B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1810/2014
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (…).
E-1810/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin christlichen Glaubens aus
B._______ (Distrikt Jaffna), ersuchte mit Eingabe vom 9. September 2009
aus dem (…) Detention Camp in C._______ (Südprovinz) bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl.
A.b Am 15. Februar 2010 teilte sie der Botschaft mit, sie sei aus der Haft
entlassen worden und lebe wieder bei ihren Eltern. Die Botschaft forderte
sie daraufhin mit Schreiben vom 3. März und 20. April 2010 zur Beant-
wortung von Fragen betreffend ihre Asylgründe und zur Einreichung von
Beweismitteln sowie Kopien ihrer Identitätsdokumente auf. Mit Eingaben
vom 15. April und 21. Mai 2010 machte die Beschwerdeführerin ergän-
zende Angaben und reichte Beweismittel zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 kündigte die Botschaft der Be-
schwerdeführerin eine baldige Befragung an und ersuchte sie, vorgängig
allfällige neue Beweismittel einzureichen. Diese liess sich mit zwei
Schreiben vom 15. August 2013 unter Beilage von Beweismitteln ver-
nehmen.
A.d Am 2. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin auf der Bot-
schaft zu ihren Asylgründen befragt.
B.
In ihren Eingaben sowie anlässlich der Botschaftsbefragung brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Ende Juni 1998 als
Schülerin im Alter von (…) Jahren in D._______ von den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und ins Vanni-Gebiet gebracht
worden. Nach der sechsmonatigen Grundausbildung sei sie medizinisch
ausgebildet und in verschiedenen Spitälern der LTTE in Kilinochchi,
E._______ und F._______ als Krankenpflegerin eingesetzt worden. Im
Jahre 2000 sei sie bei einem Luftangriff bei E._______ so stark am Bein
verletzt worden, dass dieses habe amputiert werden müssen. Danach sei
sie zur Pharmazeutin ausgebildet worden und habe im medizinischen La-
bor des Spitals von G._______ gearbeitet. Im Jahre 2004 sei sie vom
Dienst befreit worden und nach Hause zurückgekehrt. Zwei Jahre später
sei sie wieder ins Vanni-Gebiet gegangen und habe gegen Bezahlung im
Spital der LTTE in G._______ gearbeitet. Am 10. Mai 2009 sei sie auf
dem Seeweg nach H._______ gereist und dort verhaftet worden. Auf der
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Polizeistation sei sie massiv mit einem Schlagstock geschlagen und
durch ein Mitglied des Criminal Investigation Department (CID) zu ihren
Tätigkeiten in B._______ und zum Beitritt zu den LTTE befragt worden.
Nach einer Woche sei sie zu einer Polizeistation in Batticaloa gebracht
und erneut befragt worden. Einen Monat später habe man sie ins (…) De-
tention Camp überstellt, wo sie zusammen mit anderen Frauen von weib-
lichen Offizieren gezwungen worden sei, sich auszuziehen. Nachdem sie
sich wieder angezogen hätten, seien sie in einen sehr kleinen Raum ge-
bracht worden, der nicht genug Platz geboten habe, damit sich alle hätten
hinlegen können. Sie (Beschwerdeführerin) sei immer wieder zu Befra-
gungen aus dem Raum geholt worden. Dabei sei sie jedes Mal gefragt
worden, ob sie an Gefechten teilgenommen habe. Die Anwesenden hät-
ten sie auch dreimal geschlagen und ihr nicht geglaubt, dass sie nur im
medizinischen Bereich tätig gewesen sei. Am (…) Januar 2010 sei sie
aus dem Camp entlassen worden. Beim Entlassungsgespräch habe sie
sich wieder ausziehen müssen. Zunächst sei ihr gesagt worden, dass sie
und acht weitere Personen zur Rehabilitation geschickt würden, was auch
in ihrem Entlassungsschreiben vermerkt sei. Danach sei jedoch entschie-
den worden, sie zu entlassen. Es sei ihr mitgeteilt worden, sie solle ihr
Überweisungsschreiben (in die Rehabilitation) im 4. Stock des Gebäudes
abholen, was sie jedoch aus Angst nicht getan habe.
Nach der Entlassung aus der Haft habe sie sich in B._______ aufgehal-
ten. Am (…) Januar 2010 sei sie von der dortigen Polizei vorgeladen und
verhört worden. Danach sei sie oftmals beziehungsweise insgesamt vier
Mal in der Öffentlichkeit von Sicherheitskräften als LTTE-Kadermitglied
bezeichnet, und nach ihrer Vergangenheit bei den LTTE sowie weiterge-
henden Tätigkeiten für die Bewegung befragt worden. Sie habe aus die-
sem Grund eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri
Lanka (HRC) eingereicht. Als sie einmal unterwegs gewesen sei, sei sie
von einem Offizier des CID nach ihrem Bein gefragt worden. Sie habe
ihm gesagt, sie habe es bei einem Unfall verloren. Als sie in ein Schiff ha-
be einsteigen wollen, habe der Offizier sie in die Hand gestochen. Da-
nach habe sie die Reise fortsetzen können. Ein anderes Mal sei sie zu
Hause von einem Offizier der Sicherheitskräfte bedroht und befragt wor-
den, wobei ihr beschämende, für die Befragung nicht relevante Fragen
gestellt worden seien. Am 18. Oktober 2010 seien zwei Offiziere zu ihr
nach Hause gekommen, als ihre Familie bei der Messe gewesen sei. Sie
hätten ihr gesagt, sie seien für eine Befragung da, hätten sie jedoch dann
in der Absicht, sie zu vergewaltigen, geknebelt. Dann habe aber eine
Nachbarin ihren Schrei gehört und sei dazugekommen, woraufhin die
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Männer von ihr abgelassen hätten. Sie habe den Vorfall bei der Polizei in
B._______ und beim der HRC gemeldet. Die Polizei habe sich jedoch
geweigert, eine Anzeige anzunehmen. Am 10. April 2011 seien dieselben
Offiziere spätabends wieder vorbeigekommen, als sie bereits geschlafen
habe. Während einer der Männer mit ihrem Vater gesprochen habe, habe
der andere in ihrem Zimmer ihren Rock hochgeschoben und sie gefragt,
wo ihr Bein sei. Dann habe er sie vergewaltigt. Sie habe sich gewehrt,
worauf er sie weggestossen habe. Sie sei zu Boden gefallen und später
habe sie das Bewusstsein verloren.
Am Tag nach diesem Vorfall habe sie B._______ verlassen und sich fort-
an bei einer Tante in Vavuniya aufgehalten. Am 5. Januar 2012 sei sie
dort von Offizieren des CID aufgesucht worden. Diese hätten ihr gesagt,
dass sie sie befragen wollten. Als sie sich geweigert habe, sofort Auskunft
zu geben, hätten die Männer sie gegen ihr Fahrzeug gestossen, so dass
sie ihre Beinprothese verloren habe und zu Boden gefallen sei. Als ihre
Tante und ihre Cousine zu ihr gerannt seien, seien die Offiziere wegge-
fahren. Die Tante habe sie danach jedoch nicht mehr beherbergen wollen.
Daher sei sie zwei Tage später in ein Auffangheim in Mannar gezogen.
Weil sie dort keinen Frieden gefunden habe, sei sie etwa fünf Monate
später nach Kilinochchi gegangen und habe bei der Mutter eines Bekann-
ten ihres Bruders gewohnt. Da sie Depressionen gehabt habe, habe sie
sich bei einem Psychologen in Jaffna in Behandlung begeben. Dieser ha-
be ihr empfohlen, nach Indien zu reisen, um den Kopf freizubekommen.
Vor ihrer Abreise sei sie noch einmal von Mitgliedern der sri-lankischen
Sicherheitskräfte während etwa 30 Minuten befragt worden. Vom (…)
Februar 2013 bis zum (…) Juni 2013 habe sie sich in Indien aufgehalten.
Sie habe sich dort sehr wohl gefühlt, habe jedoch aufgrund des Ablaufs
ihres Visums nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Bei der Rückkehr sei
sie am Flughafen während fünf Minuten befragt worden. Seither wohne
sie bei einer Tante in Jaffna. Bis zur Botschaftsbefragung am
2. Dezember 2013 habe es keine Vorfälle mehr gegeben.
Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerde-
führerin Kopien verschiedener Beweismittel zu den Akten (Identitätskarte
und Reisepass, Übersetzungen ihres Geburtsscheins und eines undatier-
ten Police Investigation Reports, Assistance Distribution Card des Inter-
nationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK), Gerichtsdokument vom
Januar 2010 betreffend einen Antrag der Terror Inquiry Division (TID) auf
Entlassung der Beschwerdeführerin und anderer Personen aus der Haft
samt englischer Übersetzung, Schreiben eines stellvertretenden Bil-
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dungsministers vom (…) Januar 2010 betreffend die Entlassung der Be-
schwerdeführerin aus der Haft, Bestätigung des IKRK vom 24. Februar
2010 betreffend ihren Aufenthalt im Detention Camp und Bestätigung der
HRC vom 25. März 2010 betreffend Registrierung einer Beschwerde).
