B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1810/2016
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien (gemäss eigenen Angaben Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Jahr 2010 beziehungsweise 2013/2014 und reiste über den Sudan so-
wie die Türkei am 13. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 10. März 2015 und
der einlässlichen Anhörung vom 17. März 2015 machte er zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei (…) in Asmara geboren, tigrinischer Ethnie und gehöre der Pfingst-
gemeinde an. Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige und würden
derzeit in B._______, Eritrea, leben. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei er
zusammen mit seinen Eltern nach Addis Abeba gezogen. Während des
Kriegsausbruchs im Jahr 1998 seien seine Eltern nach Eritrea deportiert
worden, während er bei einer entfernten Verwandten seiner Mutter, welche
die äthiopische beziehungsweise sowohl die eritreische als auch die äthio-
pische Nationalität besitze, in Addis Abeba geblieben sei. Er habe die
Schule bis zur achten Klasse besucht beziehungsweise diese gleich nach
der Deportation seiner Eltern abgebrochen respektive er sei noch zweiein-
halb bis drei Jahre lang zur Schule gegangen, nachdem seine Eltern nach
Eritrea deportiert worden seien. Im Jahr 2001 habe er diese Verwandte
verlassen und in der Folge drei Jahre lang auf der Strasse gelebt. Nach
Eritrea sei er nicht gegangen, weil die Verwandte die Situation dort nicht
als zumutbar erachtet und er auch keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern
gehabt habe. Im Übrigen habe er etwa bis zu seinem dreizehnten Lebens-
jahr Tigrinya gesprochen, wobei er es heute lediglich noch verstehen, aber
nicht mehr sprechen könne.
Ferner sei er im Jahr 2001 beziehungsweise 2004 für drei bis vier Monate
im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien gewesen, wo er eritreische Pa-
piere beziehungsweise Flüchtlingspapiere erhalten habe. Seine Flücht-
lingskarte habe er jährlich beim Migrationsamt verlängern müssen; zuletzt
habe er dies im Jahr 2008 gemacht (wobei es sich anschliessend nicht
mehr ergeben habe, die Papiere zu verlängern). Später sei er, (…), wieder
nach Addis Abeba zurückgekehrt.
Von 2005 bis 2010 habe er [Tätigkeit] gearbeitet. Danach habe er bis 2013
an der äthiopisch-sudanesischen Grenze gewohnt und sei [Tätigkeit] tätig
gewesen. Die äthiopischen Behörden hätten ihn seit 2007 beschattet und
der Spionage bezichtigt, weil er (…) insbesondere Bücher von T.G. verkauft
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habe, einem Eritreer, welcher in einer Machtposition im äthiopischen Staat
gewesen sei, dem Land dann den Rücken gekehrt und sich gegen die äthi-
opische Regierung engagiert habe. Man habe ihn (den Beschwerdeführer)
grundlos verfolgt und von Zeit zu Zeit gar geschlagen, obschon er die Bü-
cher von Beamten erhalten habe, um sie zu verkaufen.
Schliesslich sei er aus folgendem Grund verhaftet worden: Die Familie sei-
ner Freundin habe ihn nicht gemocht, da er aus Eritrea stamme. Im Jahr
2010 habe er sich deshalb mit dem Bruder seiner Freundin gestritten, wo-
raufhin sie beide von der Polizei festgenommen worden seien. Die Polizei
habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er zur Fahndung
ausgeschrieben sei, und ihn drei Tage lang im Parteihauptbüro in Addis
Abeba festgehalten, während der Bruder seiner Freundin freigelassen wor-
den sei. In der Folge habe man ihm eröffnet, dass er zu einer hohen Haft-
strafe wegen Unterstützung einer terroristischen Gruppierung verurteilt
worden sei. In Begleitung der Polizisten habe er dann auf dem Weg ins
Gefängnis zufällig auf der Strasse den Bruder seiner Freundin wiederge-
sehen und ihn beleidigt, woraufhin es erneut zum Streit gekommen sei. In
diesem Gerangel sei einer der Polizisten vom Bruder der Freundin gestos-
sen und von einem vorbeifahrenden Auto tödlich erfasst worden. Der Be-
schwerdeführer habe die Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Als er das
Grenzgebiet erreicht habe, habe er seine Freundin angerufen, welche ihm
mitgeteilt habe, dass es zwischen ihnen vorbei sei. Daraufhin habe er Äthi-
opien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 – eröffnet am 3. März 2016 – ver-
neinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte – unter gleichzeitiger
Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz.
Zur Begründung des abschlägigen Entscheids führte es insbesondere aus,
der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner geltend gemachten eritrei-
schen Staatsangehörigkeit keine Identitätspapiere eingereicht, obschon er
in der Anhörung erklärt habe, er werde sich zumindest darum bemühen,
die Ausweise seiner Eltern zu besorgen. Wenngleich er hierzu mehrere
Monate Zeit gehabt habe, habe er diese Dokumente bis anhin nicht einge-
reicht. Zudem habe er zu Beginn der Anhörung behauptet, Tigrinya sehr
gut zu verstehen, aber etwas weniger gut zu sprechen; er habe bis zum
(…) Lebensjahr mit seinen Eltern Tigrinya gesprochen. Im Verlaufe der An-
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hörung seien ihm deshalb einige einfache Fragen auf Tigrinya gestellt wor-
den, welche er aber nicht verstanden habe. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass er die Sprache nicht könne beziehungsweise nie gesprochen
habe und mithin nur Amharisch rede. Im Weiteren entspreche seine Erklä-
rung, weshalb er in Äthiopien keine Identitätskarte besessen habe, nicht
den Tatsachen. Vielmehr würden Eritreer oder Äthiopier eritreischer Her-
kunft von der Regierung registriert und würden über nationale Identitäts-
karten sowie eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis verfügen, um unter
anderem Zugang zu Krankenhäusern und öffentlichen Diensten zu erhal-
ten. Aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers könne festgehalten
werden, dass er wenig bis nichts über die Stellung von Personen eritrei-
scher Herkunft in Äthiopien wisse; die Vermutung liege nahe, dass er sich
mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt habe. Bei seiner Geburt
(…) habe er automatisch die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben,
selbst wenn er in Asmara geboren worden sei (obschon er auch hierfür
keine Belege habe vorbringen können). Sodann sei nicht nachvollziehbar,
wie er im Jahr 1992 mit seinen Eltern im Flüchtlingslager C._______ die
eritreische Staatsangehörigkeit erworben haben wolle, wenn man be-
denke, dass dieses Camp auf dem Boden des heutigen Äthiopiens liege
und das Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas erst im Jahr 1993 statt-
gefunden habe. Zudem habe er laut eigenen Angaben immer in Äthiopien
gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Folglich sei anzunehmen, dass
er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die Erwägungen zur Staatsangehö-
rigkeit würden auch nahe legen, dass seine mit der angeblichen eritrei-
schen Herkunft verbundenen Asylgründe – die geltend gemachte Verfol-
gung durch die äthiopischen Behörden sowie der angebliche Streit mit dem
Bruder seiner Freundin und die daraus entstandenen Probleme – nicht
glaubhaft seien. Diese Einschätzung werde zusätzlich durch die Wider-
sprüche in seinen Aussagen bestätigt: So habe er im Rahmen der BzP an-
gegeben, zwei Tage in einem Büro festgehalten worden zu sein (A5/17 S.
13), wogegen er in der Anhörung von drei Tagen Haft im Parteihauptbüro
gesprochen habe (A9/17 S. 10). Überdies habe er in der BzP erklärt, er sei
von der Polizei angehalten worden, weil er keinen Identitätsausweis gehabt
habe (A5/17 S. 13), während er in der Anhörung behauptet habe, die äthi-
opische Regierung habe ihn für einen Terroristen und Schwerverbrecher
gehalten und deshalb verhaftet (A9/17 S. 10). Ferner habe er in der Anhö-
rung zunächst zu Protokoll gegeben, dass der Bruder seiner Freundin frei-
gelassen worden sei; wenig später habe er jedoch gesagt, nicht zu wissen,
wohin jener gebracht worden sei (A9/17 S. 9 f.). Dieser Widerspruch ver-
leihe seiner Fluchtgeschichte einen waghalsigen Charakter, weil auf sei-
nem Weg ins Gefängnis plötzlich der Bruder seiner Freundin erschienen
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sein solle und der darauffolgende Streit mit ihm angeblich zum Tode eines
Polizisten sowie zu seiner Flucht geführt habe. Schliesslich habe er in der
BzP angeben, er habe die Schule nach der Deportation seiner Eltern ab-
brechen müssen (A5/17 S. 6). Demgegenüber habe er in der Anhörung
gesagt, er sei nach der Ausschaffung seiner Eltern noch zwei bis drei Jahre
zur Schule gegangen (A9/17 S. 6).
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des SEM, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl und (eventualiter) die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen
Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Ferner wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern ein Doku-
ment zur Bestätigung seiner eritreischen Herkunft an die vom SEM ange-
gebene Fax-Nummer geschickt und ihn über den Versand informiert hät-
ten. Als er jedoch den Asylentscheid des SEM erhalten habe, habe er be-
merkt, dass das erwähnte Telefax seiner Eltern das SEM nicht erreicht
habe. Er lege deshalb der Beschwerde dieses Dokument in Kopie bei. Aus
diesem gehe hervor, dass seine Eltern Eritreer seien. Ferner hätten seine
Eltern unter sich oft Tigrinya gesprochen. Er habe sie verstanden, aber wie
die meisten Kinder mit eritreischer Herkunft, die in Addis Abeba aufge-
wachsen seien, habe er selber zu Hause Amharisch gesprochen. Auch da-
mals sei es ihm schwer gefallen, Tigrinya zu sprechen. Zudem habe er
diese Sprache nach der Deportation seiner Eltern während mehr als 15
Jahren nicht mehr gebraucht, weshalb die Fähigkeit, Tigrinya zu verstehen,
sich signifikant verringert habe und die Sprechfähigkeit geschwunden sei.
Sodann sei er erst (…) Jahre alt gewesen, als er von seinen Eltern getrennt
worden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei er nicht reif genug gewesen, um die
Gesetze und Regelungen zu verstehen und umsetzen zu können. Ab sei-
nem 15. Lebensjahr habe er sich zudem als Strassenjunge durchschlagen
müssen. Um Identitätspapiere zu erhalten, brauche es jedoch einen festen
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Wohnsitz. Daher gebe es keinen Strassenjungen, welcher eine Identitäts-
karte besitze. Ferner habe er zuerst angegeben, im Flüchtlingscamp
C._______ im Jahr 2001 als Eritreer registriert worden zu sein; er habe
dabei nie behauptet, dass er im Jahr 1992 mit seinen Eltern dorthin gegan-
gen sei (A5/17 S. 7). Während der Anhörung habe er allerdings gemerkt,
dass die Registrierung im Jahr 2004 gewesen sei. Deshalb zeige seine
Antwort zur Frage 33 (A9/17 S. 5), dass er verwirrt gewesen sei und die
Frage missverstanden habe, was hauptsächlich mit seiner Müdigkeit zu tun
gehabt habe. Die Kopie der Registrierung im C._______-Camp habe er der
Beschwerde beigelegt.
Ausserdem habe er den Streit mit dem Bruder seiner Freundin erwähnt,
um aufzuzeigen, welcher Vorfall zu seiner Festnahme geführt habe. Seinen
Hauptasylgrund stelle aber der geheime Verkauf der Bücher dar, welche
von der Regierung verboten gewesen seien. Bei solchen Veröffentlichun-
gen bestehe eine grosse Nachfrage, da sie gegen die Regierung opponie-
ren und diese blossstellen würden. Er habe die Publikationen aus diesem
Grund heimlich verkauft (und nicht etwa, weil er einer oppositionellen Par-
tei angehört habe). Als er von der Polizei infolge des Streits mit dem Bruder
seiner Freundin verhaftet worden sei, habe man entdeckt, dass er diese
Bücher verkaufe, und ihn infolge Unterstützung von Terroristen zu einer
Gefängnisstrafe verurteilt (in Äthiopien könne der Begriff „Terrorist“ auch
für jede Person verwendet werden, welche die Regierung ins Gefängnis
bringen wolle).
Ferner sei er im ersten Interview angehalten worden, seine Probleme nur
allgemein sowie kurz zu schildern, da er während des zweiten Interviews
die Gelegenheit habe, alles im Detail vorzubringen. Dies habe er auch ge-
tan, wobei die in der Anhörung vorgebrachten Aussagen die Angaben des
ersten Interviews ergänzen und nicht im Widerspruch dazu stehen würden.
Namentlich habe er in der Befragung angegeben, die Schule bis zur ach-
ten Stufe abgeschlossen zu haben. In der Anhörung habe er indes detail-
liert dargelegt, dass er, nachdem seine Eltern nach Eritrea deportiert wor-
den seien, die Schule zuerst verlassen, diese jedoch später für zweieinhalb
Jahre wieder besucht habe. Im Übrigen habe ihm die Trennung von seinen
Eltern im Alter von (…) Jahren das Gefühl verschafft, abgelehnt, nicht ge-
wollt und elternlos zu sein. Ausserdem sei er noch nie in Eritrea, einem
Land, aus welchem viele junge Leute vor einem diktatorischen Regime flie-
hen würden, gewesen. Überdies habe ihn die Deportation seiner Eltern ge-
zwungen, zu akzeptieren, dass er auch kein Äthiopier sei. Er habe sich nie
als Bürger dieses Landes verstanden. Mit anderen Worten habe er die
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ganze Zeit nicht nur als Obdachloser, mit dem Gefühl keine Eltern zu ha-
ben, sondern auch als Staatenloser gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien wäre er gezwungen, in ein Land zurückzukehren, in welches er
nicht gehöre. Schliesslich wäre er erneut dem schrecklichen Leben auf der
Strasse ausgesetzt beziehungsweise er müsste ins Gefängnis gehen,
sollte die Polizei ihn ergreifen.
Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er in Ko-
pie die Registrierungsdokumente aus dem C._______-Camp sowie die
Identitätskarten seiner Eltern ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zudem hiess es die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig
setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung einer Rechtsver-
tretung an. Im Übrigen wies es den Antrag, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlas-
sen, ab, und schrieb den Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits er-
folgter Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, als gegenstands-
los ab.
E.
E.a Mit Telefaxeingabe vom 20. April 2016 erklärte Frau lic. iur. Ariane
Burkhardt, der Beschwerdeführer habe sie mit der Wahrung seiner Interes-
sen im hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht be-
traut.
E.b Mit Eingabe vom 21. April 2016 wurde eine Vollmacht in Kopie nach-
gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 stellte das Gericht dem Be-
schwerdeführer in der Person von Frau lic. iur. Ariane Burkhardt eine amt-
liche Rechtsbeiständin bei, und lud das SEM ein, sich vernehmen zu las-
sen.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 hielt das Staatssekretariat
fest, auf Beschwerdestufe seien Kopien der eritreischen Identitätskarten
der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des Schreibens der
für Rückkehr zuständigen Migrationsbehörde in Addis Abeba eingereicht
worden, welche seine eritreische Staatsangehörigkeit belegen sollen. Vom
letzteren Dokument habe der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich
um die Registrierung im Flüchtlingscamp C._______ im Jahr 2004. Ferner
sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Dokumente nicht früher und – zumin-
dest das Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde – nicht im Original
eingereicht habe. Dessen ungeachtet vermöchten diese Unterlagen die
wahre Identität des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu beweisen. Na-
mentlich gehe aus dem Schreiben der äthiopischen Migrationsbehörde
nicht hervor, dass das Dokument im Flüchtlingscamp ausgestellt worden
sei. Das Camp C._______ sei über tausend Kilometer weit von Addis Ab-
eba entfernt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie und warum ein Stras-
senjunge, wie sich der Beschwerdeführer für diese Periode bezeichnet
habe, dorthin gelangt sein solle. Überdies gehe es im besagten Schreiben
darum, dass sich die genannte Person, möglicherweise der Beschwerde-
führer, beim Migrationsamt in Addis Abeba als eritreischer Flüchtling ge-
meldet habe und sich mit dem Schreiben ein Jahr lang in Addis Abeba frei
bewegen könne. Gleichzeitig würden im Schreiben andere Behörden auf-
gerufen, der genannten Person Hilfe anzubieten. Im Weiteren entspreche
das Ausstelldatum dieses Schreibens nicht den Angaben des Beschwer-
deführers: Das Schreiben sei am 21.5.2001 nach äthiopischem Kalender
ausgestellt, was dem 29. Januar 2009 und nicht dem Jahr 2004 nach
abendländischem Kalender entspreche, wie es der Beschwerdeführer be-
hauptet habe. Der Beweggrund, weshalb er sich trotz ständigem Wohnsitz
in Addis Abeba bei der Migrationsbehörde als Flüchtling registriert habe,
bleibe jedenfalls im Dunkeln. Fest stehe jedoch, dass er diesen Lebensab-
schnitt verheimlicht habe. Zudem decke sich der Zeitraum mit der Periode,
in der er nach eigenen Angaben (…) gearbeitet und angeblich verbotene
Bücher verkauft habe, was wiederum zur Verfolgung durch die Behörden
und zur Ausreise geführt habe. Auch dies spreche gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe.
Weiter belege die eritreische Ethnie des Beschwerdeführers respektive der
Umstand, dass er sich zu dieser Ethnie bekenne, noch nicht eine eritrei-
sche Staatsangehörigkeit. Da er fast sein ganzes Leben in Äthiopien ver-
bracht habe, sei davon auszugehen, dass er dort Ausweisepapiere gehabt
habe und aufgrund der entsprechenden äthiopischen Gesetzgebung sehr
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wahrscheinlich auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Im Übri-
gen habe er die äthiopische Staatsangehörigkeit bereits bei der Geburt be-
sessen, weil Eritrea damals als Staat gar noch nicht existiert habe.
Schliesslich habe er sich gemäss eigenen Angaben auch nie wirklich um
die eritreische Staatsangehörigkeit bemüht.
H.
Zur Replik aufgefordert, reichte die Rechtsvertreterin am 21. Juni 2016 eine
Stellungnahme (inkl. Honorarnote) ein und führte im Wesentlichen aus, hin-
sichtlich des eingereichten Schreibens der äthiopischen Migrationsbe-
hörde im Flüchtlingscamp C._______ sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt, in welchem er die Reise von Addis Abeba zum Camp
unternommen habe, keinen festen Wohnsitz mehr in Addis Abeba gehabt
habe. Als er sich als Strassenjunge durchgekämpft habe, sei er von ande-
ren Eritreern, welche in derselben Gegend gewohnt hätten, auf die Mög-
lichkeit der Anerkennung als eritreischer Flüchtling im C._______-Camp
aufmerksam gemacht geworden. Die Reise dorthin habe er alleine mit dem
Bus angetreten, wobei er die Fahrtkosten zum Teil mit seinem bescheide-
nen Verdienst aus der Arbeit als Taglöhner und dank Zuwendungen, die er
von anderen Eritreern erhalten habe, gedeckt habe. Im Flüchtlingscamp
habe er erkannt, dass sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge bereits seit
Jahren dort aufhalten und sich in einer ausweglosen Situation befinden
würden. Seine Hoffnung, dort Unterstützung, eine Zukunftsperspektive
oder gar die Möglichkeit zu erhalten, zu seinen Eltern nach Eritrea oder
sonst ins Ausland zu gelangen, habe sich als unrealistisch erwiesen. Aus
diesem Grund – (…) – sei er nach der Registrierung als eritreischer Flücht-
ling beziehungsweise nach Erhalt der entsprechenden Bestätigung nach
Addis Abeba zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er [Tätigkeit] gear-
beitet.
Soweit er anlässlich der Anhörung angemerkt habe, er habe sich im Jahr
2004 ins Flüchtlingscamp begeben, werde aus dem Gesamtzusammen-
hang der Vorbringen klar, dass er sich hier in der Jahreszahl geirrt habe.
Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei, sei er in der
Anhörung verwirrt und müde gewesen. Zudem sei seinen Schilderungen
zu entnehmen, dass seine Kindheit und Jugend eine sehr belastende, pre-
käre Zeit für ihn gewesen sei. Dass er sich, wie er mehrfach ausgeführt
habe, bereits im Jahr 2001, und nicht erst im Jahr 2004 ins C._______-
Camp begeben habe, gehe aus dem Schreiben der äthiopischen Migrati-
onsbehörde selbst hervor. Das Ausstellungsdatum (21.5.2001) sei gemäss
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Angaben des Beschwerdeführers nach abendländischem Kalender ange-
geben. Wie er anlässlich der Anhörung erklärt habe, habe er das Dokument
vor seiner Flucht bei seiner damaligen Freundin zurückgelassen. Eine Kon-
taktaufnahme habe sich indes sehr schwierig gestaltet. Die Bestätigung sei
ihm schliesslich via Facebook übermittelt worden.
Weiter gehe er davon aus, dass er selber als Kind nie behördlich registriert
worden sei. In Äthiopien seien Geburtsurkunden nicht regelmässig ausge-
stellt worden und viele Einwohner würden daher keine besitzen. Gemäss
der Schätzung eines Länderexperten seien gar bis zu 95% der Bevölke-
rung bei ihrer Geburt nicht registriert. Ferner sei klar, dass, sofern die Eltern
des Beschwerdeführers vor der Deportation im Jahr 1998 die äthiopische
Staatsbürgerschaft besessen hätten, ihre Ausschaffung gleichbedeutend
gewesen sei mit dem Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft. Auch
die Kinder der nach Eritrea deportierten Äthiopier eritreischer Abstammung
würden ab Mai 1998 als eritreische Staatsbürger klassifiziert, auch wenn
sie selbst die eritreische Staatsbürgerschaft nicht erworben hätten. Dem-
nach sei der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bei seiner
Geburt nicht registriert worden und habe somit auch die äthiopische Staats-
bürgerschaft nicht erhalten können. Für den Fall, dass er dennoch bei sei-
ner Geburt als Äthiopier registriert worden wäre, könne davon ausgegan-
gen werden, dass er die äthiopische Staatsbürgerschaft mit der Deporta-
tion seiner Eltern im Jahr 1998 wieder verloren habe. Der Umstand, dass
er im Jahr 2001 im Flüchtlingslager C._______ durch die äthiopische Mig-
rationsbehörde als eritreischer Flüchtling registriert worden sei, spreche of-
fensichtlich dafür, dass er von den äthiopischen Behörden als Eritreer be-
trachtet worden sei und nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit ver-
füge.
Im Übrigen gebe die Vorinstanz nicht an, auf welche äthiopische Gesetz-
gebung sie ihre Vermutung stütze, der Beschwerdeführer sei sehr wahr-
scheinlich äthiopischer Staatsangehöriger. Gemäss der Direktive 2004,
welche die äthiopische Regierung am 19. Januar 2004 zur Bestimmung
des Status von Eritreern in Äthiopien veröffentlicht habe, werde die äthio-
pische Staatsbürgerschaft denjenigen Personen eritreischer Herkunft ga-
rantiert, welche sich nicht für die Teilnahme am Referendum hätten regist-
rieren lassen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden
seien. Die Eltern des Beschwerdeführers seien 1998 nach Eritrea depor-
tiert worden. Es sei zumindest fraglich, ob er vor diesem Hintergrund für
die äthiopischen Behörden als „auch sonst nicht mit Eritrea in Verbindung
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stehend“ gegolten habe. Überdies sei die in der Theorie existente Möglich-
keit, unter bestimmten Bedingungen die äthiopische Staatsbürgerschaft
wieder zu beantragen, in der Praxis stark erschwert. Die Anwendung der
zitierten Direktive vom Januar 2004 durch die beauftragten staatlichen Stel-
len in Äthiopien sei nur unvollkommen und willkürlich erfolgt. Ferner sei die
Umsetzung der Direktive zeitlich limitiert gewesen. So würden einzelne
Quellen davon ausgehen, dass sie seit den Jahren 2006 und 2007 nicht
mehr umgesetzt werde, beziehungswiese dass eine Registrierung nur zwi-
schen März und Juni 2004 möglich gewesen sei. Dieselbe Problematik prä-
sentiere sich in Bezug auf die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen für
Personen eritreischer Herkunft gestützt auf die Direktive 2014: Auch dies
sei nur während einem beschränkten Zeitraum möglich gewesen und die
Umsetzung der Bestimmungen sei unvollkommen und willkürlich erfolgt.
Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sei
sein Leben vor und nach der Registrierung im Flüchtlingscamp im Jahr
2001 geprägt gewesen durch den täglichen Überlebenskampf. Er habe un-
ter prekären Bedingungen unter anderem [Tätigkeit] und als Verkäufer von
illegalen Büchern gearbeitet. (…). Schliesslich hätten ihm zum richtigen
Zeitpunkt die relevanten Informationen gefehlt beziehungsweise er habe
von anderen Eritreern gehört, dass deren Anträge auf Erteilung von Auf-
enthaltsbewilligungen abgelehnt worden seien, da sie ihre Abstammung
nicht belegen könnten, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe.
