B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1817/2018
12
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. November
2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz. Am 1. Januar 2016
reiste er ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Per-
son (BzP) fand am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ statt. Am 27. Juni 2016 zog er sein Asylgesuch beim Mig-
rationsamt D._______ zurück und gab an, freiwillig in die Heimat zurück-
kehren zu wollen (V4). Kurz vor dem Abflug am 21. Juli 2016 verweigerte
der Beschwerdeführer die Heimreise. Mit Schreiben vom 3. August 2016
ersuchte seine damalige Rechtsvertreterin im Auftrag des Beschwerdefüh-
rers um Wiederaufnahme des Asylgesuchs. Das SEM hörte den Beschwer-
deführer am 31. Januar 2018 vertieft zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei im Jahr 2009 als Soldat im Rahmen des regulären Militärdienstes
mit dem öffentlichen Bus von E._______ nach F._______ unterwegs ge-
wesen, weil er sich dort eine neue Militäruniform habe besorgen wollen. Er
habe geschlafen, als Demonstranten den Bus angegriffen und angezündet
hätten. Jemand habe ihn dann aus dem Bus nach draussen gebracht.
Diese Szenen seien von Sicherheitskameras aufgenommen worden. Der
Militärgeheimdienst der Einheit des Beschwerdeführers habe ihn einige
Zeit später zu diesem Vorfall verhört. Danach sei er zu einer anderen Mili-
täreinheit geschickt worden, wo er ebenfalls befragt worden sei (A5 S. 7)
beziehungsweise wo er vom Militärgeheimdienst einen Monat lang in ei-
nem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden sei (A32 F74 und 123).
In der Folge sei er ins Militär zurückgekehrt und habe nach ein paar Mona-
ten den Militärdienst abgeschlossen (A5 S. 7), respektive sei er aus der
Haft geflüchtet, als man ihn an einen anderen Ort habe bringen wollen (A32
F68 und 76 f.) und habe somit den Militärdienst nicht beendet (A32 F71 f.).
Er sei während seiner Dienstzeit dem Militärgericht vorgeführt worden (A5
S. 7), beziehungsweise sei er nie vor einem Militärgericht gewesen (A32
F121 und 124). Nach Beendigung des Militärdienstes beziehungsweise
nach seiner Flucht aus dem Militär habe er mehrere Gerichtsvorladungen
erhalten. Die letzte sei ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise gekommen
(A5 S. 7), respektive wisse er nicht, wann das gewesen sei, beziehungs-
weise etwa im Jahr 2010 (A32 F136 ff.). Er habe bis kurz vor seiner Abreise
als (…) gearbeitet (A5 S. 4 und A32 F 50 f.).
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Seite 3
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerausweis im Original samt
Übersetzung zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 22. Feb-
ruar 2018 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen
Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2018 (Poststempel 26. März 2018) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und eventu-
aliter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
[SR 142.31]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Gleichzeitig reichte er Fotos von medizinischen Unterlagen, wel-
che seinen Bruder G._______ betreffen, und eine Fürsorgebestätigung ein.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2018 wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten darf.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Dolmet-
scher an der Befragung sei ein Dari sprechender Afghane gewesen, wes-
halb dieser ihn, weil er Farsi spreche, nicht gut verstanden habe.
4.2 Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Sowohl die BzP als auch
die Anhörung haben in Farsi stattgefunden (vgl. A5 S. 2 und A32 S. 16).
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Dem Protokoll sind nicht nur keine Hinweise auf sprachliche Besonderhei-
ten zu entnehmen, der Beschwerdeführer gab vielmehr zu Protokoll, die in
seiner Muttersprache Farsi übersetzenden Personen „gut“ zu verstehen
(vgl. A5 S. 2 und 8 und A32 F1). Die Aussagen des Beschwerdeführers
wurden denn auch am Schluss beider Befragungen in seine Muttersprache
rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als korrekt genehmigt (A5 S. 8
und A32 S. 16). Die Vorinstanz durfte sich daher uneingeschränkt auf die
Protokollaussagen abstützen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dieser ständigen
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
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Seite 6
6.
6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, die Vorbringen seien widersprüchlich, unglaubhaft und nicht
nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und nicht auf ihre Asylrelevanz
zu prüfen seien. Besonders gross seien die Widersprüche betreffend die
Beendigung des Militärdienstes, das Bestehen einer Haft, die Vorführung
vor einem Gericht und die letzte Gerichtsvorladung. Ferner würden der
Rückzug des Asylgesuchs im Jahr 2016 und das auf Eigeninitiative bei der
iranischen Botschaft in Bern beschaffene Laisser-Passer zeigen, dass er
nichts von seinen Heimatbehörden zu befürchten habe. Betreffend den
Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, dass er jung und gesund
sei, über ein soziales und familiäres Netz in B._______ und aufgrund sei-
ner Ausbildung als (…) darüber hinaus über berufliche Perspektiven ver-
füge, weshalb sich dieser als zumutbar erweise.
6.2 Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, die Mehrheit der Widersprüche würde auf Missverständnissen basie-
ren. Des Weiteren seien seine Brüder wegen ihm verfolgt worden. Er habe
sein Asylgesuch zurückgezogen, als er von der Verhaftung und Misshand-
lung seines Bruders G._______ gehört habe. G._______ sei verhaftet wor-
den, weil er ihm durch Bestechung zur Ausreise verholfen habe. Die Fami-
lie habe den Beschwerdeführer jedoch dazu bewegt, den Rückzug des
Asylantrags rückgängig zu machen. Allerdings habe das Schicksal seines
Bruders ihn derart bestürzt, dass er sich das Leben habe nehmen wollen.
Seine nun angeschlagene psychische Gesundheit würde denn auch den
Vollzug einer etwaigen Wegweisung unzumutbar machen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrelevante Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorin-
stanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Ver-
fügung).
7.1.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer betref-
fend seinen Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht hat. Insbe-
sondere die Umstände seiner Verhaftung und Freilassung beziehungs-
weise Flucht und der Vorführung vor ein Militärgericht sind während den
Befragungen substantiell verschieden ausgefallen. Solche Widersprüche
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Seite 7
können auch nicht durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Missverständnisse erklärt werden, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft
qualifiziert werden müssen.
7.1.2 Unklar bleibt sodann, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst
absolviert hat (vgl. A32 F73). Insofern er dadurch eine Verfolgung aufgrund
einer Desertion geltend machen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss Art. 3 Abs. 3 AsylG die Pflicht zur Militärdienstleistung (als staatsbür-
gerliche Pflicht) sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder De-
sertion flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant sind. Solche vermö-
gen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entspre-
chenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauungen) ernsthafte Nachteile (gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG) zu-
zufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im vorliegenden Fall vermochte der
Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht darzutun.
7.1.3 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers
fehlt vorliegend das asylrelevante Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die
geltend gemachte Verfolgung erfolgt vielmehr im Rahmen eines (Militär-)
Strafrechtsverfahrens, welches zum Ziel hat, den Brand eines Busses auf-
zuklären (vgl. A32 F68). Mithin verfolgen die iranischen Behörden mit dem
gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren legitime staatliche Inte-
ressen, welche keine Asylrelevanz entfalten.
7.1.4 Für die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Misshandlung
während der Befragung durch den Militärgeheimdienst lässt sich in den Ak-
ten keine Stütze finden. Folglich ist dieses Vorbringen verspätet und als
nachgeschoben zu qualifizieren.
7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer we-
der im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylre-
levante Verfolgung vorbringt, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist der Eventu-
alantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 8
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
9.5 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg noch durch Bürger-
krieg gekennzeichnet. Sie zeichnet sich auch nicht durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeich-
nen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problema-
tisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung
der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und
dem 3. Januar 2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach
konstanter Praxis auch weiterhin als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3).
Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
und gesunden Mann. Das von ihm in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machte Vollzugshindernis der psychischen Abgeschlagenheit bezieht er
auf einen von ihm nicht belegten Suizidversuch im Jahr 2016. Da es sich
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Seite 10
um ein einmaliges Ereignis aufgrund spezifischer Umstände (der Situation
des Bruders G._______) handelt, ist es nicht geeignet, ein Vollzugshinder-
nis gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darzu-
stellen (vgl. zur Schwelle bei gesundheitlichen Beschwerden BVGE 2009/2
E. 9.3.2 m.w.H.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seither keine
weiteren psychischen Probleme geltend gemacht hat, lässt diesen Schluss
ebenfalls zu. Ferner hat das SEM zurecht festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer über ein tragfähiges soziales und familiäres Netz im Iran
verfügt. Seine Ausbildung als (…) und seine Arbeitserfahrung als (…) er-
möglichen ihm denn auch eine berufliche Wiedereingliederung in die Ge-
sellschaft, beispielsweise in der von den Brüdern geführten (…)fabrik.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Aufgrund des Gesagten erweisen sich die gestellten Beschwerdebegehren
als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E-1817/2018
Seite 11
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der
Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: