Abtei lung V
E-1811/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, China,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1811/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am (...). August 2006 und hielt sich in der Folge während
etwa zwei Monaten in Nepal auf. In Begleitung eines Schleppers und
unter Verwendung falscher Reisepapiere habe sie Nepal am
(...). Oktober 2006 verlassen und sei auf dem Luft- und Landweg über
ihr unbekannte Orte und Länder am 30. Oktober 2006 in die Schweiz
gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Nachdem die Beschwerde-
führerin am 6. November 2006 summarisch zu ihren Asylgründen
befragt worden war, fand am 10. Januar 2007 die kantonale Anhörung
durch das Migrationsamt C._______ statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführe-
rin vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus
D._______. Sie sei im Alter von (...) Jahren in das im Dorf gelegene
buddhistischen Kloster eingetreten und habe bis zu ihrer Ausreise als
Nonne gelebt. Am (...) 2005 habe sie Gebetsfahnen aufgehängt und
diese mit Parolen für ein freies Tibet und den Dalai Lama beschriftet.
Rund zehn Tage später seien die chinesischen Behörden in das
Kloster gekommen und hätten sie befragt sowie geschlagen, wobei sie
am Kopf, im Gesicht und am Arm verletzt worden sei. Im (...) 2005 sei
– zusammen mit chinesischen Geheimpolizisten – der Dorfvorsteher
zu ihnen nach Hause gekommen; sie habe ein Dokument
unterzeichnen müssen, wonach sie sich verpflichte, in Zukunft politisch
nicht mehr tätig zu sein.
A.c Im August 2005 sei die Beschwerdeführerin nach Lhasa gepilgert
und habe sich dort vorübergehend niedergelassen. Am (...) 2006 habe
sie mehrere Kopien einer CD mit einer Rede des Dalai Lama
angefertigt und diese an ihre Verwandten im Dorf geschickt. Ihr Onkel
habe ihr in der Folge mitgeteilt, die chinesischen Behörden hätten in
diesem Zusammenhang im Elternhaus nach ihr gesucht; daraufhin
habe sie Lhasa in Richtung Shigatse verlassen.
A.d Ausser den erwähnten Vorfällen habe die Beschwerdeführerin im
Heimatstaat nie irgendwelche Probleme mit Organisationen, der Ar-
mee, der Polizei oder den Behörden gehabt, und sie sei nie inhaftiert
oder verurteilt worden. Sie habe weder einen Pass noch eine Identi-
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tätskarte besessen und könne sich keine Papiere beschaffen, da sie
keinen Kontakt zu Personen im Heimatstaat habe.
A.e Die vom Bundesamt in Auftrag gegebene Herkunftsabklärung
durch die (BFM-)Fachstelle LINGUA vom 7. Dezember 2006 bestätig-
te im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin gemachten Her-
kunftsangaben. Die in Deutschland und in den Niederlanden durchge-
führten Fingerabdruckvergleiche brachten keine neuen Erkenntnisse.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 trat das BFM auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig wurde
wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung deren Vollzug aufgeschoben
und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, obwohl die Beschwerde-
führerin wiederholt aufgefordert worden sei, den Asylbehörden Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen, habe diese innerhalb der ein-
geräumten Frist keine entsprechenden Dokumente abgegeben. Sie
habe trotz der langen Aufenthaltsdauer, und obwohl die praktischen
Voraussetzungen zur Beschaffung der eingeforderten Unterlagen be-
stehen würden, diesbezüglich keine erkennbaren Anstrengungen
unternommen; entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Aus-
weisdokumenten seien nicht ersichtlich.
B.b Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfah-
rens unterschiedliche Angaben bezüglich ihrer Kernfamilie und auch
der übrigen Verwandten gemacht; zudem habe sie sich bei ihren Schil-
derungen zu den Vorkommnissen im Kloster im (...) 2005 in
Widersprüche verstrickt. Ihre Ausführungen zur angeblichen Ver-
vielfältigung einer CD mit der Aufnahme einer Rede des Dalai Lama
würden sodann den Anschein erwecken, die Beschwerdeführerin habe
das Geschilderte nicht selbst erlebt. Schliesslich könnten die Schilde-
rungen der Umstände ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nicht ge-
glaubt werden, zumal ihre Aussagen zu den Reise- und Identitätspa-
pieren, zur Finanzierung ihrer Ausreise sowie zum Reiseweg der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden.
B.c Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit Oktober 2006 ausser-
halb Chinas auf, weshalb nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne der
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mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
13. Dezember 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) ent-
wickelten Rechtsprechung auszugehen sei und sie im Falle einer
Rückkehr nach China nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Den Vollzug
der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise in den Heimat-
staat bezeichnete das BFM (ohne Begründung) als nicht zumutbar und
verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Einga-
be vom 9. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffer 1 des Dispositivs der
angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weiter sei die Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, bei der An-
wendung von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG sei das Beweismass tiefer
anzusetzen als bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG;
ein zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe bereits dann – und damit
sei auf ein Asylgesuch einzutreten – , wenn Hinweise auf eine Verfol-
gung vorliegen würden, welche als nicht offensichtlich haltlos zu be-
zeichnen seien. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid vorfrage-
weise eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, was im
Rahmen eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits im August
2006 aus Lhasa abgereist und habe sich zunächst während zwei
Monaten in Nepal aufgehalten, bevor sie in der Schweiz um Asyl
nachgesucht habe. Die Tatsache der illegalen Ausreise und der
mehrmonatigen Landesabwesenheit habe zur Folge, dass sie im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat von den chinesischen Behörden
verdächtigt würde, im Ausland ein Asylgesuch gestellt zu haben; sie
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müsste mit den in EMARK 2006 Nr. 1 zitierten Konsequenzen rechnen.
Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt
würde, weshalb sie gemäss Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 verlegte die vormals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud
sie das BFM unter Fristansetzung ein, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2007 führte das Bundesamt
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin habe weder Identitäts-
papiere beigebracht noch sich zur Entschuldbarkeit der Nichtabgabe
oder zur Beschaffung derselben geäussert. Sowohl anlässlich der
Erstbefragung als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung habe sie
offenkundig unglaubhafte Aussagen zu den Identitätspapieren und
zum Reiseweg gemacht, weshalb sich keine weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufdrängen würden.
F.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
fremdsprachiges Beweismittel im Original zu den Akten, welches ihre
Geburt und Abstammung bestätige.
G.
Am 3. Februar 2009 leitete das BFM ein Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 24. November 2008 (Poststempel) zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter; die verspäte-
te Weiterleitung wurde mit einem Kanzleifehler begründet. In ihrem
Gesuch brachte die Beschwerdeführerin vor, der dem angefochtenen
Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt habe sich seit Erlass der
Verfügung massgeblich verändert. Vor dem Hintergrund der in EMARK
2006 Nr. 1 entwickelten Rechtsprechung und angesichts ihres inzwi-
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schen mehrjährigen Aufenthalts ausserhalb Chinas erscheine ihre
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle eines Wegweisungsvollzugs
in den Heimatstaat begründet, weshalb sie aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Das Bundesver-
waltungsgericht nahm die Eingabe in der Folge als Beschwerdeergän-
zung entgegen.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 lud der neu zuständige Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die weitere Bearbeitung
des Verfahrens ein, das Bundesverwaltungsgericht bis zum 7. August
2010 über ihre aktuellen Verhältnisse zu orientieren und diesbezüglich
vorhandene Beweismittel einzureichen.
I.
Am 4. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der
Bewilligung des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom
15. Januar 2009 zum provisorischen Stellenantritt, eine Kopie ihres
Anstellungsvertrags vom 9. Dezember 2008, das Original des
Zwischenzeugnisses ihrer Arbeitgeberin vom 4. August 2010, eine
Kopie ihres F-Aus-weises und eine Kopie des Betreibungsregister-
auszugs des Betreibungsamtes E._______ vom 11. Februar 2009 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-
instanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementspre-
chend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeach-
tet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl.
a.a.O. E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
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entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.1 Die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert der
vom BFM angesetzten Frist wird vorliegend nicht bestritten.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Beschwer-
deführerin am 21. Januar 2008 eingereichten fremdsprachigen Origi-
naldokument nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt und erst auf Be-
schwerdeebene eingereichte authentische Ausweispapiere zudem
nicht automatisch die Kassation des angefochtenen Entscheids bewir-
ken (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109 f.).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das Bundesamt aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin hätte feststellen oder ob das BFM zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses hätte vornehmen müs-
sen.
4.2 Die Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (wie auch bei den Nichteintretens-
entscheiden gemäss Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 ff. AsylG) erfolgt nach
einem tiefen Beweismassstab. Sie unterscheidet sich somit von der
Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung.
Danach ist nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen, wenn
die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf ersten Blick
erkennbar ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, mit Hinweisen).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Erstbefragung aus,
sie habe in Lhasa CDs mit einer Rede des Dalai Lama kopiert und
diese an ihre Verwandten im Dorf geschickt (vgl. Akten BFM A1/12
S. 6). Auf die Frage, wie sie diese vervielfältigt habe, gab sie zu
Protokoll, sie habe ein Musikgerät und "es selber kopiert" (A1/12 S. 7).
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Wie das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat,
sind Musikgeräte, mit denen CDs kopiert werden können, eher selten
und vorwiegend auf den professionellen Bereich beschränkt. Aufgrund
der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
als Nonne weder über die finanziellen Mittel für die Anschaffung der
hierfür benötigten Geräte verfügte noch sonstwie Zugang zu einer
solchen technischen Ausrüstung hatte. Darüber hinaus ist für das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht offensichtlich, weshalb die
Beschwerdeführerin ausgerechnet CDs als Medium für die Weiterver-
breitung einer Rede des Dalai Lama verwendet haben will, zumal in
ländlichen Gegenden wie der Herkunftsregion der Beschwerdeführe-
rin wohl nur wenige Leute über ein entsprechendes Wiedergabegerät
verfügen. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesver-
waltungsgericht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin das
in diesem Zusammenhang Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Da die
geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen auf diesen Aus-
sagen aufbauen, dürfte bereits damit den geschilderten Fluchtgründen
die Grundlage entzogen sein, und die entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind demnach – entgegen der von ihr vertretenen
Auffassung – als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. Bezüglich
weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in diesem Zusammenhang wird
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in deren Entscheid
verwiesen.
4.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die vom Bundesamt aufge-
zeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche auf Beschwerdeebene in
auch nicht ansatzweise zu entkräften vermochte beziehungsweise sie
sich gar nicht erst mit diesen auseinandersetzte, ist die Argumentation
des BFM zu schützen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu ihren Vorfluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Es ist
ihr demnach nicht gelungen, eine individuelle, asylrechtlich relevante
Verfolgung, welche sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates dort er -
litten oder befürchtet haben will, glaubhaft zu machen.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch
eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne
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von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, il lega-
les Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
4.4 Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der
Asylgesuchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
4.4.1 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2009/29 führte das Bundes-
verwaltungsgericht in Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 1 ent-
wickelten Rechtsprechung aus, dass illegal ausgereiste Asylsuchende
tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Aus-
landaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller
politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem
Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten
(vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5 S. 383). Differenziert hat das Bundesver-
waltungsgericht sodann die Situation von tibetischen Asylsuchenden
gewürdigt, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben. Es
sei zwar nicht ausgeschlossen, dass diese bei einer Rückkehr nach
China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich
erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen könnten, und
allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die
Betreffenden müssten allerdings den chinesischen Behörden gegen-
über glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai Lama-loyalen
exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben, und entsprechende Ver-
dächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste
Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten haben,
wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass in der Schweiz mit heute etwa
2000 Personen die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt,
die vom Dalai Lama schon wiederholt besucht worden ist und die mit
dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl.
a.a.O. E. 6.6 S. 384).
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4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens übereinstimmend ausgesagt, sie habe Lhasa am
(..) 2005 verlassen und sei nach Shigatse gefahren, wo sie sich bis
zum (...) 2005 versteckt habe. Am (...) 2005 sei sie weiter nach Lhatze
gereist und habe von dort zu Fuss illegal die Grenze nach Nepal
überquert (vgl. A1/12 S. 8, A25/20 S. 9). Aufgrund der vorstehend in
Erwägung 4.4.1 gemachten Ausführungen und des Umstandes, dass
das BFM im angefochtenen Entscheid die von der Beschwerdeführerin
geschilderte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat nicht bestritten
hat, ergibt sich, dass diese die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da sie
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund ihrer
illegalen Ausreise und ihres Auslandaufenthalts der oppositionellen
Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten
Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat demnach die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint
und damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Da die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllt, ist eine Asylgewährung indessen ausge-
schlossen.
5.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Ver-
fügung vom 27. Februar 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach China ist jedoch überdies aufgrund der
festgestellten Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch un-
zulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]), wobei die Unzulässigkeit auch in der Beschwerde geltend
gemacht (S. 2) und der entsprechende Antrag mit dieser Feststellung
des Gerichts abgehandelt ist. Die Beschwerdeführerin ist demnach
wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
6.
Das BFM hat folglich zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ist zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), weshalb der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist.
Seite 11
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7.
7.1 Nachdem die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihren
Rechtsbegehren durchgedrungen ist, sind ihr für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 3 VwVG). Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ent-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es
sind ihr mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl.
Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE),
die der Beschwerdeführerin erwachsen sein könnten, sind aufgrund
der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihr trotz Obsiegens keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägung 5
(in fine) an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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