Abtei lung V
E-1811/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren (...)
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienasyl und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1811/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass der mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 in der Schweiz
als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Beschwerdeführer mit
als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneter Eingabe an
das BFM vom 19. November 2009 sinngemäss beantragte, der als sei-
ne Ehefrau bezeichneten eritreischen Staatsangehörigen B._______,
geboren (...), sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei
in seinen Flüchtlingsstatus einzubeziehen,
dass dem Gesuch Kopien der kirchlichen und zivilen Heiratsurkunde
beigelegt wurden, die die Heirat vom (...) in C._______, Sudan, bestä-
tigen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 der vorgenannten
Person die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um
Familiennachzug ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu
bewilligen respektive sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu
gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragt wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung ausgeführt wurde,
das BFM schreibe in seiner Verfügung, den Akten sei nicht zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau bereits vor seiner
Flucht aus Eritrea verlobt gewesen wäre oder in einer eheähnlichen
Gemeinschaft gelebt hätte,
Seite 2
E-1811/2010
dass dem entgegengehalten werde, dass sich der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau bereits am (...) verlobt hätten,
dass mit der Rechtsmitteleingabe Kopien von zwei Dokumenten in der
Originalsprache zu den Akten gereicht wurden, die von Seiten der zu-
ständigen eritreischen staatlichen und der kirchlichen Behörden die
Verlobung offiziell bestätigen würden,
dass aus diesen Bestätigungen hervorgehe, dass der Beschwerde-
führer mit seiner Frau bereits neun Monate vor seiner Flucht verlobt
gewesen sei, und wie die Vorinstanz ausgeführt habe, erfülle er dem-
nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl,
dass der Beschwerdeführer die Bestätigungen so schnell wie möglich
in eine schweizerische Amtssprache übersetzen lassen und bei deren
Vorliegen umgehend nachreichen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2010
den beteiligten Parteien den Eingang der Beschwerde anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 auf Einla-
dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2010 die in Aussicht
gestellten Übersetzungen der eingereichten Verlobungsdokumente zu
den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2010
das BFM einlud, sich zu den Vorbringen auf Beschwerdeebene ver-
nehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 zur Beschwer-
desache im Wesentlichen ausführte, gemäss gängiger Praxis und
Rechtsprechung sei für die Gewährung des Familienasyls respektive
für die Bewilligung der Einreise erforderlich, dass eine in der Heimat
lebende Ehegattin mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Ehemann zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt habe und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft
gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich ange-
strebt werde,
Seite 3
E-1811/2010
dass diese Voraussetzung vorliegend klarerweise nicht erfüllt sei,
selbst wenn sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich
bereits am (...) verlobt hätten, da der Beschwerdeführer in seiner
Anhörung vom 13. November 2008 angegeben habe, in Eritrea nur mit
seinen Familienangehörigen im selben Haushalt gelebt zu haben und
auch in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt werde, die beiden hät-
ten in Eritrea zusammen gewohnt,
dass vor diesem Hintergrund die Einwände in der Beschwerdeschrift
sowie die nachgereichten Beweismittel an der Einschätzung des BFM
in der Verfügung vom 17. Februar 2010 nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in seiner vom Bundesverwaltungsgericht
gewährten Replik vom 9. Juni 2010 im Wesentlichen entgegnete, die
Vorinstanz sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung davon ausge-
gangen, dass eine Verlobung vor der Flucht eines anerkannten Flücht-
lings mit Asyl mit anschliessender nachträglicher Heirat zur Gutheis-
sung eines Gesuches um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) führe, da in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, den Akten sei nicht
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner "Ausrei-
se aus Eritrea verlobt gewesen wäre oder mit ihr in einer eheähnlichen
Gemeinschaft zusammengelebt hätte",
dass die Beschwerde darauf Bezug genommen habe und entsprech-
end die Verlobungsbestätigungen eingereicht worden seien, wonach
der Beschwerdeführer bereits vor der Flucht aus Eritrea mit seiner
heutigen Ehefrau verlobt gewesen sei,
dass es aufgrund der Religion des Beschwerdeführers und seiner
heutigen Ehefrau sowie der in Eritrea herrschenden Sitten den beiden
nicht möglich gewesen sei, bereits vor ihrer Heirat zusammenzuleben
und es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der asylbegründenden
Geschehnisse nicht möglich gewesen, seine damalige Verlobte noch
vor seiner Flucht zu heiraten,
dass die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG als erfüllt zu be-
trachten sei, da der Beschwerdeführer seine damalige Verlobte schon
lange vor seiner Flucht zu heiraten beabsichtigt habe, vor seiner
Flucht bereits mit ihr verlobt gewesen sei und er die Heirat so bald als
möglich im Sudan nachgeholt habe,
Seite 4
E-1811/2010
dass es im Weiteren stossend und nicht im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 51 AsylG sei, wenn nun den Beschwerdeführenden ein gemein-
sames Leben im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verweigert würde, nur weil sie infolge der unglücklichen
Umstände nicht bereits vor der Flucht des Beschwerdeführers aus
Eritrea hätten heiraten können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2010 die Origi -
nale der Verlobungsbestätigungen, eine Kopie der Geburtsurkunde
seiner Frau und zwei Fotografien zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 5
E-1811/2010
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
im Resultat zu bestätigen sowie insbesondere auch die Ausführungen
in ihrer Vernehmlassung zu stützen sind,
dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Replik in ent -
scheidrelevanter Hinsicht nichts daran zu ändern vermögen,
dass die Familienzusammenführung respektive die Gewährung einer
Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 51 Abs. 1
AsylG für Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie
minderjährige Kinder möglich ist, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen,
dass in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Per-
sonen den Ehegatten gleichgestellt werden (Art. 1a Bst. e der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die an -
spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und
sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG
demnach eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebens-
gemeinschaft voraussetzt,
dass die Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen bleibt, wonach
aufgrund der erst nach der Flucht aus dem Heimatstaat geschlos-
senen Ehe eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht
bestanden hat,
dass das BFM darüber hinaus auch zutreffend feststellte, dass die
Eheleute vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimat-
staat nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben,
dass das Vorbringen in der Replik, die Vorinstanz sei im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung davon ausgegangen, dass eine Verlobung vor
der Flucht eines anerkannten Flüchtlings mit Asyl mit anschliessender
nachträglicher Heirat zur Gutheissung eines Gesuches um Familien-
nachzug gestützt auf Art. 51 AsylG führe, da in der angefochtenen
Verfügung ausgeführt worden sei, den Akten sei nicht zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner "Ausreise aus Eritrea
Seite 6
E-1811/2010
verlobt gewesen wäre oder mit ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammengelebt hätte", nicht gehört werden kann,
dass aus der zitierten Passage der angefochtenen Verfügung nicht
e contrario der Schluss gezogen werden kann, das BFM erachte aus
einer blossen Verlobung die Voraussetzungen an ein dauerndes ehe-
ähnliches Zusammenleben als erfüllt,
dass der Beschwerdeführer die zitierte Passage zudem aus dem
Gesamtzusammenhang isolierte und ihr bewusst oder unbewusst eine
unzutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen hat,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren selbst einräumt, aufgrund sei-
ner Religion und der Religion seiner heutigen Ehefrau sowie der in Eri -
trea herrschenden Sitten sei es ihnen nicht möglich gewesen, bereits
vor ihrer Heirat zusammenzuleben und es sei dem Beschwerdeführer
aufgrund der asylbegründenden Geschehnisse nicht möglich gewesen,
seine damalige Verlobte noch vor seiner Flucht zu heiraten,
dass die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers beziehungsweise
seiner Rechtsvertreterin, wonach die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfüllt seien, da der Beschwerdeführer seine damalige Verlobte
schon lange vor seiner Flucht zu heiraten beabsichtigt habe, vor seiner
Flucht bereits mit ihr verlobt gewesen sei und er die Heirat so bald als
möglich im Sudan nachgeholt habe, der gefestigten Rechtsprechung
nicht entspricht und demnach nicht durchzudringen vermag,
dass eine in diese Richtung führende Änderung der Rechtsprechung
auch dem gesetzgeberischen Willen widersprechen würde,
dass das BFM die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die
Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Gesuch um Familienzusam-
menführung abgelehnt hat,
dass der in der Replik des Beschwerdeführers angeführten Ansicht,
seine Ehefrau sei zumindest unter den Begriff der "nahen Angehöri -
gen" gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu subsumieren, selbstredend nicht
gefolgt werden kann und zudem auch bei der Gewährung von Fami-
lienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt wird, dass
die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling
im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat,
Seite 7
E-1811/2010
sowie offenkundig auch kein "besonderer Grund" im Sinne dieser
Bestimmung zu erkennen wäre,
dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG nicht
erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Ge-
suches um Familienzusammenführung abzuweisen ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die an-
gefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 8 EMRK, festzustellen ist,
dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere Handhabe bietet,
um der Ehefrau die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewäh-
rung des Familienasyls zu bewilligen,
dass zur Prüfung des Familiennachzugs und allfälliger Rechts-
ansprüche aus Art. 8 EMRK nicht die Asyl-, sondern die Ausländer-
behörden zuständig sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 8, S. 95),
dass Art. 8 EMRK im vorliegenden Zusammenhang nicht ergänzend
im Asylverfahren angewandt werden kann und dem Beschwerdeführer
für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der Schweiz allenfalls der
Weg über die fremdenpolizeilichen Behörden offenstehen würde,
dass die Beschwerdebegehren, auch wenn dem BFM Gelegenheit
gegeben wurde, zu den Beschwerdevorbringen und den eingereichten
Beweismitteln Stellung nehmen zu können, als aussichtslos erschei-
nen mussten, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos ist.
Seite 8
E-1811/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 9