Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-1814/2012
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein mit einer in der Schweiz asylberechtig-
ten und niedergelassenen Landsmännin verheirateter Sudanese – vom
Sudan aus am 16. Mai 2007 ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom
BFM mit Verfügung vom 13. August 2008 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgewiesen wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2008 aus seinem Hei-
matstaat ausreiste und am 2. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
am darauf folgenden Tag erneut um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2010
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, wobei diese Ver-
fügung im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2010 die ge-
gen die Wegweisung und deren Vollzug gerichtete Beschwerde im Sinne
der Erwägungen guthiess, soweit darauf eingetreten wurde, das BFM
anwies, die Wegweisung aufzuheben und diese Frage der zuständigen
kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen, wobei es feststellte,
dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ehe gemäss Art. 43 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) über einen grundsätzlichen Anspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, das Gericht aber
unzuständig sei, die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu erteilen,
dass das BFM die Wegweisung mit Verfügung vom 19. Juli 2010 aufhob,
dass gemäss den Akten der (…) des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau am 18. Januar 2011 zur Welt kam,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 ein drittes Asylgesuch stell-
te,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe vom 8. Juni 2011 und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Art. 36 AsylG) im EVZ Altstätten vom 25. August 2011 ausdrück-
lich keine neuen Asylgründe geltend machte,
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dass das BFM auf das neuerliche Asylgesuch zunächst mit Verfügung
vom 3. Januar 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat
und feststellte, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine all-
fällige Wegweisung falle in die kantonale Zuständigkeit,
dass das BFM, nachdem seine Verfügung vor dem Bundesverwaltungs-
gericht angefochten worden war, diese im Rahmen der Vernehmlassung
am 26. Januar 2012 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfah-
ren wieder aufnahm, wobei das Beschwerdeverfahren dementsprechend
vom Gericht mit Entscheid vom 31. Januar 2012 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2012 (Eröffnung unbekannt)
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht
eintrat und wieder feststellte, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt
und eine allfällige Wegweisung falle in die kantonale Zuständigkeit ,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 3.
sowie 4. April 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len bzw. die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuali-
ter sei das Verfahren bis zum Entscheid über das Asylgesuch seines
Sohnes bzw. über sein Wiedererwägungsgesuch zu sistieren,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem die "Aussetzung der vorläufig
Wegweisung", die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerde eine Kopie des oben erwähnten Asylgesuchs (…)
bzw. seines Wiedererwägungsgesuches beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sei festzustellen, somit nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal die-
ser keine neuen Asylgründe geltend macht, wobei diesbezüglich vollum-
fänglich auf zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer dem nichts entgegenhält, was diesen Ent-
scheid umzustossen vermöchte, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass aber vorliegend, wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1559/2010 vom 21. Juni 2010 festgestellt worden ist, ein grund-
sätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht,
weshalb, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, für die Frage der Weg-
weisung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen der der in
der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ausschliesslich der Kanton
zuständig ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d.),
dass daher auf den Eventualantrag, es sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass die gestellten Begehren nach dem Gesagten aussichtslos sind,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Aussetzung der vorläufigen Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs und der Antrag auf Verzicht auf eine Kostenvorschuss-
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erhebung mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos gewor-
den sind,
dass keine Veranlassung besteht, das vorliegende Verfahren zu sistieren,
und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und wegen Trölerei (nach erfolglosem Durchlaufen
eines Asylverfahrens aus dem Ausland die Stellung zweier weiterer Asyl-
gesuche in der Schweiz ohne insbesondere im zweiten vorliegenden
Asylverfahren neue Asylgründe vorzubringen) zu erhöhen und auf
Fr. 900.- (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: