B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1815/2012
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).
E-1815/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 28. August 2011 auf dem Luftweg, indem er von Tirana nach Zü-
rich flog und auf legalem Wege in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Sep-
tember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte.
Der Bruder des Beschwerdeführers, B._______ (N […]), stellte am 2. No-
vember 2011 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 15. September
2011 führte er aus, er habe sein Heimatland verlassen, weil er dort von
Blutrache bedroht sei. Bei einem Streit um ein Grundstück habe sein
Grossvater vor vielen Jahren einen Landsmann getötet, woraufhin sich
die Rachegedanken der verfeindeten Familie gegen dessen Sohn – den
Vater des Beschwerdeführers – gerichtet hätten. Dieser sei deshalb nach
Griechenland gegangen und habe dort gearbeitet. Nachdem der Be-
schwerdeführer die Grundschule abgeschlossen habe (im Sommer […]),
sei die Familie von C._______ (Kreis D._______) nach E._______(Kreis
F._______) gezogen. Am neuen Wohnort hätten sie sich um eine friedli-
che Lösung mit der verfeindeten Familie bemüht; eine solche sei aber
nicht zustande gekommen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer indi-
rekt über Nachrichtenüberbringer erfahren, dass die gegnerische Familie
ihn umbringen wolle. Er sei mit seinem Vater zur Polizei gegangen, habe
jedoch keinen Schutz erhalten. Deshalb habe er das Gymnasium ab-
gebrochen und sei die ganze Zeit zu Hause eingeschlossen gewesen. Ab
und zu habe er seinen Vater in Griechenland besucht. Dieser sei seit un-
gefähr Mitte 2010 wieder in der Heimat und habe sich ebenfalls im Haus
eingeschlossen.
Bei seiner eingehenden Anhörung vom 24. Februar 2012 brachte der Be-
schwerdeführer vor, sein Vater sei nach Griechenland gegangen, weil er
seine alte Stelle (…) verloren habe. Der Beschwerdeführer habe derweil
die Schule besucht. Eines Tages sei ein Mitschüler zu ihm gekommen
und habe berichtet, dass jemand nach ihm fragen würde. Dies sei ihm
angesichts der Blutrachegefahr unheimlich gewesen, weshalb er in einer
Pause weggerannt und nach Hause gegangen sei. Männer seiner Familie
hätten den Vorfall mit der verfeindeten Familie besprochen. Diese habe
bestätigt, dass der Beschwerdeführer nun alt genug sei und dass sie ihn
umbringen müsse, da das Blut nicht vergeben werde. Der Beschwerde-
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führer sei mit seinem Vater zur Polizei gegangen, die keinen Handlungs-
bedarf gesehen habe. Fortan habe er sich nur noch im Haus aufgehalten.
Ein knappes halbes Jahr nach dem Vorfall in der Schule beziehungswei-
se dem unmittelbar darauffolgenden Schulabbruch, habe er Albanien (im
Jahre […]) verlassen und – unterbrochen durch gelegentliche Kurzauf-
enthalte in seiner Heimat – bis zum Frühjahr 2011 ebenfalls in Griechen-
land gelebt. Im Laufe jener Zeit habe auch sein Bruder die Grundschule
abgeschlossen und sei seither ebenfalls durch die Blutrache bedroht. Im
August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Mutter in Albanien am
Strand abholen wollen und sei dort von zwei Männern mit einer Waffe
verfolgt worden. Nachdem diese einmal in die Luft geschossen hätten, sei
unter den Badegästen Panik ausgebrochen. Der Beschwerdeführer habe
seinen Verfolgern aber entfliehen können. Der Vorfall habe ihm gezeigt,
dass er weggehen müsse. Sein Vater lebe auch in Gefahr; diese sei aber
nicht so gross, da bei der Blutrache vorwiegend junge Männer getötet
würden.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung der Gemeinde E._______ vom (…) ein, wonach seine Familie –
und insbesondere er als einziger Sohn – durch Blutrache bedroht seien.
Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, die Betonung der besonderen
Bedrohung für ihn rühre möglicherweise vom Vorfall am Strand im August
2011 her.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2012 – eröffnet am 12. März 2012 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung führte es aus, die Aus-
sagen des Gesuchstellers würden in wesentlichen Punkten massive Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und seien deshalb nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig wies das BFM den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 4. April 2012 an
das Bundesverwaltungsgericht, und beantragt die Aufhebung der Verfü-
gung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
des Direktors seiner ehemaligen Schule vom (…) und die Abschrift einer
gleichentags gemachten und notariell beglaubigten Aussage seines Va-
ters ein.
D.
Am 10. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeeingang und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ände-
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rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten massive Unge-
reimtheiten aufweisen. So habe er bei der Erstbefragung als einzige ge-
gen ihn persönlich gerichtete Drohung der verfeindeten Familie vorge-
bracht, er habe von einem Nachrichtenüberbringer erfahren, dass ein
Mitglied der gegnerischen Familie auf ihn warte, um ihn umzubringen.
Danach habe er die Schule abgebrochen, sei zu Hause eingeschlossen
gewesen und in den letzten Jahren habe sich in der Sache nichts mehr
geändert. In der Anhörung habe er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt,
sondern ausgeführt, er habe einmal während seiner Zeit am Gymnasium
von einem Mitschüler erfahren, dass Angehörige der verfeindeten Familie
nach ihm gefragt hätten. Auslöser seiner Flucht sei schliesslich ein Vorfall
vom August 2011 gewesen, als Mitglieder der Familie am Strand auf ihn
geschossen hätten. Diese beiden Ereignisse habe der Beschwerdeführer
trotz ihrer Bedeutung für seine Asylgesuchsbegründung anlässlich der
Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Des Weiteren habe er in der An-
hörung angegeben, es sei schon lange her – Anfang bis Mitte der Neun-
zigerjahre – dass die verfeindete Familie mit seiner Familie Kontakt auf-
genommen habe. Demgegenüber habe er bei der Erstbefragung ausge-
sagt, die gegnerische Familie sei während seiner Zeit am Gymnasium
über einen Nachrichtenüberbringer an ihn gelangt. Widersprüchlich seien
auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in
Griechenland und zur Gefährdungslage seines Vaters. Einerseits habe
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, er sei
nach dem Abbruch des Gymnasiums zu Hause eingeschlossen gewesen
und habe nur manchmal seinen Vater in Griechenland besucht. Anderer-
seits habe er bei der Anhörung vorgebracht, er selbst sei aufgrund der
Drohungen gegen ihn nach Griechenland gegangen und habe dort circa
fünf Jahre beziehungsweise von etwa (…) bis 2011 gelebt. In dieser Zeit
sei er nur ferienhalber nach Albanien zurückgekehrt. Hinsichtlich der Ge-
fährdung seines Vaters habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, sein
Vater sei wegen den Drohungen seitens der gegnerischen Familie zum
Arbeiten nach Griechenland gereist. Seit dessen Rückkehr nach Albanien
(Mitte 2010) dürfe dieser wegen der akuten Gefahr das Haus nicht mehr
verlassen. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen vor-
gebracht, sein Vater sei in Griechenland arbeiten gegangen, weil er seine
frühere Stelle (…) verloren habe. Für seinen Vater bestehe zu Hause
nach der Rückkehr keine allzu grosse Gefahr, da insbesondere jüngere
Männer von der Blutrache betroffen seien.
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Die Vorinstanz verwies "für weitere Unglaubhaftigkeitselemente" im Übri-
gen auf die Argumentation in einer Verfügung vom 8. März 2012 im Falle
des Bruders des Beschwerdeführers (N […]), dessen Asylgesuch eben-
falls gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei (vgl. E. I/2 der ange-
fochtenen Verfügung).
Abschliessend führte sie aus, auch das Schreiben der Gemeinde
E._______ vom (…), welches den Familienkonflikt bestätige, ändere
nichts an ihrer Einschätzung; allgemein sei solchen Dokumenten nämlich
ein sehr geringer Beweiswert beizumessen, da sie leicht käuflich zu er-
werben seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand-
halten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.4. Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer gegen den vor-
instanzlichen Entscheid ein, er habe bei der Befragung zur Person vom
15. September 2011 die Gründe seiner Ausreise nicht ausführlich be-
schrieben, weil er nicht genau danach gefragt worden sei. Man habe ihm
vor der ersten Befragung gesagt, dass er nur kurz zu seinen Personalien
Auskunft geben müsse und erst in einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich
seiner Situation und der Gründe für sein Asylgesuch genauer befragt
würde. Deshalb habe er sich Mühe gegeben, nur kurz auf die Fragen zu
antworten. Seine Aussagen seien in rechtswidriger Weise als wider-
sprüchlich interpretiert worden. Um Klarheit zu schaffen, legt der Be-
schwerdeführer in der Folge den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals
detailliert dar.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum
Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers ausging.
5.1. Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der
Anhörung kommt den Aussagen bei der Befragung zur Person angesichts
des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass
einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu
späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen wer-
den darf. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung
gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
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Seite 8
von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt
auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest
ansatzweise bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S.
243).
5.2. Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang vor, er habe bei der Erstbefragung kurz über das Ereignis am
Strand vom August 2011 berichtet. Man habe ihm aber gesagt, er könne
Einzelheiten bei der Anhörung ausführen (vgl. A13/15 S. 6 F48). Auf den
Vorhalt, er habe über diesen Vorfall bei der Erstbefragung nicht berichtet,
entgegnete der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe ihm in einer
Pause gesagt, er "solle ausführlich bei der Anhörung berichten und nicht
in einer kurzen Version" (A13/15 S. 7 F50). Dem Protokoll der Befragung
zur Person (A 6/11) lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Der Be-
schwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei
der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung
darzulegen (vgl. A6/11 Ziff. 7.01; A13/15 S. 4 F30), bevor ihm Fragen zu
diesen gestellt wurden. Danach fragte ihn der/die Sachbearbeitende ab-
schliessend, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe bezie-
hungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimat-
staat gebe (vgl. A6/11 Ziff. 7.01 und 7.03; A13/15 S. 12 F105), was der
Beschwerdeführer verneinte. Nachdem er den Inhalt sämtlicher Protokol-
le mit seiner Unterschrift genehmigt hat, ohne wesentliche Änderungen
vornehmen zu lassen, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten las-
sen.
5.3. Die zahlreichen Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerde-
führers und die nachgeschobenen Asylgründe sind derart wesentlich,
dass sie nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärt
werden können. Insbesondere ist das Weglassen des wichtigen – und für
die Ausreise angeblich entscheidenden (vgl. A13/15 S. 7 F52) – Vorfalles
vom August 2011 bei der Befragung zur Person nicht schlüssig begründ-
bar. Des Weiteren entbehren die Ausführungen des Beschwerdeführers
zum eingereichten Schreiben der Gemeinde E._______ vom (…) jegli-
cher Logik. In diesem wird festgehalten, dass von der Blutrache insbe-
sondere der Beschwerdeführer als einziger Sohn bedroht sei. Dies trifft
offensichtlich nicht zu, hat der Bruder des Beschwerdeführers doch selbst
ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Hinsichtlich der Bestätigung führte
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der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe diese im (…) ausstellen
lassen, weil er mit seinem Vater während Ostern eine eventuelle Ausreise
besprochen habe. Er glaube, er sei zwischen (…) und August 2011 noch
einmal in Griechenland gewesen, weshalb er schliesslich erst im August
2011 ausgereist sei. Auf die Frage, warum nur die besondere Bedrohung
seiner Person und nicht jene seines Bruders im Schreiben vom (…) fest-
gehalten werde, brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er wisse es
nicht, dies könne eventuell mit dem neuen Vorfall am Strand zusammen-
hängen. Nachdem sich dieser (…) Monate nach der Ausstellung der Bes-
tätigung zugetragen haben soll, erscheinen auch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit dem eingereichten Beweismittel
als widersprüchlich. Im Übrigen kann auf die ausführliche Erwägung I/1
der Vorinstanz verwiesen werden, die im Einzelnen darlegt, inwiefern die
Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich erscheinen und der
vollumfänglich beigepflichtet wird.
In Erwägung I/2 der angefochtenen Verfügung verwies das BFM für wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente auf die Verfügung des Bruders des Be-
schwerdeführers, was mit Blick auf das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 35
Abs. 1 VwVG) als heikel erscheint. Aufgrund der eingehenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in Erwägung I/1 ist der Entscheid jedoch ausrei-
chend begründet, so dass sich der Verweis nicht als wesentlich für die
sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch den Beschwerdeführer
erweist. Dieser rügte denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Beim Verweis handelt es sich mithin um eine unnötige Nebenerwägung,
was das BFM mit der Formulierung "ist im Übrigen (…) zu verweisen"
ebenfalls andeutet. Wenngleich Erwägung I/2 aus rechtlicher Sicht unge-
schickt formuliert ist, führt sie somit nicht zu einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs.
5.4. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene
erweisen sich als unbehelflich; insbesondere setzt er sich mit den vorin-
stanzlichen Erwägungen nicht konkret auseinander. Er führt einzig aus,
seine Aussagen seien falsch interpretiert worden, und beschränkt sich
darauf, eine weitere Sachverhaltsvariante vorzubringen, die sich im We-
sentlichen aus an der Befragung zur Person und der Anhörung geschil-
derten Begebenheiten zusammensetzt (vgl. S. 2-5 des begleitenden Be-
gründungsschreibens zur Beschwerde).
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5.5. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene als zusätzliche
Beweismittel eine Bestätigung seiner Schule vom (…) ein, wonach er den
Schulunterricht ab dem (…) abgebrochen habe, weil sein Leben aus
Gründen der Feindschaft bedroht sei. Ausserdem legte er eine notariell
beglaubigte Aussage seines Vaters ins Recht, mit der der Vater den Streit
um das Grundstück bestätigt und ausführt, die Familie lebe in Angst vor
der Blutrache der verfeindeten Familie. Schliesslich stellt der Beschwer-
deführer eine schriftliche Aussage der Friedensstifter in Aussicht, die zwi-
schen den Familien zu vermitteln versucht hätten. Eine solche wurde je-
doch bis dato nicht nachgereicht.
Aufgrund der gravierenden Widersprüche in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermögen die eingereichten und angekündigten Be-
weismittel an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Die nota-
riell bestätigte Aussage des Vaters – der seinen Sohn verständlicherweise
unterstützen will – taugt aus diesem Grund nicht zum Beweis bezie-
hungsweise zur Glaubhaftmachung einer Bedrohung. Die Bestätigung der
Schule vom (…) – ausgestellt auf Antrag des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise dessen Familie – beinhaltet sodann als angeblichen Grund
des Schulabbruchs eine Lebensbedrohung aus Gründen der Feindschaft,
wobei die Schulleitung in keiner Weise darlegt, dass sie selber eine sol-
che Bedrohung wahrgenommen hätte.
5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Aus-
führungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und dessen
Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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Seite 11
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101] darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
E-1815/2012
Seite 12
Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die in Albanien herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
seiner Rückführung sprechen. Auch aus den Akten ergeben sich keine
individuellen Vollzugshindernisse. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen (…)-jährigen, gemäss Akten gesunden Mann, der zehn
Jahre die Schule besucht hat. Mit Ausnahme seines Bruders leben ge-
mäss seinen Angaben seine Familie und der grösste Teil seiner Ver-
wandtschaft in Albanien. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, in seinen
Heimatstaat zurückzukehren und – sofern erforderlich – mit Unterstüt-
zung seiner Familie eine Existenz aufzubauen. Nachdem die Beschwerde
seines Bruders mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wird (vgl. E-
2034/2012), hat der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, ge-
meinsam mit diesem zurück nach Albanien zu reisen.
E-1815/2012
Seite 13
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Vorliegend ist das Gesuch des Beschwerdeführers aufgrund der
Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch den
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1815/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: