B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1818/2012
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihr Sohn
B._______, geboren (…), Serbien,
beide vertreten durch Alban Clematide, Brillant Consulting AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Januar 1997 für sich und nach
der Geburt ihres Sohnes auch für diesen vier beziehungsweise drei Asyl-
gesuche einreichte, das letzte am 14. August 2006,
dass diese Asylgesuche alle rechtskräftig abgewiesen wurden, das letzte
mit Verfügung des BFM vom 21. August 2009,
dass die Beschwerdeführenden mit selbiger Verfügung wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen wurden,
dass die vorläufige Aufnahme am 1. Januar 2012 erlosch, weil die Be-
schwerdeführenden als verschwunden galten,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Februar
2012 mit ihrer ehemaligen Schwiegermutter C._______ (N […]; vgl. Ver-
fahren E-1793/2012) erneut in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen
Tag um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person vom 28. Feb-
ruar 2012 und in der Anhörung vom 13. März 2012 im Wesentlichen aus-
sagte, sie habe seit ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Dezember 2009
zusammen mit ihrer ehemaligen Schwiegermutter im Haus ihres vermut-
lich verstorbenen ehemaligen Schwiegervaters gewohnt,
dass seit dem 10. Dezember 2011 vier bis fünf Mal zwei ihr unbekannte
Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihrem ehemali-
gen Ehemann und Vater des Beschwerdeführers, D._______, gesucht
hätten,
dass sie und ihre ehemalige Schwiegermutter den Männern gesagt hät-
ten, sie hätten keinen Kontakt mit ihm, was diese ihnen aber nicht ge-
glaubt hätten,
dass sie nicht wisse, weshalb die Männer ihren ehemaligen Ehemann
suchten,
dass die Männer am 10. Februar 2012 zum letzten Mal erschienen seien
und dabei gedroht hätten, sie würden ihren Sohn (den Beschwerdeführer)
als Geisel nehmen, bis der gesuchte Ehemann auftauche,
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dass sie deshalb grosse Angst bekommen und beschlossen hätten, in die
Schweiz zu reisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordne-
te,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim
Heimatstaat der Beschwerdeführenden handle es sich um einen so ge-
nannten verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könn-
ten und auch unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses keine
rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich seien,
dass es damit den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Vermu-
tung, in ihrem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und genügender
Schutz sei gewährleistet, umzustossen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2012 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihnen Asyl zu gewähren,
dass sie mit der Beschwerdeschrift vier Dokumente in Kopie und ohne
Übersetzung einreichten, bei denen es sich offenbar um Geburtsurkun-
den und Bestätigungen ihrer serbischen Staatsangehörigkeit handelt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Rechtsvertreter sich nicht durch Vollmacht legitimiert hat, von
der Einforderung einer solchen aber abgesehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 2
VwVG), da aufgrund seiner Kenntnisse und des Besitzes von Unterlagen
der Beschwerdeführenden das Vertretungsverhältnis anzunehmen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass diese Vermutung mit konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung im
Einzelfall umgestossen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vorbringen, als
Roma hätten sie "in Serbien/Montenegro" immer noch einen sehr schwe-
ren Stand und es sei schwer, dort Arbeit zu finden,
dass ihr Leben dort aussichtslos sei, da für sie aufgrund der Drohungen
eine lebensbedrohliche Situation entstanden sei,
dass vorab festzustellen ist, dass Serbien-Montenegro als Staat im Juni
2006 zu existieren aufgehört hat und die Vorbringen vor dem Hintergrund
einer Herkunft aus Serbien zu prüfen sind,
dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin – Anhörungen des 14-jährigen
Beschwerdeführers fanden nicht statt – unglaubhaft sind,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr schematisch und
knapp ausfielen und sie insbesondere die (angeblichen) Besuche und
Drohungen der zwei unbekannten Männer in keiner Weise plausibel und
konkret schildern konnte,
dass zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise nicht mit den
Aussagen ihrer ehemaligen Schwiegermutter übereinstimmen, so insbe-
sondere bezüglich der Frage, wo sich die Gespräche mit den Männern
abspielten, ob die Beschwerdeführerin daran teilnahm und wann sie be-
schlossen hätten, ihren Heimatstaat zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung mit diesen Widersprüchen
konfrontiert wurde und dazu nur vage Aussagen machte, welche die Wi-
dersprüche in keiner Art und Weise zu erklären vermögen,
dass an ihren Aussagen zudem dadurch Zweifel entstehen, als sie und ih-
re ehemalige Schwiegermutter sehr wenig voneinander wissen, was es
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unplausibel erscheinen lässt, dass sie wie behauptet zwei Jahre zusam-
men im gleichen Haus wohnten,
dass die eingereichten Dokumente (Geburtsurkunden und Bestätigung
der Staatsangehörigkeit) daran nichts zu ändern vermögen, zumal die
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort ausfüh-
ren, was sie aus den Dokumenten zu ihren Gunsten ableiten möchten,
dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden
sei es nicht gelungen, die Vermutung, dass es sich bei Serbien um einen
verfolgungssicheren Staat handle, umzustossen,
dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung verfügte,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwer-
deführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerde-
führenden insbesondere mit ihrer Ausreise Ende 2009 in ihr Heimatland
und dem zweijährigen Aufenthalt dort offenbarten, dass es ihnen zumut-
bar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren,
dass die Beschwerdeführenden weder in der Anhörung noch in der Be-
schwerdeschrift Gründe dafür vorbringen, wieso ihnen die Rückreise in
ihr Heimatland heute – im Gegensatz zu Ende 2009 – nicht zumutbar
sein sollte,
dass sie zudem in ihrem Heimatland weiterhin von ihrem in der Schweiz
lebenden Grossvater unterstützt werden können, die Beschwerdeführerin
gemäss den Aussagen ihrer ehemaligen Schwiegermutter zumindest
zeitweise auch gearbeitet hat und die beiden wohl auch in Zukunft bei ih-
rer ehemaligen Schwiegermutter wohnen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 1 - 3 und nament-
lich von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: