B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1814/2013
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihr Sohn
B._______, geboren (…), beide Iran,
vertreten durch Monique Bremi, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
E-1814/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein, auf wel-
ches das BFM mit Verfügung vom 21. März 2013 – eröffnet am 27. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Italien anordnete.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden dagegen durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und liessen beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zu-
ständig zu erklären.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden unter
anderem beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Telefax vom 8. April 2013 die
kantonalen Vollzugsbehörden an, den Wegweisungsvollzug per sofort
auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfäl-
lige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 erkannte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführen-
den wurden aufgefordert, bis zum 29. April 2013 eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen, nach deren Erhalt über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung entschieden werde. Gleichzeitig wur-
de die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Ap-
ril 2013 ersucht.
E-1814/2013
Seite 3
E.
Die Vorinstanz gab die Vernehmlassung vom 23. April 2013 fristgerecht
am 26. April 2013 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 26. April 2013 (Poststempel)
liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung
zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurden einige ergänzende Informatio-
nen nachgereicht.
G.
Den Beschwerdeführenden wurde das Replikrecht bis zum 16. Mai 2013
gewährt, wovon sie durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Mai
2013 fristgerecht Gebrauch machten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E-1814/2013
Seite 4
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 33 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116
m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich somit einer selbstständi-
gen materiellen Prüfung, sondern sie hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
4.2 Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 18 Abs. 7
der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin-II-VO) als
zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig, da gemäss einem
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) Italien den
Beschwerdeführenden ein vom 29. November 2012 bis zum 21. Dezem-
ber 2012 gültiges Visum im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ausge-
stellt und zudem dem Aufnahmegesuch des BFM vom 15. Januar 2013
durch Verfristung am 16. März 2013 implizit zugestimmt habe (Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO).
E-1814/2013
Seite 5
Diese Ausführungen sind zutreffend. Zudem wird die gemäss Dublin-II-
VO vorgesehene Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfah-
rens in der Beschwerdeschrift auch in keiner Weise bestritten.
Folglich kann festgehalten werden, dass Italien grundsätzlich gemäss den
Bestimmungen der Dublin-II-VO für die Durchführung des vorliegenden
Asylverfahrens zuständig ist. Nachfolgend bildet somit einzig die Frage,
ob Gründe vorliegen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen,
Gegenstand der Überprüfung.
5.
5.1 Das BFM stellte in seinem Entscheid fest, der Wegweisungsvollzug
nach Italien sei zulässig, möglich und zumutbar. Zur Zulässigkeit wurde
erwogen, dass die Beschwerdeführenden in Italien Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden könnten, und dass
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Italien bestehen würden. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Italien führte es aus, Italien sei an die "Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmericht-
linie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden enthalte. Die Beschwerdeführenden wür-
den zudem als verletzliche Personen von den italienischen Behörden
– insbesondere bezüglich der Zuweisung einer Unterkunft – bevorzugt
behandelt werden; allenfalls könnten sie bei einer der in Italien zahlreich
vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Sinngemäss
sei zudem von der Vermutung des völkerrechtskonformen Verhaltens Ita-
liens auszugehen.
5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im We-
sentlichen entgegen, als alleinstehende Frau mit einem Kleinkind im Vor-
schulalter handle es sich bei ihnen, wie die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt habe, um besonders vulnerable Personen, welche indes – entgegen
der Auffassung der Vorinstanz – aufgrund der systematischen Verletzung
der Aufnahmerichtlinie durch Italien dort keine bevorzugte Behandlung
erhalten würden. Aufgrund von Kapazitätsproblemen in Italien und der
daraus resultierenden systematischen Mängel bezüglich Unterkünfte dro-
he ihnen zudem Obdachlosigkeit. Ferner würden ihnen keine wirksamen
Rechtsmittel zur Beschaffung einer Unterkunft im Sinne der Rechtspre-
E-1814/2013
Seite 6
chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur
Verfügung stehen, da bei den für solche Beschwerden zuständigen italie-
nischen Verwaltungsgerichten 640'000 Fälle anhängig seien und Italien
die vom EGMR wiederholt festgestellten strukturellen Mängel im Justiz-
wesen bis anhin nicht zu beseitigen vermocht habe (m.H.a. die "Interim
Resolution CM/ResDH [2009]42" vom 19. März 2009 und den Jahres-
bericht 2010 "Supervision of the execution of judgements of the European
Court of Human Rights" vom April 2011 des Ministerkommittees des
Europarates). Ferner seien in einer Vielzahl von Berichten nichtstaatlicher
und internationaler Organisationen massive Bedenken zu den Lebensbe-
dingungen in Italien geäussert worden, insbesondere dass zu wenig Res-
sourcen bereitstehen würden zur Betreuung von verletzlichen Personen
bzw. zur Verhinderung von Übergriffen auf solche, so dass generell von
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von verletzlichen Perso-
nen nach Italien auszugehen sei. Der EGMR habe zudem seit Oktober
2011 in mindestens sechs "Dublin-Italien-Fällen" vorsorgliche Massnah-
men gemäss Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) angeord-
net und den Vollzug ausgesetzt. Schliesslich habe auch das Bundesver-
waltungsgericht im Fall einer alleinstehenden Frau mit Kleinkind festge-
stellt, das BFM sei aufgrund humanitärer Gründe zum Selbsteintritt gehal-
ten (m.H.a. Urteile D-4222/2011 vom 12. März 2012 und E-2131/2010
vom 28. September 2011). Schliesslich müsse bei allen Entscheidungen
auch das Wohl des Kindes berücksichtigt werden (vgl. Art. 3 des Überein-
kommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Eine angemes-
sene Berücksichtigung der Kindesinteressen lasse nur den Schluss zu,
dass sie in der Schweiz bleiben dürften, wo ihre angemessene Betreuung
und Versorgung während des Asylverfahrens gesichert sei.
Im Schreiben vom 26. April 2013 (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. F)
liessen die Beschwerdeführenden zudem folgende ergänzenden Informa-
tionen (Quelle sei eine übersetzte Stellungnahme der "Associazione per
gli Studi Giuridici sull'Immigrazione" [ASGI] an das Verwaltungsgericht
Darmstadt vom 21. November 2012) zu den Akten reichen: Bis zur Anhö-
rung bestehe eine Wartezeit von drei bis vier Monaten. In der Praxis wür-
den Tage bis Wochen vergehen, bis der formelle Antrag gestellt werden
könne. Die staatliche Unterbringungsorganisation "Sistema di Protezione
per Richiedenti Asilo e Rifugiati" [SPRAR] verfüge über 3'979 Plätze. Die
Warteliste 2012 betrage mehr als 7'000 Plätze. Bis zur Aufnahme dauere
es durchschnittlich 207 Tage. Dublin-Rückkehrende müssten mehrere
Wochen oder länger warten, bis ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung
E-1814/2013
Seite 7
gefunden werde, in der Zwischenzeit gebe es nur eine Liste der kommu-
nalen Schlafsäle.
5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigen würden. Sie gebe aber zu
folgenden Bemerkungen Anlass: Im vorliegenden Fall seien die Voraus-
setzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO nicht gegeben. Nebst der allgemeinen Umsetzung
der Aufnahmerichtlinie durch Italien sei darauf hinzuweisen, dass die ita-
lienischen Behörden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen be-
vorzugt behandeln und sich neben staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen würden. Es gebe in Italien verschiedene auf besonders
schutzbedürftige Personen spezialisierte staatliche Unterkünfte, Sozial-
dienste der Gemeinden, lokale NGO's oder kirchliche Organisationen. Mit
Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler
das Urteil E-6443/2012 vom 18. Februar 2013) bestehe kein Grund zur
Annahme, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer
Weise die Aufnahmerichtlinie. Die italienischen Behörden würden zudem
im Vorfeld der Überstellung über die Situation und die besondere Schutz-
bedürftigkeit der Beschwerdeführenden informiert. Grundsätzlich sei fest-
zuhalten, dass sich Italien für das Asylverfahren zuständig erklärt habe,
und die Verantwortung für die Sicherheit der Beschwerdeführerin und ih-
res Kindes ab der erfolgten Überstellung somit bei Italien liege. Die Erfah-
rung des BFM zeige, dass die italienischen Behörden in Fällen einer be-
sonderen Schutzbedürftigkeit einzelfallspezifisch adäquate Vorbereitun-
gen treffen würden und diese Personen einer entsprechenden Aufnahme-
struktur zugeführt werden könnten. Ausserdem habe der EGMR in einem
aktuellen Urteil (die Vorinstanz verweist auf ECHR 123/2013 vom
18. April 2013; dies ist die Pressemitteilung des EGMR zur Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013) zusammenfassend festgehalten, die
Überstellung einer somalischen Asylsuchenden und ihrer Kinder von den
Niederlanden nach Italien sei zumutbar, und die Zukunftsaussichten in
Italien würden kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer
besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Des Weiteren
würden die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien
keine systematischen Mängel aufweisen. Das BFM wende den Selbstein-
tritt aus humanitären Gründen mit grosser Zurückhaltung an, wie dies
auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert
E-1814/2013
Seite 8
werde (m.H.a. das Urteil D-1828/2013). Der vorliegende Fall weise keine
Umstände auf, welche einen Selbsteintritt rechtfertigen würden.
5.4 Dazu liessen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik wie folgt Stel-
lung nehmen: Vorerst wurde aus der Besprechung einer Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme durch den EGMR zitiert (vgl. DOMINIK BENDER /
MARIA BETHKE, Anmerkungen zur Entscheidung des EGMR vom 13. Feb-
ruar 2013, im: ASYLMAGAZIN 4/2013), wonach dieser bezüglich keines
anderen Landes im Jahr 2012 zur Zulässigkeit von Abschiebungen so oft
vorläufige Massnahmen ergriffen habe wie in Bezug auf Italien. Allen vor-
an seien die Niederlande von diesen vorläufigen Massnahmen betroffen
gewesen (sieben Mal), gefolgt von Schweden, Dänemark und Österreich
(jeweils zwei Mal). Wegen der gegen Dänemark im Jahr 2012 ergange-
nen sogenannten "Rule 39-Massnahmen" verzichte Dänemark seither auf
die Abschiebung besonders schutzbedürftiger Personen nach Italien und
mache vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Im besprochenen Fall sei es
um eine fünfköpfige somalische Familie gegangen, deren Kinder zwei
Jahre respektive 10 Monate alt (Zwillinge) gewesen seien. Sie seien in
Lampedusa gelandet und hätten in Italien den subsidiären Schutzstatus
erhalten. Dieser Fall sei vorliegend hervorzuheben, da diese Familie in
Italien zwar für eine befristete Zeit sozialen Schutz erhalten habe, dieser
dann jedoch komplett weggefallen sei. Dagegen habe der vom BFM an-
geführte Entscheid des EGMR einen Fall betroffen, in dem das Gericht
befunden habe, die Gesuchstellerin habe ungenügende persönliche Be-
mühungen unternommen, um ihre Situation zu regeln, und es seien dies-
bezüglich widersprüchliche Aussagen vorgelegen. Zudem verstärke die
"kommende Dublin-III-VO" den Schutz des Kindeswohls, und vor dem
EuGH sei zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsverfahren (in der Sa-
che C648/11) hängig. Ferner sei eine Analogie zu ziehen zur Rechtspre-
chung, wonach in den entsprechenden Ländern nicht hypothetisch und
ohne konkrete Nachweise von einem existierenden Beziehungsnetz aus-
gegangen werden dürfe, sondern es vielmehr notwendig sei, dass klare
und konkrete Hinweise auf das reale Existieren eines solchen vorliegen
müssten (m.H.a. z.B. die Urteile des Bundesverwaltungsgericht
E-3867/2009 vom 3. Juli 2009 und D-2505/2011 vom 2. April 2013); daher
könne bezüglich Italien im Falle besonders verletzlicher Personen auch
nicht pauschal auf karitative Organisationen verwiesen werden, die im
Falle eines staatlichen Versagens die Aufgabe des sozialen und ökono-
mischen Schutzes übernehmen müssten. Vielmehr dürfe dies nur auf-
grund konkreter, realer Garantien zulässig sein. Ein konkreter Nachweis
realer Garantien dränge sich auch angesichts der zu erwartenden stärke-
E-1814/2013
Seite 9
ren Ausgestaltung des Schutzes von Kindern im Rahmen von Dublin-
Überstellungen auf. Es dürfte unbestritten sein, dass Italien nur befristete
Zusicherungen gebe, und es sei im Weiteren nochmals auf die Wartefris-
ten und Zahlen hinzuweisen, welche in der Eingabe vom 26. April 2013
nachgereicht worden seien. Sodann werde die Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 27. Mai bis 7. Juni 2013 eine weitere Abklärungsrei-
se nach Italien durchführen, um insbesondere auch die reale Situation
von verletzlichen Personen abzuklären, da hierzu widersprüchliche und
zu wenig gesicherte Angaben vorliegen würden. Es werde daher bean-
tragt, die Ergebnisse dieser Abklärung zumindest abzuwarten, sollte das
Gericht nicht sowieso im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Italien
als unzumutbar qualifizieren. Der SFH-Bericht werde im Abschluss an die
Abklärungsreise voraussichtlich im August 2013 vorliegen. Abschliessend
wurde beantragt, den voraussichtlich ebenfalls auf August 2013 ange-
kündigten Entscheid des EuGH zu den Fragen des Kindesschutzes in die
vorliegende Entscheidfindung mit einzubeziehen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Gesamtwürdigung der Ak-
tenlage vorab fest, dass die Vorinstanz in ihrer abschlägigen Verfügung
sich nur sehr rudimentär zu allfälligen Überstellungshindernissen im vor-
liegenden Fall geäussert hat.
Dieses Versäumnis holte sie teilweise in der Vernehmlassung nach, ins-
besondere indem dort auch auf den kürzlich ergangenen Entscheid des
EGMR Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien (Be-
schwerde Nr. 27725/10) vom 2. April 2013 (Unzulässigkeitsentscheidung
wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK)
hingewiesen wird.
6.2 Der Entscheid des EGMR enthält Feststellungen faktischer Natur,
welche es auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gilt. Der Ge-
richtshof kommt darin nämlich zum Schluss, dass in Italien kein systema-
tischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als
eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe. Dies obwohl die
allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwiesen. Alle vom Gerichtshof
zitierten Berichte zeigten jedoch detailliert eine Struktur von Einrichtungen
und Versorgung auf und es seien in letzter Zeit zudem gewisse Verbesse-
rungen festzustellen (§ 78). Spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrer ver-
E-1814/2013
Seite 10
weist der Gerichtshof auf Berichte, die feststellen, dass das Asylverfahren
von Dublin-Rückkehrern in dem Stadium wieder aufgenommen werde, in
dem es sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten. Personen,
die in Italien eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling, aufgrund des sub-
sidiären Schutzes oder aus zwingenden humanitären Gründen besessen
hätten, bevor sie Italien verliessen, könnten diese grundsätzlich erneuern
lassen. Probleme könnten jedoch entstehen, wenn sie die originale Auf-
enthaltsbewilligung nicht mehr besässen, da diese bei einer Erneuerung
grundsätzlich eingereicht werden müsse (§ 47 f.). Für den vorliegenden
Fall besonders relevant ist die Feststellung, dass Rückkehrer, die noch
nicht in die Aufnahmeeinrichtungen aufgenommen worden seien, in ein
Aufnahmezentrum aufgenommen werden könnten. Es seien auch tempo-
räre Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden (§ 49).
Als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – Beschwerdeführerin
war in diesem Fall eine alleinstehende Somalierin mit zwei Kindern (geb.
2009 und 2011), welche am 22. August 2008 nach Italien gelangt war, wo
sie am 25. März 2009 subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hatte, wonach sie am 18. Mai 2009 in den Niederlanden um Asyl
ersuchte – gehöre die Beschwerdeführerin zur Gruppe der besonders
verletzlichen Personen. Der Gerichtshof stellt dies zwar fest (§ 77), geht
ansonsten aber nicht genauer auf die Situation dieser Personengruppe
ein. Gemäss den im Urteil zitierten Berichten sind in den Aufnahmezent-
ren in Italien 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert (§
43 S. 13), und diese können dort auch länger bleiben, nämlich bis zu elf
Monaten (§ 46 S. 24). Der "United Nations High Commissioner for Refu-
gees" (UNHCR) bemängelt jedoch, dass die Betreuung dieser Personen
oft mangelhaft sei (§ 43 S. 14). Der Menschenrechtskommissar des Eu-
roparates sieht zudem Probleme bei der schnellen Identifikation von be-
sonders verletzlichen Personen (§ 44). Der italienische Staat führt in sei-
ner Stellungnahme aus, wenn der überstellende Staat eine Person als
besonders verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen
Vorkehrungen getroffen (§ 45 S. 18), und betont, dass besonders verletz-
lichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45 S. 21).
Für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrer sind in den temporären
Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrer 60 Plätze reserviert (§ 49). Der
Gerichtshof kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden
Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hin-
sicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3
EMRK fallen würde ("a sufficiently real and imminent risk of hardship se-
vere enough to fall within the scope of Article 3"; § 78). Die vom Gerichts-
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Seite 11
hof gegen die Niederlande angeordnete provisorische Massnahme ge-
mäss Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR wurde schliesslich als
aufgehoben erklärt (§ 86).
6.3 Diese Feststellungen faktischer Natur haben Auswirkungen auf die
Beurteilung im vorliegenden Verfahren, weil die beiden Sachverhalte tat-
sächlich vergleichbar sind: es handelt sich in beiden Fällen nämlich um
eine alleinstehende Frau mit Kleinkind(ern) ohne gesundheitliche Be-
schwerden jeglicher Art. Im EGMR-Entscheid sind die Details des Sach-
verhaltes zwar umstritten, weshalb sich der Gerichtshof auch nicht ab-
schliessend zum Sachverhalt äussert, den er dem Urteil zugrunde legt
(§ 64); aber er argumentiert, dass selbst wenn die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zuträfen, keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge
(§ 75 ff.). Diese damit vom EGMR bestätigte Vermutung des konventions-
konformen Verhaltens Italiens vermögen die Beschwerdeführenden we-
der in der Beschwerdeschrift noch in der Replik mit konkreten Anhalts-
punkten des Einzelfalls zu wiederlegen. In dem Sinne können die diesbe-
züglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung bestätigt
werden. Vorliegend ist somit das Risiko einer völkerrechtswidrigen Be-
handlung der Beschwerdeführenden durch eine Überstellung nach Italien
durch die dortigen Aufnahmebedingungen als gering einzustufen, so dass
damit die Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschritten wird.
6.4 An dieser Feststellung vermögen insbesondere auch die Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik nichts zu ändern (vgl. oben
E. 5.4). Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Praxis der däni-
schen Behörden im Zusammenhang mit einem Vollzugsstopp von verletz-
lichen Personen nach Italien keinen Einfluss hat auf die entsprechende
Praxis der schweizerischen Behörden, zumal die von den Beschwerde-
führenden als Indiz für eine Verletzung von Art. 3 EMRK genannten vor-
sorglichen Massnahmen gemäss Art. 39 der Verfahrensordnung des
EGMR – wie der Entscheid Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien klar zeigt – auch wieder aufgehoben werden können,
ohne dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt wird. Ferner er-
weist sich das darin angeführte Argument, die "kommende Dublin-III-VO"
bzw. ein auf den August 2013 angekündigtes Urteil des EuGH würde vor-
aussichtlich den Schutz des Kindeswohls verstärken, als unbeachtlich, da
erstens die Dublin-III-VO noch nicht in Kraft getreten ist und zweitens das
EuGH-Urteil im Verfahren C-648/11 – dieses ist mit Datum vom 6. Juni
2013 in der Zwischenzeit ergangen – nur die Frage der Beachtung des
Kindeswohls im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen bei der
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Seite 12
Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO behandelt. Die von den Be-
schwerdeführenden geforderte analoge Anwendung der Rechtsprechung
zum konkreten Nachweis eines Beziehungsnetzes im Zusammenhang
mit der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen auf den vorlie-
genden Fall, im Sinne des Nachweises von konkreten Garantien des ita-
lienischen Staates zur Schutzgewährung, drängt sich nicht auf und wider-
spricht im Übrigen der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2). Daran ändert auch der Hinweis auf die War-
tefristen und Zahlen in der Eingabe vom 26. April 2013 nichts. Der EGMR
hat in seinem Entscheid diverse Berichte zitiert, welche eine unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK genügende Schutzinfrastruktur belegen. Aus
demselben Grund erweist sich auch der Antrag, das Ergebnis der SFH-
Abklärungsreise abzuwarten, als unbegründet und ist somit abzuweisen.
6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der vom EGMR ergangene Ent-
scheid die Schweiz selbstverständlich nicht daran hindert, weiterhin – wie
in verschiedenen Fällen dokumentiert (vgl. European Council on Refu-
gees and Exiles, "Dublin II Regulation: Lives on hold" - European Compa-
rative Report, February 2013, zugänglich unter :
refworld/docid/513ef9632.html, abgerufen am 29. Mai 2013, Kapitel
5.1.3.) – auf die Überstellung von besonders verletzlichen Gruppen nach
Italien aus humanitären Gründen und in Ausübung des Selbsteintritts-
rechts zu verzichten, wenn dies in begründeten Einzelfällen geboten ist.
6.6 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden aber nach
dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass in ihrem Fall
ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Ita-
lien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz verstossen. Unter diesen Umständen sind kei-
nerlei Hindernisse ersichtlich, insbesondere auch keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), welche eine Überstel-
lung der Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erschei-
nen lassen, weshalb es keinen Grund für die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt.
7.
Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, hat es ebenfalls zu Recht in
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Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien ange-
ordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse i.S. von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, hat mithin bereits bei der
Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden. Das BFM hat in
dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet.
8.
Die angefochtene Verfügung verletzt damit kein Bundesrecht, hat den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festge-
stellt und ist nicht unangemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen
ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Indes waren die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerde nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.1) nicht als aus-
sichtslos zu beurteilen und die Beschwerdeführenden sind aufgrund der
am 26. April 2013 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig zu be-
trachten, weshalb das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG), und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl.
Art. 63 Abs. 1 fine VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tu-Binh Truong
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