B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1812/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er habe geheime
Informationen über das syrische Regime erfahren. Deshalb sei er auf den
Posten gebracht, befragt, geschlagen und gefoltert worden. Er sei ausser-
dem einer Gehirnwäsche unterzogen worden und könne sich darum an ge-
wisse Dinge nicht mehr erinnern.
A.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den
Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vor-
läufig aufgenommen wurde. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standgehalten hätten. Diese
seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen und widersprä-
chen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns.
Der Entscheid des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingaben vom 11. und 12. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung
vom 14. Mai 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Austrittsbericht des Psychi-
atriezentrums B._______ vom 2. Juli 2013 und ein medizinisches Attest
eines Psychiaters vom 20. Januar 2016 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 23. Februar 2016 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
14. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. März 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine weitere Anhörung
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zu seinen Asylgründen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung zu-
folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerde-
führer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. April 2016 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach
Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen wurden (Bst. b), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Aktenein-
sicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgülti-
gen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
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stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch sinngemäss eine ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheids und damit Wiedererwä-
gungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Namentlich führte
er aus, die eingereichten ärztlichen Berichte seien im ordentlichen Asylver-
fahren nicht berücksichtigt worden. Er sei vom 6. bis zum 21. Juni 2013
aufgrund eines Suizidversuchs im Psychiatriezentrum B._______ hospita-
lisiert gewesen. Dabei sei eine (…) und eine Posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS) diagnostiziert worden. Bei der Anhörung zu den Asylgrün-
den am 13. Mai 2014 sei er in schlechter psychischer Verfassung gewesen.
Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe dies erkannt und auf dem Unterschrif-
tenblatt vermerkt, dass er möglicherweise an einer PTBS leide und sie an-
rege, dies abzuklären (vgl. die vorinstanzliche Akte A12/9 S. 9). Aufgrund
der gesundheitlichen Einschränkung hätten die wesentlichen Asylgründe
bei der Anhörung nur mangelhaft festgestellt werden können. Zudem sei
stossend, dass der Asylentscheid bereits einen Tag nach der Anhörung und
ohne jegliche ärztliche Abklärung seines Gesundheitszustands ergangen
sei. Das Asylverfahren sei daher wieder aufzunehmen, um die Gründe für
sein Asylgesuch in einer ergänzenden Anhörung korrekt und vollständig zu
eruieren.
Seit dem 28. Januar 2015 befinde er sich überdies in ambulanter psychiat-
rischer Behandlung.
6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids
insbesondere aus, die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsa-
chen und Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die von ihm vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, als
Folge welcher er nun geltend mache, an einer PTBS zu leiden, seien ge-
mäss der Verfügung vom 14. Mai 2014 nicht glaubhaft. Der Beschwerde-
führer habe gegen diesen Entscheid keine Beschwerde erhoben, woraus
zu schliessen sei, dass er das Ergebnis nicht bestritten habe. Die geltend
gemachte PTBS müsse folglich eine andere als die vorgebrachte Ursache
haben. Die erforderliche medizinische Behandlung sei ihm im Rahmen der
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erteilten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zugänglich. Auch hinsicht-
lich der vorgebrachten Einwände gegen die Anhörung vom 13. Mai 2014
sei auf die verpasste Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde zu ver-
weisen.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 14. Mai 2014 beseitigen könnten.
6.3 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den Ausführun-
gen des SEM im Wesentlichen entgegen, er habe nach seiner Einreise in
die Schweiz zunächst keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung
gehabt. Erst etwa drei Monate nach der Stellung des Asylgesuchs sei er
krankenversichert gewesen und habe sich durch einen Spezialisten unter-
suchen lassen können. Zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen
sei er nicht gesund gewesen und noch immer unter dem Einfluss von Me-
dikamenten gestanden. Daher habe er seine Motive nicht klar darlegen
können, was sich an seinem Antwortverhalten deutlich zeige. Es stelle sich
die grundsätzliche Frage, ob das SEM angesichts des stark beeinträchtig-
ten Gesundheitszustands daran festhalten könne, dass der Anspruch auf
rechtliches Gehör respektiert worden sei. Dies sei zu verneinen. Die Vor-
instanz habe Verfahrensrecht verletzt. Aus diesem Grund sei er erneut zu
seinen Asylgründen anzuhören.
7.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht
abgewiesen hat.
7.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.).
7.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass sich aus den beigebrachten
Beweismitteln keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 66
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Abs. 2 Bst. a VwVG ergeben. Der Beschwerdeführer bringt vor, die psychi-
sche Beeinträchtigung habe bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Be-
fragungen bestanden und er habe deshalb seine Asylgründe nicht richtig
beziehungsweise vollständig darlegen können. Diese Einwendungen hätte
er jedoch mittels Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid vom
14. Mai 2014 geltend machen können und müssen. Das Versäumnis, Be-
schwerde zu erheben, kann nicht mittels der Einreichung eines Wiederer-
wägungsgesuchs nachgeholt werden. Ob die Vorinstanz im Asylverfahren
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat, kann daher im vorlie-
genden Verfahren nicht geprüft werden. Die derzeitige Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands könnte sodann wiedererwägungsweise höchs-
tens die Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist eine derartige Prüfung je-
doch ebenfalls nicht vorzunehmen.
Die eingereichten Beweismittel und die Vorbringen des Beschwerdeführers
sind somit nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Mai 2014
zu beseitigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in glei-
cher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 11. April 2016 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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