B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1812/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 24. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Im
Gesuch und anlässlich der Befragung durch die Botschaft am 22. Februar
2010 führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahre 1999 von Mitgliedern
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – unter Androhung der
Zwangsrekrutierung seiner zwei Brüder – gezwungen worden, bei einem
elektrischen Transformer eine Bombe zu legen. Dabei sei er von der Poli-
zei verhaftet, verhört und massiv misshandelt worden. Man habe ihn an-
schliessend inhaftiert und seine Familie sei von der Armee bedroht wor-
den. Im Jahr 2003 sei der Bruder des Beschwerdeführers von
Unbekannten entführt worden und er gelte seitdem als vermisst. Im Jahre
2005 sei der Beschwerdeführer vom High Court in Colombo schuldig ge-
sprochen und zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Am 18. Sep-
tember 2009 sei er aufgrund der Bemühungen seines Anwaltes freigelas-
sen worden. Nach seiner Freilassung sei er von Unbekannten bei seinen
Eltern aufgesucht worden. Die unbekannten Personen hätten seine Eltern
bedroht und den Vater verprügelt. Er habe sein Elternhaus deshalb ver-
lassen und im Januar 2010 über die Vermittlung des (…) in einem Eisen-
warenladen in B._______ eine Stelle erhalten. Er wohne auch im besag-
ten Laden und seine Frau besuche ihn dort regelmässig. Die
Unbekannten hätten sein Elternhaus auch nach seiner Flucht wiederholt
aufgesucht und sich nach ihm erkundigt.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – durch die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo am 13. Februar 2014 eröffnet – bewilligte das Bundes-
amt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 14. März 2014 (mutmasslich) reichte der Beschwerde-
führer über die Schweizerische Botschaft in Colombo beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 sei aufzuheben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, infolge Abwesenheit des Be-
schwerdeführers sei ihm eine Frist von zusätzlichen zwei Wochen zur
Einreichung einer detaillierten Beschwerde einzuräumen. Die Beschwer-
defrist von Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine gesetzliche Frist und kann nicht
erstreckt werden, weshalb dieser Antrag um Fristerstreckung abzuweisen
ist. Soweit der Beschwerdeführer in einem weiteren prozessualen Antrag
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zusätzliche Details zu seinem Fall nachliefern will, ist dieser Antrag zu
wenig spezifiziert und somit abzuweisen. Aus der Rechtsmitteleingabe
geht im Übrigen hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer mit den
vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ein-
verstanden ist.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es zur
Erteilung einer Einreisebewilligung einer mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmenden akuten Gefährdung des Beschwerdeführers be-
dürfe. Bei einer objektiven Betrachtungsweise erweise sich dessen Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung jedoch als nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes. Allein aufgrund des Gefängnisaufenthaltes könne nicht
darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum heutigen
Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Eine allfällige Beo-
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bachtung durch die srilankischen Behörden auch nach seiner Freilassung
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei aber im Zusammenhang
mit den allgemeinen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE durch die Behörden zu sehen und könne aufgrund mangelnder In-
tensität nicht als Verfolgung gelten. Im Übrigen habe sich die aktuelle Si-
tuation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit
der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die Behörden würden zwar
nach wie vor Führungspersonen und Kämpfer der LTTE suchen. Da der
Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE
gewesen sei und sich auch sonst nicht politisch engagiert habe, sei nicht
davon auszugehen, dass die Behörden immer noch ein Verfolgungsinte-
resse an seiner Person hätten.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe nichts vor,
das geeignet wäre, eine Bundesrechtsverletzung oder eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe auf die Verfolgungen in seiner Heimatstadt verweist und be-
gründete Furcht geltend macht, ist ihm mit der Vorinstanz zu entgegnen,
dass er seit seinem Wegzug nach B._______ im Januar 2010 keinen Be-
helligungen mehr ausgesetzt ist und deshalb den Schutz der Schweiz
nicht benötigt.
6.3 Damit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Ver-
bleib in Sri Lanka zumutbar und er auf den Schutz der Schweiz nicht an-
gewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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