B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1817/2019
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2018 vom
23. Januar 2019
E-1817/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der tamilische Gesuchsteller ersuchte am 21. September 2015 erst-
mals in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen dieses Asylgesuchs führte er im
Wesentlichen aus, seine ganze Familie habe mit der Tamil National Alli-
ance (TNA) sympathisiert. Er habe für diese (…) ausgeführt. (…) 2015 sei
er von den Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) aufgefordert worden,
(…) für sie zu erledigen. Am (…) 2015 habe er dies gemacht, sei dafür aber
nicht bezahlt worden. Nachdem er sich geweigert habe, weitere Aufträge
zu erledigen, sei er am (…) 2015 telefonisch bedroht und am (…) 2015
angehalten, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Dies habe er
der Polizei berichtet, doch diese sei untätig geblieben. Am (…) 2015 sei er
in seiner Abwesenheit von Personen der TMVP zu Hause gesucht worden.
Er habe sich deshalb versteckt und sei am (…) 2015 aus Sri Lanka ausge-
reist.
A.b Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 ab. Es begründete die Abwei-
sung im Wesentlichen damit, die geltend gemachte politische Verfolgung
sei wegen zahlreicher Widersprüche, unsubstantiierter Ausführungen und
erstmaligen Erwähnens an der Anhörung als unglaubhaft einzustufen. Aus
der Sympathie für die TNA könne er keine individuelle Verfolgung ableiten
(vgl. E-1874/2017 E.7.3, S. 10). Seine exilpolitische Tätigkeit, eine De-
monstrationsteilnahme (…) und (…), auf dem er abgebildet sei, genügten
nicht für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Der Gesuchsteller sei
zwar (…), aber inmitten hunderter anderer Demonstranten und ohne Na-
mensnennung.
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Vo-
rinstanz ein zweites Asylgesuch. Einige Zeit nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 sei (…) aufgesucht
worden. Sie hätten ihm eine Fotografie (…) gezeigt und ihm mitgeteilt, die
TMVP sei von einem Spitzel in der Schweiz über die exilpolitische Tätigkeit
seines Sohnes informiert worden. (…) habe durch (…), erfahren, dass eine
Person namens (…) am Flughaften in Colombo arbeite. Dieser würde den
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Gesuchsteller bei der Einreise erkennen und an die Behörden verraten. Bei
einer Rückkehr würde er daher sofort verhaftet. Das (…) für die sri-lanki-
schen Behörden einsehbar. Er sei somit exilpolitisch exponiert. Das Tamil
Coordination Committee (TCC) stehe auf einer schwarzen Liste der sri-
lankischen Regierung, (…). Zudem liege ein neuer rechtserheblicher Sach-
verhalt vor, da Ende Juli 2017 ein früheres Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) wegen seiner Zugehörigkeit zur Propagandaabteilung
der LTTE trotz erfolgter Rehabilitation vom High Court Vavuniya zu einer
lebenslangen Haft verurteilt worden sei.
B.b Mit Verfügung vom 6. November 2018 stellte die Vorinstanz erneut
fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 ab. Diese Abwei-
sung begründete es mit der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise mit der
Asylirrelevanz der Vorbringen des Gesuchstellers.
C.
C.a Am 1. März 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als „neues
Asylgesuch“ bezeichnete Rechtsschrift ein. Dieses Mehrfachgesuch be-
gründete er unter anderem damit, dass (…) von der Polizei eine den Ge-
suchsteller betreffende Vorladung abgegeben und diesem mitgeteilt wor-
den sei, er würde von der Terrorist Investigation Division (TID) gesucht.
Ausserdem habe er bisher verschwiegen, dass er im Jahr 2004 geholfen
habe, für die LTTE (…). Die polizeiliche Vorladung würde bestimmt in die-
sem Zusammenhang stehen. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hät-
ten in letzter Zeit (…) und diesbezüglich umfangreiche Ermittlungen vorge-
nommen. Er gehe davon aus, dass er von einem früheren Mitstreiter ver-
raten worden sei und deshalb heute in Sri Lanka gesucht werde. Sollte das
SEM ihn nicht erneut zu seinen Asylgründen anhören, wäre ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seine
ehemaligen LTTE Mitstreiter anzusetzen.
Weiter hätten sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht
ihm im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu Unrecht vorgeworfen, seine
Behauptung betreffend (…) nicht mit Beweismitteln untermauert zu haben.
Diese habe er jedoch bereits im Beschwerdeverfahren im Rahmen des ers-
ten Asylgesuchs zu den Akten gereicht, weshalb sie hätten berücksichtigt
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werden müssen. Er reiche sie daher erneut ein. Er sei (…), welche auch
an (…) beteiligt sei. Er sei daran eine entsprechende Bestätigung zu be-
schaffen, um sein anhaltendes und exponiertes exilpolitisches Engage-
ment zu belegen. Es sei ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur
Beibringung dieser Beweismittel zu gewähren.
Ferner leide er, wie bereits dargelegt, an (…) und habe sich diesbezüglich
am (…) behandeln lassen müssen. Die Untersuchungen seien noch im
Gange, weshalb noch keine abschliessende Diagnose gestellt werden
könne. In der gegenwärtigen Verfassung sei er aber nicht reisefähig. Es
werde daher um Ansetzung einer angemessen Frist zur Einreichung ärztli-
cher Gutachten betreffend seinen Gesundheitszustand ersucht.
Überdies moniert der Gesuchsteller, das SEM schätze die aktuelle Men-
schenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am
26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda
Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht
geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Siri-
sena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Auch die separatistische tamili-
sche Gemeinschaft im Exil habe sich gespalten. Eine Gruppe sehe in der
aktuellen chaotischen Situation die ideale Ausgangslage für den Beginn
von neuen Anschlägen, die andere Gruppe wolle unter keinen Umständen
eine erneute militärische Konfrontation in Sri Lanka. Im Zuge der Verände-
rungen könne es für tamilische Rückkehrende zu einer deutlich erhöhten
Verfolgungsgefahr kommen.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sowohl unzuläs-
sig als auch unzumutbar.
Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller das Original der polizeilichen
Vorladung vom (…), den Track and Trace Nachweis der Post sowie den
dazugehörigen Briefumschlag im Original, einen Google Maps Auszug sei-
ner Wohngegend, das (…) sowie ärztliche Unterlagen des (…) ein. Des
Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein
und stellte weitere Beweismittel in Aussicht.
C.b Ergänzend reichte der Gesuchsteller am 28. März 2019 Fotografien
ein, welche ihn bei der Teilnahme an einer exilpolitischen Demonstration in
(…) (Beweisbeilagen 100113) zeigen würden. Über diese Demonstration
sei auf sozialen Medien und tamilischen Newsseiten berichtet worden. In
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einem dieser Videos sei er prominent in hervorragender Stellung mit Mit-
gliedern (…) zu sehen, (…). Die (…) stelle in den Augen der sri-lankischen
Behörden eine aktive Bedrohung dar. Es sei klar, dass er in den Augen der
sri-lankischen Sicherheitsbehörden als ein überzeugter Aktivist für den ta-
milischen Separatismus gelte.
Im Übrigen reichte er ein weiteres Beweismittel (Beweisbeilage 114) im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE im Jahr
2004 (…) ein. Er versuche diesbezüglich noch weitere Beweismittel erhält-
lich zu machen, weshalb er um Ansetzung einer angemessenen Frist zu
deren Beibringung ersuche.
Bezüglich der polizeilichen Vorladung (…) brachte der Gesuchsteller prä-
zisierend vor, dass diese von der Polizei an den Dorfvorsteher und von
diesem an seine Eltern übergeben worden sei.
C.c Mit Schreiben vom 12. April 2019 überweist das SEM die beiden Ein-
gaben des Gesuchstellers vom 1. und 28. März 2019 mit Kopie an den
rubrizierten Rechtsvertreter des Gesuchstellers an das Bundesverwal-
tungsgericht und hielt fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers und die
endsprechenden Beweismittel betreffend die polizeiliche Vorladung, das
(…) und seine LTTE-Tätigkeit im Jahr 2004 zum Zeitpunkt des letzten Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten. Diese
seien daher nicht als qualifizierte Wiedererwägung oder neues Asylgesuch
entgegenzunehmen, sondern im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu
beurteilen. Die mit dem ergänzenden Schreiben vom 28. März 2019 gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme und die Teilnahme des Ge-
suchstellers an der Demonstration in (…) seien hingegen vom SEM als
Mehrfachgesuch entgegen genommen worden. Aus verfahrensökonomi-
schen Gründen beabsichtige das SEM die entsprechende Prüfung aber
erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens durchzuführen.
D.
Mit elektronischer Mitteilung vom 16. April 2019 ordnete die zuständige In-
struktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG an.
E.
In seinem Schreiben vom 17. April 2019 bezog sich der Rechtsvertreter auf
den Vollzugsstopp vom 16. April 2019 und ersuchte um die Zustellung aller
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Akten, welche beim Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Zusam-
menhang angelegt worden seien, respektive des vollständigen Aktenver-
zeichnisses und auch des Schreibens des SEM, mit welchem die Sache
überwiesen worden sei. Überdies bat er um Ansetzung einer angemesse-
nen Frist, um entweder darzulegen, weshalb vorliegend die Sache nicht als
Revisionsgesuch sondern als neues Asylgesuch zu behandeln sei, respek-
tive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein
sollen. Ausgehend vom neu dargelegten Sachverhalt, insbesondere der
Entwicklungen seit dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
in Sri Lanka und der damit veränderten Gefährdungssituation für seinen
Mandanten, erscheine es vielmehr, dass die Sache als Mehrfachgesuch
und nicht als Revisionsgesuch zu prüfen sei, selbst wenn verschiedene
revisionsrechtliche Elemente vorhanden wären.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Der Revisionsgrund der
nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des Auffindens entscheidender
Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beinhaltet zum einen,
dass diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden
sind; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven
zugelassen. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Be-
weismittel sind somit als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen
eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheids zu prüfen, und zwar auch
dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs.
2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E.3-13). Zum anderen ver-
langt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die be-
treffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst
bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden
Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Ver-
fahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisi-
onsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Un-
terlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH E-
SCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Um-
stände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt
hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn
die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn
darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f. Rz. 5.47). Macht eine asylsu-
chende Person hingegen neue Asylgründe die nach der Rechtskraft ei-
nes Asylentscheides eingetreten sind geltend, die sich nicht auf das vo-
rangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so
handelt es sich um ein neues Asylgesuch (Botschaft AsylG, BBl 2010 4455,
4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6).
2.2 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen
seien als drittes Asylgesuch entgegenzunehmen. Das SEM nahm die Ein-
gabe teilweise als Mehrfachgesuch entgegen und überwies die übrigen Be-
gehren und Beweismittel mit Schreiben vom 12. April 2019 an das Bundes-
verwaltungsgericht. Aus dem Überweisungsschreiben, welches in Kopie an
den im vorliegenden Verfahren befassten Rechtsvertreter ging, geht klar
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hervor, aus welchem Grund es sich für einen Teil der neuen Rechtsbegeh-
ren nicht für zuständig erachtet. Es unterscheidet darin, welche Beweismit-
tel und Vorbringen vor dem am 23. Januar 2019 ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind beziehungsweise sich vor
diesem Urteil zugetragen haben und somit in die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts fallen würden von jenen, für welche es sich selbst
für zuständig erachtet. Damit folgt das SEM auch der aktuellen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3 Die Vorbringen der angeblich erhaltenen polizeilichen Vorladung sowie
der unberücksichtigten Verbreitung des (…) betreffen Ereignisse und Be-
weismittel, welche sich bereits vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen
Urteil vom 23. Januar 2019 zugetragen haben beziehungsweise vorher
entstanden sind. Die bisher verschwiegene (…) stellt für sich alleine keine
„nachträglich erfahrene“ Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
dar. Hingegen wird im Zusammenhang mit der angeblich im (…) 2018 aus-
gestellten polizeilichen Vorladung vorgebracht, weshalb sie im Rahmen
dieses Revisionsbegehrens zu berücksichtigen ist, zumal sie bereits vor
dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen ist.
2.3.1 Mit den genannten Vorbringen werden mithin Revisionsgründe be-
ziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheides und
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2018 vom 23. Januar 2019
geltend gemacht, was die Behandlung als drittes Asylgesuch beziehungs-
weise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch das SEM ausschliesst.
2.3.2 Die Vorbringen betreffend die Gesundheit des Gesuchstellers und die
exilpolitische Tätigkeit nach Ergehen des eben genannten Urteils sind
demgegenüber echte Noven, weshalb das SEM diese zu Recht als Mehr-
fachgesuch entgegengenommen hat.
2.3.3 Die teilweise Überweisung des Gesuchs an das Bundesverwaltungs-
gericht erfolgte folglich zu Recht, weshalb das Gericht den überwiesenen
Teil der Eingaben vom 1. und 28. März 2019 als Revisionsgesuch entge-
gennimmt und im Nachfolgenden unter revisionsrechtlichen Aspekten
prüft.
2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes
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der Entdeckung der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Be-
weismittels gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ist die prozessuale Frist
von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend.
Demnach ist das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entde-
ckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Be-
weismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfer-
tigung des Entscheids, einzureichen.
2.4.1 Aus der als neues Asylgesuch bezeichneten Rechtsschrift (nachfol-
gend Revisionsgesuch) geht hervor, dass der Gesuchsteller sinngemäss
den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils E-7137/2018 vom
23. Januar 2019 geltend macht. Er hat gemäss eigenen Angaben Mitte Ja-
nuar von der angeblichen polizeilichen Vorladung erfahren, weshalb die
90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG mit Eingabe an das SEM
vom 1. März 2019 gewahrt wurde. Da er erst kurz vor Ergehen des Urteils
am 23. Januar 2019 von der Vorladung erfahren habe, ist es entschuldbar,
dass er diese nicht bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat.
2.4.2 Auf das fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher einzutre-
ten.
2.5 Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass dazu, eine Frist anzuset-
zen, um darzutun weshalb vorliegend die Sache nicht als Revisionsge-
such, sondern als neues Asylgesuch zu behandeln gewesen wäre, respek-
tive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch gegeben sein
sollten, da wie dargelegt die Begehren gesondert behandelt werden. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
3.
Dem Schreiben des SEM vom 12. April 2019 welches in Kopie an den
Rechtsvertreter gesandt wurde geht hervor, dass dem Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Eingaben des Gesuchstellers vom 1. und 28. März
2019 samt Beilagen übermittelt wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht
liegen darüber hinaus in diesem Zusammenhang keine weiteren Akten vor.
Dem Rechtsvertreter sollten daher sämtliche beim Bundesverwaltungsge-
richt liegenden Akten bekannt sein, weshalb der entsprechende Antrag auf
Akteneinsicht, der Übermittlung des vollständigen Aktenverzeichnisses
und des Schreibens des SEM abzuweisen ist.
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Seite 10
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet
keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes
einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Ge-
setzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorge-
schrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nach-
folgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Dies muss insbeson-
dere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbrin-
gen in seinen beiden Eingaben, welche insgesamt 57 Seiten umfassen,
ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Der entspre-
chende Antrag der erneuten Anhörung ist demzufolge abzuweisen.
4.2 Der Gesuchsteller hatte angesichts der weit zurückliegenden, geltend
gemachten Tätigkeit für die LTTE und der langen Verfahrensdauer genü-
gend Zeit, um entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Der ent-
sprechende Antrag um Ansetzung einer Frist wird folglich ebenfalls abge-
wiesen.
5.
5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass sowohl das SEM als auch das
Bundesverwaltungsgericht ihm zu Unrecht vorgeworfen hätten, seine Be-
hauptung betreffend die (…) nicht mit Beweismitteln untermauert zu haben.
5.2 Hierbei ist daraufhin zuweisen, dass sich lediglich das SEM derart ge-
äussert hat. Die zitierte Erwägung 9.1 des erwähnten Urteils E-7137/2018
fasst dann auch nur die Begründung des SEM zusammen. Ausserdem
wurde (…) sowohl im Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 E.7.4 also auch
im Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 E.9.3 berücksichtigt, wobei
das Gericht wie auch das SEM zum Schluss kam, dass der Gesuch-
steller (…) zwar ersichtlich ist, jedoch in Mitten hunderter anderer De-
monstranten und ohne Namensnennung (…). Daran vermag auch die (…)
nichts zu ändern, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, dort ander-
weitig abgebildet oder namentlich erwähnt worden zu sein (vgl. Beweisbei-
lagen 57). Dementsprechend wurde dem Gesuchsteller auch nicht ge-
glaubt, dass Spitzel (…) aufmerksam wurden und in der Folge sri-lankische
Behörden dieses (…) vorgehalten hätten.
5.3 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens wird damit diesbe-
züglich kein neues Beweismittel eingereicht, welches revisionsrechtlich zu
prüfen wäre.
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Seite 11
6.
6.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 1. März 2019 erstmals
geltend, im Jahr 2004 für die LTTE tätig gewesen zu sein.
6.2
6.2.1 Das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind ver-
pflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen sowie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevan-
ten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.
Die asylsuchende Person trifft gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre
Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere ab-
zugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt wor-
den sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins
Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person
oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsi-
cherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.).
6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten
Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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Seite 12
6.2.3 Einleitend bleibt festzustellen, dass der Gesuchsteller sowohl an der
BzP vom 30. September 2015 (vgl. A3) als auch an der Anhörung vom
9. Februar 2017 auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam
gemacht wurde (vgl. A12). Zusätzlich wurde er bei der BzP ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er seine Verbindungen zu den LTTE vollumfäng-
lich offenlegen müsse (act. A3 Bst. h). Es kann somit nicht davon ausge-
gangen werden, dass der Gesuchsteller wegen der lang zurückliegenden
Zeit (Jahr 2004) nicht daran gedacht hat, seine LTTE-Tätigkeit zu erwäh-
nen. Ausserdem hätte er zwischen der Einreichung des Asylgesuches am
21. September 2015 und den Urteilen E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 und
E-7173/2018 vom 23. Januar 2019 des Bundesverwaltungsgerichts genü-
gend Zeit gehabt, um seine angeblichen Verbindungen zur LTTE darzule-
gen. In den Rechtsschriften vom 1. und 28. März 2019 wird im Übrigen
lediglich erwähnt, dass er die LTTE-Tätigkeit bisher verschwiegen habe.
Es wird jedoch nicht näher ausgeführt, weshalb es ihm nicht möglich ge-
wesen sein soll, diese Aktivität in den vorangehenden, ordentlichen Asyl-
verfahren vorzubringen. Es handelt sich daher um unbegründet nachge-
schobene Angaben. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevan-
ter Sachverhaltselemente ist als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qua-
lifizieren; das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Ver-
fahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers
nachzuholen. Abgesehen von konkreten Ausführungen zum verspäteten
Vorbringen, wäre insbesondere auch zu erwarten gewesen, dass er nach
zweifacher Ablehnung seiner Asylgesuche von sich aus sofern er tat-
sächlich eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hatte detailliertere und
erlebnisgeprägte Angaben zum (…) hätte machen können. Die entspre-
chenden Ausführungen im Revisionsgesuch beinhalten zwar einige Details
zum angeblichen Vorgehen, allerdings sind sie insgesamt eher knapp aus-
gefallen und beinhalten keinerlei persönlich geprägte Realkennzeichen,
was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Aus-
serdem sollte es dem Gesuchsteller bereits länger bekannt gewesen sein,
dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zur LTTE als wichtiger Risikofaktor für Verhaftung und Folter bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka gilt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016), zumal ihm seit dem 1. März 2017 der rubrizierte Rechtsver-
treter beiseite steht, welcher das Referenzurteil in der Eingabe vom 1. März
2019 zitiert (S. 9) und sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat. Die
LTTE-Tätigkeit hätte daher spätestens in der Beschwerdeschrift im or-
dentlichen Asylverfahren geltend gemacht werden müssen. Es ist zudem
nicht ersichtlich beziehungsweise dargetan, in welchem Zusammenhang
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Seite 13
die Todes- beziehungsweise Märtyreranzeige seines angeblichen Mitstrei-
ters (Beweisbeilage 114) eine tatsächliche Zusammenarbeit mit der LTTE
glaubhaft machen soll. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass
der Gesuchsteller weder schlüssige Gründe darzutun vermag, weshalb er
die angeblichen Aktivitäten zugunsten der LTTE erst nach Abschluss der
beiden vorangehenden Asylverfahren vorgebracht hat, noch diese sub-
stanziiert darlegen oder mit relevanten Beweismitteln belegen kann. Aus
diesem Grund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben beziehungsweise un-
glaubhaft zu qualifizieren sind. Aufgrund einer antizipierenden Beweiswür-
digung kann folglich auch auf die Ansetzung einer Frist zur Eingabe weite-
rer Beweismittel verzichtet werden.
6.2.4 An dieser Auffassung vermag auch die eingebrachte Vorladung
nichts zu ändern. Der Gesuchsteller beschreibt lediglich, wie er in deren
Besitz gelangt sei, doch äussert er sich in keinster Weise zu deren Inhalt
und reicht auch keine Übersetzung ein. Sowohl im Rahmen eines dritten
Asylgesuchs als auch eines Revisionsgesuchs wäre es allerdings zu er-
warten gewesen, dass zumindest der Inhalt der beigebrachten Vorladung
wiedergegeben und nicht lediglich darauf verwiesen wird, der Gesuchstel-
ler sei sich sicher, dass diese mit seiner LTTE-Tätigkeit im Jahr 2004 zu-
sammenhänge. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mitwir-
kungspflicht in diesem Stadium des Verfahrens beziehungsweise bei aus-
serordentlichen Rechtsmitteln noch mehr Gewicht zukommt. Warum die
TID ihn in B._______ und nicht in seinem Herkunftsgebiet suche, wurde
ebenfalls nicht dargetan. Darüber hinaus weist die Vorladung keinerlei Si-
cherheitsmerkmale (weder Stempel noch Unterschrift) auf. Die Beweiskraft
der zu den Akten gereichten Vorladung ist folglich äusserst gering, weshalb
auf eine Nachreichung einer Übersetzung verzichtet werden kann.
Schliesslich besteht auch keine Veranlassung dazu, die Echtheit der ein-
gereichten polizeilichen Vorladung durch die Schweizer Botschaft in Co-
lombo überprüfen zu lassen.
7.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka wurde im Urteil E-7173/2018 vom 23. Januar
2019 unter E. 12 geprüft, allfällige nachträgliche Veränderungen sind im
Rahmen des neuen Asylgesuchs, welches beim SEM hängig ist, zu be-
rücksichtigen.
8.
Bei dieser Sachlage bliebe grundsätzlich praxisgemäss zu prüfen, ob mit
E-1817/2019
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Bezug auf die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Weg-
weisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). Da al-
lerdings beim SEM ein weiteres Asylverfahren betreffend den Gesuchstel-
ler hängig ist, kann auch diesbezüglich darauf verwiesen und vorliegend
auf diese Prüfung verzichtet werden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegend eingereichten Be-
weismittel und neu vorgebrachten Tatsachen die Feststellungen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Januar 2019 nicht umzustossen
vermögen und keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Januar 2019 ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-1817/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der einstweilige Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500. werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: