B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1818/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge ungefähr im (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 8. Ap-
ril 2013 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2013 erfolgte die
Befragung zu seiner Person (BzP) und am 17. Juli 2014 die Anhörung zu
seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei iranischer Staats-
angehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er
zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater habe schon seit ge-
raumer Zeit Probleme mit den Behörden gehabt, weil er früher von (…)
fälschlicherweise als (...) bezeichnet worden sei. Deshalb sei er einige Zeit
in behördlichem Gewahrsam und seine Familie unter ständiger Beobach-
tung gestanden. (…) habe er (…) oder (…) Mal an Demonstrationen in
C._______ teilgenommen. Er habe sich jeweils verhüllt, um nicht erkannt
zu werden. Als er sich, ebenfalls (…), eines Tages mit seiner Familie auf
dem Nachhauseweg befunden habe, habe auf der Strasse vor ihrer Woh-
nung eine Demonstration stattgefunden. Obwohl er nicht daran beteiligt
gewesen sei, sei auch er von einem Soldat in weisser Uniform gefilmt wor-
den. Sein Vater habe den Soldaten nach dem Grund für die Aufnahmen
gefragt, da sie nur dort seien, weil sie da wohnten, und der Beschwerde-
führer und (...) hätten den Vorsprecher der Demonstration gefragt, weshalb
der Soldat Filmaufnahmen mache. Dieser „Leader“ sei daraufhin in Beglei-
tung anderer Personen zum Soldat gegangen. Später habe er erfahren,
dass es zu Handgreiflichkeiten um (…) gekommen sei und der Soldat spä-
ter gestorben sei. Er habe befürchtet, dass der Film in die Hände des ira-
nischen Sicherheitsdienstes geraten und er identifiziert werden könnte.
(…) sei er auf den Posten der Sittenpolizei vorgeladen worden, weil er zu
(…) gehabt und (…) getragen habe. Nach der Einvernahme und einer Ver-
warnung sei er wieder freigelassen worden, weil er noch minderjährig ge-
wesen sei. Ungefähr im (…) sei es zuhause zu einer ersten Wohnungs-
durchsuchung gekommen. Die hereinstürmenden Personen hätten seinen
Vater geschlagen und ihm gesagt, er dürfe nichts unternehmen und sich
nicht aktiv an Demonstrationen beteiligen. (…) sei (…) und bedroht wor-
den. Die Personen hätten, ohne etwas mitzunehmen, die ganze Wohnung
durchsucht und dabei viele Dinge zerstört. Als er, ungefähr im (…), bei ei-
nem Freund gewesen sei, habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt,
dass eine zweite Wohnungsdurchsuchung stattgefunden habe und er so-
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wie (...) gesucht würden. Sie habe ihm weiter gesagt, die Beamten in Zivil-
kleidung hätten etwas Schriftliches bei sich gehabt, weshalb es besser sei,
wenn sie nicht mehr nach Hause kommen würden. Am Folgetag sei die
Mutter bei seinem Freund vorbeigekommen und habe ihm die für eine Aus-
reise notwendigen Utensilien überbracht, woraufhin er ausgereist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie
seiner iranischen Personenstandsurkunde (Shenasnameh) zu den Akten.
B.
Mit am 19. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. April 2013 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen. Insbesondere sei er einerseits hinsichtlich der geltend ge-
machten Wohnungsdurchsuchung vom (…) nicht in der Lage gewesen,
den Inhalt des angeblichen Schreibens der Beamten zu spezifizieren. Zu-
dem habe er auf die entsprechenden Fragen abschweifend und auswei-
chend geantwortet. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Be-
amten das Schreiben respektive den Haftbefehl für den Beschwerdeführer
und (...) der Mutter ausgehändigt oder sie zumindest über den Inhalt infor-
miert hätten, sollten sie tatsächlich ein solches Schriftstück bei sich gehabt
haben. Die Tatsache, dass er nicht in der Lage gewesen sei, detailliertere
Angaben zu machen, lasse den Verdacht aufkommen, dass das Gesagte
in Wirklichkeit nicht wie von ihm geltend gemacht stattgefunden habe. Ge-
gen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche spreche im Weiteren
auch die fehlende Handlungslogik. So liessen die Schilderungen des Be-
schwerdeführers darauf schliessen, dass die Hausdurchsuchungen wegen
seines Vaters durchgeführt worden und nicht gegen ihn gerichtet gewesen
seien. Diese Einschätzung werde durch seine Aussage bekräftigt, wonach
die fremden Personen beim Vorfall im (…) angeblich direkt nur seinen Vater
zum Unterlassen jeglicher Aktivitäten aufgefordert hätten, und sie lediglich
deshalb mit ihm in Kontakt gekommen seien, weil er (…) verlassen habe,
um sich nach dem Grund ihres Besuchs zu erkundigen. Daraus lasse sich
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schliessen, dass kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers be-
standen habe. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen sei, dass der
angebliche zweite Besuch im (…) gegen ihn gerichtet gewesen sei, zumal
er nicht habe angeben können, weshalb er hätte gesucht werden sollen
respektive er ausgesagt habe, es habe keinerlei Hinweise gegeben, dass
die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Angesichts seiner un-
substanziierten Angaben und mangels Handlungslogik könne die geltend
gemachte behördliche Suche nach ihm und (...) nicht geglaubt werden.
Selbst wenn es tatsächlich zu Wohnungsdurchsuchungen gekommen sein
sollte, sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen des Beschwerdefüh-
rers, sondern wegen seines Vaters stattgefunden hätten.
Andererseits sei festzustellen, dass sich die geltend gemachte Teilnahme
an (…) oder (…) Demonstrationen auf (…) und die Verwarnung wegen (…)
und (…) auf (…) beziehen würden. Demnach bestehe kein direkter Zusam-
menhang zwischen diesen Ereignissen und seiner rund (…) Jahre später
erfolgten Ausreise Mitte (…). Zudem habe er auch keine weiteren Konse-
quenzen geltend gemacht und ausgesagt, er sei (…) nicht öffentlich poli-
tisch aktiv gewesen. Angesichts des fehlenden zeitlichen Kausalzusam-
menhangs seien diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten.
Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung
gelange. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohen würde. Weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung sprechen. Die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdefüh-
rers würden sich noch immer in C._______ aufhalten, woraus sich schlies-
sen lasse, dass er im Iran über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfüge, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Ferner
habe er (…) und (…) begonnen. Es sollte deshalb zwecks Finanzierung
seines Lebensunterhaltes in der Lage sei, nach der Rückkehr in sein Hei-
matland entweder seine Ausbildung abzuschliessen oder den beruflichen
Einstieg zu finden. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und
praktisch durchführbar.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2015 (Datum Poststempel) ge-
langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 12. Februar 2015 sei auf-
zuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 54 AsylG (SR 142.31) festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Am 26. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang seiner Beschwerde.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 29. April 2015
entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zugunsten der Gerichts-
kasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbestätigung vom 20. April 2015 und eine Bestätigung vom 9. Ap-
ril 2015 betreffend (…) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 hiess die Instruktionsrichterin
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und hielt fest, dass das Beschwerdeverfahren mit demjenigen
(...) des Beschwerdeführers (…) koordiniert werde. Gleichzeitig lud sie die
Vorinstanz ein, sich bis zum 14. August 2015 zur Beschwerde vernehmen
zu lassen.
G.
G.a Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2015
unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten
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werde, fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel vorliegen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner Beschwerde-
schrift in erster Linie darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und den
Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu bekräftigen. Dies sei jedoch nicht ge-
eignet, um die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu revidieren.
Daran vermöchten auch die zitierten Textpassagen aus Berichten nichts zu
ändern, weil sie sich auf die allgemeine Lage und nicht auf den subjektiven
Fall des Beschwerdeführers beziehen würden. Es sei ihm auch mit seinen
Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, nachvollziehbar und
glaubhaft darzulegen, weshalb er (…) per Haftbefehl hätte gesucht werden
sollen. An dieser Beurteilung vermöchten auch die Aussagen (...) nichts zu
ändern. Während (…) die Demonstrationsteilnahmen äusserst hektisch
und dramatisch beschrieben habe, seien seine Schilderungen geradezu
kurz angebunden und pauschal ausgefallen. Dies erwecke angesichts der
Darstellung (...), wonach (…) die Tumulte und Auseinandersetzungen mit
den Sicherheitskräften gemeinsam mit (…) Bruder erlebt habe, ein gewis-
ses Erstaunen. Ferner habe der Beschwerdeführer die erste Hausdurch-
suchung auf (…) datiert, (...) hingegen ungefähr auf (…).
Des Weiteren habe (...) in (…) Beschwerde und in (…) Replik zur Vernehm-
lassung in erster Linie die angebliche Suche im Jahr (…) vorgebracht, die
als unglaubhaft erachtet worden sei. Weil nicht davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer und (...) zuhause mit einem Haftbefehl gesucht
worden seien, seien auch (…) diesbezüglichen Aussagen als nicht glaub-
haft zu qualifizieren. In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 zur Be-
schwerde (...) sei unter anderem auch ausgeführt worden, dass (…) die
angebliche Suche im Jahr (…) nachgeschoben habe, weil (…) diese be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich vor Abschluss des erstinstanzli-
chen Verfahrens, hätte vorbringen können. (…) Entgegnung – (…) habe
davon erst nach der Einreise (…) Bruders erfahren, er habe den Vorfall
zwar bei der BzP schildern wollen, aber es sei ihm gesagt worden, er solle
dieses Ereignis später bei seiner Anhörung, die dann erst Mitte Juli 2014
und somit nach der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung stattgefun-
den habe, erzählen – vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdefüh-
rer habe nämlich den Vorfall aus dem Jahr (…) bereits bei der BzP vom 7.
Mai 2013 und nicht erst bei seiner Anhörung erwähnt. Zudem habe er bei
der Anhörung ausgeführt, seine Mutter habe ihn telefonisch über die be-
hördliche Suche informiert, weshalb die Aussage (...), man könne sich nicht
telefonisch über solche Ereignisse informieren, haltlos sei. Insgesamt sei
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festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine be-
hördliche Suche nach ihm mittels vorgewiesenen Haftbefehls glaubhaft zu
machen, weshalb nach wie vor davon auszugehen sei, dass er in seinem
Heimatstaat keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei.
Mögliche Einreiseschwierigkeiten seien angesichts der unglaubhaften Vor-
fluchtgründe als unwahrscheinlich einzustufen.
G.b Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Instruktionsverfügung
vom 17. August 2015 eingeräumten Gelegenheit zur Replik bis zum 1. Sep-
tember 2015 keinen Gebrauch.
H.
Mit Entscheid vom 20. April 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde (...) des Beschwerdeführers (…) als durch Rückzug erle-
digt ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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Seite 8
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie
zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass sich die im Rahmen
des rechtlichen Gehörs erfolgten Erklärungen des Beschwerdeführers bei
der Anhörung zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen als
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nicht stichhaltig erweisen. Seine Antwort auf den ersten Vorhalt – er habe
bei der BzP ausgesagt, die zweite Durchsuchung habe im Winter stattge-
funden, und bei der heutigen Anhörung gebe er nun zu Protokoll, sie habe
sich im (…) ereignet, er wisse nicht genau, in welchem Monat es gewesen
sei, aber es sei während (…) gewesen, er erinnere sich halt nicht mehr so
genau, wann das passiert sei, und er wünsche sich, dass er diese Sachen
so schnell wie möglich vergessen könne (Akten SEM A17/14 S. 10 Frage
74) – erweist sich als haltlos, zumal dieser Vorfall der unmittelbare Anlass
für seine Ausreise gewesen sein soll. Auch seine Antwort auf den zweiten
Vorhalt – er habe bei der BzP ausgesagt, (…) Tage bei seinem Freund
geblieben zu sein, und heute bei der Anhörung gebe er zu Protokoll, er sei
direkt nach der Ankunft bei seinem Freund weggegangen, er sei sich si-
cher, dass er am Tag nach der Ankunft bei seinem Freund von dort wegge-
gangen sei, man habe ihn bei der BzP nicht ausreden lassen (A17/14
a.a.O.) – vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine Durchsicht des Pro-
tokolls zur BzP ergibt nämlich keinerlei Hinweise darauf, er könnte im Zu-
sammenhang mit seiner Aussage, er sei (…) Tage bei seinem Kollegen
geblieben, am Ausreden gehindert worden sein (vgl. A5/11 S. 8). Zudem ist
nicht glaubhaft, dass sich die angebliche zweite behördliche Durchsuchung
ausgerechnet zu einem Zeitpunkt ereignet haben soll, als der Beschwer-
deführer nicht zuhause gewesen sei (vgl. A5/11 S. 8). Es ist nämlich davon
auszugehen, dass es für die iranischen Behörden ohne weiteres möglich
gewesen wäre, auch die Anwesenheitszeit des Beschwerdeführers in Er-
fahrung zu bringen respektive seine Rückkehr abzuwarten, sollten sie tat-
sächlich beabsichtigt haben, seiner habhaft zu werden.
4.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind in der Tat nicht geeignet, zu
einer anderen Beurteilung zu gelangen. Sie erschöpfen sich im Wesentli-
chen in einer Wiederholung der gesuchsbegründenden Aussagen und in
einer Bekräftigung von deren Wahrheitsgehalt, ohne in substanziierter und
detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Stellung zu
nehmen. Die Zitate aus Berichten zur Situation im Iran sind offensichtlich
nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die zu-
treffenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. August 2015 ver-
wiesen werden.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
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Seite 10
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausge-
gangen werden kann. Aus den Akten lassen sich auch keine individuellen
Vollzugshindernisse entnehmen. Wie bereits in der angefochtenen Verfü-
gung ausgeführt worden ist, handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen gesunden und gebildeten jungen Mann, der im Iran mit seinen Eltern
und weiteren Verwandten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt, das ihm nach seiner Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein
wird.
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Seite 12
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 gutgeheissen wurde und
sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der
finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Aufer-
legung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird von der Auferlegung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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