Abtei lung V
E-1814/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Oliver Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1814/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, am 4. Mai 2008 sein
Heimatland verlassen habe, nach einem Aufenthalt in der Türkei am
8. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 18. Dezember 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel und am 3. November 2009 ergänzend zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er und seine
Familie stammten aus Kirkuk und sie seien im Jahre 1995 zwangs-
weise nach Suleimaniya umgezogen, wo er die Schule besucht und
das Gymnasium abgeschlossen habe,
dass seine Familie und er im Jahre 2006 im Rahmen einer Rück-
führungswelle von den kurdischen Behörden aufgefordert worden
seien, nach Kirkuk zurückzukehren und sie der Aufforderung gefolgt
seien,
dass seine beiden Brüder im (...) bei einem Bombenattentat getötet
worden seien,
dass er von seinem Vater aufgrund der unsicheren allgemeinen Lage
in Kirkuk gedrängt worden sei, sein Heimatland zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn
- unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall -
aufforderte, die Schweiz bis zum 15. April 2010 zu verlassen und den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die auf die
schwierigen Lebensumstände sowie die allgemein unsichere Situation
gestützten Vorbringen würden die für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllen,
dass das BFM auch an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen Vorbehalte
anbrachte, insbesondere aus dem Umstand, als er weder die bloss in
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der Raum gestellten Behauptungen über die Tötung seiner Brüder
noch die offensichtlich realitätsfremden Aussagen über die angeblich
behördlich angeordnete Rückkehr nach Kirkuk mit amtlichen
Dokumenten belegt habe,
dass der Beschwerdeführer selber nicht aus einer der drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme, seine Wegweisung dorthin
jedoch zumutbar sei,
dass von einer engen Verbindung zum Norirak auszugehen sei, er
kurdischer Abstammung sei und gemäss eigenen Angaben mit seinen
Eltern in den Jahren 1995 bis 2006 in Suleimaniya gelebt habe, wo er
das Gymnasium absolviert habe,
dass er in Suleimaniya, wo nahe Verwandte leben würden, über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge und auch in ver-
schiedenen Berufen Erfahrung gesammelt habe,
dass es ihm zuzumuten sei, sich im Nordirak niederzulassen und dort
eine neue Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen, eventuell sei der Entscheid des BFM vom 18. Februar
2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen,
dass allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren seien und dem Be-
schwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz während der
Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 bezüglich der
Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach
der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz bilden,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen, damit begründet, es sei ihm nicht zuzumuten,
nach Suleimaniya zurückzukehren und ein Vollzug der Wegweisung
nach Kirkuk sei unzumutbar,
dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Vorhalt
des BFM in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend
den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht aufrecht-
erhalten werden könne, nicht unbegründet erscheint und auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden
kann,
dass ebenso der Einwand in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu-
treffend ist, wonach das BFM nicht näher begründet, weshalb gegen-
über dem Vorbringen der Tötung der Brüder des Beschwerdeführers
ein Unglaubhaftigkeitsvorbehalt angebracht wäre und weshalb die
Aussagen über die behördlich angeordnete Rückkehr nach Kirkuk
offensichtlich realitätsfremd sein sollen, sondern einzig darauf ver-
weist, diese Vorbringen seien nicht mit amtlichen Dokumenten belegt
worden,
dass diese Aspekte jedoch vorliegend nicht entscheidrelevant sind,
zumal die Frage der Flüchtlingseigenschaft vom Beschwerdeführer
nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wird,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung eines
Wegweisungsvollzuges in das nordirakische Suleimaniya bildet,
dass demnach die Frage eines Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk
offengelassen werden kann, da vorliegend zu prüfen ist, ob der Vollzug
der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zulässig, zumutbar und
möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6
S. 42 ff.)
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat und zum Schluss ge-
langte, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass demnach die Rückführung in die nordirakische Provinz
Suleimaniya nicht generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
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dass demnach der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, wonach
aufgrund der Sicherheitslage in Suleimaniya eine Rückkehr dorthin
nicht zumutbar sei und ausser Betracht falle, nicht gefolgt werden
kann,
dass daran auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten
Presseberichte in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern
vermögen,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die be-
treffende Person ursprünglich aus der obenbezeichneten nord-
irakischen Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
dass die hier genannten Kriterien der Voraussetzung eines zumut-
baren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im
ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind,
dass das Ziel dieser Rechtsprechung darin besteht, dass eine soziale
und wirtschaftliche Intergration in die kurdische Gesellschaft gelingen
soll und das Bundesverwaltungsgericht im genannten Grundsatzurteil
im vorliegenden Zusammmenhang ausführte, der Erhalt einer
Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaft-
lichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen,
da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Über-
legung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische
Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in
den drei Provinzen allenfalls verweigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt
(BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in
die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirt-
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schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass davon auszugehen ist, wonach der Beschwerdeführer ursprüng-
lich aus Kirkuk stammt, jedoch nach der langjährigen Sozialisierung
während seiner prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit sowie in der
Zeit als junger Erwachsener (seit seinem (...) bis zu seinem (...).
Lebensjahr) nächste und intensive Beziehungen zu Suleimaniya be-
stehen und er mit den Gegebenheiten an diesem Ort bestens vertraut
ist,
dass er insbesondere nach seiner langjährigen Wohnsitznahme in
Suleimaniya nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte verfügen
dürfte oder solche wiederaufzunehmen in der Lage sein würde,
dass auch in Berücksichtigung der Bestrebungen einer "Kurdisierung"
Kirkuks vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft ge-
macht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer in
Suleimaniya ein Bleiberecht verweigert würde,
dass er zudem mit der Familie seines Onkels in Suleimaniya ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden würde, das ihm zu-
mindest in der Anfangszeit eine tragfähige Stütze bilden könnte,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer bereits aus kulturellen Gründen nicht zu seinem
Onkel, der (...) Töchter habe, zurückkehren könne, nicht zu
überzeugen vermag,
dass auch die finanzielle Situation des Onkels in Suleimaniya vor-
liegend nicht als von entscheidwesentlicher Bedeutung erscheint,
dass der Beschwerdeführer mit dem Gymnasiumsabschluss über eine
solide und überdurchschnittliche Ausbildung verfügt, die ihm als
Grundlage des Aufbaus eines eigenen wirtschaftlichen Fortkommens
dienlich sein wird,
dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten in verschiedenen
Erwerbszweigen seine berufliche Flexibilität unter Beweis stellte,
dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, sich wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern,
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dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung
in seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter
diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als un-
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerde-
begehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Sistierung allfälliger
Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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