Abtei lung V
E-1814/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin De Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Sylvain Félix,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1814/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im November 2004 und gelangte am 12. November 2005
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
16. November 2005 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am
13. Dezember 2005 erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson die
Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde.
Der Beschwerdeführer, der Ethnie der C._______ angehörend, machte
im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zum Jahre
2004 in Abidjan gelebt. Seine Eltern seien Anhänger der
oppositionellen D._______ und seit Mitte der 90-er Jahre Mitglieder
des D._______-Zentralkomitees gewesen. Er selbst sei der D._______
im Jahre 2003 als einfaches Mitglied beigetreten. Zwischen dem 5. und
7. November 2004 sei es in Abidjan zu Ausschreitungen gekommen,
deren Opfer insbesondere Anhänger der Oppositionsparteien,
darunter auch der D._______, gewesen seien. Während dieser Zeit sei
seine Familie wiederholt von Todesschwadronen bedroht worden und
habe sich deswegen verstecken müssen. Im Jahr 2004 habe er sich
von seiner Familie getrennt und sei etwa Mitte November 2004 zu
seiner Tante nach E._______, Guinea, geflüchtet, wo er bei
Verwandten Unterschlupf gefunden habe. Während seines Aufenthalts
in Guinea sei seiner Tante von einer Bekannten aus Abidjan
telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn ergangen
sei. Die Dokumente (Haft- und Suchbefehl) seien ihm sodann von der
erwähnten Bekannten nach E._______ zugesandt worden.
Da er auch in Guinea nicht sicher gewesen sei, habe seine Tante
seine Ausreise organisiert. Auf dem Luftweg habe er Guinea am
11. November 2005 verlassen und sei via Frankreich am 12. Novem-
ber 2005 illegal in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Dokumente (so unter anderem einen Haftbefehl, einen Suchbefehl,
eine Parteibestätigung der D._______, zwei D._______-
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Parteiausweise der Mutter und zwei Bestätigungen, wonach die Eltern
Mitglieder des D._______-Zentralkommitees seien) zu den Akten.
A.b Mit Schreiben vom 15. August 2006 ersuchte das BFM die
Schweizer Vertretung in Abidjan um Abklärungen zu verschiedenen
Fragen. Zu den Abklärungsresultaten vom 20. September 2006 –
Posteingang BFM – gewährte das BFM dem Beschwerdeführer über
seinen Rechtsvertreter am 26. September 2006 das rechtliche Gehör.
Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nach gewährter
Fristverlängerung am 15. November 2006. Der Stellungnahme legte er
mehrere Bestätigungsschreiben von verschiedenen Personen, seine
Parteizugehörigkeit betreffend (Eingänge vom 23. Oktober 2006,
16. und 22. November 2006), bei.
A.c Mit Eingabe vom 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer
eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Redaktor beim F._______
Regionalradio G._______ zu den Akten reichen.
A.d Mit Haftbefehl vom (...) September 2006 ordnete die
Jugendanwältin des Kantons F._______ gegen den Beschwerdeführer
wegen Verdachts auf Diebstahl beziehungsweise Hehlerei,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch die Inhaftnahme an.
A.e Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer
einen Artikel aus der Zeitung "Le Populaire" vom 11. November 1997
einreichen, welcher belegen soll, dass seine Mutter Mitglied des
D._______-Zentralkomitees gewesen sei und sie Herrn Philippe
Grégoire Yacé (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Präsident der
Nationalversammlung) scharf kritisiert habe.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 – eröffnet gleichentags – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 9. März 2007 – Datum Poststempel – an das
Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer
in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig sei, und er sei vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeschrift
wurden verschiedene Internetauszüge über die gewalttätigen
Auseinandersetzungen in Abidjan, ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe ([SFH] Elfenbeinküste: Gefährdung von Mitgliedern der
D._______ vom 19. Januar 2007), zwei Zeugnisse eines
Deutschbasiskurses aus dem Jahr 2006 sowie drei
Tonbandaufnahmen des F._______ Regionalsenders G._______ aus
dem Jahr 2006, wo sich der Beschwerdeführer kritisch über das
ivorische Regime äussere, beigelegt. Am 13. März 2007 wurde eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachgereicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In einer separaten Zwischenverfügung gleichen Datums wurden die
Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2007 beantragte das BFM
erneut die Abweisung der Beschwerde.
E.b In seiner Replik vom 21. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen.
F.
F.a Mit Datum vom 4. Juni 2008, 3. Dezember 2008, 3. Juni 2009
sowie vom 12. April 2010 ersuchte die H._______ das BFM um
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Ausstellung eines Reisedokumentes mit Rückreisevisa für den
Beschwerdeführer zwecks Studienwochen im Ausland.
F.b Die jeweiligen Reisedokumente mit Rückreisevisa liess das BFM
dem Beschwerdeführer mit Datum vom 8. September 2008,
22. Dezember 2008, 14. Juli 2009 sowie vom 16. Juni 2010
zukommen.
G.
G.a Zwecks Immatrikulation an der Universität I._______ liess der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2010 um eine Kopie
seiner Geburtsurkunde ersuchen.
G.b Aufgrund einer Projektarbeit des Beschwerdeführers im Rahmen
seiner Maturaabschlussprüfung (...) wurde dieser am (...) von der
Stiftung (...) zur Teilnahme am Nationalen Wettbewerb 2011
eingeladen.
G.c Diese Arbeit wurde (...).
H.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen
Maturitätsausweis sowie sein Immatrikulationsgesuch an der
I._______ zu den Akten. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem
Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG
führte die Vorinstanz aus, aufgrund der widersprüchlichen und
tatsachenwidrigen Ausführungen seiner Vorbringen sei seine
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Verfolgungsgeschichte und die polizeiliche Suche nach ihm
unglaubhaft. So hätten Abklärungen bei der Schweizerischen
Botschaft in Abidjan ergeben, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente (unter anderem die Nomination seiner
Mutter für das D._______-Zentralkomitee aus dem Jahre 1996, die
Wahlkandidatur seiner Mutter vom 23. September 2000, der Haftbefehl
vom 1. Dezember 2004 sowie der Suchbefehl vom 23. September
2005 und die D._______-Parteibestätigung seiner Mutter vom 12.
September 2005), mit Ausnahme der D._______-Parteiausweise
seiner Mutter aus dem Jahr 1994 und der Jahre 2004/2005, gefälscht
seien. Auch würden die Darlegungen des Beschwerdeführers im
Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu nicht überzeugen. Ausser der
Vorhaltung, dass seine Eltern Mitglieder des D._______-
Zentralkomitees gewesen seien, habe es der Beschwerdeführer
unterlassen, zum Abklärungsresultat selbst Stellung zu nehmen. Unter
diesem Blickwinkel müssten auch die dem BFM von verschiedenen
Personen aus der Côte d'Ivoire zugesandten Bestätigungsschreiben
als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert
qualifiziert werden. Was zudem den erwähnten Zeitungsbericht im "Le
Populaire" anbelange, handle es sich dabei um eine Fotokopie, welche
leicht manipulierbar sei und in der Côte d'Ivoire gegen geringes
Entgelt in Auftrag gegeben werden könne.
Angesichts der positiven Entwicklung in Abidjan seit dem Jahr 2004
erscheine des Weiteren wenig wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer keine Nachrichten von seiner Familie
beziehungsweise Tante erhalten habe, zumal sich seine Tante mit
Schreiben vom 8. November 2006 unter Angabe ihrer Adresse und
Telefonnummer beim BFM gemeldet habe. Zudem erscheine aufgrund
der allgemeinen Lage in Abidjan wenig wahrscheinlich, dass sich
seine Familie nach wie vor verstecken respektive konspirativ verhalten
müsse.
Ferner habe sich der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthaltsort
seiner Tante in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der
Befragung im Empfangszentrum ausgesagt habe, seine Tante sei aus
Guinea in die Côte d'Ivoire zurückgekehrt (vgl. A2 S. 10), um während
der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, nicht zu wissen, wo
sich seine Tante zurzeit aufhalte. Auch habe er widersprüchliche
Angaben betreffend den eingereichten Haftbefehl zu Protokoll
gegeben, indem er vorerst erklärt habe, diesen von einer Freundin
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seiner Tante, welche im Justiz- und Sicherheitsbereich arbeite,
beschafft zu haben (vgl. A12 S. 10), um anlässlich des rechtlichen
Gehörs darzulegen, ein Kollege seiner Tante, welcher beim
Militärministerium arbeite, habe den Haft- und Suchbefehl für ihn
besorgt.
Des Weiteren werde die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen noch
zusätzlich beeinträchtigt, indem er, ungeachtet der mehrmaligen
Aufforderung anlässlich der Anhörungen, keine rechtsgenüglichen
Dokumente, welche seine Identität belegen könnten, eingereicht habe.
Auch habe der Beschwerdeführer bis dato nichts unternommen, um
die verlangten Dokumente beizubringen, womit seine Identität nicht
feststehe.
Sodann könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Redaktor beim F._______
Regionalradio G._______ und seiner kritischen Äusserungen über das
ivorische politische Regime in politischen und kulturellen Sendungen
subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Vorliegend seien keine
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die ivorischen
Behörden vorhanden, zumal sich der Beschwerdeführer in der Côte
d'Ivoire weder politisch aktiv engagiert habe noch behördlich verfolgt
worden sei. Zudem reichten vereinzelte Äusserungen bei einem
Schweizer regionalen Radiosender mit geringer Reichweite und lokal
begrenzter Zuhörerschaft nicht aus, um von den ivorischen Behörden
identifiziert und als politischer Gegner erkannt zu werden.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2007 verwies das BFM im
Wesentlichen auf seine durch die Botschaftsantwort vom 20. Septem-
ber 2006 untermauerten Erwägungen. Darüber hinaus äusserte es
sich über die aktuelle politische Entwicklung in der Côte d'Ivoire,
wonach sich die Lage nach dem Friedensabkommen zwischen
Präsident Gbagbo und dem Rebellenchef Soro positiv auf die
D._______-Mitglieder auswirkten und eine gezielte Verfolgung gegen
diese seitens des Staates zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen
werden könne.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
9. März 2007 sowie in seinen Stellungnahmen vom 15. November
2006 sowie vom 21. Mai 2007 demgegenüber fest, das BFM habe zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt. Zudem bekräftigte er im Wesentlichen den bisher
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geltend gemachten Sachverhalt und die daraus für ihn sich ergebende
erhebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation. In umfassenden
Ausführungen werden die Erwägungen der Vorinstanz kritisch
gewürdigt und beanstandet. Vorab rügt er insbesondere eine
Missachtung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und rechtliches
Gehör, zumal ihm die Einsicht in das Verfahrensdokument actum 23
(Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Abidjan
vom 20. September 2006) nicht gewährt worden sei. Damit sei es ihm
nicht möglich, sich zu den Ergebnissen – insbesondere zu jenen der
angeblich gefälschten Unterschriften – zu äussern. Er sei überzeugt,
die zu den Akten gereichten Dokumente seien – entgegen der
Meinung des BFM – authentisch.
Ferner habe das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es
keine Elemente zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe.
Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, mit Mitgliedern der
D._______ Kontakt aufzunehmen und die Authentizität des Artikels in
der Zeitschrift "Le Populaire" vom 11. November 1997 zu überprüfen.
Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer weder über eine
Telefonnummer noch über eine Adresse seiner Mutter und habe von
seinen Eltern nichts vernommen. Einzig über seine Tante stehe er in
Kontakt zu seiner Mutter. Auch seien die Aussagen betreffend den
Aufenthaltsort seiner Tante – entgegen der Meinung des BFM – nicht
widersprüchlich ausgefallen, zumal er schlüssig erklärt habe, diese
lebe in Abidjan, sei aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsfrau
ständig unterwegs.
Bezüglich der Gewährsperson habe sich ein kleines sprachliches
Verständnisproblem eingeschlichen, zumal seine Tante den Haft- und
Suchbefehl entgegen der Stellungnahme vom 15. November 2006
nicht von einem Kollegen, sondern von einer Freundin der Tante,
welche beim Justiz- und Sicherheitsministerium arbeite, erhalten habe.
Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft, genügend begründet,
stichhaltig und im Kernpunkt widerspruchsfrei.
Darüber hinaus stelle sich die Entwicklung nach dem
Friedensabkommen zwischen Präsident Gbagbo und dem
Rebellenchef Soro nicht dergestalt dar, wie vom BFM beschrieben.
Vielmehr herrsche in der Côte d'Ivoire immer noch eine Situation
allgemeiner Unruhen, Unsicherheit sowie von Gewalt ohne jegliche
Zukunftsperspektiven.
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4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt, indem das BFM einerseits den Abklä -
rungsbericht der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 20. Sep-
tember 2006 nicht zur Einsichtnahme herausgeben und andererseits
den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist Folgendes
festzuhalten:
Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für das Asylverfahren
bundesrechtlich in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Das Einsichtsrecht
bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von
Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf
die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b
und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke,
welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als
Beweismittel zu dienen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in solche
Aktenstücke nur dann verweigern, wenn überwiegende öffentliche
beziehungsweise private Interessen oder ein laufendes
Untersuchungsverfahren die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG).
Wird einer Partei die Akteneinsicht verweigert, so darf die Behörde auf
das entsprechende Dokument nur dann zum Nachteil der Partei
abstellen, wenn ihr der wesentliche Inhalt bekannt gegeben wird und
sie die Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
4.1.1 Die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in
Abidjan – und gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c) auch der Fragenkatalog der
Vorinstanz – unterliegen als entscheidwesentliche Aktenstücke dem
Grundsatz des Einsichtsrechtes. Indem der Beschwerdeführer am
26. September 2006 Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der
entscheidrelevanten Botschaftsabklärungen (vgl. actum 24) und
Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern sowie
Gegenbeweismittel zu bezeichnen – was er nach zweimaliger
Fristersterstreckung mit Schreiben vom 15. November 2006 nachholte
(vgl. actum 30), sind die in Art. 28 VwVG aufgestellten Anforderungen
erfüllt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt.
4.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz; das heisst, die Asylbehörde hat den
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rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 13).
4.2.1 Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, hat der
Beschwerdeführer vorliegend seine Mitwirkungspflicht im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, weil er seine Identität bis dato nicht
rechtsgenüglich belegte, und nicht – wie von ihm argumentiert – weil
er keine Beweismittel eingereicht hat. Auch bezüglich der
Verfahrensgrundsätze und -rechte kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre
Pflichten eingehalten hat; sie hat sich mit allen wesentlichen
Elementen des rechtserheblichen Sachverhalts auseinandergesetzt
und ist dem Untersuchungsgrundsatz vorgängig durchaus gerecht
geworden. Zudem kann es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, bei
fehlenden Hinweisen nach allfälligen Beweismitteln in irgendwelchen
Ländern zu forschen. Nach dem Gesagten besteht weder
Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
weiteren Sachverhaltsabklärung noch zur Vornahme weiterer
Abklärungen auf Beschwerdeebene.
5.
5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben,
gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
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muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Wie vorstehend dargelegt wurde, wurden die meisten vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, mit Ausnahme der
D._______-Parteiausweise seiner Mutter aus den Jahren 1994 und
2004/2005 (vgl. S. 7 oben), im Rahmen von Abklärungen durch die
Schweizerische Botschaft in Abidjan aufgrund verschiedener, dem
Beschwerdeführer bekannt gegebener Merkmale als Fälschungen
erachtet. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Insbesondere hielt das
BFM auch zu Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen
des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs zu den auch als gefälscht
qualifizierten Suchbefehl und Haftbefehl, welche seine
Verfolgungssituation belegen sollten, bezeichnenderweise gerade
nicht äusserte. Auch in der Beschwerde unterlässt er es, zum
diesbezüglichen konkreten Fälschungsvorwurf im Detail Stellung zu
nehmen, sondern belässt es im Wesentlichen bei der pauschalen
Bestreitung, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um
Fälschungen handle, und hält an der Authentizität der auf den
Dokumenten vorhandenen Unterschriften fest. Die Einreichung von
gefälschten Beweismitteln lässt aber an der grundsätzlichen
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Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Aufgrund der einzig
als echt erachteten Parteiausweise der Mutter kann zwar nicht
grundsätzlich in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer
aus einer politischen Familie stammt. Es kann auch nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass er selbst der D._______ als einfaches
Mitglied beigetreten sein oder für diese Partei sympathisiert haben
könnte. Ein allfälliges politisches Engagement wäre aber auch gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers als nicht sehr ausgeprägt zu
bezeichnen. So sei er im Jahre 2003 der D._______-Sektion
J._______ beigetreten und habe dort an Veranstaltungen
teilgenommen. Dieses geltend gemachte geringe politische
Engagement lässt weitere Zweifel an den angeblichen
Benachteiligungen in diesem Zusammenhang aufkommen. Gewichtige
Vorbehalte an der geltend gemachten Verfolgungssituation entstehen
aber auch durch die – vom BFM zu Recht aufgezeigten –
realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in ihrer
Verfügung vom 6. Februar 2007 sowie in der Vernehmlassung vom
24. April 2007 verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts
Entscheidwesentliches entgegenzuhalten vermag. Ergänzend zu den
Ausführungen des BFM kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zur
Partei und zu seiner angeblichen Tätigkeit innerhalb der Partei sowie
derer seiner Eltern zu machen. Insgesamt ist somit in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend
gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind.
Insbesondere ist aber auch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen,
dass die D._______ an der neuen Regierung mit (...) Ministern
beteiligt ist, weshalb auch aus diesem Grund eine (künftige)
Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mitgliedschaft seiner
Mutter zu dieser Partei oder einer allfälligen Nähe des
Beschwerdeführers zur D._______ zum heutigen Zeitpunkt
ausgeschlossen werden kann. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren
Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte
einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung in Zweifel zu
ziehen.
Seite 13
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6.
6.1 Es bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer durch
sein aktives Engagement beim Regionalradiosender G._______,
F._______, wo er öffentlich die Staatsmacht der Côte d'Ivoire kritisiert
habe, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
heimatlichen Behörden gesetzt hat und damit aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl.
Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und E. 8
S. 67 f., mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf
subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der
Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9
E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
Das BFM führte in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers aus, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass vereinzelte Äusserungen des Beschwerdeführers bei einem
Schweizer regionalen Radiosender mit geringer Reichweite und lokal
begrenzter Zuhörerschaft ausreichten, damit er von den ivorischen
Behörden identifiziert und als politischer Gegner erkannt werden
könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sich in der Côte
d'Ivoire weder politisch aktiv engagiert habe, noch von den Behörden
verfolgt worden sei. Folglich seien im vorliegenden Fall keine
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden.
Den Ausführungen des BFM, wonach der Beschwerdeführer kein
genügendes politisches Profil aufweise, um von den ivorischen
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Behörden verfolgt zu werden, kann zugestimmt werden. Darüber
hinaus ist anzumerken, dass die Sendungen des Radios G._______
einzig in die (...)-Äther beziehungsweise ins kantonale Radionetz
gelangen. Dies nicht zuletzt, weil der Radiosender G._______ bislang
einzig über eine lokal-regionale Radiokonzession verfügt und auch
kein Gesuch um eine UKW- oder internationale Radiokonzession beim
Bundesamt für Kommunikation hängig ist (Stand 7. Dezember 2007).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers können damit in
der Côte d'Ivoire die Radiosendungen des regionalen Radiosenders
G._______ und mithin seine Sendungen nicht empfangen werden (vgl.
statt vieler ; ; www.(...).ch).
Demnach ist es den staatlichen Behörden seines Heimatlandes
unmöglich, den Beschwerdeführer als regimekritischen Gegner zu
identifizieren. Daran vermögen die mit der Beschwerde eingereichten
Tonträger nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken,
dass es sich bei der D._______ um eine legale Partei handelt, die (...)
in der nationalen Einheitsregierung der Côte d'Ivoire mit (...) Ministern
vertreten ist (vgl. Radio France International, Côte d'Ivoire: Le [...] le
gouvernement, [...] 2007, /
088/article_50886.asp, abgerufen am 21. Juli 2010; République Côte
d'Ivoire, 10ème Gouvernement de la 2ème Republique [Guillaume K.
SORO], nement.php, abgerufen am 21. Juli
2010). Wie vorstehend erwähnt (E. 5.3) existieren keine Hinweise auf
Repressionen gegen Mitglieder der D._______.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte
Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Abidjan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in
der Côte d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommene Lageeinschätzung im Grundsatzentscheid vom
24. November 2009 (BVGE 2009/41 E. 7) verwiesen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des
Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches – im
Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen
Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich
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stabilisiert we.rden konnte. Insbesondere sieht es eine positive
Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
und kommt insgesamt zum Schluss, dass in Côte d'Ivoire keine Kriegs-
oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr
von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen
Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich
zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von
jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer
Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch
aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt über keine fami-
liären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abidjan, hat jeden-
falls eine einzelfallweise, eingehende Analyse der allgemeinen Lage
im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen.
7.6 Der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerdeführer lebte von
Geburt bis zu seiner Ausreise am 7. November 2004 nach E._______
zusammen mit seinen Eltern, seinen (...) Brüdern sowie mit seiner
Schwester in Abidjan. Zudem lebt seine Tante, welche ihm zur Flucht
verholfen habe, ebenfalls in Abidjan (vgl. A2 S. 3). Es ist nicht in
Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein
könnte. Entgegen seinen unglaubhaften Aussagen betreffend den
Aufenthaltsort seiner Familie, ist jedoch davon auszugehen, dass auch
im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte und Bekannte (Eltern,
Geschwister, Tante und Onkel sowie Schul- und Parteikollegen) in
seiner Heimatregion wohnen, womit er bei einer Rückkehr dorthin ein
soziales Beziehungsnetz vorfindet (vgl. A 2 S. 2 f.). Auch wenn der
Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen Situation im
Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es
ihm – insbesondere durch die weit überdurchschnittliche Schulbildung,
die er in der Schweiz erworben hat sowie die gesammelte
Berufserfahrung als ehrenamtlicher Radioredaktor (vgl. E. 7.7
nachfolgend) – zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen oder in
Abidjan an der Universität oder an einer technischen Hochschule zu
studieren, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen und sich in
den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Aufgrund der Aktenlage ist
somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der junge, ledige und
gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Unter
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diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Festzuhalten bleibt, dass auch die beinahe fünfjährige
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit
verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt. Im Gegenteil zeigte der
Beschwerdeführer aufgrund seiner absolvierten Schulen ([...] sowie
verschiedene Sprachaufenthalte im Ausland [...] und der beruflichen
Erfahrungen im Radiokommunikationsbereich eine grosse Flexibilität
und Bereitschaft, neues zu lernen und sich zu integrieren, was sich
schliesslich auch positiv auf seine berufliche Zukunft im Heimatland
auswirken kann. Nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige
Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener
Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun
dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wobei allerdings ein
mindestens fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz notwendig ist (Art.
14 Abs. 2 AsylG).
7.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit seiner Einreise über keinen
Erwerb verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des Gesuchs im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie an die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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