Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1810/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2010 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, auf das das BFM mit Verfügung vom 8. September
2010 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer seit dem 13. September 2010 als
unbekannten Aufenthaltes gemeldet wurde und die Verfügung des BFM
unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte und im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel am 4. März 2011 hierzu befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem ersten
Asylverfahren nach Frankreich gegangen und Akten der französischen
Behörden einreichte, wonach die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asylverfahrens bei der Schweiz liege,
dass er zur Begründung des zweiten Asylgesuches in der Schweiz
vorbrachte, die Gründe, die er beim ersten Asylgesuch in der Schweiz
geltend gemacht habe, seien unwahr,
dass er nunmehr die Wahrheit sagen wolle,
dass er als Chauffeur eines Lastwagens am 10. Januar 2010 in einen
Autounfall verwickelt worden sei, bei dem ein Mädchen und eine Frau
ums Leben gekommen seien,
dass noch am Unfallort der Fahrer des anderen Fahrzeuges auf ihn
geschossen habe,
dass er seither von Blutrache gefährdet sei und sich die Sache nicht
gütlich habe regeln lassen,
dass es sich beim Mann, den ihn bedrohe, um eine einflussreiche Person
handle, er seinen Namen jedoch nicht kenne,
dass bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf
die Akten und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen zu verweisen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2011 – eröffnet am 17. März
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und ihn aufforderte, die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des Beschwerdeführers seien haltlos und es sei nicht plausibel, dass er
von Blutrache bedroht sei, da er im ersten Asylverfahren nichts davon
erwähnt habe,
dass das am 30. Juli 2011 (recte 2010) eingeleitete Asylverfahren seit
dem 20. September 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den
Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss
dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant wären,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar wie auch
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die Verfügung vom 9. März 2011 sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei das Asylgesuch vom 21. Februar 2011 materiell zu
überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei und es sei
die Vorinstanz anzuweisen, eine zusätzliche Befragung des
Beschwerdeführers durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer auf Veranlassung des
Bundesverwaltungsgerichts mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht
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vom 31. März 2011 die mit seiner Original-Unterschrift versehene letzte
Seite der Beschwerde nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls − ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht − endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu
führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist,
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung kommt,
dass dann auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 17),
dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
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genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6
S. 771),
dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im
Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist,
diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der
Beweismittel zu schliessen,
dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine
mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist,
dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen
muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG
statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S.
272),
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen
und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob
sich Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (BVGE 2009/53 E. 6, hier im Zusammenhang mit
exilpolitischen Tätigkeiten),
dass dem Beschwerdeführer mit der Anhörung vom 4. März 2011 das
rechtliche Gehör hinreichend gewährt wurde und er in Form freier
Äusserung und auch aufgrund konkreter Nachfragen umfassend
Gelegenheit hatte, den neu vorgebrachten Sachverhalt darzulegen,
dass das BFM zu Recht feststellte, die Angaben des Beschwerdeführers
seien haltlos und es sei nicht plausibel, dass er von Blutrache bedroht
sei, da er im ersten Asylverfahren nichts davon erwähnt habe,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt, dies
anlässlich des ersten Asylverfahrens vorzutragen (Akten BFM B7/8 S. 5),
nicht einzuleuchten vermag,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass er den Namen des Mannes, von
dem die Gefahr der Blutrache ausgehen soll, nicht kennt, wenn die
Verwandten des Beschwerdeführers zu den Angehörigen der Unfallopfer
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gegangen seien und sich um eine gütliche Einigung bemüht hätten (B7/8
S. 4/5),
dass bei diesem Aussageverhalten des Beschwerdeführers das BFM zu
Recht zum Schluss gelangte, es hätten sich keine Hinweise ergeben, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid
zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
beziehungsweise letztere anzuweisen, den Beschwerdeführer zusätzlich
zu befragen und das Asylgesuch vom 21. Februar 2011 materiell zu
prüfen,
dass der entsprechende Antrag demnach abzuweisen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.—(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: