B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1812/2019
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. März 2019 / N (…).
E-1812/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Mai 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Mai 2016 und der An-
hörung vom 19. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Staatsan-
gehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie. (…) Geschwister seiner Mutter
seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und
als Märtyrer gestorben. Ein Cousin sei von einem weissen Van entführt
worden. Sein Bruder B._______ sei (…) 2007 von den LTTE zwangsrekru-
tiert worden und (…) 2007 (…) 2008 vor den LTTE geflüchtet. Er sei des-
halb an Stelle seines (…) von den LTTE mitgenommen worden. (…) 2008
sei er geflohen und habe sich bei einem (…) versteckt. Bei einer Bombar-
dierung im (…) 2008 sei die (…) Familie dieses (…) getötet worden. Im (…)
2012 sei sein Bruder B._______ aus Angst vor einer Entführung nach
C._______ ausgereist. Er selbst sei drei Mal vom Criminal Investigation
Department (CID) mitgenommen, zu seinem (…) befragt und beschuldigt
worden, auch für die LTTE tätig gewesen zu sein (Ende […] für 3 Stunden,
im November […] für 1.5-2.5 Stunden und im Juli […] für 3 Tage). Der (…)
habe beim dritten Mal Lösegeld für seine Freilassung bezahlt und ihm zur
Ausreise geraten. Bis zur Ausreise habe er sich an verschiedenen Orten
versteckt. Mit den Soldaten der sri-lankischen Armee habe er keine gravie-
renden Probleme gehabt, aber sie hätten bei ihm Hausdurchsuchungen
durchgeführt; zuletzt hätten sie im (…) 2017 nach ihm gesucht. Im (…)
2015 sei er mit seinem Pass ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Trotz Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung
sei dieser zulässig und zumutbar.
A.c Mit Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesent-
lichen damit, die vorgebrachte Verbindung des Beschwerdeführers zu den
LTTE und die Verbindung seiner Verwandten zu den LTTE seien wegen
zahlreicher Widersprüche unglaubhaft. Die drei Befragungen durch das
CID seien wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwi-
E-1812/2019
Seite 3
schen diesen und der Ausreise sowie deren fehlenden Intensität nicht asyl-
relevant. Die Einschätzung der mangelnden Vollzugshindernisse wurde
vom Gericht geteilt.
B.
B.a Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 7. No-
vember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um
Asyl. Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung
von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und
die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deut-
lich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Auf-
grund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Ver-
bindung, Befragungen durch das CID) würde er bei einer Rückkehr vom
sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfol-
gungsmassnahmen zu gewärtigen. Am 9. November 2018 wurde ein neuer
Arztbericht vom 6. Oktober 2018 nachgereicht. Mit Schreiben vom 7. De-
zember 2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er, sein Bruder
und sein Cousin hätten direkte Verbindungen zur LTTE gehabt. Er habe
keine Rehabilitation durchlaufen, sei aber drei Mal von den Sicherheitskräf-
ten festgenommen und mit Sicherheit behördlich registriert worden. Seit
der Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister könnten Per-
sonen mit seinem Profil jederzeit Opfer willkürlicher Verfolgungsmassnah-
men werden.
B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. November als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 12. Dezem-
ber 2018 ab. Sie erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2018 sei rechtskräftig
und vollstreckbar.
B.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-7299/2018 vom 13. Februar 2019 gut, soweit es darauf
eintrat, hob die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2018 auf und
wies die Vorinstanz an, die Eingabe vom 7. November 2018 als Mehrfach-
gesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Zur Begründung führte sie aus,
die Vorinstanz habe die Eingabe zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch
qualifiziert.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 an die Vorinstanz machte der Be-
schwerdeführer geltend, seit der Einreichung des Asylgesuchs vom 7. No-
vember 2018 habe sich ein weiterer neuer Sachverhalt ergeben, welcher
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Seite 4
Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Infolge der neuen Er-
eignisse in Sri Lanka ergebe sich eine unmittelbare und zugespitzte Bedro-
hungslage für Oppositionelle, Menschrechtsaktivisten, Journalisten und
Angehörige religiöser sowie ethnischen Minderheiten, insbesondere Tami-
len.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, even-
tualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stelle er die Beweisan-
träge, er müsse erneut angehört werden und sein Gesundheitszustand sei
von Amtes wegen abzuklären.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 79 zu den Akten.
Des Weiteren führte er in einem separaten Schreiben vom 15. April 2019
an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen,
dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige
Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde.
E-1812/2019
Seite 5
F.
Am 17. April 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
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Seite 6
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-1812/2019
Seite 7
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfah-
ren verzichtet habe.
Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des
ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG
eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auf-
grund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8
AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung
des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer in seinem 25 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassen-
den Gesuch vom 7. November 2018 und den insgesamt weiteren sechs
Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift vom 15. April 2019) getan. Sodann han-
delt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen
Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts,
mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm
geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu be-
gründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhö-
rung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Dazu führt er aus, die Vorinstanz verweise im angefochtenen Ent-
scheid auf die im vorgängigen Verfahren als nicht glaubhaft befundenen
Vorbringen. Ein solcher Verweis gehe nicht an, zumal es aktenwidrig sei,
dass sämtliche Vorbringen unglaubhaft seien. Seine Herkunft aus dem
Vanni-Gebiet, die familiären Verbindungen zur LTTE sowie die erlebten
Menschrechtsverletzungen seien bisher nicht in Frage gestellt worden.
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Seite 8
Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des ersten
Asylverfahrens sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwal-
tungsgericht als nicht glaubhaft erachtet, und das Vorliegen von risikobe-
gründenden Faktoren wurde verneint. Insoweit durfte die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung bezüglich jener Vorbringen, die bereits im vor-
angegangenen Asylverfahren aktenkundig waren auf die Verfügung vom
25. Juni 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Au-
gust 2018 verweisen. Was den Verweis bezüglich des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 23. Mai 2018 betrifft,
ist auch dieser nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz das zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 7. März 2019 aktuellste Arztzeugnis vom 6.
Oktober 2018 in die Würdigung mit einbezogen. Weiter prüfte die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung, ob aufgrund der aktuellen Ent-
wicklung in Sri Lanka neue Faktoren vorliegen würden, welche geeignet
wären, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen. Insgesamt zeigt sie nachvollziehbar und im Einzelnen hin-
reichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten
lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Schliesslich war eine sachgerechte
Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung – wie die vorliegende Be-
schwerde zeigt – möglich. Diese Rüge ist demnach unbegründet.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri
Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte La-
gebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erho-
bene Länderinformationen nicht. Ferner habe sie nicht korrekt thematisiert,
dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background
Check sei.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Sodann hat sie hinreichend dargelegt,
dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asyl-
relevante Bedeutung zukommt (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nichts
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Seite 9
Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlas-
sung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. Soweit
der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe
sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parla-
ment verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungs-
lage für Regimekritiker, vermengt er hier die Frage der Feststellung des
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Die Rüge geht fehl.
5.5.2 Eine weitere unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Be-
schwerdeführer darin, dass die Vorinstanz trotz Einreichung eines Arztbe-
richts vom 6. Oktober 2018 sowie eines ausdrücklichen entsprechenden
Antrags den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter ab-
geklärt habe.
Diesbezüglich ist zunächst auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Be-
schwerdeführers hinzuweisen. Der durch einen mit dem Asylverfahren
bestens vertraute Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer wäre dem-
nach gehalten gewesen, der Vorinstanz von sich aus diesbezüglich weitere
aktuelle Beweismittel einzureichen. Dies hat er nicht gemacht. Auch auf
Beschwerdeebene hat er keine weiteren ärztlichen Zeugnisse zu den Ak-
ten gegeben. Gemäss dem letzten ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2018
war der Beschwerdeführer ab dem 2. Januar 2017 in psychiatrischer Be-
handlung; haben insgesamt 15 Konsultationen stattgefunden, die letzte am
24. Juli 2018. Medikamente wurden keine verschrieben. Demnach ist fest-
zustellen, dass durchschnittlich alle fünf Wochen eine Sitzung stattgefun-
den hat, der Beschwerdeführer mithin nicht auf eine engmaschige fach-
ärztliche sowie eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Vor die-
sem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für weitere
fachärztliche Abklärungen, zumal auch der ärztliche Bericht vom 6. Okto-
ber 2018 keinen Anlass dazu gab. Sodann ist die Frage, ob und inwiefern
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver-
fahren zu berücksichtigen ist, nicht eine solche des rechtlichen Gehörs,
sondern der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, mithin geht die Rüge auch insoweit
fehl.
E-1812/2019
Seite 10
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht weitere Beweisanträge:
Er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören und sein Gesundheitszu-
stand sei von Amtes wegen abzuklären.
Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, da der Sach-
verhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist. Weiter sieht sich
das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht veranlasst, den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären. Wie ebenfalls
bereits vorstehend ausgeführt, obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG entsprechende Unterlagen
einzureichen. Für deren Beibringung stand dem Beschwerdeführer seit der
Einreichung des letzten ärztlichen Berichts im November 2018 genügend
Zeit zur Verfügung. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1812/2019
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft beurteilt wor-
den. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein asylrechtlich relevan-
tes Risikoprofil. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwi-
schen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie
der Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der Uni-
ted National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Ein-
schätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und jus-
tizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo statt-
gefunden. Durch die Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Pre-
mierminister habe sich die Situation in Sri Lanka wieder beruhigt. Aufgrund
dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme
gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht
von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige
auszugehen.
Daran würden auch die Eingaben vom 8., 9. November 2018 und 7. De-
zember 2018 sowie die beigebrachten Medienberichte nichts zu ändern
vermögen, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerde-
führer ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Schluss des SEM
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschützt, weshalb der Beschwerde-
führer nicht einer Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen
oder vermeintlichen Verbindungen zur LTTE oder zum tamilischen Sepa-
ratismus zugerechnet werden könne. Ähnliches gelte bezüglich der Aus-
führungen in der Eingabe vom 21. Februar 2019. Der Beschwerdeführer
habe nicht dargelegt, inwiefern die aufgezeigte Annäherung des sri-lanki-
schen Präsidenten an die Politik von Rodrigo Duterte ihn persönlich tan-
gieren würde. Auch seine Positionierung in der sozialen Gruppe von abge-
wiesenen tamilischen Asylsuchenden führe zu keinem anderen Schluss,
zumal keine Anhaltspunkte gegeben seien, die auf eine Gefährdungslage
E-1812/2019
Seite 12
dieses Personenkreises alleine aufgrund dieser Gruppenzugehörigkeit hin-
deuten würden.
Hintergrundbefragungen am Flughafen, Kontrollmassnahmen am Her-
kunftsort sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen ille-
galer Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar-
stellen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Daran würden auch die Ausführungen über die zu erwartende Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungsweise den
sogenannten «Background Check» nichts ändern.
9.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
aus formellen Gründen auseinandergerissen. Weiter hält der Beschwerde-
führer daran fest, er erfülle mehrere der im Urteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Zugehörigkeit zur Gruppe der
abgewiesenen Asylsuchenden, eigene sowie familiäre Verbindungen zur
LTTE sowie Verhaftungen deswegen, […], Aufenthalt in tamilischer
Diaspora, Fehlen gültiger Reisepapiere). Zwei seien als stark einzustufen,
drei seien eher genereller Natur, in Kumulation ergebe sich aber, dass die
Risikofaktoren zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müss-
ten. Aufgrund seiner vorbestehenden schweren Traumatisierung durch den
Krieg und die Verfolgung sowie der daraus resultierenden erhöhten Verfol-
gungsempfindlichkeit, müsse gemäss dem Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.7 auch bei
vergleichsweise geringen Verfolgungshandlungen von der Flüchtlingsei-
genschaft ausgegangen werden.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund einer psychischen
Traumatisierung weise er eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf.
Was die geltend gemachte Traumatisierung betrifft, ist unter Hinweis auf
die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine weiteren aktuellen fachärztli-
chen Zeugnisse eingereicht hat, die letzte ärztliche Konsultation im Juli
2018 stattfand und nicht davon auszugehen ist, er sei auf eine engma-
schige fachärztliche Behandlung angewiesen. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat bereits im Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 dargelegt, dass
der Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar ist mit dem in der
E-1812/2019
Seite 13
Rechtsmitteleingabe angeführten Entscheid E-4543/2013 vom 22. Novem-
ber 2017. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechende
Erwägung 11.1 im Urteil E-3670/2018 verwiesen werden. Auch wenn dem
Arztbericht vom 6. Oktober 2018 zu entnehmen ist, dass die (psychischen)
Symptome im Falle einer Rückschaffung erheblich verstärkt würden, da
sich der Beschwerdeführer als in seinem Heimatland vital gefährdet erlebe,
so sind die allfälligen traumatisierenden Erfahrungen nicht in Zusammen-
hang mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung entstanden, nach dem
solche als unglaubhaft erachtet wurden.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Flucht seines
Bruders, die Entführung und Tötung seines Cousins sowie seine dreimalige
Festnahme durch das CID wurden bereits mit Urteil E-3670/2018 vom
9. August 2018 rechtskräftig beurteilt. Aus diesem geht auch hervor, dass
ihm die eigene Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt wird. Demgegen-
über wird die dritte Befragung des Beschwerdeführers durch das CID nicht
angezweifelt, indes der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den
Behelligungen und der Ausreise als nicht gegeben erachtet.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zunächst festgehalten,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylver-
fahren als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden wor-
den seien und er kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise. Weiter
E-1812/2019
Seite 14
hat sie sich mit den neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylge-
suchs auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, der Beschwer-
deführer sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation bei einer
Rückkehr keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ferner würden
mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkon-
sulat zum Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung keine Gefährdungsele-
mente geschaffen.
Inwieweit die Vorinstanz mit dieser Gesamtbetrachtung den Sachverhalt
aus formellen Gründen künstlich auseinandergerissen hat, ist nicht ersicht-
lich. Sodann hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht geschlossen, der Be-
schwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil
auf. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht erinnert
die (…) des Beschwerdeführers weder (…). Schliesslich ist er auch weiter-
hin keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht
über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mitt-
lerweile (…) Landesabwesenheit und der fehlenden Rehabilitation kann er
keine Gefährdung ableiten.
An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nichts zu ändern. Die
eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen Bezug zum
Beschwerdeführer. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwi-
schen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickreme-
singhe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 9. August 2018 ebenso
wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar
als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten erge-
ben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer
erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im
Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
10.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches
nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb
in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Der Beschwer-
deführer hat demnach nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-1812/2019
Seite 15
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.
13.1
13.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
E-1812/2019
Seite 16
13.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37).
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-1812/2019
Seite 17
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht
von islamistischem Terror,
spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019;
New York Times [NYT]: What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%
20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu än-
dern.
13.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide nach wie vor an einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und der Vollzug der Weg-
weisung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zumutbar.
Die geltend gemachte Krankheit bildete bereits Gegenstand des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts E-3760/2019 vom 9. August 2018. Das
Gericht kam dabei gestützt auf den Arztbericht vom 9. April 2018 zur Er-
kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer, welcher bereits im Heimatland
in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bei Bedarf erneut an diese Ärzte
wenden könne. In seinem Bericht vom 6. Oktober 2018 führt der behan-
delnde Facharzt aus, der Beschwerdeführer leide unter Bildern und Erin-
nerungen an den Krieg, schlafe schlecht, sei zerstreut und vergesslich.
Weiter hält er fest, die psychiatrischen Konsultationen seien alle drei bis
vier Wochen geplant, indes aufgrund der zeitlichen Orientierungsschwäche
des Beschwerdeführers seltener gewesen. Die letzte Konsultation habe
am 24. Juli 2018 stattgefunden. Die psychiatrische Behandlung sei denn
E-1812/2019
Seite 18
auch begleitend und letztlich nicht entscheidend für die psychische Ge-
sundheit des Beschwerdeführers. Ein weiteres ärztliches Zeugnis hat der
– durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsanwalt ver-
tretene – Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) nicht eingereicht. Es ist demnach davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nicht auf eine engmaschige psychiatrische Be-
handlung oder Medikamente angewiesen ist und sein gesundheitliches Be-
finden sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht
verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort erneut in die bereits einmal in
Anspruch genommene ärztliche Behandlung begeben kann.
13.2.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3670/2018 vom
9. August 2018 (E. 13.4) und die angefochtene Verfügung verwiesen wer-
den. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts gel-
tend, das an dieser bisherigen Einschätzung etwas ändern könnte. Dem-
nach verfügt er an seinem Herkunftsort D._______, Bezirk Mullaitivu,
Vanni-Gebiet über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz welches
ihm bei der Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
E-1812/2019
Seite 19
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1812/2019
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Regina Seraina Goll