B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1809/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
zu Gunsten von B._______;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Syrien stammende Gast der Beschwerdeführerin, B._______
(Sohn; nachfolgend "Gesuchsteller"), geboren am 16. Mai 1981, ersuchte
am 10. April 2014 zusammen mit zwei weiteren Personen auf eine Einla-
dung von C._______, hin, beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul,
Türkei, (nachfolgend: Generalkonsulat) um Ausstellung eines Visums aus
humanitären Gründen. Dieses wurde vom Generalkonsulat am 23. April
2014 verweigert. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Verfügung
des BFM vom 26. Juni 2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August
2014 ab.
B.
Am 19. November 2014 ersuchte der Gesuchsteller beim Generalkonsulat
in Istanbul erneut um Erteilung eines "Humanitären Visums" für die
Schweiz.
C.
Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars dem Gesuchsteller am 18. Dezember 2014 das
beantragte Visum. Es begründete den Entscheid damit, dass der Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht hätten nachge-
wiesen und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Fer-
ner hielt es fest, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht
erbracht worden sei, weshalb die Voraussetzungen für ein humanitäres Vi-
sum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
16. Januar 2015 beim SEM Einsprache ein.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, das Generalkonsulat habe
das Gesuch nicht sorgfältig behandelt und es zu Unrecht abgewiesen. Die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts seien lückenlos und durchaus glaubhaft. Zudem
seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente ver-
langt worden. Sie und ihre Kinder seien mit einem humanitären Visum in
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die Schweiz gereist. Für den Gesuchsteller sei es eine grosse Belastung.
Er sei psychisch krank und habe schwere Depressionen. Er benötige nebst
einer Therapie die Unterstützung seiner Mutter und Geschwister. Dies
gehe auch aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 14. November 2014
hervor. In Syrien fehle die Medizin. Diese sei im Ausland nicht kostenlos.
Der Gesuchsteller habe dafür kein Geld. Die Beschwerdeführerin hoffe,
dass er in der Schweiz behandelt werden könne. Der Krieg habe die Fami-
lie auseinander gerissen; in der Schweiz könnte sie wieder vereint sein.
Weiter wurde zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei festgehalten,
diese seien dort nicht mehr erwünscht. Ihre Anzahl sei bei über einer Mil-
lion. Die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei und in den anderen
Nachbarländern sei sehr kritisch. Sie würden in sehr grosser Armut leben.
Ein langfristiger Verbleib des Gesuchstellers in der Türkei sei kaum mög-
lich, weil er keinen sicheren Platz bekommen habe und die Plätze überfüllt
seien. Er habe keine unentgeltliche medizinische Hilfe erhalten bezie-
hungsweise für die Behandlung viel Geld bezahlen müssen. Es sei ihm
nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurückzukehren, da er den
kalten Winter nicht auf der Strasse habe verbringen wollen. Er habe Sui-
zidgedanken. In Syrien habe er wenigstens soziale Kontakte und kenne die
Sprache, was für die Therapie sehr wichtig sei.
Schliesslich habe der Gesuchsteller nicht die Absicht, längerfristig in der
Schweiz zu bleiben, und die Behörden könnten ihn ohnehin mittels Verfü-
gung zur Ausreise zwingen.
E.
Der mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2015 eingefor-
derte Kostenvorschuss wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht
geleistet.
F.
Am 2. Februar 2015 leitete das Generalkonsulat dem SEM die Gesuchs-
unterlagen samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Arztbericht des
Spitals D._______ vom 14. November 2014 samt deutscher Übersetzung,
eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende der Beschwerdeführerin Aus-
weis von Ibrahim Adnan sowie Kopien der syrischen Identitätskarte des
Gesuchstellers und des Familienbüchleins der Beschwerdeführerin samt
deutschen Übersetzungen weiter.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 4. Februar
2015 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme
zum Visumgesuch einzureichen.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Februar 2015 eine Stellungnahme
samt Beweismittel ein.
H.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 3. März 2015
– wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. Januar
2015 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten beziehungsweise verrech-
nete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, weder die
Bestimmungen des Schengen-Assoziierungsabkommens noch die schwei-
zerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder ei-
nen solchen auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungs-
freien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt
werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend
Visakodex), in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und
die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevorausset-
zungen erfüllt seien.
Der Gesuchsteller stamme aus Syrien. Angesichts der dortigen sozio-öko-
nomischen Verhältnisse, der Gesundheitsversorgung und der Sicherheits-
lage (Bürgerkrieg) Syriens müsse er in Syrien über aussergewöhnliche fa-
miliäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als
wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass viele Personen
aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen würden, sich ins
Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstands-
losen Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Es sei
nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf
des Besuchervisums in sein Herkunftsland zurückkehren würde.
Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als
nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32
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Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine besonderen, na-
mentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotz-
dem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Ein-
reise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen
könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Not-
situation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige.
Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des SEM und den Abklä-
rungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, wel-
che auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung des Gesuch-
stellers schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären
Gründe vorliegen (schwere Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise
in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD aufgehobene Weisung
Syrien für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Ge-
schwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil der Visums-
antrag nach Aufhebung dieser Weisung eingereicht worden sei.
I.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz, wobei sie unter Hinweis auf die allgemeine schwierige Situation
der syrischen Flüchtlinge geltend machte, der Gesuchsteller habe die Tür-
kei unterdessen verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt, da es ihm
nicht möglich gewesen sei, in der Türkei einen sicheren Platz und medizi-
nische Hilfe zu erhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
J.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Seite 6
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. April 2015 verzichtete die zustän-
dige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik Stellung. Gleichzeitig
wurden eine ärztliche Bestätigung und ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
E._______, Spital in D._______ vom 18. beziehungsweise 19. April 2015
in Kopie samt deutscher Übersetzung eingereicht.
N.
Mit Schreiben vom 3. September 2015 wurde um einen raschen Beschwer-
deentscheid ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem
Namen gegen den ablehnenden Visum-Entscheid vom 18. Dezember 2014
Einsprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids der
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Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014
vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit
Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch um Erteilung eines Visums
aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.;
BVGE 2014/1 E. 4.1).
4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
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Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
5.
Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visums-
pflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Aufgrund der gesamten Umstände – insbe-
sondere des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges –kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf des Besuchervi-
sums die Schweiz respektive das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an-
standslos verlassen und wieder in seine Heimat zurückkehren würde. Die
Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
fällt demnach nicht in Betracht.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
E-1809/2015
Seite 9
6.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syri-
sche Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Per-
sonen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den
ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur An-
wendung gelangt, da der Visumsantrag nach der Aufhebung der Weisung
am 29. November 2013 eingereicht wurde (vgl. Bst. B).
6.2 Weiter kann wie hievor erwähnt, der Mitgliedstaat einem Drittstaatsan-
gehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen o-
der Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen gestatten (vgl. E. 4.3). Die Möglichkeit einer Visumerteilung
aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen,
da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. In Art. 2 Abs. 4 und Art.
12 Abs. 4 VEV ist die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und
mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkreti-
sierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD
in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des
BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein
humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein
Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die
Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu
in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum
aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden
insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befra-
gung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft
vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 bezie-
hungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
E-1809/2015
Seite 10
sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen o-
der bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreise-
voraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylge-
suchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen
aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom
Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevi-
sion ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010
S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst,
dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei
Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Ge-
fahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene
Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch ein-
reicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz
innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
7.
7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die
Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "hu-
manitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich
um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für
das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berück-
sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das
Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der
Weisung ab (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014
vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.). Die Weisung "Visumsantrag aus
humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt grund-
sätzlich diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen
als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichti-
gung findet.
E-1809/2015
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7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen
sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind. Es kann vorab auf die entsprechenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich
als zutreffend erweisen (vgl. Bst. H vorstehend). Daran vermögen auch die
auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern. Die Be-
schwerdeführerin wendet in der Rechtsmitteleingabe zwar ein, das SEM
habe mit der angefochtenen Verfügung die Sorgfaltspflicht verletzt, indem
es den Familienverbund und die Gleichbehandlung nicht berücksichtigt
habe. Der Gesuchsteller sei als einziges Mitglied seiner Familie zurückge-
blieben und leide unter den Folgen der Trennung, weshalb er wegen psy-
chischer Probleme in Syrien wiederholt den Arzt habe aufsuchen müssen.
Eine Behandlung in Syrien sei wegen des Bürgerkrieges sehr einge-
schränkt. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen
Visumsantrag – anders als seine Familienangehörigen – erst nach der Auf-
hebung der Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige einge-
reicht hat. Weiter ist dem Gesuchsteller, der sich gemäss den eingereich-
ten Arztzeugnissen wegen seiner psychischen Probleme offenbar wieder
nach Syrien begeben hat und sich im Spital D._______ behandeln liess, –
dieses befindet sich auf syrischem Territorium im Grenzgebiet zur Türkei –
zuzumuten, den Schutz der Türkei wiederum in Anspruch zu nehmen. Zwar
ist die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus schwierig. Das
Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Ver-
sorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Alleine
dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist
sich, dass in vorliegender Sache – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägun-
gen – keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten
würden, der Gesuchsteller sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet, respektive er befände sich in einer be-
sonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich erscheinen liesse. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden finan-
ziellen Ressourcen für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme
steht ihm offen, sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen
und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, wo er nach Auffassung des
Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihm auch eine genügende medizini-
sche Versorgung zur Verfügung steht. Ferner können sich Betroffene auch
an den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorgani-
sationen wenden, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige
Versorgung zu erlangen.
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Seite 12
Ausserdem befindet sich der Gesuchsteller aufgrund der geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme nicht in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium beziehungsweise ist deswegen nicht an Leib und
Leben gefährdet.
7.3 Das BFM hat somit das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Vi-
sums zu Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einsprache-
entscheid Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem
Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der
Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszuge-
hen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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