Somit sei festzuhalten, dass er nie über die äthiopische Staatsangehörig-
keit verfügt habe beziehungsweise eine solche auch nicht habe erlangen
können und ihm in Äthiopien auch keine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt
worden sei. Stattdessen sei er von den äthiopischen Migrationsbehörden
als eritreischer Flüchtling registriert worden. Er sei eritreischer Abstam-
mung und Eritrea habe deshalb als sein Heimatland zu gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers festzuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid
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Seite 13
nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer von einem
äthiopischen Bleiberecht, wenn nicht gar von der äthiopischen Staatsbür-
gerschaft auszugehen ist. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich ver-
wiesen werden. Hervorzuheben ist, dass er am (…) im damals noch äthio-
pischen Asmara auf die Welt gekommen und seit 1986 in Addis Abeba
wohnhaft gewesen sei (A5/17 S. 7, 10). Bis zur Unabhängigkeit Eritreas im
Jahr 1993 konnte er folglich keine eritreische Staatsangehörigkeit beses-
sen haben. Obwohl die eritreische Unabhängigkeitsbewegung bereits seit
den 1960er Jahren Zulauf hatte, endete der Unabhängigkeitskrieg erst im
Jahr 1991 mit dem Sieg der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF). Am
24. Mai 1993 nahm das eritreische Volk ein Referendum über die Unab-
hängigkeit Eritreas an. Die Personen, die an dieser Abstimmung teilneh-
men wollten, mussten und konnten erstmals die eritreische Staatsbürger-
schaft verifizieren lassen und die eritreische Identitätskarte beantragen
(vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], 2014, S. 1). Da der Beschwerdefüh-
rer am Referendum im Jahr 1993 aufgrund seines damaligen minderjähri-
gen Alters nicht teilnehmen durfte, sind seitens der äthiopischen Behörden
gegenüber eritreischen Staatsangehörigen ergangene (spätere) negative
Konsequenzen (z.B. Ausschaffung), welchen seine Eltern seinen Angaben
zufolge zum Opfer gefallen seien, für den Beschwerdeführer auszuschlies-
sen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische
Herkunft, SFH [Hrsg.], 2013, S. 2).
Nach dem im Jahr 1998 entflammten Grenzkonflikt zwischen Eritrea und
Äthiopien fanden seitens des äthiopischen Staates Deportationen von Tei-
len des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien statt, welche indes im
Jahr 2002 ein Ende gefunden haben. Die Situation der eritreisch-stämmi-
gen Ausländerinnen und Ausländer hat sich denn auch in den darauffol-
genden Jahren auf rechtlicher Ebene verbessert (BVGE 2011/25 E. 5
m.w.H.). Am 19. Januar 2004 veröffentlichte die äthiopische Regierung
eine Direktive, die auf Personen eritreischer Herkunft zielte, die seit der
Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt
haben. Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht für das Re-
ferendum registrieren liessen und auch sonst nicht mit Eritrea in Verbin-
dung gestanden haben, wurde die äthiopische Staatsbürgerschaft garan-
tiert. Diese Direktive war indes zeitlich limitiert beziehungsweise wurde seit
dem Jahr 2006/2007 nicht mehr umgesetzt (vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthi-
opien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.). Diese Mass-
nahmen der äthiopischen Behörden zeugen grundsätzlich nicht von einer
feindlichen Haltung gegenüber langansässigen Eritreern. Überdies wäre
E-1810/2016
Seite 14
der Beschwerdeführer – selbst im Fall, dass er eritreischer Abstammung
sein sollte – ohnehin nicht von solchen betroffen gewesen, denn ange-
sichts der Tatsache, dass Eritrea bis 1993 äthiopische Provinz war, und alle
Einwohner bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, haben
auch die Eltern des Beschwerdeführers als äthiopische Staatsangehörige
gegolten. Als natürliche Folge muss davon ausgegangen werden, dass
auch er bei seiner Geburt (…) die äthiopische Staatsangehörigkeit er-
langte. Selbst wenn die Eltern im Jahr 1998 nach Eritrea deportiert worden
sein sollten und mittlerweile die eritreische Staatsbürgerschaft erlangt hät-
ten, besteht kein Anlass, daraus zu folgern, der Beschwerdeführer hätte
die eigene äthiopische Staatsbürgerschaft dadurch verloren (das Recht auf
die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der äthiopischen Verfas-
sung vom 22. August 1995 so geregelt, dass niemand diese gegen seinen
Willen verliert). Überdies geht aus seinen Aussagen auch nicht hervor, er
selber habe den äthiopischen Staatsboden bis zur seiner Ausreise (über
den Sudan und die Türkei) in die Schweiz jemals verlassen.
Im Übrigen wäre zumindest von einem Bleiberecht des Beschwerdeführers
in Äthiopien auszugehen, da er aufgrund der im Januar 2004 erlassenen
Direktive über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien über eine per-
manente Aufenthaltsbewilligung in Gestalt einer sogenannten "blauen
Identitätskarte" hätte verfügen müssen (der Besitz eines Identitätsauswei-
ses für Personen ab 16 Jahren ist in Äthiopien obligatorisch). Die genannte
Direktive regelt den Status von Personen eritreischer Herkunft, welche –
wie der Beschwerdeführer – zwischen 1993 und 2004 ununterbrochen in
Äthiopien gelebt haben. Von der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
wurden nur jene Personen ausgeschlossen, welche Äthiopien nach Kriegs-
ausbruch verlassen haben (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 E. 4.4 sowie
E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 m.w.H.). Weshalb der Beschwer-
deführer nicht in den Genuss eines geregelten Aufenthalts hätte kommen
wollen beziehungsweise diesen hätte verweigern sollen, erschliesst sich
vorliegend jedenfalls nicht.
4.2 Weiter ist hinsichtlich des Vorbringens, er habe in Äthiopien über
Flüchtlingspapiere verfügt, was auch das eingereichte Registrierungs-Do-
kument (angeblich aus dem äthiopischen Flüchtlingscamp C._______) be-
legen könne, Folgendes festzustellen: Soweit das SEM in der angefochte-
nen Verfügung von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner
Eltern im Flüchtlingslager C._______ im Jahr 1992 spricht, beruht dies auf
einem Missverständnis; der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin,
E-1810/2016
Seite 15
dass er dies nie gesagt habe (Beschwerde S. 3). Er gab an, im Jahr 2001
beziehungsweise 2004 für drei bis vier Monate im Camp C._______ gewe-
sen zu sein, wo er eritreische Papiere beziehungsweise Flüchtlingspapiere
erhalten habe, welche er jährlich beim Migrationsamt habe verlängern
müssen (zuletzt habe er eine Verlängerung im Jahr 2008 beantragt, wobei
es sich anschliessend nicht mehr ergeben habe, die Papiere zu verlängern;
A5/17 S. 7). Das eingereichte Registrierungs-Dokument, welches er im
Flüchtlingscamp erhalten haben will, liegt lediglich in Kopie vor. Das SEM
hielt hierzu fest, das Dokument sei am 21.5.2001 nach äthiopischem Ka-
lender ausgestellt worden, was dem 29. Januar 2009 nach abendländi-
schem Kalender entspreche. Der Beschwerdeführer gab bezüglich des Da-
tums zuerst an, im Jahr 2001 ein paar Monate im Flüchtlingscamp gewe-
sen zu sein (A5/17 S. 7). In der Anhörung, sprich eine Woche nach der
BzP, erklärte er demgegenüber, sich erst im Jahr 2004 im Flüchtlingscamp
registriert zu haben (A9/17 S. 5). In der Beschwerdeschrift wurde diesbe-
züglich ausgeführt, er habe während der Anhörung gemerkt, dass die Re-
gistrierung im Jahr 2004 erfolgt sei; seine Antwort auf die Frage 33 (A9/17
S. 5) zeige auch, dass er verwirrt gewesen sei und die Frage missverstan-
den habe, was hauptsächlich mit seiner Müdigkeit zu tun gehabt habe. In
der Replik wurde schliesslich erläutert, er habe sich bereits im Jahr 2001,
und nicht erst im Jahr 2004, ins C._______-Camp begeben; das Ausstel-
lungsdatum (21.5.2001) sei nach abendländischem Kalender angegeben.
Hierzu ist festzuhalten, dass das Flüchtlingscamp C._______ überhaupt
erst seit 2004 besteht ([länderspezifische Quelle]). Folgerichtig muss das
Datum auf dem eingereichten Dokument nach äthiopischem Kalender ein-
getragen worden sein, was dem 29. Januar 2009 nach abendländischem
Kalender entspricht. Der Beschwerdeführer gab jedoch nie an, sich im Jahr
2009 im C._______-Camp aufgehalten zu haben. Somit bestehen erhebli-
che Zweifel an der von ihm vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung, wo-
nach er sich in das äthiopische C._______-Camp begeben und Flücht-
lingspapiere erhalten habe.
4.3 Schliesslich überrascht der Umstand, dass er in der Anhörung die Fra-
gen auf Tigrinya offensichtlich nicht verstanden hat (A9/17 S. 9). Eigenen
Angaben zufolge habe er nämlich bis etwa zu seinem (…) Lebensjahr Tigri-
nya geredet; er könne es heute noch verstehen, aber nicht mehr sprechen
(A9/17 S. 4, 10). Selbst wenn er die Sprache seit vielen Jahren nicht mehr
gesprochen haben sollte, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass er ein-
fache Fragen auf Tigrinya versteht. Folglich ist auch diesbezüglich nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.
E-1810/2016
Seite 16
4.4 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer in Äthiopien über ein Bleiberecht, wenn nicht gar über die
äthiopischen Staatsbürgerschaft verfügt.
5.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten vorliegend zum Schluss,
dass in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
sprechen, zumal in mancher Hinsicht Zweifel an den vorgetragenen Vorfäl-
len bestehen und diese bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse dar-
stellen, die geeignet sein könnten, seine Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
5.2 Im Einzelnen wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer den Streit mit dem Bruder seiner Freundin einzig deshalb
erwähnt habe, um aufzuzeigen, welcher Vorfall zu seiner Festnahme ge-
führt habe. Seinen Hauptasylgrund stelle aber der Verkauf der Bücher dar,
welche von der Regierung verboten gewesen seien, und in dessen Folge
er wegen Unterstützung von Terroristen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu weisen indes Wi-
dersprüche auf. So gab er im Rahmen der BzP an, Äthiopien im Jahr
2013/2014 verlassen zu haben (A5/17 S. 10), was nicht damit vereinbar
ist, dass er unmittelbar nach seiner Verhaftung im Jahr 2010 ausgereist sei
(A9/17 S. 10). Sodann gab er in der BzP zu Protokoll, die Polizei habe ihn
nach dem Streit mit dem Bruder seiner damaligen Freundin abgeführt; da
er keinen Ausweis gehabt habe, habe man ihn zwei Tage im Büro festge-
halten (A5/17 S. 13). In der Anhörung führte er hingegen aus, dass man
ihn im Polizeibüro festgehalten habe, weil er eine gesuchte Person gewe-
sen sei (A9/17 S. 9 f.). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte er,
man habe ihn festgenommen, weil er Eritreer sei und keinen Ausweis ge-
habt habe (A9/17 S. 12). Selbst wenn er infolge des angeblich fehlenden
Ausweises verhaftet worden wäre, gab er im Rahmen der BzP nie konkret
an, dass er wegen Unterstützung von Terroristen verurteilt worden sei
(insb. A5/17 S. 13).
Auch seine Ausführungen zur Flucht fallen wenig überzeugend aus. Insbe-
sondere erscheint seine Schilderung, wie er auf dem Weg ins Gefängnis
von der Polizei geflüchtet sein soll (A9/17 S. 9), abenteuerlich. Ebenso mu-
tet der Umstand, dass der Bruder seiner Freundin just in diesem Moment
E-1810/2016
Seite 17
aufgetaucht sein solle, konstruiert (A9/17 S. 9). Ferner ist nicht ersichtlich,
weshalb der andere anwesende Polizist (A9/17 S. 12) nicht intervenierte
und den Beschwerdeführer an der Flucht hinderte. Diese Ungereimtheiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen Zweifel an seiner Verhaf-
tung respektive Verurteilung aufkommen, wobei er diesbezüglich auch
keine Belege eingereicht hat, welche seine Darstellung stützen könnten.
Im Übrigen gab er an, man habe ihn bereits seit 2007 beschattet, ohne
dass er dabei jemals verhaftet worden sei (A5/17 S. 12). Seine Erklärung,
weshalb er nicht schon früher aufgrund des Verkaufs der verbotenen Bü-
cher, sondern erst infolge des Streits mit dem Bruder seiner Freundin fest-
genommen worden sei (A9/17 S. 11), vermag wiederum nicht zu überzeu-
gen.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
begründete Verfolgungssituation in Äthiopien darzulegen beziehungsweise
glaubhaft zu machen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1810/2016
Seite 18
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Voll-
zug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar. Die allge-
meine Lage ist weder durch Krieg beziehungsweise Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
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Seite 19
die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (BVGE 2011/25).
7.3.2 Ferner ist selbst unter Berücksichtigung einer gebotenen Zurückhal-
tung bei der Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien festzustellen, dass gemäss den Akten begünstigende individu-
elle Faktoren vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Äthiopien nicht unzumutbar erscheinen lassen. Namentlich verfügt er
über eine Schulbildung sowie einige Jahre Arbeitserfahrung. Von 2005 bis
zu seiner Ausreise, mithin über mehrere Jahre, sei er angestellt gewesen
und habe über ein Domizil verfügt (A5/17 S. 7). Zudem liegt eine konkrete
Gefährdung im Allgemeinen nicht bereits deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot
oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.).
Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien nicht einfach sein mag,
ist es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer dennoch zuzumuten,
sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden respektive einer Arbeit nach-
zugehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird,
sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen und auf dem
Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Übrigen ist zwar nicht auszu-
schliessen, dass er in Äthiopien auf kein familiäres Beziehungsnetz zurück-
greifen kann. Allerdings ist auch nicht anzunehmen, dass er über kein so-
ziales Netz verfügt, zumal er laut eigenen Angaben in Äthiopien geboren
ist und zeitlebens dort gewohnt hat. Nach dem Gesagten ist nicht zu er-
warten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in absehbarer Zu-
kunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach dem
Gesagten auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-1810/2016
Seite 20
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichtes vom 5. April 2016 gutgeheissen wurde und aus
den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürftig ist,
sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
9.2 Nachdem auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ist der amtlich bestellten
Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] zu entrich-
ten.
In der Kostennote vom 21. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von
4 Stunden ausgewiesen. Gemäss den in der Zwischenverfügung vom
2. Mai 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich
bestellter Rechtsbeistände ist der Stundenansatz im vorliegenden Fall auf
Fr. 150.– festzulegen. Die Auslagen sind in der angegebenen Höhe von
Fr. 50.– zu vergüten. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar
in der Höhe von Fr. 702.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1810/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 702.- zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: