Abtei lung V
E-1813/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X.B._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2008 / NB._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1813/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus A._______ (Provinz _______),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. De-
zember 2007 und gelangte am 10. Dezember 2007 illegal in die
Schweiz, wo er am 11. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Am
27. Dezember 2007 erfolgte die Kurzbefragung im B._______ und am
24. Januar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahre _______ die Schule
verlassen, weil er - gegen den Willen seiner Familie - entschlossen
gewesen sei, wie sein Vater und sein Onkel die PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan) zu unterstützen. Sein erster Kontakt zu dieser Partei sei mit
Hilfe von Freunden entstanden; er habe Versammlungen besucht und
sei in die Dörfer gegangen. In der Folge habe er von der PKK durch
Vermittlung seiner Freunde den Auftrag erhalten, in C._______
verschiedene Waren zu kaufen und diese in den Bergen oder in Dör-
fern bestimmten Leuten zu überbringen. Zur Besorgung dieser Waren
sei er jeweils im Auto seines wegen Folterungen erkrankten und nicht
mehr für die Organisation tätig gewesenen Vaters mitgefahren, der in
seiner Funktion als Dorfvorsteher und Dorfchauffeur oft in C._______
zu tun gehabt habe. Am _______ sei er zusammen mit seinem Vater
anlässlich einer Strassenkontrolle auf dem Rückweg von C._______
nach Hause festgenommen und auf den örtlichen Polizeiposten
verbracht worden. Sein Vater sei nach kurzer Zeit entlassen worden; er
selber sei verhört und gefoltert worden, weil die Beamten seiner
Erklärung, die Ware sei für Dorfbewohner bestimmt gewesen, keinen
Glauben geschenkt hätten. Nach zehn Tagen Haft sei es seinem
Anwalt gelungen, ihn mittels Bezahlung von Bestechungsgeld frei zu
bekommen. Im _______ 2005 habe sich ein ähnlicher Vorfall ereignet,
als er mit seinem Vater auf dem Rückweg nach Hause in eine Stra-
ssensperre geraten sei; er sei drei Tage festgehalten worden. Eines
Tages habe sich ein Freund, der Aktivist der PKK gewesen sei, den
türkischen Sicherheitskräften gestellt. In der Folge seien alle Gen-
darmen des örtlichen Postens in Begleitung seines Freundes in seiner
Abwesenheit zu Hause erschienen und hätten sich nach seinem Ver-
bleib erkundigt. Nachdem ihn seine Mutter gewarnt habe, sei er auf-
grund dieser Ereignisse und wegen des bevorstehenden Militärdien-
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stes (er habe ein militärisches Aufgebot erhalten) nach Istanbul
gegangen. Weil er auch dort gesucht worden sei, habe er seine an-
sässigen Verwandten nicht besuchen können. Mit Hilfe von Freunden,
bei denen er sich versteckt gehalten habe, sei er schliesslich aus der
Türkei ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgen-
den Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 - eröffnet am 14. Februar 2008 -
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2008 (Poststempel) beantragte
der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unter
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist für die Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung und im Falle der Gutheissung
der Beschwerde die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er die Faxkopie eines fremdsprachigen Schriftstücks (bezeich-
net als Gerichtsdokument von C._______ vom _______) zu den Akten
und stellte dessen Übersetzung in Aussicht. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist die in Aussicht ge-
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stellte Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments in einer Amts-
sprache des Bundes einzureichen und verzichtete gleichzeitig auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2008 reichte der Rechtsvertreter die in Aus-
sicht gestellte Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments samt Fo-
tokopie und Zustellcouvert aus der Türkei zu den Akten. Aus dem Do-
kument ergebe sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen
Unterstützung der PKK in ein Verfahren verwickelt gewesen und freige-
sprochen worden sei. Dies sei deshalb beachtlich, weil damit doku-
mentiert werde, dass er registriert worden sei und die von ihm geltend
gemachten Benachteiligungen glaubhaft seien.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 12. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; folglich erübrige es sich, die Aussa-
gen auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere seien die
Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, zu wenig de-
tailliert und zu wenig differenziert dargelegt worden, und sie vermit-
telten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe. So seien verschiedene Ungereimtheiten in
seinen Angaben auszumachen. Die Schilderung der PKK-Aufträge und
seiner Motivation, für diese Organisation zu arbeiten, seien oberfläch-
lich und zu wenig fundiert ausgefallen. Die diesbezüglichen Fragen ha-
be er stereotyp mit „Unterkunft und Unterstützung gewähren“ bezie-
hungsweise mit „die Sache vollenden zu wollen, die sein Vater nieder-
gelegt habe“ oder mit „seinen Freunden folgen zu wollen“ beantwortet.
Es sei wenig plausibel, dass sein Vater, der schwer erkrankt und zum
Dorfvorsteher gewählt worden sei, den Beschwerdeführer bei seinen
Aktivitäten für die PKK mit Chauffeurdiensten unterstützt habe, obwohl
er für die Partei nicht mehr tätig gewesen sei und seinem Sohn ver-
boten habe, diese zu unterstützen. Auf entsprechenden Vorhalt habe
der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise geschildert,
wie er als Fünfzehnjähriger seinen Willen durchgesetzt und sich in das
Auto des Vaters gesetzt habe. Realitätsfremd sei zudem das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, nach der Strassenkontrolle sei einzig er
festgehalten, verhört und gefoltert worden, wogegen sein Vater, der
früher als Helfer der PKK bekannt gewesen sei und das mit den für
diese Partei bestimmten Waren beladene Auto gefahren habe, nicht
behelligt worden sei.
Zudem seien die Aussagen zu den Ereignissen auf dem Polizeiposten
auffallend oberflächlich und zu wenig anschaulich. Auf Nachfragen hin
habe er trotz geltend gemachter Folterung weder das Vorgehen der
Militärpersonen noch ihr Aussehen oder die Räumlichkeiten des Poli-
zeipostens genug beschreiben können. Stattdessen habe er auswei-
chend geantwortet und sich in Allgemeinplätzen ohne subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung ausgedrückt. Es sei bezeichnend, dass er nicht
imstande gewesen sei, detaillierte Angaben zu jenem Freund zu ma-
chen, dessen Festnahme er als auslösendes Ereignis für seine Flucht
bezeichnet habe.
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Des Weiteren ergäben sich aus den Akten des als anerkannter Flücht-
ling in der Schweiz lebenden Cousins des Beschwerdeführers keine
Hinweise, welche die Erwägungen des BFM umzustossen vermöchten.
Es entstehe insgesamt der Eindruck, der Beschwerdeführer sei einzig
aufgrund seines bevorstehenden Militärdienstes, den er als Sympathi-
sant der PKK und wegen der kurdischen Sache nicht habe leisten wol-
len, aus der Türkei ausgereist. Das von ihm geltend gemachte Aufge-
bot zum Militärdienst diene indessen der Durchsetzung einer staats-
bürgerlichen Pflicht und sei folglich nicht asylrelevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des Hauptbegeh-
rens (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) ausgeführt,
der Beschwerdeführer kenne sich mit administrativen Dingen wenig
aus, weil er nur für wenige Jahre die Schule besucht habe. Er habe
grosse Mühe, die ihn betreffenden Vorfälle korrekt wiederzugeben und
diese hinsichtlich Relevanz in einen grösseren Zusammenhang zu
stellen. Er habe darauf hingewiesen, dass sein Onkel, sein Vater und
einer seiner Cousins politisch sehr aktiv gewesen seien und er bereits
im Alter von fünfzehn Jahren gegen den Willen seines Vaters versucht
habe, diesen Vorbildern nachzueifern. Vor diesem Hintergrund stelle
sich zwangsläufig die Frage, wie weit die gegen ihn eingeleiteten
Massnahmen auch Elemente einer Reflexverfolgung enthielten. Bei
dieser Ausgangslage (mangelnde Schuldbildung, Herkunft aus einer
klar politisch tätigen Familie) wäre eine sorgfältigere und umfassende-
re Anhörung durch die Vorinstanz notwendig gewesen, um die effektiv
vorhandenen Widerspüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen
zu klären. Es liege auf der Hand, dass ungebildete Menschen, welche
sich in administrativen Dingen nicht auskennen und die Logik einer po-
lizeilichen oder gerichtlichen Ermittlung nicht verstehen würden, die
ihnen zugestossenen Ereignisse nicht in einen Zusammenhang brin-
gen könnten und sie diese deshalb zwangsläufig unvollständig, ober-
flächlich und widersprüchlich erzählten. Die aufgrund seiner mangel-
haften Schulbildung eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit stelle eine per-
manente Fehlerquelle in seinen Ausführungen dar. Das BFM, welches
regelmässig mit solchen Gesuchstellern konfrontiert sei, hätte den Be-
schwerdeführer in einem angepassten Rahmen befragen und den
rechtserheblichen Sachverhalt so weit als möglich eruieren müssen.
Klar sei auch, dass vor dem Hintergrund einer möglichen Reflexverfol-
gung und von Asyldossiers naher Angehöriger eine Botschaftsabklä-
rung betreffend die Gefährdungssituation hätte durchgeführt werden
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müssen. Das Bundesamt habe keine ernsthaften Versuche unternom-
men, den Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit der Beschaffung von
Beweismitteln in der Türkei hinzuweisen und ihn darüber zu informie-
ren, wie solche Beweismittel beschafft werden könnten. Die vom BFM
vorgenommene Sachverhaltsabklärung sei ungenügend, weshalb die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei von seinem Rechtsvertreter nach Zustellung der
angefochtenen Verfügung aufgefordert worden, alles zu unternehmen,
um in der Türkei über seinen Anwalt oder allenfalls über andere Perso-
nen nach Akten zu forschen, welche im Zusammenhang mit seiner
Festnahme vom _______ 2004 hinsichtlich des Verrat seines bei der
PKK aktiv gewesenen Freundes mit dem Codenamen D._______
angelegt worden seien. Dieser sei hinsichtlich der Beschaffbarkeit
solcher Akten äusserst skeptisch gewesen. Beim gleichzeitig ein-
gereichten Dokument handle es sich um das Sitzungsprotokoll des
Strafgerichts C._______ vom _______, welches dem Rechtsvertreter
am 16. März 2008 per Telefax zugestellt worden sei. Eine deutsche
Übersetzung liege noch nicht vor, werde aber nachgereicht. Aus dem
Dokument ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Angeklagter
(Sanik) aufgeführt und im Urteil auch der Name D._______ erwähnt
werde. Die Echtheit des Schriftstücks vorausgesetzt, bedeute dies,
dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren geführt
worden sei, in welchem auch der von ihm erwähnte D._______ eine
Rolle spiele. Es sei somit wahrscheinlich, dass er damit seine Verfol-
gungssituation direkt beweisen könne. Je nach Inhalt des Dokuments
drängten sich weitere Abklärungen (zusätzliche Anhörung, Botschafts-
abklärung) auf. Sollte sich aus dem Gerichtsdokument ergeben, dass
in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eine politisch motivierte
Strafverfolgung eingeleitet worden sei und er nach wie vor verfolgt
werde, sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Sollte sich hingegen zeigen, dass das
Verfahren abgeschlossen sei und dem Beschwerdeführer keine aktu-
elle gerichtliche Verfolgung drohe, wäre aufgrund seiner politisch
aktiven Verwandten (Vater, Onkel und Cousin) und der bereits früher
existierenden Strafverfolgung zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde in Ergänzung seiner Erwägungen in der an-
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gefochtenen Verfügung damit, auf eine Prüfung des zusammen mit der
Beschwerde eingereichten Dokuments werde deshalb verzichtet, weil
die Angaben im Sitzungsprotokoll in krasser Weise den Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 24. Januar 2008 wider-
sprächen. So sei beispielsweise festzustellen, dass die besagte Sit-
zung am _______ 2004 stattgefunden habe, wogegen der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt ha-
be, er sei am _______ 2004 ein erstes Mal festgenommen worden. Es
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich von
Kämpfern der PKK angesprochen worden sei, aber der vorliegende
Freispruch durch das Schwurgericht C._______ suggeriere, dass ihm
daraus keine Probleme mit den Behörden erwachsen seien.
4.4 In der Replik des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen ent-
gegnet, er bestehe darauf, dass das eingereichte, von seinem Anwalt
in der Türkei erhältlich gemachte Gerichtsdokument echt sei. Dieser
Anwalt habe ihn damals bei der Gerichtsverhandlung vertreten, und er
könne nähere Angaben dazu machen, weshalb eine Botschaftsabklä-
rung beantragt werde. Eine Kontaktierung des Anwalts in der Türkei
und eine Rückfrage beim Gericht würden laut Angaben des Beschwer-
deführers klar ergeben, dass das eingereichte Dokument echt sei.
5.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das BFM habe den Sach-
verhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, als begründet er-
weist. In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine er-
schwerte sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige res-
pektive unrichtige Protokollierung der Aussagen. Der Beschwerdefüh-
rer bestätigte vielmehr am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei
ihm rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen. Am
Schluss der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Januar 2008 be-
stätigte er zudem unterschriftlich, dass alle seine Vorbringen ab-
schliessend festgehalten worden seien und er nichts mehr beizufügen
habe. Zudem hatte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertre-
terin weder Einwände geltend zu machen noch regte sie weitere Ab-
klärungen an. Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise in den
Akten davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
- auch diejenigen anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom
27. Dezember 2007 - richtig und vollständig protokolliert wurden. Des
Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylsuchen-
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de in kurdischer Sprache ausgehändigt, in welchem er auf seine ihm
obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zu Beginn
der Anhörung zu den Asylgründen wurden ihm die wichtigsten
Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen, und er wurde insbesonde-
re auch aufgefordert, allfällig vorhandene Dokumente und alle Beweis-
mittel vorzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der
einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen rechtsvertreten war.
Zudem lassen sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche
und Unstimmigkeiten in den Aussagen entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht mit mangelhafter
Schulbildung und mangelhaften Kenntnissen in administrativen Dingen
erklären, weshalb sich das Bundesamt zu Recht nicht veranlasst sah,
weitergehende Abklärungen - wie beispielsweise eine Botschaftsabklä-
rung - in die Wege zu leiten. Die Rüge, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig respektive unrichtig
festgestellt worden, erweist sich somit als unbegründet, weshalb das
diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist.
5.2
5.2.1 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbe-
urteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Ele-
mente. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nur dann glaubhaft, wenn bei
einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und
die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff. und Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E. 3a
S. 270).
5.2.2 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen durch die
türkischen Sicherheitskräfte vermögen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe und in der Replik erschöpfen sich in materieller Hinsicht
im Wesentlichen in einer Bekräftigung der Authentizität der Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs, ohne in-
dessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den in der ange-
fochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung aufgezeigten Wider-
sprüchen und Unstimmigkeiten in den Aussagen sowie hinsichtlich des
Datums der Gerichtsverhandlung in C._______ Stellung zu nehmen.
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Es kann diesbezüglich deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des
Vorinstanz verwiesen werden.
In Bezug auf das eingereichte Gerichtsdokument ist ergänzend festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer das für ihn einschneidende Ereig-
nis (Gerichtsverhandlung) vom _______ - immerhin wurde er, die
Authentizität des Dokuments vorausgesetzt, der Unterstützung der
PKK bezichtigt - bezeichnenderweise weder anlässlich der Befragung
zu seiner Person noch bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asyl-
gründen erwähnte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass sein Anwalt
in der Türkei, der angeblich nähere Angaben zur geltend gemachten
Gerichtsverhandlung hätte machen können, auf diesbezügliche Aus-
führungen (beispielsweise in Form eines Begleitschreibens) verzichte-
te und das Dokument dem Rechtsvertreter in der Schweiz kommentar-
los zukommen liess.
Unbesehen davon ergibt sich aus dem eingereichten Gerichtsdoku-
ment, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer mit einem Frei-
spruch endete und ihm diesbezüglich keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung droht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis
der vormaligen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Re-
pressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt,
die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im
Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer ei-
ner Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor al-
lem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-
lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt
wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen).
In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfol-
gungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses
zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert ha-
be, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefol-
tert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten; sie müss-
ten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Fest-
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nahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbun-
den seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich
jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur
Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be-
droht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen wür-
den (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung
wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei
gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey,
March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report
2008, Turkey).
Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass der Vater des Be-
schwerdeführers dessen Aussagen zufolge nach wie vor in A._______
wohnhaft und dort Dorfvorsteher ist, welche Funktion ein gewisses
Vertrauensverhältnis seitens der türkischen Behörden voraussetzt. Zu-
dem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von den Si-
cherheitskräften im Zusammenhang mit seinem in der Schweiz ansäs-
sigen Onkel oder seinem als anerkannter Flüchtling in der Schweiz le-
benden Cousin E._______ (N_______) behelligt worden oder er stehe
in engem Kontakt zu diesen Personen. Angesichts dieser Sachlage
und insbesondere auch aufgrund der als nicht glaubhaft qualifizierten
Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs kann eine diesbezügli-
che Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Be-
hörden ausgeschlossen werden.
5.4 Schliesslich ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten bevorstehenden Militärdienstes festzuhalten, dass die Pflicht
zu dessen Leistung beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleis-
tung drohende Strafe nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellt,
wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Stra-
fe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG
diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig
hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, ei-
nem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte
Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff., 2003
Nr. 8, 2002 Nr. 19, 2001 Nr. 15).
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In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht, und die türki-
sche Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweige-
rung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor.
Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen mit einer straf-
rechtlichen Verfolgung rechnen, wobei drei Gruppen unterschieden
werden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu lei-
sten, werden als Dienstverweigerer unter dem Vorwurf der "Entfrem-
dung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Straf-
gesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetz-
buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon
abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungs-
haltung einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deser-
teure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches
angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei
Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der Tür-
kei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis
zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf an-
kommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem
ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2
S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst
entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische
Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor:
Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsge-
setzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der
amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur
Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne trifti-
gen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türki-
sche Staatsbürgerschaft entzogen werden.
Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist
vorliegend als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbe-
züglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehand-
lung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was
eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen
Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkisch-
en Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, aber es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise
die Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sin-
ne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten
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als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürger-
schaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeits-
gesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Aus-
land aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise
die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend -
nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des
Staates in der Türkei aufhalten, findet diese Bestimmung keine An-
wendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie
eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Ge-
setzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche
Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Ge-
such hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomati-
schen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich
bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich
bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber
auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leis-
tung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann.
Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Be-
schluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven
Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig
gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbür-
gerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Mili-
tärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei die-
ser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die
zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine
im absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell
den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungs-
motivs zuliesse, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion ge-
stützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes
im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen
erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist
(EMARK 2004 Nr. 2 E. S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige
Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Bei dieser Sach-
lage ist der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage abzuwei-
sen, und es erübrigt sich angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten
in zentralen Teilen der gesuchsbegründenden Vorbringen, auf die wei-
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teren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik näher einzu-
gehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei-
zuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK
2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern, seine zwei
Brüder und seine zwei Schwestern nach wie vor in A._______
(_______). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über
ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche
Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es
sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die
Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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