimatstaat aufgehalten habe und
seine diesbezüglichen Vorbringen damit als unglaubhaft zu
bezeichnen seien. Darüber hinaus würden auch keine Hinweise
vorliegen, dass in Belgien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. März
2009 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihm sei zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar
und er daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Zur
Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die belgischen
Behörden hätten sein Asylgesuch zum zweiten Mal abgelehnt und er
sei von diesen aufgefordert worden, sich um die Ausstellung von
Reisepapieren zu bemühen. Sie hätten ihm mitgeteilt, er müsse
Belgien sofort verlassen, andernfalls er nach China ausgeschafft
würde. Im Falle einer Abschiebung nach China sei er an Leib und
Leben gefährdet, da er illegal aus Tibet ausgereist sei und er bereits
aus diesem Grund bei seiner Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung
zu rechnen habe. Für den Fall einer Wegweisung nach Belgien müsse
er dort ein Leben in der Illegalität und ohne Rechte fristen, da die
dortigen Behörden das Non-Refoulement-Gebot nicht mit absoluter
Sicherheit und Gewissheit einhalten würden und ein
Wegweisungsvollzug nach China nicht gänzlich ausgeschlossen
werden könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2009
Übersetzungen der in der Beschwerdebeilage eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel nachzureichen. Am 15. April 2009
brachte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen bei.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 führte das BFM aus, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
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mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer über seine in Belgien
durchlaufenen Asylverfahren und über seinen Aufenthalt in Frankreich
erst auf Nachfrage hin und nur selektiv Auskunft gegeben. Hinzu kom-
me, dass er gemäss LINGUA-Gutachten höchstwahrscheinlich ausser-
halb Tibets hauptsozialisiert worden sei. Das BFM halte vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 wurde die Vernehmlassung unter
Gewährung eines Replikrechts dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht. Am 28. Mai 2009 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme zusammen mit
weiteren Beweismitteln zu den Akten. Darin beantragte er in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
I.
Gemäss Schreiben des BFM vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht und der dazugehörigen Beilage haben die belgischen Be-
hörden die Rückübernahmefrist bis zum 12. Juni 2009 verlängert.
J.
Mit Schreiben der belgischen Behörden an das BFM vom
16. Juni 2009 haben diese die Rückübernahmefrist erneut verlängert,
bis zum 30. Juni 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
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Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen das
BFM es ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Da die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zu.
4.
Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Be-
stimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung von Abs. 2
dieses Artikels findet jedoch keine Anwendung, wenn Personen, zu
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denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht (Bst. c).
4.1 Gemäss Auskunft der belgischen Migrationsbehörden wurde der
Beschwerdeführer am (...) März 2005 und am (...) März 2008 in
Belgien im Zusammenhang mit der Einreichung eines Asylgesuchs
erkennungsdienstlich erfasst. Auf Vorhalt des Resultats des
daktyloskopischen Vergleichs anlässlich der direkten Anhörung sagte
der Beschwerdeführer aus, er habe drei Jahre in Belgien verbracht
(vgl. Vorakten des BFM A24/13 S. 12). Belgien wurde – wie alle EU-
und EFTA-Staaten – vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und es gilt diesbezüglich
die Vermutung, dass dort effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die belgischen
Migrationsbehörden haben sodann einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt und die entsprechende Frist
zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Die
Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG sind damit
vorliegend erfüllt.
4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob allenfalls ein Ausschlussgrund
nach Art. 34 Abs. 3 AsylG der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegensteht.
4.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in
der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch an-
dere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. Vor-
akten des BFM A1/9 S. 3).
4.2.2 Zudem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den
schweizerischen Asylbehörden bis dato keine Reise- oder Identi-
tätspapiere abgegeben hat, welche eine zweifelsfreie Bestimmung sei-
ner Identität oder seiner Herkunft zulassen. Obschon der Beschwerde-
führer eigenen Aussagen zufolge im Heimatstaat über eine Identitäts-
karte verfügt (vgl. Vorakten BFM A1/9 S. 3 f.) und er spätestens seit
seinem Asylgesuch in Belgien um die Bedeutung der Beibringung von
Identitätsdokumenten für das Asylverfahren wissen musste, hat er bis
heute keine erkennbaren Anstrengungen zu deren Beschaffung unter-
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nommen. Dieses Verhalten in Verbindung mit den Feststellungen des
Sprachexperten im LINGUA-Gutachten vom 20. November 2008, wo-
nach der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in der tibetischen
Exilgemeinschaft und nicht in einem Dorf in E._______ sozialisiert
worden sei (vgl. Vorakten BFM A14/7 S. 5), lassen begründete Zweifel
an dessen Aussagen bezüglich seiner Identität und Herkunft bezie-
hungsweise seines vorgängigen Aufenthalts aufkommen. An dieser
Betrachtungsweise vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe und die auf Beschwerdeebene – insbesondere die in der Bei-
lage zum Schreiben vom 28. Mai 2009 (Poststempel) – als Beweismit-
tel eingereichten Bestätigungsschreiben und Faxkopien von Zustell-
couverts nichts zu ändern. Aufgrund dieser Zweifel tritt die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zu
Tage (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG).
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor,
im Falle einer Rückführung nach Belgien drohe ihm die Abschiebung
in die Volksrepublik China, was eine Verletzung des Non-Refoulement-
Verbots darstelle. Er setzt sich damit jedoch in Widerspruch zu seinen
Aussagen anlässlich der direkten Anhörung, wo er geltend machte, die
belgische Regierung schicke ihn nicht nach Tibet zurück und in
Belgien finde er keine Arbeit (vgl. Vorakten BFM A24/13 S. 12). Zudem
sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der
belgischen Migrationsbehörden (Beilagen 26 und 39ter sowie das
Schreiben vom 25. April 2008) nicht geeignet, den vom Be-
schwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu belegen. Bei den fremd-
sprachigen Beweismitteln handelt es sich insbesondere um eine Vorla-
dung zu einer Anhörung vom 11. April 2008 (Beilage 26), eine Haftan-
ordnung vom 11. April 2008 im Hinblick auf eine mögliche Rückführung
nach Frankreich (Beilage 39ter) sowie eine Vorladung zu einer An-
hörung vom 5. Mai 2008 (Schreiben vom 25. April 2008). Den Akten
lassen sich somit keine Hinweise entnehmen, dem Beschwerdeführer
drohe im Falle einer Rückübernahme durch die belgischen Behörden
eine Abschiebung in den Heimatstaat. Belgien hat sodann das Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) ratifiziert und dem Bundesverwaltungsgericht liegen
keine Hinweise vor, dass die belgischen Behörden nicht gewillt oder in
der Lage seien, den sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflich-
tungen – namentlich denjenigen aus Art. 33 Abs. 1 FK – nachzukom-
men.
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4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keiner der genannten
Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im
vorliegenden Fall ausschliessen würde.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeich-
nen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.
Wie bereits in Ziffer 4.2.3 dargelegt, liegen keine Hinweise vor, dass in
Belgien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehen würde, weshalb die Angst vor einer
Deportation in die Volksrepublik China als unbegründet erscheint.
6.3 Weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe sprechen sodann gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Belgien.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
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6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zudem möglich, da Belgien einer
Rückübernahme zugestimmt und die Rückübernahmefrist bis zum 30.
Juni 2009 verlängert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
BFM ist demnach zu Recht – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG –
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das in der Eingabe vom 28. Mai 2009 (Poststempel) gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal die Begehren nicht als
aussichtslos erschienen und sich die Bedürftigkeit aus den Akten
ergibt. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen abzuweisen, da das Verfahren
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex
erscheint. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, dasjenige um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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