B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1816/2016
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2007
sein Heimatland verliess, im Frühling 2008 nach Italien gelangte und dort
um Asyl ersuchte und die italienischen Behörden ihn mit Entscheid vom
10. Juli 2008 als Flüchtling anerkannten,
dass er am 30. Juni 2011 in die Schweiz – wo seine Ehefrau und vier Kinder
seit dem 24. September 2010 vorläufig aufgenommen sind – einreiste und
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Juli 2011 sowie
der Bundesanhörung vom 11. Januar 2016 zu seinen Asylgründen im We-
sentlichen geltend machte, als Mitarbeiter bei der afghanischen Hilfsorga-
nisation Afghan Development Association (ADA) sei er von Mitgliedern der
Taliban beschuldigt worden, Stützpunkte der Taliban an die Regierung ver-
raten zu haben, nachdem am 2. November 2007 ein Stützpunkt in der
Nähe seines aktuellen Arbeitsplatzes bombardiert worden sei,
dass ihm Drohungen der Taliban mündlich und schriftlich zugetragen wor-
den seien, die er jedoch nicht ernst genommen und seine Arbeit für die
ADA vorgesetzt habe,
dass am 22. November 2007 die Taliban sein Zuhause angegriffen hätten,
wobei einer seiner Söhne getötet worden sei,
dass ihm die Flucht aus dem Haus durch ein Fenster gelungen sei und er
tagsdarauf sein Heimatland über die iranische Grenze verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 19. Feb-
ruar 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), das Asylgesuch abwies (Dispositiv-Ziffer
2), die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositiv-Ziffer 3) und
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in der Schweiz vorläufig aufnahm (Dispositiv-Ziffern 4-7),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
21. März 2016 frist- und formgerecht gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er mit Eingabe gleichen Datums (21. März 2016) beim SEM ein Ge-
such um Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG (SR 142.31) einreichte,
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dass er mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter ande-
rem beantragte, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des SEM
über das Zweitasylgesuch zu sistieren,
dass dem Antrag um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2016
entsprochen wurde und die vorinstanzlichen Akten N 539 332 zur Behand-
lung des Gesuches um Zweitasyl an das SEM überwiesen wurden,
dass das Verfahren in Sachen Zweitasyl mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3831/2016 vom 15. Juli 2016 mit der Abweisung der Be-
schwerde abgeschlossen wurde,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Sep-
tember 2016 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und
das Verfahren wiederaufgenommen wurde,
dass mit Beschwerde vom 21. März 2016 weiter beantragt wurde, die Ver-
fügung der Vorinstanz (vom 17. Februar 2016) sei in den Ziffern 1-3 des
Dispositivs aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung,
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechts-
beistand beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Sep-
tember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Leistung eines Kosten-
vorschusses bis zum 19. September 2016 einforderte,
dass der Kostenvorschuss am 17. September 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Begründung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung nach
Prüfung der Akten im Resultat einen überzeugenden Eindruck hinterlässt,
dass namentlich die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestä-
tigen sind, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (Akten
SEM B37/16) nicht in der Lage gewesen ist, die Kernvorbringen bezüglich
des geltend gemachten gewaltsamen Angriffes der Taliban vom 22. No-
vember 2007 auf die Familie in ihrem Zuhause und der anschliessenden
Flucht anschaulich, plausibel und substanziiert zu schildern,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers dem Erfordernis der
Glaubhaftmachung des geltend gemachten Sachverhaltes im Sinne von
Art. 7 AsylG auch in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der
vorgebrachten Erklärungsversuche nicht zu genügen vermag,
dass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift
das vom SEM dargelegte, unglaubhaft erscheinende Aussageverhalten of-
fenkundig nicht zu entkräften vermögen,
dass im Weiteren dem Gericht als nicht nachvollziehbar erscheint, wenn
der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die vorangegangenen Drohungen
der Taliban nicht ernstgenommen, da er gedacht habe, es seien nur Dro-
hungen, um ihn von der weiteren Arbeit für die Hilfsorganisation abzuhalten
(B37/16 F66),
dass dem Beschwerdeführer im sicherheitsspezifischen Kontext eine Be-
drohungslage durch die Taliban ohne Zweifel hätte bewusst sein müssen
und es offenkundig nicht erklärbar erscheint, dass er keinerlei Vorsichts-
massnahmen getroffen hätte, falls der von ihm geltend gemachte Sachver-
halt den wahren Gegebenheiten entsprechen würde,
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dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Nachfragen bezüglich
allfällig getroffener Sicherheitsmassnahmen als Erklärungsversuche auch
kaum ansatzweise als hinreichend tauglich zu erachten sind (vgl. B37/16
F64-F68),
dass zudem mit der Einschätzung der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass
die Angaben des Beschwerdeführers teilweise in Widerspruch zu den Aus-
sagen seiner Ehefrau stehen, die im Rahmen ihres Asylverfahrens eben-
falls den gewaltsamen Angriff der Taliban geltend gemacht hatte (A11/20),
dass auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann und der Einschätzung des SEM zu folgen
ist, dass es sich beim geltend gemachten Ereignis um einen konstruierten
Sachverhalt handelt, der auf detaillierte Nachfragen weder substanziiert
noch übereinstimmend wiedergegeben werden konnte,
dass der Einwand in der Beschwerde, die angesprochene Situation habe
sich vor neun Jahren abgespielt und es sei im Laufe der Zeit natürlich, dass
gewisse Erinnerungen verblassen würden, nicht stichhaltig ist, zumal vor-
liegend gerade nicht Erinnerungslücken zur Frage stehen, sondern konkret
gemachte Aussagen,
dass zudem der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, dass es sich
beim geltend gemachten Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer und
seine Familie um eine Ausnahmesituation handelt, die bei Betroffenen ein
Höchstmass an Emotionen auslöst, die im Nachgang verschiedenste Re-
aktionen erwarten lassen, wie etwa die Prüfung der Lage, das Schmieden
von Plänen und das Abwägen von Alternativen – insbesondere im Hinblick
auf die zurückgebliebene Familie,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers derartige Reaktionen
annähernd gänzlich vermissen lässt,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage das SEM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht folgerte, dass aufgrund der fehlenden Substanz und
mangelnder Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann, dass sich die Ereig-
nisse, wie von ihm vorgebracht, abgespielt haben,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen konnte, weshalb das Staatssek-
retariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der ge-
leistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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