B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1815/2016
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Feb-
ruar 2016 / N (…).
E-1815/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige mit letz-
tem offiziellem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ – verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] Mai 2015 und reiste glei-
chentags mit einem Schweizer Visum, das ihr eine Freundin beschafft
habe, über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. [Im] Mai 2015 stellte
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo
am 2. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Da-
bei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 18. Februar 2016 trug
sie im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Sie sei seit 2009 Mitglied einer Hauskirche mit Namen „Dazanmei“
(deutsch: Grosses Loben), wobei sie – nach unerfülltem Kinderwunsch und
darauffolgender Scheidung ihrer Ehe – dank ihrer Mutter zu diesem Glau-
ben gefunden habe.
Am Abend des (…) April 2011 hätten sich ihre Glaubensgeschwister bei
Mitgliedern der Gemeinschaft zu Hause zum Beten getroffen. Sie selbst sei
verhindert und somit nicht anwesend gewesen. Zwei Tage später sei eine
der Glaubensschwestern zu ihr gekommen und habe sie darüber infor-
miert, dass ein Glaubensbruder, der später dank Schmiergeldzahlungen
wieder freigekommen sei, und (…) weitere Personen von der Polizei fest-
genommen worden seien. Der Glaubensbruder habe darüber berichtet,
dass er bei der Befragung durch die Polizei eine Zeichnung der Beschwer-
deführerin gesehen habe. Wie sich später herausgestellt habe, sei sie von
einer der (…) anderen Personen verraten worden, so dass die Behörden
ein Phantombild von ihr hätten erstellen können. Eine andere Glaubens-
schwester, die denunziert worden sei, sei verhaftet worden und befinde
sich seither im Gefängnis. Auf Anraten ihrer Mutter und der zuvor erwähn-
ten Glaubensschwester habe sie, nachdem sie erfahren habe, dass sie
verraten worden sei, sofort einige Kleider gepackt und sich bei Glaubens-
genossen versteckt. Insgesamt sei sie während drei Jahren untergetaucht,
wobei sie ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und eine ge-
wisse Zeit lang in den hinteren Räumen eines [Ladens] gearbeitet habe.
Auf die Dauer sei der Aufenthalt in China angesichts der Überwachungs-
massnahmen des Staates für sie aber sehr gefährlich und auch unerträg-
lich geworden. Deshalb habe sie sich Ende 2014 bei der Stadtpolizei
B._______ einen Pass ausstellen lassen und sei daraufhin ausgereist.
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Auf der Reise habe sie eine Frau kennengelernt, die ebenfalls auf dem
Weg in die Schweiz gewesen sei. Hier angekommen, habe sie erfahren,
dass diese Frau auch wegen ihres Glaubens aus China ausgereist sei. Sie
lebe nun an derselben Adresse wie diese Frau.
Seit sie hier in der Schweiz sei, habe sie es erst einmal gewagt, mit ihrer
Familie in Kontakt zu treten. Dabei habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass
die Polizei kurz vor ihrer Ausreise bei der Mutter zu Hause vorbeigekom-
men sei, dort aber niemanden angetroffen habe. Daraufhin hätten die Be-
hörden den Cousin der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihm das Phan-
tombild gezeigt. Ihre Schwester und ihre Mutter hätten überdies den Woh-
nort gewechselt, weil sie wegen der Glaubenszugehörigkeit der Beschwer-
deführerin bei sich zu Hause nicht mehr sicher gewesen seien.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – am 26. Februar 2016 eröffnet –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass am Wahrheits-
gehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel anzubrin-
gen seien, da ihre Schilderungen diverse Ungereimtheiten aufwiesen. So
habe sie bei der BzP angegeben, dass sie sich im Jahr 2011 mit einigen
Glaubensgenossen zum Gebet versammelt habe. Weil jemand sie an die
Polizei verraten habe, seien [einige] der (…) anwesenden Personen ver-
haftet worden. Bei der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, dass sie
beim besagten Treffen nicht dabei gewesen sei und sämtliche der [anwe-
senden] Teilnehmenden festgenommen worden seien. Darauf hingewie-
sen, habe sie ihre früheren Aussagen lediglich dementiert, womit sie die
genannten Widersprüche nicht habe schlüssig auflösen können. Auch be-
züglich ihrer angeblichen Identifikation habe sie sich widersprüchlich ge-
äussert. Gemäss BzP-Protokoll seien den verhafteten Glaubensgenossen
Fotografien von Verdächtigen vorgelegt worden. Darunter habe sich auch
ihr Bild befunden, so dass sie gegenüber den Behörden habe identifiziert
werden können. Bereits an dieser Darstellung seien Zweifel anzubringen,
da unklar sei, woher die Behörden ihr Foto hätten haben sollen. Die Tatsa-
che, dass sie dann bei der vertieften Anhörung angegeben habe, ihr Ge-
sichtsprofil sei auf der Basis von Angaben der festgehaltenen Glaubensge-
nossen gezeichnet worden, mache ihre Aussage insgesamt unglaubhaft.
Auch sei unklar, wie die Behörden Kenntnis von ihrem Namen hätten er-
langen können. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin bei der BzP
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lediglich zu Protokoll gegeben, dass die Behörden ihre Angaben hätten.
Bei der Anhörung habe sie ausgesagt, ihr Name sei auf der Zeichnung ge-
standen, wobei ebenfalls fraglich sei, wie die Behörden davon hätten wis-
sen sollen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie innerhalb der
Glaubensgemeinschaft Pseudonyme verwendet hätten. Vor diesem Hin-
tergrund erscheine die Aussage wenig glaubhaft, wonach die Behörden ih-
ren bürgerlichen Namen gekannt hätten. So sei sie denn auch nicht in der
Lage gewesen, zu erklären, wie dies hätte möglich sein sollen. Die angeb-
liche Identifikation der Beschwerdeführerin sei auch deshalb zu bezweifeln,
weil sie eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise nicht öffentlich ge-
sucht oder zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Die dazu vorge-
brachte Erklärung – die Behörden seien noch nicht ganz sicher gewesen,
da von ihr nur eine Zeichnung vorgelegen habe – stehe im Widerspruch zu
ihren früheren Schilderungen und zum Vorbringen, sie sei von der Polizei
bei ihrer Mutter zu Hause gesucht worden. Ihre Angaben zu diesem Ereig-
nis litten ohnehin an einem inneren Widerspruch. Bei der BzP habe sie
dazu ausgesagt, dass die Polizei sich bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt
habe, wobei diese angegeben habe, nicht genau zu wissen, wo sich die
Beschwerdeführerin aufhalte. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen
ausgeführt, dass ihre Mutter bereits umgezogen sei, als die Polizei vorbei-
gekommen sei. Auch diese Ungereimtheit habe sie nicht schlüssig erklären
können. Des Weiteren spreche auch die Ausstellung ihres Reisepasses im
(…) 2014 gegen die vorgebrachte behördliche Verfolgung. Erstens sei der
Umstand, dass sie persönlich und proaktiv den Kontakt zu den Behörden
gesucht habe, ein starkes Indiz dafür, dass sie nicht gefährdet gewesen
sei. Ansonsten wäre sie kaum ein damit einhergehendes Risiko eingegan-
gen. Zweitens weise die Tatsache, dass die chinesischen Behörden ihr ei-
nen Reisepass ausgestellt hätten, darauf hin, dass keinerlei Verfolgungs-
interesse an ihrer Person bestanden habe. Wäre sie den Behörden zu je-
nem Zeitpunkt bekannt gewesen, hätten diese ihr wohl kaum ein Reisedo-
kument ausgestellt und sie problemlos und legal ausreisen lassen. Daraus
folge, dass die vorgebrachte Gefährdung durch die chinesischen Behörden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht zu genügen vermöge, weshalb auf die Abhandlung weiterer
Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden könne. Vor diesem Hinter-
grund erübrige sich auch die Prüfung der AsylreIevanz der Vorbringen.
Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den. Auch ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der
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Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr abgelaufenes
Schengen-Visum oder ihr Asylantrag in der Schweiz bei der Wiedereinreise
zu asylrelevanten Problemen führten. So sei nicht anzunehmen, dass sie
bei der Rückkehr einzig wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevan-
ten Nachteilen zu rechnen habe und es sei nicht ersichtlich, wie die chine-
sischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sollen.
Der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig. Auch sprächen weder die
in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach China.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie sinngemäss Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am Treffen vom
(…) April 2011 nicht zugegen gewesen sei. So sei ihre Teilnahme zwar ge-
plant gewesen, aufgrund von anderweitigen Verpflichtungen aber nicht zu-
stande gekommen. Ihre Aussage anlässlich der BzP, „wir sind versammelt
gewesen“, sei dahingehend zu verstehen, dass sich das „wir“ auf die Per-
sonen der Glaubensgemeinschaft beziehe. Hätte sie auch teilgenommen,
wäre sie mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls festgenommen worden.
Normalerweise hätten sie und ihre Glaubensgenossen bei solchen Treffen
Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Bei der Veranstaltung vom (…) Ap-
ril 2011 hätten sie jedoch keine Notwendigkeit dafür gesehen. Der ver-
meintliche Widerspruch, dass sie anlässlich der BzP von [einer bestimmten
Anzahl], bei der Anhörung aber von [einer anderen Anzahl] verhafteten
Personen gesprochen habe, lasse sich überdies auflösen. So seien am
(…) April 2011 effektiv [die bei der Anhörung genannte Anzahl] Personen
festgenommen worden. Eine Person sei, nachdem Schmiergeldzahlungen
geflossen seien, wieder frei gekommen. Zum Zeitpunkt, als sie, die Be-
schwerdeführerin, von der Verhaftung erfahren habe, seien demnach nur
noch [Zahl] von [Zahl] Personen verhaftet gewesen, was sie auch so zu
Protokoll gegeben habe. Ferner sei eine weitere Person durch Preisgabe
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genauer Informationen, unter anderem über die Beschwerdeführerin, aus
der Haft entlassen worden, weshalb zu jenem Zeitpunkt nur noch [Zahl]
von [Zahl] Personen im Gefängnis gewesen seien. Die Anzahl der inhaf-
tierten Personen variiere daher je nach Sichtweise und Zeitpunkt, auf den
abgestellt werde. Des Weiteren sei mit dem in der BzP erwähnten Bild das-
selbe gemeint, wie mit der in der Anhörung genannten Phantomzeichnung.
Sie habe diese beiden Begriffe synonym verwendet. Auch könne ihr nicht
angelastet werden, dass sie nicht wisse, wie die chinesische Polizei ihren
Namen und die Adresse ihrer Eltern in Erfahrung gebracht habe, und dass
sie den Stand der Fahndungen nach ihr nicht genau kenne. So stünden
den Behörden in ihrem Heimatstaat Überwachungsmethoden zur Verfü-
gung, von denen es üblich sei, dass diese nicht breiten Bevölkerungs-
schichten allgemein bekannt seien. Abgesehen von den soeben entkräfte-
ten Widersprüchen seien ihre Vorbringen logisch und kohärent, griffen adä-
quat ineinander und seien kausal miteinander verknüpft. Auch seien ihre
Schilderungen detailliert. Zudem habe sie sich, trotz der Tatsache, dass
das Ereignis vier Jahre zurückliege, bezüglich der Daten, des genauen Ver-
sammlungsortes, des Gefängnisaufenthalts ihrer Glaubensschwester und
des Wohnorts, an dem sie sich versteckt habe, nicht widersprochen. Ferner
bezweifle das SEM ihre Zugehörigkeit zur von ihr genannten Hauskirche –
über die sie substantiiert berichtet habe – nicht, weshalb sich schwer be-
streiten lasse, dass sie in China verfolgt und ihr hierzulande Asyl zu ge-
währen sei. In jedem Fall könne von ihrer legalen Ausreise aus China nicht
automatisch auf ein Nichtinteresse ihres Heimatstaates an ihrer Person ge-
schlossen werden. So verfügten die chinesischen Behörden über das Bild
ihres Gesichtes und ihren Decknamen. Auch könne der chinesische Staat
bei einer potentiellen Rückkehr sehr einfach feststellen, dass sie sich lange
im Ausland aufgehalten habe und zwar über die Gültigkeitsdauer ihres
Schengenvisums hinaus. Aus diesem Sachverhalt und der Tatsache, dass
sie nicht ausgewiesen worden sei, erschliesse sich, dass sie im Ausland
um Schutz ersucht haben müsse.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Ferner wies es das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
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Seite 7
E.
Mit fristgerechter Zahlung vom 22. April 2016 leistete die Beschwerdefüh-
rerin den geforderten Kostenvorschuss.
F.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens
des Bundesverwaltungsgerichts darüber orientierte, dass der bisher mit
dem vorliegenden Verfahren betraute Instruktionsrichter seit Anfang 2017
für eine andere Abteilung des Gerichts tätig sei und neu die aktuelle In-
struktionsrichterin dafür verantwortlich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 8
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, res-
pektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
4.2 Dies ist mit dem SEM zu verneinen. So sind den Akten zwar keine
Gründe dafür zu entnehmen, dass die geltend gemachte Glaubenszuge-
hörigkeit der Beschwerdeführerin unglaubhaft wäre. Dies schien auch das
SEM so zu sehen, wurde die vorgebrachte Mitgliedschaft bei einer Haus-
kirche in der angefochtenen Verfügung doch nicht in Abrede gestellt.
Allerdings sind die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorflucht-
gründe wenig plausibel. So trifft es – wie in der angefochtenen Verfügung
überzeugend begründet – zu, dass die entsprechenden Vorbringen in we-
sentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. Daran vermögen
auch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Einwände nichts zu än-
dern. So überzeugt das Argument, dass die Beschwerdeführerin bezüglich
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ihrer Teilnahme an der Versammlung vom (…) April 2011 von der Glau-
bensgemeinschaft im Allgemeinen von „wir“ gesprochen habe, insofern
nicht, als sie gemäss dem Protokoll der BzP wörtlich aussagte: „Eines
Abends war ich zusammen mit anderen zum Beten versammelt.“ (vgl.
A3/11, Rz. 7.01) Wie sich diese Aussage – in Auflösung des Widerspruchs
zu den Angaben anlässlich der Anhörung – so deuten liesse, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich des Treffens selbst abwesend gewesen sei,
ist nicht ersichtlich. Auch das Argument, mit dem anlässlich der BzP er-
wähnten Bild sei die bei der Anhörung genannte Phantomzeichnung ge-
meint, vermag nicht zu überzeugen. So sprach die Beschwerdeführerin bei
der BzP ausdrücklich von bereits bestehenden Fotografien, die den Fest-
genommenen zwecks Identifikation vorgelegt worden seien (vgl. A3/11, Rz.
7.01). Anlässlich der Anhörung gab sie demgegenüber an, dass es bei der
Festnahme ihrer Glaubensgeschwister keine Fotografien von ihr gegeben
habe (vgl. A9/22, F 180 f.). Vielmehr sei sie von einer Glaubensschwester
verraten worden, indem diese der Polizei ermöglicht habe, ein Phantombild
von ihr, der Beschwerdeführerin, zu erstellen und ihren Decknamen ange-
geben habe (vgl. A9/22, F 68 ff.). Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass
es nicht vom Bestehen einer subjektiven Furcht seitens der Beschwerde-
führerin zeugt, dass sich diese, nachdem sie verraten worden sei, bei der
Stadtpolizei ihrer Heimatstadt einen Pass ausstellen liess. Dieses Verhal-
ten steht denn auch in auffallendem Widerspruch zur Behauptung, sie habe
sich zum Schutz vor der Verfolgung der Behörden in den Untergrund be-
geben und angesichts deren immer rigider werdenden Überwachungs-
massnahmen ins Ausland flüchten müssen. Auch in objektiver Hinsicht hät-
ten für die Beschwerdeführerin tatsächlich bedrohliche Ermittlungen das
folgenlose Ausstellen eines Reisepasses und die legale Ausreise wohl ver-
unmöglicht.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der von ihr genannten Haus-
kirche angehört, vermag für sich alleine genommen zudem keine Asylrele-
vanz zu begründen. So ist angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorflucht-
gründe davon auszugehen, dass sie von ihrem Beitritt zur Glaubensge-
meinschaft im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 und mithin
während sechs Jahren keinerlei Behelligungen seitens der chinesischen
Behörden zu gewärtigen respektive zu befürchten hatte. Die vom Gericht
konsultierten Quellen weisen denn auch darauf hin, dass private Treffen in
kleinen Gruppen von Angehörigen von Hauskirchen seitens der chinesi-
schen Behörden tendenziell unbehelligt bleiben (vgl. U.S. Department of
State, International Religious Freedom Report for 2014 – China, 14. Ok-
tober 2015; DAVID C. SCHAK, Protestantism in China: A Dilemma for the
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Seite 10
Party-State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011; Chi-
naSource, Policy, Implementation, and Shifting Official Perceptions of the
Church in China, 6. Januar 2010; Australian Government Migration Review
Tribunal/ Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper –
Protestants in China, 21. September 2013).
4.3 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vor-
fluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
5.
5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr
deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Ver-
fügung nur ungenügend nachgegangen, behauptet es darin doch pau-
schal, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei
ihrer Rückkehr einzig wegen Ablaufs ihres Schengen-Visums mit asylrele-
vanten Nachteilen zu rechnen hätte und es nicht ersichtlich sei, wie die
chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Asylantrag hätten erhalten sol-
len.
5.2 Vor dem Hintergrund der vom Gericht konsultierten Quellen ist eine
Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asyl-
gesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen ha-
ben, nicht von vorneherein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refu-
gee Review Tribunal, Research Response CHN31786 China – Ship Jum-
pers – Failed Asylum Seekers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review
Tribunal, Country Advice China CHN36150 – Tianjin – Asylum seekers –
Political lunatics – Psychiatric care – Underground Catholics – Song
Pingshun – Death penalty, 24. Februar 2010; Administrative Appeals Tribu-
nal Australia [AATA], AATA Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. De-
partment of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 –
China, 3. März 2017). Als problematisch könnte sich vorliegend insbeson-
dere erweisen, dass das Visum der Beschwerdeführerin – anders als in
den vom SEM in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang
zitierten Fällen – bereits vor mehr als zwei Jahren abgelaufen ist und die
Tatsache, dass sie während so langer Zeit nicht nach China ausgewiesen
wurde, den heimatlichen Behörden tatsächlich einen Hinweis auf ein
Schutzersuchen in Europa liefern könnte.
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5.3 Mit Bezug zur Frage, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, ist der
entscheidrelevante Sachverhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt.
Entsprechend enthält die angefochtene Verfügung in diesem Punkt auch
eine zu wenig dichte Begründung. Die in diesem Zusammenhang notwen-
digen Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten. Überdies soll der
Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich erscheint
es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme weiterer
Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, und die Verfügung vom 23. Februar 2016 zu bestätigen, soweit darin
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung
angeordnet wird (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung).
6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betref-
fend, ist die Verfügung vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und an-
schliessender neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind ihr
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen und mit dem von
ihr am 22. April 2016 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die verbleibenden Fr. 300. werden sei-
tens des Gerichts an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 VGKE). Aus den Akten ist nicht ersichtlich,
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
Kosten erwachsen wären. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, und die Verfügung vom 23. Februar 2016 wird bestätigt, soweit darin
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung
verfügt wird (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend,
wird die Verfügung vom 23. Februar 2016 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschlies-
sender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 300. auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600. verrechnet.
Die zu viel bezahlten Fr. 300. werden an die Beschwerdeführerin zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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