Abtei lung V
E-1811/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A. _______, geboren _______, und ihre drei Kinder
(Namen unbekannt), geboren _______,
_______ und _______, Sri Lanka,
_______ East Province,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Rosentalweg 9, 6340 Baar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1811/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28. Mai 2007 (Eingang
bei der Botschaft am 5. Juni 2007) bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo ein Asylgesuch eingereicht.
Zur Begründung dieses Asylgesuches verwies die Beschwerdeführerin
insbesondere auf die Tötung ihres Ehemannes bei einem Bombenan-
griff am 23. April 2007 und führte dazu aus, sie und ihre drei Kinder
würden seither von unbekannten, bewaffneten Männern behelligt, na-
mentlich erhalte sie anonyme Drohtelefonate. Sie habe ihre Kinder
nicht mehr an den Aktivitäten in der Schule respektive der Kinderkrip-
pe teilnehmen lassen und sich zudem nicht mehr in den früher von ih-
rem Ehemann geführten _______laden begeben können. Sie habe im
Namen ihrer Familie bei der Polizeibehörde in X._______ respektive
beim Internationalen Roten Kreuz (IKRK) in Batticaloa entsprechende
Anzeigen deponiert. Für den Fall, dass ihr persönlich etwas zustossen
würde, ersucht die Beschwerdeführerin um Asyl für ihre Kinder in der
Schweiz.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine An-
zeige datiert vom 24. Mai 2007, ein Schreiben der Polizeibehörden in
X._______ an eine Versicherungsgesellschaft in Batticaloa datiert vom
10. Mai 2007, eine Todesbescheinigung (betreffend Ehemann) vom 15.
Mai 2007 sowie ein fremdsprachiges Dokument ein.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte die Schweizerische Vertretung in
Colombo der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe vom 28. Mai 2007
werde als Asylgesuch entgegengenommen. Sollte sie an ihrem Asyl-
gesuch festhalten, habe sie ihre Vorbringen und entsprechende Be-
weismittel schriftlich festzuhalten und bis am 15. August 2007 in die
englische Sprache übersetzt einzureichen. Dies sei die letzte und end-
gültige Eingabemöglichkeit ("...you are required to list all your grievan-
ces and in support attach all documents as proof of your case, which
will be your final and binding submission."). Im Weiteren habe sie Kopi-
en ihrer Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Identitätskarte) einzurei-
chen. Sollte sie sich bis zum 15. August 2007 nicht gemeldet haben,
so werde ihr Asylgesuch als zurückgezogen betrachtet.
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C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 führte die Beschwerdeführerin weitere
Gründe an, weshalb ihr Leben in Batticaloa in Gefahr sei. Namentlich
sei ihr Bruder am 2. Februar 1995 von den LTTE zwangsrekrutiert und
bei kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften
am 18. Dezember 1997 getötet worden. In der Folge sei ihre gesamte
Familie der LTTE-Unterstützung bezichtigt und seitens der Sicherheits-
kräfte und paramilitärischer Gruppierungen mit dem Tod bedroht wor-
den. Ihr Ehemann habe 1990 beide Elternteile sowie drei Geschwister
bei Artilleriekämpfen respektive Luftangriffen der sri-lankischen Armee
verloren und als einziges Familienmitglied überlebt. Weil ihr Ehemann
ein _______-Fachgeschäft geführt und namentlich mit _______
Handel betrieben habe, sei er von den LTTE und anderen bewaffneten
Gruppen behelligt worden. Insbesondere im Jahr 2003 sei er von
diesen gezwungen worden, monatliche Geldzahlungen zu leisten und
_______ unentgeltlich zu liefern. Zudem sei er von der Karuna-Faktion
aufgefordert worden, an seinen Herkunftsort Jaffna zurückzukehren.
Am 23. April 2007 sei ihr Ehemann in seiner _______ von bewaffneten
Männern, mutmasslich Angehörigen der Karuna-Faktion, durch einen
Handgranatenangriff umgebracht worden. Nach dieser Tötung sei die
Beschwerdeführerin aufgefordert worden, anstelle ihres getöteten
Ehemannes die Geld- und Materiallieferungen fortzusetzen. Weil sie
sich dieser Aufforderung widersetzt habe, sei ihr Vater am 19. Mai
2007 entführt und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Lösegeldes aufgefordert worden. Sie erhalte nach wie vor Drohanrufe,
wobei ihre Tötung und die Entführung ihrer Kinder in Aussicht gestellt
werde. Sie fürchte sich aus naheliegenden Gründen vor einer weiteren
Anzeige bei den Polizeibehörden in X._______, sie befinde sich in
einer aussichtslosen Zwangslage und ersuche die Schweiz um die
Gewährung ihrer Einreise und um Schutz. Sie werde den Schweizer
Behörden finanziell nicht zur Last fallen, zumal sie und ihre Kinder von
mehreren Verwandten mütterlicherseits in der Schweiz, die über einen
gefestigten Aufenthaltstitel verfügten, unterstützt würden.
Ihre Eingabe wurde ergänzt mit folgenden Beweismitteln:
- LTTE-Schreiben vom _______
- Anzeige bei der Polizei (X._______) vom 9. Juni 2007
- Visitenkarte der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM)
- Bestätigungsschreiben des _______ Officer von X._______ vom 13.
Juni 2007
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- zwei Farbfotos.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 bestätigte die Schweizer Vertretung in
Colombo den Erhalt der Eingabe vom 8. Juni 2007. Die Beschwerde-
führerin wurde erneut darauf hingewiesen, dass sie alle Vorbringen
detailliert und mit entsprechenden Beweismitteln belegt, in die engli-
sche Sprache übersetzt einzureichen habe. Sollte sie sich nicht bis
zum 31. August 2007 bei der Botschaft melden, werde ihr Asylgesuch
als zurückgezogen betrachtet.
E.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 führte die Beschwerdeführerin ergän-
zend aus, sie und ihre Familie würden nach wie vor von bewaffneten
Unbekannten bedroht. Im Weiteren reichte sie folgende Dokumente
nach:
- Schreiben des _______ Officer von X._______ vom 18. Juli 2007
- Schreiben der B._______ von Trincomalee-Batticaloa vom 19. Juli
2007
- Gerichtsdokument des „Magistrate's Court“ in Batticaloa vom
_______ betreffend Tötung des Ehemannes
- englischsprachige Übersetzung des Zeitungsartikels „C.._______“
vom _______
- Schreiben des „D._______ Hospital“ in X._______ vom _______
(„Postmortem Examination Report“)
- Kopie der sri-lankischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin in-
klusive Übersetzung
- Heiratszertifikat vom _______
- vier Geburtszertifikate.
F.
Mit Schreiben datiert vom 20. Juni 2007 (irrtümliche Datierung, mut-
massliches Erstellungsdatum nach dem 24. Juli 2007) wurde der Be-
schwerdeführerin seitens der Schweizerischen Vertretung in Colombo
mitgeteilt, ihre Vorbringen liessen die notwendige Klarheit vermissen.
Sie wurde aufgefordert, ergänzende Angaben zu machen über die
Umstände und Hintergründe ihrer Bedrohungslage. Als Säumnisfolge
wurde ihr in Aussicht gestellt, ihr Verfahren werde nicht weiter geführt.
Seite 4
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G.
Mit Eingabe vom 6. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin er-
gänzende Ausführungen und einen neuen Satz der bisher eingereich-
ten Beweismittel nach, ergänzt um einen Internetauszug vom _______
(E. _______ vom _______: “..._______ killed in bomb blast in
Y._______“).
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, bewaffnete, un-
bekannte Männer hätten regelmässig unter dem Vorwand, eine Haus-
durchsuchung durchzuführen, ihre Familie aufgesucht. Dabei hätten
diese zweimal versucht, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen; ent-
sprechende Aufforderungen zu sexuellen Handlungen würden heute
noch in ähnlicher Weise erfolgen. Sie und ihre Familie seien von der
Karuna-Faktion aufgefordert worden, Batticaloa zu verlassen und nach
Jaffna, dem Heimatort ihres Ehemannes, umzuziehen, wobei sie mit
dem Tod bedroht worden seien. Am _______ sei ihr Laden auf-
gebrochen und geplündert worden. Sie verdächtige die Karuna-Faktion
sowie die sri-lankischen Sicherheitskräfte der Täterschaft, zumal sie
von diesen aufgefordert worden sei, keinerlei Anzeige zu erstatten.
Wiederum verwies die Beschwerdeführerin auf ihre akute Bedrohungs-
lage und ersuchte um Schutzgewährung in der Schweiz.
H.
Mit Überweisungsschreiben an das BFM vom 25. September 2007
hielt der zuständige Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo
fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen („grievances“) nicht
hinreichend klar dargelegt. „Er“ (sic) sei daraufhin aufgefordert wor-
den, konkrete Fragen zu beantworten. Nach Eingang der diesbezügli-
chen Antwort erfülle die Beschwerdeführerin – nach Dafürhalten des
Botschaftsmitarbeiters – die Anforderungen an die Asylgewährung
nicht, weshalb der Botschaftsmitarbeiter auf eine Befragung der Be-
schwerdeführerin verzichtet habe und die Akten dem BFM zur Ent-
scheidfindung überwiesen würden.
I.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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J.
Am 5. Februar 2008 gingen zwei weitere Schreiben der Beschwerde-
führerin - datiert vom 29. Dezember und 25. September 2007 - beim
BFM ein, welche die Schweizerische Botschaft am 29. Januar 2008
weitergeleitet hatte.
In diesen Schreiben führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, ihr
Haus und ihr Arbeitsort seien zweimal von der Karuna-Faktion respek-
tive paramilitärischen Gruppierungen (namentlich F._______ der „Ta-
mileela Makkal Viduthailai Puligal“ [TMVP]) geplündert worden. Sie
habe ihre Existenzgrundlage verloren und werde mit dem Tod bedroht.
Ihr sei ein Ultimatum zum Verlassen von Sri Lanka gestellt worden. Sie
könne in der Schweiz ihre wirtschaftliche Selbständigkeit sicherstellen.
K.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin über
einen Rechtsvertreter in der Schweiz eine Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Ver-
fahren an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen und der
Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den folgenden Erwägungen eingegangen. Insbesondere machte die
Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr umgehend und unabhängig
vom endgültigen Entscheid die Einreise in die Schweiz zu gestatten,
nachdem sie in hohem Mass gefährdet sei und der weitere Verbleib im
Heimatland als unzumutbar betrachtet werden müsse.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies
die Akten dem BFM zur Einholung einer Vernehmlassung.
M.
Am 14. März 2008 überwies die Schweizerische Vertretung in Colom-
bo dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe der Be-
schwerdeführerin, datiert vom 10. März 2008 (Eingang Bundesverwal-
tungsgericht: 26. März 2008), als mögliche Beschwerdeeingabe („pos-
sible appeal by the applicant“). In dieser Eingabe führte die Beschwer-
deführerin aus, sie habe bei verschiedenen Stellen, wie etwa der „Sri
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Lanka Monitoring Mission“ (SLMM) oder der Human Rights Commissi-
on eine Anzeige erstattet, die bisher keinen Erfolg gezeitigt habe. Ihr
___-jähriger Vater sei am _______ wiederum entführt und nur gegen
ihre Geldzahlung freigelassen worden. Sie habe ihren bisherigen
Wohnort wechseln müssen, sei jedoch auch am neuen Aufenthaltsort
mit dem Tod bedroht worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte
die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Polizeirapport
betreffend Entführung ihres Vaters vom _______ ein.
N.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde und führte dazu ergänzend aus, die Be-
schwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 10. März 2008 als Symp-
tom ihrer eigenen Bedrohung festgehalten, ihr Vater sei kurzfristig ent-
führt und gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigekommen; zur Un-
termauerung ihrer Aussage habe sie in ihrem Schreiben eine Überset-
zung des Rapportes der Beschwerde ihres Vaters an den Polizeipos-
ten eingereicht. Diesem Rapport sei jedoch von einer Lösegeldzahlung
nichts zu entnehmen.
O.
Mit Begleitschreiben vom 26. Mai 2008 (mutmasslich irrtümlich datiert;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 24. Juni 2008) überwies die
Schweizerische Vertretung in Colombo eine weitere, vom 5. Juni 2008
datierte Eingabe der Beschwerdeführerin zu den Akten.
Hierin führt die Beschwerdeführerin aus, die Behelligungen und Bedro-
hungen durch paramilitärische Gruppierungen, namentlich der TMVP,
hätten seit den Provinzwahlen in der Ostprovinz zugenommen. Am 2.
Juni 2008 seien TMVP-F._______ in ihr Haus eingedrungen und
hätten ihr Hab und Gut inklusive Fahrzeug beschlagnahmt, nachdem
sie ihr Mobiliar beschädigt hätten. Als sie bei der Polizeistation in
X._______ vorgesprochen habe, hätten die Polizeibeamten die
Entgegennahme ihrer Anzeige verweigert. Dieselben Beamten hätten
zudem ausdrücklich bestätigt, den Tötungsanschlag auf ihren
Ehemann verübt zu haben, und ihr das gleiche Schicksal angedroht.
P.
Am 26. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
- auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin - per Telefax
seine Kostennote ein.
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E-1811/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde durch die schweizerische Ver-
tretung in Colombo am 18. Februar 2008 an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet (vgl. A8). Am 22. Februar 2008 hat die Beschwerdefüh-
rerin die entsprechende Empfangsbestätigung unterzeichnet (vgl. Be-
schwerdeakte 3). Somit wurde mit Beschwerdeeingabe vom 17. März
2008 die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach form- und fristge-
recht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Die Vernehmlassung des BFM vom 28. März 2008 ist der Be-
schwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ange-
sichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens kann auf eine vorgän-
gige Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG) und ihr eine Kopie der Vernehmlassung mit dem
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vorliegenden Entscheid in der Sache selbst zur Kenntnis gebracht
werden.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweize-
rischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische
Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asyl-
gesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fäl-
len ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schrift-
lich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Ver-
tretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, wel-
ches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes be-
willigt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren zahlreichen, jeweils frist-
gerechten schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Vertretung
geltend, sowohl ihr Ehemann als auch ihre eigene Familie seien der
LTTE-Unterstützung verdächtigt worden. Ihr Ehemann sei bei einem
Bombenangriff im _______ getötet worden. Seither würden die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie von bewaffneten paramilitärischen
Gruppierungen, namentlich Angehörigen der Karuna-Faktion respekti-
ve F._______ der TMVP, an Leib und Leben massiv bedroht. Diese
hätten mehrfach Hausdurchsuchungen vorgenommen und dabei
versucht, sie zu vergewaltigen. Obwohl sie ihren Wohnort gewechselt
habe, hätten die Drohungen nicht aufgehört. Ihr Vater sei zweimal
entführt und nur gegen Geldzahlungen freigelassen worden.
3.2 Die schweizerische Vertretung in Colombo überwies die schriftli-
chen Eingaben mit Schreiben vom 29. Januar 2008 respektive
25. September 2007 an das BFM in die Schweiz weiter, versehen mit
der Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht
hinreichend klar dargelegt, weshalb der zuständige Botschaftsmitar-
beiter die Voraussetzungen an die Asylgewährung als nicht erfüllt be-
trachtet und deshalb auf eine Befragung verzichtet habe.
3.3 Die Vorinstanz erliess am 15. Januar 2008 ihre abweisende Verfü-
gung, welche sie damit begründete, dass sich aus den Akten verschie-
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dene Ungereimtheiten ergeben würden. So sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. August 2007
dargelegt habe, dass ihr Schreiben vom 28. Mai 2007 offensichtlich
nicht von ihr (selbst) geschrieben worden sei. Zudem sei nicht nach-
vollziehbar, dass sie einerseits vorgetragen habe, sich vor einer An-
zeige bei der Polizei zu fürchten, andererseits aber eine Kopie des
Schreibens des Polizeipostens vom _______ über den Hergang des
Todes ihres Ehemannes an die Versicherung und Kopien von Klagen
ihrerseits auf dem Polizeiposten vom _______ sowie vom _______
eingereicht habe. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin seitens
der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr
solche drohen würden. Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich
willens, Personen, die bedroht oder verfolgt würden, den erforderlichen
Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich vergeblich um Schutz bemüht habe, res-
pektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Im Einzelfall könne
es durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe. Vom
sri-lankischen Staat könne jedoch nicht verlangt werden, dass er jeder
Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfas-
senden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz er-
hielten nur einige wenige besonders gefährdete Personen, denen die
Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihrer Aktivitäten nicht zuzurech-
nen sei. Das BFM verfolge die Situation in Sri Lanka aufmerksam und
berücksichtige diese bei der Einreisebewilligungspraxis für Asylsu-
chende. Das BFM bedauere die zunehmende Radikalisierung im Hei-
matland der Beschwerdeführerin und insbesondere die geltend ge-
machten Vorfälle ausserordentlich. Die eskalierenden Kampfhandlun-
gen im Norden und Osten des Landes hätten zu einer erheblichen Ver-
schlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage geführt, wor-
unter insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden habe. Es sei des-
halb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich grosse Sorgen
um ihre Sicherheit mache. Trotzdem könne die Einreise nicht bewilligt
werden. Der Spielraum zur Erteilung von Einreisevisa sei sehr klein.
Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien deshalb sehr
hoch angesetzt. Aufgrund der vorliegenden Akten werde das konkrete
Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführerin als gering eingeschätzt.
Zwar sei sie durch die erwähnten Vorfälle persönlich stark betroffen.
Gemäss ständiger Rechtsprechung seien jedoch Personen, welche
sich allfällig drohenden Verfolgungsmassnahmen mittels Verlegung ih-
res Wohnsitzes in einen andern Landesteil entziehen könnten, nicht
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auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Süden Sri Lankas herr-
sche keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn im Grossraum
Colombo die Regierung verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlas-
sen habe. Auch aus dem Umstand, dass der Bruder und der Ehemann
der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen seien, könne vorlie-
gend keine Einreiserelevanz hergeleitet werden. Schliesslich vermöch-
ten auch die eingereichten Beweismittel am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Kernvorbringen der Be-
schwerdeführerin stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in
Frage gestellt werde.
Die sich in den BFM-Akten befindliche Verfügung vom 15. Januar 2008
weist zwei unterschiedliche „Seite 4“ auf: in der einen Fassung ist die
weitere Passage enthalten, wonach die Beschwerdeführerin von der
landesinternen Aufenthaltsalternative Gebrauch gemacht habe und
sich in Z._______ aufhalte, wo sie „offenbar seit über einem Jahr von
keinen Vorfällen betroffen“ worden sei; in der anderen Fassung fehlt
dieser Hinweis beziehungsweise der entsprechende Satz.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig
festgestellt habe. Die Behauptung des BFM, aus den Akten liessen
sich keine konkreten Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nach-
teile erlitten habe oder ihr solche drohen würden, sei aktenwidrig. Aus
ihren Aussagen gehe vielmehr hervor, dass ihr Ehemann aus politi-
schen Gründen ermordet worden sei. Es sei deshalb nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin zu einer von politischer Verfolgung be-
sonders bedrohten Zielgruppe gehöre. Sie und ihr Ehemann hätten –
durch die Führung eines _______-Geschäftes – viele Jahre lang die
LTTE unterstützt, was auch der Karuna-Faktion bekannt sei. Der Bru-
der der Beschwerdeführerin sei selbst LTTE-Mitglied gewesen. Der
Ehemann stamme aus Jaffna, was ihn in den Augen der Karuna-Leute
als unzuverlässig erscheinen lasse. Die Mitglieder und Sympathisan-
ten der Karuna-Faktion seien ihrerseit im Visier der Hauptfraktion der
LTTE, was zu einem gegenseitigen Vernichtungskrieg geführt habe.
Es sei durch zahlreiche Berichte belegt, dass die Karuna-Faktion nur
mit der Unterstützung der sri-lankischen Armee (SLA) überleben
könne. Ein Grossteil der Entführungen und Morde im Osten des
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Landes würden der Karuna-Faktion angelastet. Die sri-lankische
Regierung habe keinerlei Anstrengungen unternommen, um den
Einfluss der bewaffneten regierungsfreundlichen Milizen einzudämmen
oder sie gar zu entwaffnen. Das Fehlen der Schutzwilligkeit der
staatlichen Behörden werde dadurch unter Beweis gestellt. Die
Regierung habe nachweislich dem Anführer der Milizen, Oberst
Karuna, mit falschem Diplomatenpass die Ausreise nach
Grossbritannien ermöglicht. Auf Grund der allgemeinen Situation in
der Region Batticaloa und der bereits erlittenen schweren Übergriffe
auf die Familie der Beschwerdeführerin sei von einer begründeten
Furcht vor weiterer Verfolgung auszugehen. Im Weiteren habe das
BFM in seinem Entscheid gegen die Untersuchungspflicht verstossen.
Angesichts der vorgelegten Fakten hätte die Vorinstanz umgehend die
Einreise gestatten müssen, um die Gefährdung genau abklären zu
lassen. Stattdessen habe sich das BFM mit einer oberflächlichen
Beurteilung begnügt. Schliesslich stehe der alleinstehenden
Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Kinder keine zumutbare
innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der
Schutz vor Verfolgung durch tamilische Milizen sei auch in der
Hauptstadt Colombo nicht gewährleistet, was verschiedene Anschläge
und Entführungen in jüngster Zeit belegten.
4.
4.1 Vorweg stellt sich die verfahrensrechtliche Frage, ob die von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo eingeschlagene Verfahrens-
weise den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
4.1.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die
Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsge-
genstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesge-
richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage
der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist -
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eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft
über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden
und unter welchen Umständen und auf wessen Anweisung hin allen-
falls darauf verzichten darf, braucht vorliegend nicht ausführlich
erörtert zu werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im Auslandsverfahren: BVGE 2007/30).
Im vorliegenden Verfahren jedenfalls hat die Vorinstanz, wie sich im
Folgenden zeigen wird, den Sachverhalt ungenügend erstellt.
Gemäss zitierter Rechtsprechung führt die schweizerische Vertretung
gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durch, ausser dies sei nicht
möglich. Die Unmöglichkeit der Befragung kann sich aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder
aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen ergeben
(BVGE 2007/30 E. 5.2-5.3). Die Anhörung dient der
Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Ist eine Befragung nicht möglich, so ist die gesuchstellende Person
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten. Der Verzicht auf eine Befragung ist vom BFM
zu begründen (a.a.O., E. 5.4 resp. E. 5.6-5.7).
Das Vorgehen der Schweizerischen Botschaft in Colombo hat diesen
Anforderungen nicht entsprochen. Anstatt eine Befragung anzuordnen
und durchzuführen, wurde der Beschwerdeführerin seitens der Bot-
schaft wiederholt Frist angesetzt mit angedrohter Säumnisfolge, ihr
Asylverfahren nicht weiterzuführen, ohne dass auf ihre bisher geltend
gemachten, mit zahlreichen Beweismitteln belegten Vorbringen Bezug
genommen wurde, beziehungsweise ihr zumindest konkrete, individu-
elle Fragen unterbreitet wurden. Die Botschaft hat auf eine Befragung
verzichtet, da nach ihrer Einschätzung die Voraussetzungen für eine
Asylgewährung nicht erfüllt seien (vgl. oben, Sachverhalt: Bst. H).
4.1.2 Die Vorinstanz geht in ihrer ablehnenden Verfügung offenbar da-
von aus, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, gestützt auf
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die bestehende Aktenlage, abschliessend beurteilt werden könne. Die-
ser Einschätzung kann das Gericht vorliegend nicht folgen: Die Vor-
bringen und Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin mit ihren
verschiedenen Eingaben an die Botschaft geltend machte bzw. ein-
reichte, sind nicht hinlänglich erstellt respektive untersucht worden.
Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Wohnhaus sei mehrmals
durchsucht worden; die betreffenden bewaffneten Männer hätten
mehrfach versucht, sie zu vergewaltigen. Zu den Umständen dieser
äusserst massiven Übergriffe ist die Beschwerdeführerin nie befragt
worden. Auch ihre Angaben betreffend ständige Behelligungen und
Drohanrufe sind nie im Rahmen einer Befragung weiter abgeklärt wor-
den.
Zahlreiche Fragen sind offen geblieben; wann, wie oft, wo, wie lange,
unter welchen Bedingungen, aufgrund welcher konkreter Vorwürfe und
zu welchen Übergriffen es gekommen sei, wurde im vorinstanzlichen
Verfahren nicht abgeklärt, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Ak-
tenlage angesichts der im Heimatstaat herrschenden Umstände alles
in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um ihre Vorbringen detail-
liert darzulegen.
Die von der Schweizerischen Vertretung gewählte Vorgehensweise
verletzt den gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrensablauf.
Die wiederholten Aufforderungen seitens der Schweizerischen Vertre-
tung, die Beschwerdeführerin möge ihre - bisher angeblich unklaren -
Vorbringen konkreter schildern, befremden, zumal die Durchführung
einer Anhörung der Beschwerdeführerin sich offensichtlich aufge-
drängt hätte und es nicht in der Zuständigkeit oder Kompetenz des be-
treffenden Botschaftsmitarbeiters liegt, sich zum Vorliegen der Asylbe-
rechtigung zu äussern und von seinem – subjektiven – Entscheid die
Durchführung einer Anhörung abhängig zu machen.
Befremdend ist ebenfalls, dass die weiteren Eingaben der Beschwer-
deführerin vom 25. September und 29. Dezember 2007 von der Bot-
schaft erst anfangs Februar 2008, das heisst mit einer Verzögerung
von einigen Wochen beziehungsweise Monaten dem BFM weitergelei-
tet worden sind (vgl. oben; Sachverhalt: Bst. J).
4.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht von selbst die für
die einlässliche Prüfung ihres Asylgesuches noch offenen Fragen von
sich aus genau und detailliert beantwortete, kann ihr nicht angelastet
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werden. Sie hat zu allen zentralen Asylvorbringen entsprechende Be-
weismittel eingereicht (Tötung ihres Ehemannes, Entführung ihres Va-
ters, Schreiben LTTE, ihre Anzeigen bei den Polizeibehörden, Ge-
richtsdokument des Magistrate's Court in Batticaloa etc.). Die Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG findet ihre Grenzen in der Pflicht der
Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12 AsylG. Als eine
des Asylrechts und -verfahrens unkundige Person war es der Be-
schwerdeführerin nicht möglich zu wissen, was genau sie in welcher
Form auszuführen hatte, was sich allein schon daran zeigt, dass sie
ihr Asylgesuch sinngemäss auch in der Form eines Gesuchs um Ertei-
lung eines humanitären Visums stellte (vgl. dazu insbesondere Einga-
be vom 8. Juni 2007: “Request for Visa“). Auch wurde sie nicht darauf
aufmerksam gemacht, was zu wissen wichtig wäre und welche Be-
weismittel (nach Ansicht des BFM) noch erforderlich gewesen wären.
Die mehrfach in pauschaler Form erfolgte Aufforderung der Botschaft
an die Beschwerdeführerin, ihre Vorbringen detailliert und vollständig
aufzulisten ("you are required to list all your grievances and in support
attach all documents as proof of your case"), konnte diesbezüglich
auch keine Klarheit schaffen.
Auch die mit diesen Aufforderungen jeweils verbundene Androhung, im
Unterlassungsfall das eingereichte Asylgesuch nicht weiterzubehan-
deln, bleibt angesichts der - sowohl der Schweizerischen Vertretung in
Colombo wie auch dem BFM - offensichtlich bekannten schwierigen
allgemeinen Situation in Sri Lanka, unverständlich und entspricht nicht
der gesetzlich vorgesehenen, ordentlichen Vorgehensweise.
4.3 Die Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ab-
weisenden Verfügung der Vorinstanz ist ungenügend, lässt sie doch
das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen: Die Vorinstanz
führt lediglich aus, aus den Akten gingen keine konkrete Anhaltspunk-
te hervor, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin
ernsthafte Nachteile erlitten habe; zudem sei der sri-lankische Staat
grundsätzlich schutzwillig. Damit verkennt das BFM aber, dass die Be-
schwerdeführerin sehr wohl massive Übergriffe geltend gemacht hat,
den Akten jedoch weder die Anzahl noch die Dauer und Art der Behel-
ligungen und Übergriffe durch die SLA, die LTTE, die Karuna-Faktion
und die TMVP-F._______ entnommen werden können und diese
Vorbringen trotzdem nicht weiter abgeklärt wurden.
Weshalb die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, den Akten lie-
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ssen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin ernsthafte Nachteile erlitten habe, respektive aus ihren Vorbrin-
gen lasse sich keine einreiserelevante Bedeutung ableiten, wird nicht
weiter begründet. Das BFM begnügt sich mit der pauschalen Feststel-
lung, die Beschwerdeführerin könne sich bei den heimischen Behör-
den um Schutz vor Verfolgung durch Unbekannte bemühen, was ange-
sichts der aktuellen Lage kaum nachvollziehbar bleibt (vgl. zur aktuel-
len Lage in Sri Lanka: BVGE 2008/2).
Mit den eingereichten Beweisunterlagen setzt sich das BFM im Rah-
men seiner abweisenden Verfügung sodann überhaupt nicht auseinan-
der; auch diesbezüglich ist die Begründung ungenügend. Das BFM
legt auch nicht dar, weshalb im vorliegenden Fall – im Sinne einer be-
wussten Abweichung vom ordentlichen Vorgehensweg – auf eine Be-
fragung der Beschwerdeführerin verzichtet worden sei, respektive
habe verzichtet werden müssen (vgl. dazu: BVGE 2007/30 E. 5.4).
Auch die übrigen Erwägungen genügen der Begründungspflicht bzw.
dem Untersuchungsgrundsatz in keiner Weise; so geht aus der BFM-
Verfügung nicht klar hervor, ob sich das Bundesamt auf den Stand-
punkt stellt, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in Batticaloa
im Osten des Landes oder sie halte sich in Z._______ (Westprovinz,
nördlich von Colombo) auf, was für die Beurteilung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit hat
oder auf den Schutz der Schweiz angewiesen sein könnte, von mass-
geblicher Bedeutung sein kann.
Befremden weckt auch eine weitere Erwägung der angefochtenen Ver-
fügung: eingangs der Begründung wird namentlich auf „verschiedene
Unstimmigkeiten“ in den Akten verwiesen und dabei suggeriert, die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe vom 6. August 2007 darge-
legt, sie habe eine frühere Eingabe offensichtlich nicht selber ge-
schrieben. Diese Feststellung basiert indessen auf einer sprachlichen
Fehlinterpretation: Die Beschwerdeführerin hält in ihrem Schreiben
vom 6. August 2007 fest „The former refers to my letter dated
08-06-2007, which was not clearly written by me...“. Diese Aussage
der Beschwerdeführerin kann und darf nur so interpretiert werden,
dass sie davon ausgeht, sich in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2007 nicht
klar geäussert zu haben. Diese Interpretation drängt sich umso mehr
auf, als die Beschwerdeführerin zuvor von der Schweizerischen
Vertretung darauf hingewiesen worden war, sie habe ihre geltend
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gemachten Probleme nicht klar gemacht (vgl. Schreiben der Schweizer
Botschaft vom 20. Juli 2007 sowie oben; Sachverhalt: Bst. F). Das BFM
geht fehl in der Annahme, die Beschwerdeführerin habe hiermit
aussagen wollen, ihre Eingabe vom 8. Juni 2007 stamme „klar“ nicht
von ihr. Das entsprechende Unglaubhaftigkeitselement des BFM
erweist sich daher als offensichtlich falsch und muss entsprechend
berichtigt werden.
4.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt hat und ihrer
Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen
ist. Zudem enthält die angefochtene Verfügung mehrfach Ungereimt-
heiten respektive enthält sie eine falsche Wiedergabe der Vorbringen
der Beschwerdeführerin. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann
oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das
Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis sei-
ner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Ge-
hörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der
Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können;
dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene
Handlung nachgeholt wird und die beschwerdeführende Person sich
dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer
Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der
Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren
haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat
einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004
Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit wei-
teren Hinweisen).
Abgesehen davon, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, dass
die Sachverhaltsermittlung, welche der Vorinstanz obliegt, erst im Be-
schwerdeverfahren erfolgt, sind beim heutigen Aktenstand weiterhin
zahlreiche Fragen unbeantwortet. Nicht geklärt sind etwa die näheren
Umstände (genaue Urheber, zeitliche Abfolge, konkrete Konsequen-
zen) der vorgebrachten, mehrfachen massiven Übergriffe auf die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie. Nach wie vor nicht geklärt ist die
weitere Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls zum Kreis der Ri-
sikopersonen gehört, die nicht oder nur bedingt mit der Schutzwilligkeit
der sri-lankischen Behörden rechnen darf respektive ob der Süden Sri
Lankas, namentlich der Grossraum Colombo, als valable landesinterne
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Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht oder nicht.
Aus diesen Gründen ist offensichtlich, dass die angefochtene Verfü-
gung kassiert werden muss und eine Heilung durch die Beschwerde-
instanz nicht in Frage kommen kann.
5.
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der alleinstehenden Beschwer-
deführerin und ihren drei Kindern zur Abklärung ihrer Vorbringen und
damit zur Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist.
Obwohl der Sachverhalt in vielen Punkten noch offen ist, bestehen kla-
re Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
eine Gefährdung drohen könnte: Möglicherweise ist sie auf Grund des
politischen Profils ihres Ehemannes oder ihrer eigenen Familienange-
hörigen (Eltern, Bruder) im Visier paramilitärischer Gruppierungen
oder der Behörden. Dies erscheint umso wahrscheinlicher, als die Be-
schwerdeführerin bereits mehrmals behelligt wurde und Übergriffe hat
über sich ergehen lassen müssen. Sie hat ihre Vorbringen mit zahlrei-
chen Beweismitteln belegt. Sowohl die Tötung ihres Ehemannes als
auch die Hintergründe dieser Angriffe hat die Beschwerdeführerin mit
schlüssigen, widerspruchsfreien, mit Realkennzeichen versehenen
schriftlichen Schilderungen dargelegt. Auf Grund der bisherigen Akten-
lage besteht keinerlei Veranlassung, an der Plausibilität oder an der
persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Für
eine Gezieltheit der Verfolgung bestehen demnach zahlreiche Hinwei-
se. Die Argumentation der Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung
wie auch in ihrer Vernehmlassung, mit welcher sie eine einreiserele-
vante Gefährdung der Beschwerdeführerin verneint, stützt sich - wie
dargelegt - vornehmlich auf nicht weiter begründete Vermutungen res-
pektive pauschale Annahmen. Dies vermag jedoch angesichts der
Tragweite der Entscheidung nicht zu genügen. Zudem ist die Sicher-
heitslage in Sri Lanka derzeit sehr kritisch, wie die Vorinstanz in ihrer
abweisenden Verfügung selbst ausführte: Seit Januar 2006 hat sich
die Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert. Beson-
ders betroffen vom deutlich zu verzeichnenden Anstieg von schweren
Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tami-
len und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz) und
Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Be-
sonders betroffen ist somit auch das Gebiet, in dem die Beschwerde-
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führerin und ihre Kinder sich aufhalten.
Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen,
die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben, und sie konnte
einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten
auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terroranschläge
zu verüben. Nebst der gestiegenen Zahl von verschwundenen Perso-
nen tritt das seit Ende der 80-er Jahre im ganzen Land gefürchtete
Phänomen der Entführung durch „White Vans“ wieder in Erscheinung:
zu jeder Tageszeit tauchen ungekennzeichnete Minibusse auf, welchen
bewaffnete Personen entsteigen und Zivilpersonen entführen. Nicht
nur die LTTE, sondern auch die Karuna-Faktion haben diese Methode
übernommen und diese dürfen offensichtlich auf die Hilfe der SLA zäh-
len, zumal Soldaten den Guerillakämpfern bei der Ortung und späte-
ren Entführung der potenziellen Opfer Unterstützung bieten. Viele Ent-
führungen lassen sich auch dem innertamilischen Konflikt zwischen
den LTTE und der Karuna-Faktion zuordnen. Sowohl die Karuna-Fakti-
on als auch die LTTE sind dafür bekannt, Kinder und Jugendliche für
ihre Kampfhandlungen und Selbstmordanschläge zu rekrutieren. Die
sri-lankische Regierung ihrerseits wird beschuldigt, dieser Zwangsrek-
rutierung durch die TMVP-Karuna-Faktion nicht entgegenzutreten und
sie teilweise sogar zu unterstützen. Von diesen Zwangsrekrutierungen
sind vor allem arme Familien betroffen, namentlich jene, bei denen be-
reits früher ein Kind von den LTTE eingezogen worden war. Die ent-
sprechenden Militärlager befinden sich in Gebieten, welche unter
Kontrolle der Regierungstruppen stehen, womit die zumindest passive
Duldung respektive die Verwicklung der Staatsmacht in diese Prakti-
ken belegt wird. In diesem Zusammenhang ist auch feststellbar, dass
die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht willens sind, Beschwerden
von betroffenen Familien entgegenzunehmen respektive diesen nicht
nachgehen (vgl. zum Ganzen: das oben zitierte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2008/2 E. 7.2).
6.
Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, decken sich die bisherigen
Angaben der Beschwerdeführerin, namentlich zum Vorgehen der SLA
und der paramilitärischen Gruppierungen, zu den Umständen der Ent-
führung des Vaters, zur mangelnden Bereitschaft der Polizeibehörden,
entsprechende Strafanzeigen entgegen- und Ermittlungen vorzuneh-
men, grundsätzlich mit der derzeit in Sri Lanka herrschenden allgemei-
nen Lage.
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Auf Grund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführerin verfüge, vorrangig der Schweiz, zu
irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung,
respektive sie verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem
anderen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. zu den Voraussetzungen
der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19). An dieser Stelle ist
zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Eingaben mehrfach auf die in der Schweiz lebenden, über eine
Aufenthaltsberechtigung verfügenden Verwandten mütterlicherseits
verwiesen hat.
Angesichts der nicht auszuschliessenden Gefährdung ist der
verwitweten, alleinstehenden Beschwerdeführerin, welche zudem für
drei kleine Kinder zu sorgen hat, der weitere Verbleib in ihrer Heimat
folglich im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar. Da die
Aktenlage zur Beurteilung des Asylgesuches nicht ausreichend ist, ist
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und zur Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfü-
gung des BFM vom 15. Januar 2008 aufzuheben. Der Beschwerdefüh-
rerin ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz umgehend zu bewilligen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts
des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsenen notwendi-
ge Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote einen Betrag von
Fr. 835.-- aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt
5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie
Barauslagen von Fr. 10.-- zusammensetzt. Dieser Aufwand erscheint
angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die
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Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 835.-- (inkl. Auslagen; der
Rechtsvertreter weist keine Mehrwertsteuer aus) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin umgehend die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewil-
ligen und die dazu erforderlichen Massnahmen sofort einzuleiten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 835.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 28. März 2008, in Kopie)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N_______; Beilagen: Akten N_______ und
Dossier des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens E-1811/2008,
zur Fortsetzung des Verfahrens)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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