B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1811/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen bei
der Vorinstanz eine als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeich-
nete Eingabe ein. Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte die Vo-
rinstanz ihnen mit, sie nehme die Eingabe als Asylgesuche aus dem Aus-
land an die Hand. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 trat die Vorinstanz auf
die Asylgesuche nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2898/2914 vom 23. Juni 2014 gut.
Die Vorinstanz habe ihr Ermessen in Bezug auf die Einforderung einer
schriftlichen Vollmacht missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das
Gericht wies die Vorinstanz an, auf die Asylgesuche aus dem Ausland ein-
zutreten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 19. Februar 2015 – be-
willigte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin, die Ver-
fügung sei aufzuheben. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines weiteren
Verbleibes im Sudan festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen
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zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1
AsylG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die ange-
fochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die Be-
urteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die
Vorinstanz die Einreise – einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden
Gefährdung – zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerinnen
daher beantragen, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, nehmen sie eine unzulässige Streitgegenstandserwei-
terung vor. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von folgendem
Sachverhalt aus: Die leibliche Mutter der Beschwerdeführerinnen habe ihre
Kinder nach ihrer Wiederverheiratung im Jahr 2008 bei der Grossmutter
väterlicherseits zurückgelassen. Die Grossmutter sei alt und könne sich
nicht mehr um die Kinder kümmern. In Eritrea hätten die Beschwerdefüh-
rerinnen in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Im Mai 2010 habe die ältere
Beschwerdeführerin erfahren, dass sie in den Militärdient eingezogen
werde. Sie sei deshalb mit ihrer jüngeren Schwester in den Sudan geflo-
hen. Zunächst hätten sie sich bei einem Verwandten in C._______ aufge-
halten. Im Juli 2012 hätten sie sich in D._______ beim UNHCR registrieren
lassen.
5.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, den Akten liessen sich keine konkreten oder glaubhaft dargelegten
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen vor ih-
rer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimat-
lichen Behörden gehabt hätten respektive im Sudan ernsthafte Nachteile
erlitten hätten. Sie hätten Eritrea im Jahre 2010 verlassen, weil die ältere
Beschwerdeführerin ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Es
sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Beschwerdeführerinnen im Su-
dan in einer schwierigen Situation befinden würden. Eine schwierige Le-
benssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden keinen
Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht
zumutbar wäre. Damit erübrige sich eine Prüfungen der weiteren Voraus-
setzungen einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr
nach Eritrea befürchte die ältere Beschwerdeführerin, in den Militärdienst
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eingezogen zu werden. Ferner seien die Beschwerdeführerinnen illegal
ausgereist.
Das Gericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen
im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine schwerwiegenden Probleme
hatten. Was die geltend gemachte illegale Ausreise (Republikflucht) und
damit subjektive Nachfluchtgründe anbelangt, schliesst das Bestehen sol-
cher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein die
Bewilligung zur Einreise aus (BGVE 2012/26 E. 7). Die ältere Beschwer-
deführerin beruft sich sodann darauf, bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden und damit einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Darauf ist nicht weiter einzuge-
hen, da die Beschwerdeführerinnen den zusätzlichen Schutz der Schweiz
gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen zuzumuten
ist, im Sudan zu verbleiben.
Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritrei-
sche Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legen die Beschwerde-
führerinnen in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederholen ihrer Asylvor-
bringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge
im Sudan nicht dar, inwiefern ihnen persönlich ein weiterer dortiger Aufent-
halt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt,
dass die Beschwerdeführerinnen seit mehr als viereinhalb Jahre im Sudan
leben und keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden
im Sinne des Asylgesetzes anführen. Auch bringen sie keine konkreten An-
haltspunkte für die Befürchtung vor, sie könnten von den sudanesischen
Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Die Be-
schwerdeführerinnen haben sich zwischenzeitlich im Flüchtlingslager
D._______ aufgehalten, dieses aufgrund der dortigen Umstände wieder
verlassen. Als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge können sie sich indes
erneut an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen.
Bei Bedarf wird ihnen zumindest die notwendige Grundversorgung ge-
währt. Auch lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not
geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet.
Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich einen Bezug zu ihrem in
der Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten Vater geltend. Auf-
grund der Akten ergibt sich, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin-
nen 1996 trennten und die Beschwerdeführerinnen in der Folge bei ihrer
Mutter und ab 2008 bei ihrer Grossmutter lebten. Bei dieser Sachlage be-
steht offensichtlich zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Vater
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nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, die einen genügend na-
hen Bezug zur Schweiz zu begründen vermag.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen
entgegen ihrer Ansicht ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie
auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vor-instanz hat
ihnen demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die
Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwer-
deführerinnen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben
ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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