C.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 (Eingang BFM: 16. Januar 2014)
und vom 16. Januar 2014 (Eingang BFM: 30. Januar 2014) führte die Be-
schwerdeführerin aus, es sei in den Nachrichten über die Inhaftierung
und das Verschwinden von etwa 600 Personen in Jaffna, Kilinochchi und
Mullaitivu berichtet worden. Sie sei sehr besorgt, ebenfalls vom CID, TID
oder der Army Intelligence Unit festgenommen und in einem Detention
Camp erneut physischer und sexueller Folter unterworfen zu werden. Aus
einem Bericht der Zeitung "The Island" gehe hervor, dass diejenigen Per-
sonen, die anlässlich des Kriegsendes im Mai 2009 nicht verhaftet wor-
den seien, nicht in das Rehabilitationsprojekt der Regierung einbezogen
worden seien. Dazu werde bald eine Entscheidung erwartet. Auch sie sei
dem Rehabilitationsprogramm unter einer Auflage entkommen, weshalb
sie jederzeit verhaftet und in ein entsprechendes Zentrum gebracht wer-
den könnte. Aufgrund ihres amputierten Beins befinde sie sich überdies in
einer sehr schwachen physischen Verfassung.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 (von der Botschaft an die Beschwer-
deführerin geschickt am 29. Januar 2014) verweigerte das BFM ihr die
Einreise in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 in tamilischer und vom 17. März 2014
in englischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin gegen die vor-
instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des or-
dentlichen Asylverfahrens.
Als weitere Beweismittel reichte sie ein Schreiben vom 10. September
2013 eines Reverends des Bishop House in Jaffna und zwei Schreiben
vom 30. November 2013 des Generalsekretärs der Tamil National Peo-
ple's Front (TNPF) und der B._______ Fishermen's Cooperative Societies
Union (alles in Kopie) zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die er-
littenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asyl-
suchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend.
Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere
oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien überdies nur dann einreisebeachtlich, wenn sie aufgrund
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ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so
dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht
ins Ausland entziehen könne.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, ab Mai 2009 in einem Rehabilitati-
onscamp (recte: Detention Camp) gewesen und im Januar 2010 offiziell
entlassen worden zu sein. Danach sei sie mehrfach von Sicherheitskräf-
ten und Angehörigen des CID befragt worden und in ihrer Gegend sei es
zu wiederholten Verhaftungen gekommen. Ihre Furcht vor einer zukünfti-
gen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise jedoch als
nicht begründet im Sinne des AsylG eingestuft werden. Es würden keine
Anhaltspunkte bestehen, wonach sie aufgrund des Aufenthalts im (…)
Detention Camp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines
Aufenthalts in einer solchen Einrichtung könne nicht abgeleitet werden,
dass sie aktuell von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht
auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung unter Beobach-
tung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und aufgefordert wor-
den sei, sich registrieren zu lassen. Solchen Massnahmen komme indes-
sen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären
die Behörden auch nach der Freilassung davon ausgegangen, dass sie in
irgendeiner Weise eine Gefahr für die Staatssicherheit darstellen würde,
wäre sie zweifellos erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht ge-
schehen. Vielmehr sei ihr im Oktober 2012 sogar ein neuer Pass ausge-
stellt worden. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie seit der Rückkehr
aus Indien im Juni 2013 keinen weiteren Vorfällen mehr ausgesetzt ge-
wesen sei. Die angeblichen Massenverhaftungen könnten nicht als eine
gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Der
letzte gezielte Vorfall liege über 18 Monate zurück.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile könnten
demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. Sie
weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen
Staats schliessen lassen würde. Daher sei darauf zu verzichten, auf allfäl-
lige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Asylvorbringen einzugehen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei
daher zu verweigern und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
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5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Ausführungen des BFM entgegen,
sie habe ihre aktuelle Situation bereits in mehreren Schreiben an das
BFM dargelegt. Ihr Leben sei nicht sicher, und sie werde von den Sicher-
heitskräften weiterhin verdächtigt. Am 10. März 2014 seien Mitglieder des
CID erneut zu ihr nach B._______ gekommen und hätten sie befragt. Sie
fürchte sich vor dem weiteren Leben in Sri Lanka.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
6.1 Mit dem BFM ist festzustellen, dass eine Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich unterbleiben
kann, da sich diese als nicht asylrelevant erweisen. Der Vollständigkeit
halber ist jedoch zu ergänzen, dass die seit der Entlassung aus dem De-
tention Camp vom (…) Januar 2010 geltend gemachten Vorkommnisse
nicht mit einschlägigen Beweismitteln belegt wurden. Bei den eingereich-
ten Briefen vom 10. September 2013 und vom 30. November 2013 han-
delt es sich um Gefälligkeitsschreiben, die inhaltlich teilweise von den
Schilderungen der Beschwerdeführerin abweichen. Aus der Bestätigung
der HRC vom 25. März 2010 betreffend die Registrierung einer Be-
schwerde lässt sich sodann nichts über deren Inhalt aussagen. Anzumer-
ken ist ferner, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Vorfall, welchem die höchste Intensität zukommt – die angebliche Verge-
waltigung im April 2011 – unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert
wurde. Sie vermochte weder über die Tat noch über deren Begleitum-
stände realitätsnah zu berichten und gab auf zahlreiche Nachfragen der
Botschaftsmitarbeiterin hin an, sich an diese Dinge nicht erinnern zu kön-
nen (vgl. die vorinstanzlichen Akten A15/17 S. 8 f.).
6.2 Wie vom BFM zutreffend festgestellt, muss eine Verfolgungssituation
aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen seit der
Haftentlassung handelt es sich, abgesehen von der unsubstanziiert vor-
gebrachten Vergewaltigung, um Ereignisse mit geringer Intensität, na-
mentlich um Befragungen durch verschiedene Sicherheitskräfte, Beleidi-
gungen und Schikanen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich zudem eine
stetige Abnahme der Anzahl und des Ausmasses der Belästigungen.
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Nach dem Vorfall vom April 2011 machte sie lediglich noch einen Befra-
gungsversuch im Januar 2012, bei dem sie gegen das Auto von zwei Of-
fizieren des CID gestossen worden sei, eine 30-minütige Befragung im
Februar 2013, eine 5-minütige Befragung anlässlich der Rückkehr aus
Indien und eine Befragung durch Beamte des CID im März 2014 geltend.
Diese Behelligungen haben mangels Intensität keinen Verfolgungscha-
rakter im Sinne von Art. 3 AsylG und vermögen auch keinen unerträgli-
chen psychischen Druck zu bewirken.
6.3 Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, inskünftig einem Re-
habilitationszentrum zugeführt zu werden, erweist sich als objektiv unbe-
gründet. Zwar ergibt sich aus den Übersetzungen des Police Investigation
Reports und Gerichtsdokuments vom Januar 2010, dass zehn Verdächti-
ge – darunter die Beschwerdeführerin – aus dem (…) Army Camp entlas-
sen würden, bis sie in Zukunft zur Rehabilitation aufgeboten würden. Je-
doch bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihr seit der Entlassung
aus dem Detention Camp am (…) Januar 2010, beispielsweise anlässlich
der verschiedenen Befragungen, jemals eine Einweisung in ein Rehabili-
tationszentrum angedroht worden sei. Auch ansonsten gibt es keine An-
zeichen dafür, dass die sri-lankischen Behörden sie einer solchen Mass-
nahme zu unterziehen gedenken, zumal seit ihren letzten unterstützen-
den Tätigkeiten für die LTTE mittlerweile fünf und seit der Entlassung aus
der Haft über vier Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführerin wurde
am 17. Oktober 2012 zudem ein Pass ausgestellt, mit dem sie am (…)
Februar 2013 eine Reise nach Indien antrat. Dass sie diese Reise wagte
und sich damit den Behörden am Flughafen zweimal präsentierte, weist
darauf hin, dass sie von diesen keine Verfolgungsmassnahmen befürch-
tete. Bei der Rückkehr Ende Juni 2013 kam sie sodann in direkten Kon-
takt mit den Behörden. Dennoch wurde sie lediglich während fünf Minuten
befragt und konnte anschliessend ohne Auflagen zu ihrer Tante nach
Jaffna zurückkehren. In der Folge wurde sie bis Mitte März 2014 nicht
mehr von sri-lankischen Sicherheitskräften aufgesucht und befragt. Es ist
folglich nicht davon auszugehen, dass ihr in Zukunft die Einweisung in ein
Rehabilitationszentrum droht.
6.4 Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst.
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6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig
im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihr somit zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: