B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-181/2012
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nepal,
vertreten durch Andreas Noll, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (…).
E-181/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein aus (…), Distrikt Nawalparasi, stammender
Nepalese hinduistischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat legal am 25. November 2008 in Richtung Indien. Da-
nach sei er auf dem Luftweg mit der Air India nach Paris gereist, wo er
am 7. Januar 2009 angekommen sei. In Frankreich habe er kein Asylge-
such eingereicht. Er gelangte in einem Auto am 8. Januar 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2009
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person,
zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 17.
September 2009 in Bern-Wabern einlässlich angehört.
A.b
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei als Schüler von den Maoisten bedrängt worden; diese hätten ihn
entführt und ihm den Arm gebrochen. Es habe eine Partei namens Jan-
tantrik Tarai Janamukthi Morcha (JTMM) gegeben, die von ihm Spenden-
gelder verlangt habe. Er sei jedoch ebenso wie sein verstorbener Vater
Mitglied der Emaly Comunist Party (UML) gewesen, die er bei den Wah-
len unterstützt habe. Zwischen den Pahari (Bergvolk), zu denen er gehö-
re, und den Tarai-Leuten habe es Auseinandersetzungen gegeben. Da er
nicht habe zahlen wollen, sei er verprügelt worden und im Herbst 2008
habe man auf ihn geschossen, zum Glück sei er nicht getroffen worden.
Er sei danach nicht mehr oft zu Hause gewesen. Sein Geschäft sei de-
moliert worden und man habe ihn mit dem Tode bedroht. Seine Mutter sei
geschlagen und es sei von ihr verlangt worden, dass er sich stelle. Er sei
damals im benachbarten Dorf (…) gewesen. Freunde hätten ihn gewarnt.
Seine Mutter sei zu ihm gekommen, und er sei dann ausgereist. Dies sei-
en alle seine Asylgründe, mit den Behörden habe er nie Probleme ge-
habt. Es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückführung spre-
chen würden, doch fürchte er, von der JTMM umgebracht zu werden.
A.c
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweispapie-
re zu den Akten. Einen Pass habe er nie besessen und die Identitätskarte
sei bei ihm zu Hause. Er habe einen Freund angerufen, welcher versu-
chen werde, ihm die Identitätskarte zuzustellen.
E-181/2012
Seite 3
B.
Am 21. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter Beilage von
Beweismitteln und einer Honorarnote durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde erheben. Er beantragte in ma-
terieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh-
men. Weiter beantragte er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung mitsamt dem Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsvertreter.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu
leisten, welcher fristgerecht beim Gericht einging.
Am 1. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2012, welche dem Beschwer-
deführer hiermit zur Kenntnis gebracht wird, führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerde enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde
auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten
werde. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde.
E-181/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48
Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-181/2012
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid wie folgt:
Die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und
keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Ge-
mäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Der Beschwerdeführer lege dar, seitens der JTMM zu Zahlungen erpresst
worden zu sein. Da er nicht mehr habe zahlen wollen, habe man ihn ver-
folgt und seinen Laden zerstört. Bei diesen Übergriffen handle es sich um
die Nachstellungen Dritter und nicht um staatliche Verfolgungsmassnah-
men. Die sich bekämpfenden Fraktionen seien in Regionen des Terai tä-
tig, welche an der indischen Grenze liegen würden. Die Gruppierungen
würden unter anderem Gelder erpressen. Eine Untersuchung der Vorfälle
in Nepal zeige, dass die lokale Polizei immer wieder gegen Exponenten
der JTMM vorgehe und diverse Male Kader verhaftet habe. Von einer ge-
nerellen Untätigkeit oder Schutzunfähigkeit der Polizei könne deshalb
nicht die Rede sein.
Abgesehen davon mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten liessen, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatstaates entziehen könne. Ein weiter reichendes Interesse der
JTMM, den Beschwerdeführer ausserhalb des Terai zu verfolgen, in de-
nen diese Gruppe normalerweise nicht operiere, sei nicht auszumachen.
Damit sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne sich unbehel-
ligt in anderen Regionen seines Heimatlandes aufhalten, weshalb er auf
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Seite 6
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Die von ihm dargelegte
Verfolgung durch die JTMM sei somit asylrechtlich nicht beachtlich.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt
werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung dorthin sprechen. Die langjährigen kriegerischen Auseinander-
setzungen seien mit dem Friedensabkommen vom 12. November 2006
zu Ende gegangen. Die innenpolitische Lage sei zwar noch nicht stabil
und eine neue Verfassung stehe noch aus, aber sie habe sich seit der
Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Der junge und
gesunde Beschwerdeführer mit langjähriger Berufserfahrung verfüge in
Nepal über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz.
Ausserdem seien der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde vorweg entgegengehal-
ten, der Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig festge-
stellt und das Asylrecht werde vorliegend verletzt respektive falsch ange-
wendet.
Dem Befragungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
dem Bergvolk der Pahari angehöre und zumindest zeitweise Mitglied der
UML gewesen sei. Die Übergriffe hätten bis zu seiner Flucht angehalten.
Er habe körperliche Gewalt erlebt und sein Geschäft sei zerstört worden;
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er sei Ziel ethnischer Verfolgung durch Angehörige anderer Volksgruppen
gewesen.
Der Beschwerdeführer habe klargemacht, dass die regierende Partei
nicht in der Lage sei, jemandem zu helfen. Er habe auch dargelegt, dass
er zweimal bei der Polizei Anzeige erstattet habe, was aber nichts bewirkt
habe. Die Situation der Ordnungs- und Sicherheitskräfte in Nepal werde
aus anderer Warte als sehr besorgniserregend beschrieben.
Unter Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 (Schutztheorie) wird
sodann vorgebracht, es würde keine innerstaatliche (Flucht-)Alternative
geben.
Die ethnisch und politisch motivierte Gewalt sei ein Problem, das auf dem
gesamten Staatsgebiet Nepals beklagt werden müsse. Die junge Repu-
blik sei nicht fähig, seinen Bürgern den nötigen Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer sei nicht vor einer wirtschaftlich prekären Situation
in die Schweiz geflüchtet. Er sei finanziell auf sicheren Beinen gewesen
und hätte für sich und seine Mutter sorgen können, er sei kein typischer
Wirtschaftsflüchtling.
Nach einer Analyse der Lage in Nepal wird schliesslich ausgeführt, man
könne ethnischen Konflikten nicht einfach dadurch ausweichen, dass ein
Betroffener umziehe und sich in einem anderen Landesteil niederlasse.
Die kulturellen Unterschiede und die damit einhergehenden teils bewaff-
neten Konflikte würden sich in sämtlichen Teilen des Landes ereignen.
Neben den Problemen, die mit behördlichen Autoritäten auftreten würden,
stellten sich zahlreiche soziale und wirtschaftliche Barrieren in den Weg
eines Rechtssuchenden. Angst vor gesellschaftlicher Ächtung, Informa-
tionsmangel, geografische Abgeschiedenheit und finanzielle Hindernisse
liessen Opfer davor zurückschrecken, Beschwerden und Anzeigen einzu-
reichen. Die unbefriedigende Lage werde unter anderem durch Berichte
von Amnesty International und der UNO (United Nations Organization)
belegt.
Das Terai-Tiefland bedecke etwa einen Drittel des Staatsgebietes. Ein
Wegzug könne höchstens zur kurzfristigen Entspannung der persönlichen
Situation führen und stelle keine nachhaltige Lösung dar. Es gebe keine
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valable landesinterne Fluchtalternative, die Verfolgungssituation sei im-
mer noch aktuell und bedrohlich.
Fazit sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Her-
kunft und politischen Sympathie verfolgt worden sei. Er sei deshalb als
Flüchtling im Sinne des Gesetzes zu betrachten und es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen.
Da dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, nach Nepal zurückzurei-
sen, müsse die Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss
Art. 4 und 66 ff. AsylG und Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) geprüft werden.
5.
5.1 Vorweg ist auf die Rüge in der Beschwerde einzugehen, der Ent-
scheid des Bundesamtes beruhe auf einer unrichtigen beziehungsweise
unvollständigen Darstellung des Sachverhalts, da dies allenfalls zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung führen könnte. Das Gericht hält die-
se Rüge jedoch für ungerechtfertigt. Der Argumentation in der Rechtsmit-
telschrift ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sachverhalt unrichtig be-
ziehungsweise unvollständig sein sollte. Die diesbezüglichen Ausführun-
gen stellen lediglich eine eigene Sicht der Lage in Nepal, auf die nach-
stehend vertieft eingegangen wird, und der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers dar, ohne dass dem BFM in konkreten Punkten ein
unsachgemässes Vorgehen oder gar falsche Schlussfolgerungen nach-
gewiesen würden.
Es erübrigt sich deshalb ohne weiteren Begründungsaufwand, auf die
Rüge näher einzugehen, was auch für den Vorwurf gilt, das Asylrecht
werde verletzt respektive falsch angewendet, zumal hierzu keine Ausfüh-
rungen gemacht werden beziehungsweise sich diese in allgemeinen Aus-
führungen erschöpfen.
5.2 Wie vorstehend erwähnt ist für die Beurteilung des vorliegenden Fal-
les die Entwicklung und aktuelle Lage in Nepal von entscheidender Be-
deutung. Das Gericht stützt sich dabei, wie nachstehend ersichtlich, auf
eine eigene Analyse.
5.2.1 Die jüngere Lageentwicklung in Nepal präsentierte sich wie folgt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar
2012):
E-181/2012
Seite 9
Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit intensi-
ven Friedensverhandlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der
Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag.
Die Übergangsregierung sollte durch eine neu und in demokratischer
Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten
Wahlen, an denen erstmals auch die maoistische Partei ("Unified Com-
munist Party of Nepal (Maoist) – CPN" teilnahm. Die Maoisten erlangten
229 von 601 Abgeordnetensitze in der neu gewählten Nationalversamm-
lung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensver-
trages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben nor-
miert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen anti-maoistischen
Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-
Unified Marxist-Leninist [CPN-UML, letzterer will der Beschwerdeführer
angehört haben]) mit 20 anderen anti-maoistischen Parteien eine Vielpar-
teienkoalition. Da aber einziges Bindungselement der Parteienkoalition
ihre anti-maoistische Haltung war, gelang es ihnen nicht, die angestrebte
Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist durchzuführen.
Es folgten von der Jugendorganisation der maoistischen Partei, der
"Young Comunist Leage" (YCL) angeführte Demonstrationen, die viele
Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des Generalstreiks vom Dezember
2009 begannen die Maoisten, eigenmächtig Nepal in autonome Regionen
aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in der Bevölkerung be-
sassen die Maoisten nicht genug Macht, die Regierung umzustossen. Der
steigende internationale Druck zwang sie zur Erklärung, sich zukünftig
(wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin in die Regierung einbin-
den zu wollen. Schliesslich wurde im August 2011 der stellvertretende
Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen Ministerpräsidenten
gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein, dass Strafklagen, die
politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zurückgezogen werden.
Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Parteien Nepals am 1. No-
vember 2011 ein bedeutendes Abkommen, welches erstmals konkrete
Lösungen beinhaltet.
5.2.2 Die neuere Entwicklung zeigt, dass sich der Friedensprozess in ei-
ner definitiven Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich
abgeflacht und in konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Die
Tatsache, dass sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen
von 2006 auf die Frage der Verschmelzung der beiden Armeen – und
nicht auf den gesamten Inhalt des Friedensabkommens – zu konzentrie-
ren scheint, ist ebenfalls ein Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpo-
tenzial weitgehend abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für
E-181/2012
Seite 10
während des Krieges begangene Verbrechen und die Bemühungen, die
ehemaligen Maoistenkämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zei-
gen, dass der Fokus nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf ei-
nen nachhaltigen Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben
am 1. November 2011 einen deutlichen Durchbruch erreicht und den auf-
gebauten politischen Konsens und den Willen, einen demokratischen
Staat zu schaffen, untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich
die im Entscheid der ARK vom 17. Oktober 2006 (EMARK 2006 Nr. 31)
festgestellte Verbesserung der Sicherheitslage in Nepal seither kontinu-
ierlich verbessert und konsolidiert hat.
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Land verlassen, weil er
durch die JTMM aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UML verfolgt wor-
den sei und weil es zwischen den Pahari (Bergvolk), zu denen er gehöre,
und Tarai-Leuten zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Eine interne
Fluchtalternative gebe es nicht.
Wie zuvor schon das BFM kommt das Bundesverwaltungsgericht vor
dem Hintergrund der vorstehenden Lageanalyse zum Schluss, dass sich
die Verhältnisse in Nepal sehr stark verändert haben und sich die dortige
Lage in jeder Hinsicht zunehmend verbessert. Daran vermögen auch
nicht zu übersehende Defizite etwa im Sicherheitsbereich und die noch
unbefriedigende Menschenrechtslage nichts zu ändern.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die politischen Gegner oder ethnische
Gruppen heute noch ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers
haben sollten, und überdies sind latente ethnische Konflikte oder Span-
nungen unter Volksgruppen nicht bereits per se asylrelevant. Zudem ist
von Nepal, dessen Fläche mehr als dreimal so gross ist wie die Schweiz,
nicht bekannt, dass sich anwesende Bevölkerung in einer Art gegen Zu-
gezogene wehrt, dass diesen eine dauerhafter Aufenthalt verunmöglicht
würde. Weder ist vorliegend eine staatliche, noch eine Verfolgung durch
Dritte auszumachen.
Das BFM ging zu Recht davon aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien heute nicht mehr asylrelevant. Es hat den Sachverhalt voll-
ständig abgeklärt und zu Recht als nicht asylerheblich qualifiziert, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
E-181/2012
Seite 11
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Ver-
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Seite 12
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführers
nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausführungen in
der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2.2 Zwar bleiben hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Nepals
noch gewisse Zweifel bestehen, jedoch herrscht dort keine durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeich-
nete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach
Nepal generell als zumutbar.
8.2.3 Den Akten sind sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ne-
pal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus seinen Vorbringen er-
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Seite 13
gibt sich, dass Familienangehörige und Verwandte in seinem Heimatland
leben, weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz
zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Anga-
ben über eine zwölfjährige Schuldbildung, womit er die Voraussetzungen
mitbringt, bei einer Rückkehr beruflich Fuss fassen zu können. Daher ist
davon auszugehen, dass er sich in Nepal reintegrieren und aus eigenen
Kräften ein Auskommen finden kann. Aus den Akten ist zudem nicht er-
sichtlich, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde, die al-
lenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
relevant sein könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
8.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seines Einkom-
mens nicht als bedürftig bezeichnet werden, weshalb das Gericht keine
Veranlassung hat, wiedererwägungsweise auf das abgewiesene Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. Die
E-181/2012
Seite 14
Verfahrenskosten sind daher mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-181/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 1. Februar 2012 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 25. Januar 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger