B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1815/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. März 2019 / N (…).
E-1815/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 6. August 2012 in der
Schweiz um Asyl nach. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er
stamme aus B._______, C._______, D._______, Ostprovinz. Im Jahre
20(…) habe er in Colombo seine Ehefrau geheiratet, welche in der Schweiz
lebe. Am (…) 20(…) habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein
Gesuch um Familiennachzug gestellt. Da er keine Antwort erhalten habe,
habe er am (…) 20(…) Sri Lanka auf dem Luftweg Richtung Schweiz ver-
lassen, um seine Frau hier zu suchen. Sodann habe er ab 2009 für (…)
Jahr für die politische Abteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gearbeitet. Ferner sei er am (…) 2011 von der Karuna Gruppe entführt und
festgehalten worden. Nach drei Monaten sei ihm die Flucht gelungen.
A.b Mit Verfügung vom 5. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen seien
unglaubhaft und es bestünden keine Anzeichen einer Gefährdung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka.
A.c Die gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5792/2014 vom
21. Juli 2015 ab.
B.
B.a Am 27. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
neues Asylgesuch ein. Dieses nahm die Eingabe als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch entgegen. Er machte geltend, im ersten Verfahren habe
er sein Engagement für die LTTE unvollständig und teilweise nicht korrekt
angegeben. Bereits im Jahr 20(…) habe er angefangen, für die LTTE tätig
zu sein. Er habe (…) gemacht und im Jahr 20(…) sei er als (…) im Vanni-
Gebiet aktiv gewesen. Von der sri-lankischen Armee sei er 20(…) in Reha-
bilitationshaft genommen worden. Daraus sei er im (…) 20(…) entlassen
worden. Kurz danach sei er erneut festgenommen worden, aber gegen die
Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Er sei einer Melde-
pflicht unterstellt worden. Dieser habe er keine Folge geleistet. Es bestehe
ein Haftbefehl gegen ihn.
B.b Mit Verfügung vom 4. August 2016 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab, hielt fest, die Verfügung vom 5. September 2014 sei
E-1815/2019
Seite 3
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.–, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen seien
nicht glaubhaft. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Eingabe vom 6. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Die Vorinstanz nahm die Eingabe
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Der Beschwerdefüh-
rer führte aus, ein Freund namens E._______, der bei den LTTE gewesen
sei, sei im Jahr 20(…) vom Criminal Investigation Department (CID) ver-
haftet worden. Dieser Freund habe sich nach dem Kriegsende vor den sri-
lankischen Behörden versteckt. Er – der Beschwerdeführer – habe ihm bei
sich zu Hause Unterschlupf gewährt. Seit dessen Verhaftung im Jahr
20(…) suchten die sri-lankischen Behörden nach ihm – dem Beschwerde-
führer. Sein Vater sei vom CID befragt und bedroht worden. Er habe Angst
vor einer Festnahme durch das Terror Investigation Department (TID). Im
(…) 20(…) sei ein weiterer Freund verhaftet worden.
C.b Mit Verfügung vom 20. April 2017 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab, hielt fest, die Verfügung vom 5. September 2014 sei
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.–, welche vollumfänglich durch den am 30. März 2017 geleisteten
Gebührenvorschuss gedeckt sei und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz kam in
ihrer Begründung zum Schluss, aus den Vorbringen liesse sich keine asyl-
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Die Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Vom (…) 20(…) bis (…) 20(…) befand sich der Beschwerdeführer in Aus-
schaffungshaft.
E.
Am 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als
«Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch
und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung» bezeichnete Eingabe ein.
Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegen.
E-1815/2019
Seite 4
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, die Inhaftierung in der
Schweiz habe im (…) 20(…) in Sri Lanka für Schlagzeilen gesorgt. Dabei
sei er mit seinem vollständigen Namen genannt und als ehemaliges LTTE-
Mitglied bezeichnet worden. Deshalb habe er die Aufmerksamkeit des sri-
lankischen Geheimdienstes auf sich gezogen und sei mit seinen Persona-
lien auf einer Liste des CID vorgemerkt. Bei der Einreise werde er mit Si-
cherheit verhaftet. Weiter werde er durch den Staatsapparat gesucht. Vor
Kurzem sei seine Schwester in die Schweiz geflüchtet, nachdem sie unter
anderem wegen ihm von Mitgliedern des Staatsapparates bedroht und be-
helligt worden sei. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vollzugs sei festzu-
halten, dass aufgrund der dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaf-
fung von tamilischen Asylgesuchstellern mit einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen sei, jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller könne jederzeit Opfer einer Verhaf-
tung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Auch bei ihm
wäre von einer solchen Gefahr auszugehen. Zudem sei gerichtsnotorisch,
dass für die Rückschaffung nach Sri Lanka Ersatzpapiere durch das Kon-
sulat in Genf ausgestellt werden und solche Personen in Sri Lanka ohnehin
auf einer Black-List aufgenommen würden. Die betroffenen Personen
seien behördlichen Schikanen ausgesetzt und Inhaftierungen oder gar Tö-
tungen seien in absehbarer Zeit zu befürchten. Unter dem Aspekt der Un-
zumutbarkeit des Vollzugs hält der Beschwerdeführer fest, es würden klare
Hinweise vorliegen, dass er das Risiko im Sinne einer konkreten Gefähr-
dung eingehe, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tö-
tung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte zu werden.
Des Weiteren würden bei ihm keine begünstigenden Faktoren vorliegen,
die zur Zumutbarkeit des Vollzugs führten.
F.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 ergänzte der Beschwerdeführer das
Gesuch vom 24. Juli 2018. Er fügte an, seit dem 26. Oktober 2018 habe
der ehemalige Präsident Mahinda Rajapakse faktisch die Macht wieder
inne. Die Gefährdungslage für Personen wie ihn – den Beschwerdeführer
– habe sich verschärft. Die von der Vorinstanz zitierten Länderinformatio-
nen sowie die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgeleg-
ten Kriterien seien nicht mehr aktuell. Die neusten Entwicklungen seien
insbesondere bei der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zu berücksichtigen. Zwar sei Mahinda Rajapakse vor eini-
gen Tagen offiziell wieder zurückgetreten. Jedoch seien viele unabhängige
Medien davon überzeugt, er ziehe im Hintergrund weiter die Fäden.
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Seite 5
G.
Am (…) wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein (…) in der
Schweiz geboren. Das Asylverfahren der Mutter des Kindes (N […]) ist
noch hängig.
H.
Mit Verfügung vom 12. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in Höhe
von Fr. 600.–.
I.
Mit Eingabe vom 15. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu verfügen. Es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un-
entgeltliche Rechtspflege, unter der Beiordnung des Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. Es seien die Asyldossiers
seiner Schwester, F._______ (N […]) und seiner Verlobten, G._______ (N
[…]) beizuziehen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Diese
ging am 15. Mai 2019 beim Gericht ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein. Gleichzeitig hiess sie den Antrag auf Beizug der
Akten N (…) und N (…) gut.
E-1815/2019
Seite 6
L.
Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde.
M.
M.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 gab die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. Juni
2019.
M.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um eine Fristverlängerung bis zum 2. Juli 2019. Die In-
struktionsrichterin gewährte Fristverlängerung bis zum 21. Juni 2019.
M.c Mit Eingabe vom 2. Juli 2019, mithin verspätet, reichte der Beschwer-
deführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-1815/2019
Seite 7
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Diese Vorbringen sind vorab zu beurteilen sind, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
4.
4.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt im Zusammenhang mit seiner Ausschaffungshaft nicht richtig fest-
gestellt. Er sei bereits Ende (…) 20(…) aus der Haft entlassen worden.
Ebenfalls nicht richtig beziehungsweise unvollständig habe sie den Sach-
verhalt hinsichtlich des Zusammenlebens mit seiner Verlobten festgestellt.
E-1815/2019
Seite 8
4.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus-
führte, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (…) 20(…) in Ausschaf-
fungshaft und nicht auf dessen Entlassung (…) 20(…) hingewiesen hat.
Dabei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen. Entsprechend hielt
die Vorinstanz in der Vernehmlassung in Kenntnis dieses Fehlers weiter
daran fest, es liege kein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben
vor. Eine zur Kassation der Verfügung führende Verletzung der Sachver-
haltsfeststellung liegt damit nicht vor.
4.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Flucht seiner Schwester
basiere auf einer in seiner Person gründenden Reflexverfolgung. Die Vor-
instanz stelle den Sachverhalt falsch und unvollständig fest, wenn sie da-
von ausgehe, die Flucht der Schwester beruhe nicht auf Reflexverfolgung.
Weiter habe sie den Sachverhalt auch bezüglich der Gefährdung aufgrund
der Medienberichte im (…) 20(…) falsch festgestellt. Den Akten seien seine
Tätigkeiten für die LTTE zu entnehmen. Personen wie er würden auch
heute noch als gefährdet gelten. Aufgrund der Medienberichte gerate er
verstärkt ins Visier des Staatsapparates. Die Erwägung der Vorinstanz
gehe fehl, ihm drohe aufgrund der Medienberichte keine Verfolgung. So-
dann impliziert der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsvor-
stellung, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe die Asylgründe nicht unter
vollständiger Berücksichtigung der Dossiers der Schwester und der Ver-
lobten sowie der bisherigen Akten geprüft und beurteilt.
4.5 Der Beschwerdeführer vermengt mit diesen Vorbringen die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts nach Art. 12 VwVG mit der mate-
riellen Würdigung der Vorbringen. Wie aus der angefochtenen Verfügung
hervorgeht, hat die Vorinstanz die Akten der Schwester und der Verlobten
beigezogen und entsprechend berücksichtigt, wobei sie einen Zusammen-
hang zwischen den Asylgründen des Beschwerdeführers und denjenigen
seiner Schwester verneinte. In diesem Zusammenhang hat sie auch Bezug
auf die bisher durchlaufenen Verfahren des Beschwerdeführers genom-
men und festgehalten, er habe die vorgebrachten Verbindungen zu den
LTTE nicht glaubhaft machen können, mithin verfüge er nicht über ein ein-
schlägiges Risikoprofil. Weiter hat sie die eingereichten Medienberichte auf
ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin überprüft und ist zum Schluss ge-
kommen, es liege deswegen keine Gefährdung des Beschwerdeführers
vor. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere materi-
elle Würdigung seiner Vorbringen wünscht, begründet keine falsche oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Rüge
ist unbegründet.
E-1815/2019
Seite 9
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
aus den veröffentlichten Medienberichten liesse sich keine asylrelevante
Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Rückkehrer, die illegal aus-
gereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Aus-
land ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden,
würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein
und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise
oder Verletzung allfälliger Visumsbestimmungen stellten keine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer am
Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmass-
nahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, vor der
Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen zu sein oder solche unmittelbar zu befürchten gehabt zu
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Seite 10
haben. Insbesondere habe er die in den bisherigen Eingaben vorgebrach-
ten Verbindungen zu den LTTE nicht glaubhaft machen können. Entspre-
chend sei festgehalten worden, er verfüge über kein einschlägiges Risi-
koprofil, das über den sogenannten Background-Check hinausgehende
Massnahen der sri-lankischen Behörden nach sich ziehen würde. Im vor-
liegenden Mehrfachgesuch bringe er nichts vor, das die diesbezüglichen
rechtskräftigen Feststellungen beseitigen könnte. Im Übrigen sei er bis
20(…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, womit er nach Kriegsende noch
rund (…) Jahre im Heimatstaat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszulösen ver-
mocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Die Echtheit der eingereichten Beweismittel beziehungsweise die Authen-
tizität der deutschen Übersetzung der Medienberichte könne unter diesen
Umständen dahingestellt bleiben, zumal die Beweismittel das Gefähr-
dungsprofil nicht in asylrelevanter Weise zu verschärfen vermöchten. Da
die Berichte lediglich als Kopie vorliegen würden, sei deren Beweiswert als
gering einzustufen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt. Daran würden auch die Ausführungen in
der ergänzenden Eingabe vom 27. Dezember 2018 nichts zu ändern ver-
mögen. Mahinda Rajapakse sei mittlerweile als Premierminister zurückge-
treten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder
im Amt. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei
aufgrund einer allfälligen veränderten politischen Lage bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet. An diesem Ergebnis än-
derten die beigezogenen Verweiserdossiers nichts. Insbesondere die Kon-
sultation der Akten der Schwester habe ergeben, dass ihre Ausreisegründe
nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Person des Beschwerde-
führers stünden.
5.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft vor, die Tätigkeit für die LTTE, die darauffol-
gende Verfolgung durch den Staatsapparat und paramilitärische Gruppie-
rungen (Karuna-Gruppe) seien für die Beurteilung des vorliegenden Ver-
fahrens relevant. Zudem sei seine Schwester aufgrund der Reflexverfol-
gung geflüchtet und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Der Staatsapparat
habe ein immenses Interesse daran, Personen wie ihn zu eliminieren, da
sie aus Sicht der singhalesischen Regierung auch heute noch eine Gefahr
E-1815/2019
Seite 11
für den Einheitsstaat darstellten und vom Ausland aus ein allfälliges Wie-
deraufflammen einer Separatismus-Bewegung organisieren könnten. Bei
einer Rückkehr sei er wegen seiner Tätigkeit für die LTTE sowie der Medi-
enberichte vom (…) 20(…) der asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. So-
dann gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer
Asylgesuchsteller, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes
der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet
würden und unter Anwendung von schwerer Folter auf unbestimmte Zeit
inhaftiert blieben. Er weise – unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 – ein Profil auf,
welches ihn gemäss aktueller Praxis bei einer Rückkehr in asylrelevanter
Weise in Gefahr bringe.
5.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, auch nachdem der
Schwester des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden sei, halte sie an
der Einschätzung fest, wonach die von ihr geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen nicht als Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu werten
seien.
5.6 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG kann die Behörde verspätete Parteivor-
bringen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berück-
sichtigen. Der Beschwerdeführer reichte die Replik verspätet ein (siehe
vorstehend Bst. M.c). Dieser lässt sich nichts Ausschlaggebendes entneh-
men, weshalb als Folge des verspäteten Einreichens auf ein näheres Ein-
gehen verzichtet wird.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Asylgründe in den drei bisher rechtskräftig abgeschlossenen Ver-
fahren als unglaubhaft beurteilt respektive das Vorliegen einer Gefährdung
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verneint worden sind. Von dieser Ein-
schätzung ist nach wie vor auszugehen.
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Glaubhaftmachung seiner Aus-
reisegründe darauf, seiner Schwester sei aufgrund einer durch ihn beding-
ten Reflexverfolgung in der Schweiz Asyl gewährt worden. Er substantiiert
dieses Vorbringen indes nicht ansatzweise. Weder legt er die genauen Um-
stände der vorgebrachten Reflexverfolgung noch die Konsequenzen für
seine Schwester dar. Die Durchsicht der Akten der Schwester ergibt denn
E-1815/2019
Seite 12
auch, dass sie eigene, in ihrer Person begründete gezielte Nachteile gel-
tend gemacht hat und aufgrund derer als Flüchtling anerkannte wurde. Mit
der blossen Berufung auf die Reflexverfolgung seiner Schwester vermag
der Beschwerdeführer somit die in den bisherigen Verfahren unglaubhaft
gebliebenen Verfolgungsvorbringen in einer Gesamtbetrachtung nicht als
glaubhaft erscheinen zu lassen.
6.3 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer
aus den drei eingereichten Kopien von Berichten aus tamilischen Zeit-
schriften vom (…) 20(…) keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
ableiten kann. Die Berichte liegen lediglich in Kopie vor. Zudem reichte der
Beschwerdeführer keine amtlich beglaubigten Übersetzungen dieser Be-
richte ein, sondern lediglich eine einzelne Kurzzusammenfassung, deren
Verfasser unbekannt ist. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägun-
gen ist festzuhalten, dass weder die Eingabe vom 24. Juli 2018 an die
Vorinstanz noch die Beschwerde konkrete Angaben zu den Urhebern des
Artikels und den Umständen von dessen Publikation enthalten. Selbst
wenn die Artikel tatsächlich erschienen wären und es sich bei der erwähn-
ten Person effektiv um den Beschwerdeführer handeln würde, was nicht
rechtsgenüglich erstellt ist, ist davon auszugehen, dass der sri-lankische
Geheimdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihn aufgrund dieser
Texte nicht als LTTE-Mitglied betrachten würde und damit keine Gefähr-
dungslage vorliegt, zumal allfällige LTTE-Aktivitäten in den bisherigen Ver-
fahren für unglaubhaft befunden worden sind.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E-1815/2019
Seite 13
6.5 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhalti-
gen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitier-
ten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist, insbeson-
dere auch nicht wegen der von ihm erwähnten Medienberichte vom (…)
20(…) (vgl. vorstehend E. 6.3). Er erfüllt zum heutigen Zeitpunkt keine der
oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tami-
lischen Ethnie kann er keine Gefährdung ableiten. Insgesamt ist im Rah-
men des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entwicklungen, wel-
che sich im Wesentlichen auf die politische Situation in Sri Lanka beziehen
und keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Der am 26. Oktober 2018
begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapa-
ksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung ebenso
wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar
als volatil und – nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 –
zweifellos als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen
nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamili-
schen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschät-
zung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepart-
ner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher
Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Art.
1a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend
gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein
E-1815/2019
Seite 14
solcher auf Art. 44 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, so-
lange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Ge-
meinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise
dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes An-
wesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 2002 Nr. 7; 1999 Nr. 1; 1998 Nr. 31;
1995 Nr. 24 E. 11b).
7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Anwesenheit seiner Verlob-
ten und des (…) 20(…) geborenen, gemeinsamen Kindes in der Schweiz,
mithin auf den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Deren
Asylverfahren ist zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Urteils
noch hängig (N […]).
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer und seine Verlobte erst in der Schweiz kennengelernt haben. Sie ist
(…) 20(…) in die Schweiz eingereist, mithin kennen sich die beiden höchs-
tens seit rund (…) Jahren. In seinen Eingaben hat er weder über das Ken-
nenlernen noch das Führen der Beziehung zu seiner Verlobten Ausführun-
gen gemacht. Auffallend ist dabei insbesondere, dass er seine Verlobte und
die Schwangerschaft bei der Einreichung des Mehrfachgesuches vom 24.
Juli 2018 nicht erwähnte. Sodann hat er keine Dokumente eingereicht, wel-
che auf ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben sowohl mit der
Verlobten als auch dem Kind darlegen würden. Bezüglich dem Kind ist
denn auch aufgrund der Akten festzustellen, dass er dieses bis dato nicht
anerkannt hat, obwohl ihm seit dessen Geburt dazu hinreichend Zeit zur
Verfügung gestanden hätte. Vor diesem HIntergrund ist nicht von einem
tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen, welches unter den
Schutzbereich von Art. 44 AsylG fällt. Die pauschale Behauptung in der
Beschwerde, es liege ein intaktes Familienleben vor, genügt jedenfalls
nicht, um dieses darzulegen. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend
aus der Anwesenheit der Verlobten und ihres Kindes in der Schweiz unter
dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten.
7.3 Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1815/2019
Seite 15
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie
zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus-
serdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr.
17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr.
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Seite 16
37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen
politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeit-
punkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswir-
ken. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die
aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation
für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
8.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Ansprüche aus Art. 8 EMRK
(Achtung des Familienlebens) ableiten kann. Dafür muss eine intakte und
tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, die
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4, insbes. E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173
f. sowie E. 9 S. 176 f.). Wie bereits dargelegt, ist ein intaktes und tatsächlich
gelebtes Familienleben betreffend den Beschwerdeführer, die Verlobte und
das gemäss seinen Angaben gemeinsame Kind zu verneinen (vorstehend
E 7.2). Darüber hinaus würde auch kein gefestigtes Aufenthaltsrechts der
Verlobten und ihres Kindes im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, da sie
sich in einem noch hängigen Asylverfahren befinden.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetz-
lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-1815/2019
Seite 17
8.5.1 Erstmals macht der Beschwerdeführer geltend, sein gesundheitlicher
Zustand stehe einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Zur Untermaue-
rung reichte er auf Beschwerdeebene einen Bericht vom 1. November
2018 des Spitals H._______ ein, der ihm ein (…), (…) sowie eine (…) at-
testiert. Weitere ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand reichte er
nicht ein.
8.5.2 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die diagnostizierten
Beschwerden seien nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als sie Hin-
dernisse für den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka darstellten. Aufgrund
der medizinischen Infrastruktur in Sri Lanka könne eine Weiterbehandlung
der Beschwerde dort erfolgen. Gemäss vorliegender Informationen habe
Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung
gemacht und die Investitionen im Gesundheitswesen hätten zugenommen.
Die International Organization for Migration (IOM) führe aus, staatliche
Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und verfügten
über modernste Geräte, sodass viele Behandlungsmethoden angeboten
werden können. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel
kostenlos. Zusätzlich gebe es viele gut ausgestattete Privatkliniken. Dar-
über hinaus befänden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Ab-
teilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante
Behandlungen psychisch kranker Patienten. Ferner sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehr-
hilfe die Möglichkeit habe, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu be-
antragen.
8.5.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen lässt
sich angesichts der Art der Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht auf
das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka
nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte (vgl. Rechtsprechung
medizinische Notlage BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es kann diesbezüglich, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Darlegungen in der
Vernehmlassung verwiesen werden.
8.5.4 Im Weiteren liegt in Bezug auf die vorherigen Verfahren keine Verän-
derung betreffend die übrigen individuellen Zumutbarkeitskriterien vor. In-
sofern kann diesbezüglich auf die bisherigen Verfahren verwiesen werden.
8.5.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor auch als zu-
mutbar. Daran vermögen gemäss konstanter Praxis die neusten Gewalt-
vorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-
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Seite 18
lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl.
statt vieler Urteile BVGer D-4615/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3 und
E-4771/2017 vom 12. August 2019 E. 12.5).
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm
mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1815/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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