B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1818/2016
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Somalia,
vertreten durch lic. iur. José Francisco López Molina,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
E-1818/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seinen Angaben zufolge verliess der aus B._______ / Somalia stammende
Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 2013. Er gelangte
über Äthiopien und Libyen nach Italien und von dort mit dem Zug am
22. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Oktober 2014
gab er als Ausreisegrund an, die Al-Shabaab-Miliz habe ihn zwangsrekru-
tieren wollen und ihn deshalb im Jahr 2013 dreimal zu einem Beitritt auf-
gefordert.
B.
Nachdem Italien am 9. Dezember 2014 ein Übernahmeersuchen des SEM
vom 17. Oktober 2014 abgelehnt hatte, beendete das SEM am 4. März
2015 das Dublin-Verfahren.
C.
Am 8. Mai 2015 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen statt, zu welcher er seine Geburtsurkunde der Regio-
nalregierung C._______ mitbrachte. Er gab dabei zu Protokoll, seinen Hei-
matstaat verlassen zu haben, weil ihn die Miliz Al-Shabaab zu einem Bei-
tritt habe zwingen wollen. Nachdem er seine Unterstützung verweigert
habe, hätten sie ihn festgenommen, zum Stützpunkt gebracht und dort
während einer Woche festgehalten sowie gefoltert. Er habe sich schliess-
lich bereit erklärt, mit ihnen zusammenzuarbeiten, woraufhin er am Rekru-
tierungsprogramm habe teilnehmen müssen. Auf diese Weise habe er Ver-
trauen aufgebaut, sodass er habe an Patrouillen in der Stadt teilnehmen
und auch seine Familie besuchen können. Während einer dieser Patrouil-
len sei ihm die Flucht gelungen und er habe die Stadt verlassen können.
D.
Am 10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner
Herkunft angehört.
E.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 22. Februar 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-1818/2016
Seite 3
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm angemes-
sene Frist zur Nachbegründung und Ergänzung der Beschwerde anzuset-
zen. Weiter sei ihm Frist zur ausführlichen Begründung des Asylantrags
anzusetzen und er sei zu einer mündlichen Parteibefragung und Verhand-
lung vorzuladen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
Als Beweismittel gab er Kopien einer Geburtsbescheinigung der Vertretung
Somalias in der Schweiz vom (…) 2016, eines Austrittsberichts des Spital-
zentrums (…) vom 5. November 2015 sowie eines Berichts der Human
Rights Watch vom 27. Januar 2016 zu den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
24. März 2016 den Eingang seiner Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 die
Anträge des Beschwerdeführers auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung sowie Begründung des Asylantrags und auf Ansetzen einer
mündlichen Parteibefragung sowie einer Verhandlung ab. Er forderte den
Beschwerdeführer auf, die angekündigten Beweismittel im Original einzu-
reichen und seine Mittelosigkeit zu belegen. Den Entscheid über die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von
Art. 110a Abs. 1 AsylG verschob er auf einen späteren Zeitpunkt.
I.
Mit Eingaben vom 14. April 2016 legte der Beschwerdeführer insbesondere
die originale Geburtsbescheinigung der Vertretung Somalias in der
Schweiz vom (…) 2016 ins Recht und wies darauf hin, dass er nicht er-
werbstätig sein dürfe, auf Sozialhilfe angewiesen sei und sich weiterhin im
Asylheim aufhalte, womit er offensichtlich nicht über genügend finanzielle
Mittel verfüge, um sein Leben zu finanzieren. Der geforderte Beleg der Mit-
tellosigkeit wurde nicht eingereicht.
E-1818/2016
Seite 4
J.
Am 20. April 2016 liess der Instruktionsrichter dem Forensischen Institut
der Kantons-/Stadtpolizei (…) die durch den Beschwerdeführer einge-
reichte Geburtsurkunde der Regionalregierun in C._______ und Geburts-
bescheinigung der Vertretung Somalias in der Schweiz zukommen und be-
auftragte es mit einer Beurteilung der Authentizität dieser beiden Doku-
mente.
K.
Die Echtheitsprüfung des Forensischen Instituts vom 4. Mai 2016 ergab,
dass sich bei der somalischen Geburtsurkunde der Regionalregierung in
C._______ um ein totalgefälschtes Dokument handle, weil die Stempelab-
drücke nur nachgeahmt seien, die angeblichen Gebührenmarken aufge-
druckte gezähnte Markentrennungen aufweisen würden und das gesamte
Dokument – mit Ausnahme der mit Kugelschreiber produzierten Unter-
schriften aber inklusive der angeblichen Nassstempel – mit einem tinten-
basierten Ausgabegerät gedruckt worden sei. Über die Geburtsbescheini-
gung der somalischen Botschaft hingegen könne keine abschliessende
Aussage gemacht werden. Jedenfalls sei auch eine solche Urkunde mit
wenig Aufwand herzustellen oder zu reproduzieren, da sie weder einen
konventionellen Untergrunddruck noch Sicherheitselemente aufweise.
L.
Zu dieser Echtheitsprüfung des Forensischen Instituts gewährte der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2016 das rechtliche Gehör. Gleichzeitig lehnte er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
M.
Der Beschwerdeführer leistet am 26. Mai 2016 fristgerecht den geforderten
Kostenvorschuss. Zum Ergebnis der Abklärungen des Forensischen Insti-
tuts äusserte er sich nicht.
E-1818/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1818/2016
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, es
seien bereits anlässlich der BzP erste Zweifel an der Herkunft des Be-
schwerdeführers aufgekommen. Diese Zweifel hätten sich an der einläss-
lichen Anhörungen erhärtet, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich er-
gänzend zu seiner Herkunft befragt worden sei. So sei er nicht in der Lage
gewesen, gehaltvolle Angaben zum Quartier zu machen, in welchem er
aufgewachsen sei, und die allgemeinen Ausführungen würden auswendig
gelernt wirken sowie auf fast jede kleine Stadt ostwärts eines Gewässers
in Somalia zutreffen. Den Aussagen seien keine eigenen Wahrnehmungen
zu entnehmen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er nicht anschau-
licher zu schildern vermocht habe, wie sich sein Leben durch die unerträg-
liche Herrschaft der Al-Shabaab Miliz verändert habe, obschon dies angeb-
lich zu seiner Ausreise geführt habe. Insgesamt verfüge er über sehr ge-
ringe Kenntnisse zu seiner Herkunftsregion, weshalb die angegebene Her-
kunft nicht geglaubt werde.
Auch die eingereichte Geburtsurkunde vermöge daran nichts zu ändern,
zumal sie nicht den Eindruck eines bereits im Jahr (…) ausgestellten Do-
kuments vermittle. Es sei nicht gelblich verfärbt, knitterfrei und die Stempel
seien gedruckt statt gestempelt.
Die Schilderung der Vorfälle mit der Al-Shabaab Miliz müsse ebenfalls als
unglaubhaft eingestuft werden. Zunächst sei kein Grund ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer erstmals an der einlässlichen Anhörung gel-
tend gemacht habe, er sei von der Organisation entführt, geschlagen und
gefoltert worden. Es überzeuge nicht, dass er dies nicht erwähnt habe, weil
er sich an der BzP habe kurz fassen müssen, insbesondere weil er aus-
drücklich aufgefordert worden sei, den Beitritt zur Al-Shabaab Miliz zu er-
läutern. Auch sei seine Darstellung der Verschleppung gespickt mit logi-
schen Ungereimtheiten.
E-1818/2016
Seite 7
Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die Verfolgungshand-
lungen seitens der Al Shabaab glaubhaft darzulegen, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt, in-
dem er durch sein Verhalten die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung
verunmöglicht habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den effektiven Heimatstaat nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe und eine Rückkehr dorthin auch zumutbar sei.
4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er habe sei-
nen Heimatstaat aufgrund des dort herrschenden Krieges und der damit
zusammenhängenden schwierigen Lebensbedingungen verlassen. Zumal
dieser Konflikt im Besonderen Personen aus seiner Region betreffe, seien
seine diesbezüglichen Vorbringen asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG.
Die Verfolgung sei denn auch zielgerichtet gewesen, da er persönlich durch
die Al-Shabaab-Miliz zur Mitarbeit aufgefordert worden sei und ihn die Mi-
lizionäre wegen der verweigerten Zusammenarbeit eingesperrt und be-
droht hätten. Die heimatlichen Behörden seien auch nicht in der Lage, ihn
vor der Al-Shabaab-Miliz zu schützen, und es bestehe keine inländische
Fluchtalternative.
5.
5.1 Nachdem das SEM erhebliche Zweifel an der Authentizität des vom
Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität zu den Akten gereichten Ge-
burtsscheins geäussert hatte, liess der Instruktionsrichter dieses Doku-
ment durch das Forensische Urkundenlabor der Polizei (…) überprüfen.
Der klare und überzeugend begründete Befund, dass es sich dabei um
eine Totalfälschung handle, wurde vom Beschwerdeführer innert der ihm
gesetzten Frist mit keinem Wort bestritten. Die Identität des Beschwerde-
führers ist damit nicht glaubhaft gemacht (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Praxis-
gemäss ist das Einreichen gefälschter Beweismittel ausserdem geeignet,
die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern.
An diesen Ausführungen vermag auch die auf Beschwerdeebene nachge-
reichte Identitätsbestätigung durch die Vertretung des Staates in der
Schweiz, in dem der Beschwerdeführer verfolgt worden sein soll, nicht zu
ändern, nachdem über die Authentizität dieses Dokuments mangels ir-
gendwelcher Sicherheitselemente keine abschliessende Aussage möglich
ist.
E-1818/2016
Seite 8
5.2 Den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist ebenfalls beizupflichten.
Das Gericht teilt die Auffassung, dass seine Angaben betreffend die gel-
tend gemachte Rekrutierung durch die Al-Shabaab Miliz als nicht glaubhaft
erscheinen. So erstaunt die Erklärung des Beschwerdeführers tatsächlich,
er habe an der BzP die Mitnahme und Folter durch die Al-Shabaab nicht
erwähnt, da er sich kurz habe halten müssen, zumal er auf die ausdrückli-
che Frage „Wie sind Sie zum Beitritt aufgefordert worden?“ antwortete, sie
seien drei Mal zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeschlagen sowie ihn
aufgefordert, beizutreten (vgl. SEM-Akten, A3, S. 7). Auch erwähnte er in
der BzP eine Verletzung "mit einer Axt" durch die Al-Shabaab am rechten
Ringfinger, ohne aber die weiteren körperlichen Misshandlungen durch
diese nur ansatzweise geltend zu machen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 8).
5.3
5.3.1 Anlässlich der BzP beantwortete der Beschwerdeführer unter ande-
rem die folgenden Fragen mit den identischen Worten "Ich weiss es nicht":
"Wie heissen die Nachbarorte" [des heimatlichen Wohnorts, Anmerkung
BVGer]; "Wie heissen die Nachbarprovinzen" [der Heimatprovinz]?; "Wel-
ches ist der Clan oder wer sind die Leute, die Ihnen und Ihrer Familie
Schutz bieten?"; "Welcher Clan dominiert bei Ihnen, welches ist der
stärkste Clan?"; "Wer ist in C._______ [Verwaltungskreis des heimatlichen
Wohnorts] der Chef?“ (vgl. SEM-Akten, A3, S. 4 ff.).
5.3.2 Diese Aussagen eines angeblichen Somaliers, der geltend macht,
während insgesamt zehn Jahren zur Schule gegangen zu sein (acht Jahre
Primar- und Mittelschule und zwei Jahre Koranschule, vgl. SEM-Akten, A3,
S. 4), lassen nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der
Einreichung eines gefälschten Identitätsdokuments nur den Schluss zu,
dass er offenkundig nicht aus der angegebenen Herkunftsregion stammt.
Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage war, die konkreten Auswirkungen der Machtübernahme der
Al-Shabaab auf seinen Alltag im Heimatort nachvollziehbar und substanzi-
iert zu schildern (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 mit Hinweisen auf die
entsprechenden Protokollstellen).
5.3.3 Anlässlich der beiden folgenden Anhörungen vermochte der Be-
schwerdeführer zwar dann praktisch alle der oben erwähnten Fragen aus-
führlich zu beantworten; dies ist indes offensichtlich auf eine gezielte Vor-
bereitung auf diese Folge-Befragungen zurückzuführen, nachdem er sich
E-1818/2016
Seite 9
beim Versuch, das auffällige Aussageverhalte zu erklären, in weitere Un-
gereimtheiten verstrickte (wie das SEM zutreffend festgestellt hat: vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 3).
5.4 Mit Bezug auf den Ablauf der Rekrutierung durch die Al-Shabaab bei
den Anhörungen sind in den Aussagen des Beschwerdeführers zwar
durchaus gewisse Realitätskennzeichen feststellbar. Angesichts der vor-
stehenden Ausführungen können diese indessen ohne weiteres auf eine
vertiefte Vorbereitung dieser Befragungen zurückgeführt werden und ver-
mögen nichts daran zu ändern, dass dem Vorbringen jegliche Glaubhaftig-
keitsgrundlage entzogen ist.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaub-
haft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist das SEM zu Recht zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht von
jenem somalischen Ort stammt, den er angegeben hat (sofern es sich bei
ihm überhaupt wirklich um einen somalischen Staatsangehörigen handelt).
E-1818/2016
Seite 10
Die Vermutung liegt nahe, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort
nicht gefährdet ist, ansonsten er sich nicht zu den entsprechenden Falsch-
angaben hätte veranlasst sehen müssen. Die Untersuchungspflicht der
Asylbehörden findet praxisgemäss ihre Grenze auch mit Bezug auf die
Durchführbarkeit (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) des Weg-
weisungsvollzugs an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder
Herkunft kann es nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsgebieten zu for-
schen. Vielmehr haben Personen, die ihre wahre Herkunft verheimlichen
oder verschleiern, die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht inso-
fern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl.
BVGE 2014/12 E. 6).
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Insbesondere darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Für die Annahme, eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat würde ihn mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 oder Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aussetzen, finden sich in
den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Der Vollzug ist deshalb sowohl
im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1818/2016
Seite 11
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgerichts geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen
in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl.
BVGE 2014/27 E. 6.5 m.w.H.).
Die Herkunft des Beschwerdeführers ist, wie nun mehrmals erwähnt nicht
klar. Fest steht nur, dass er nicht aus der somalischen Region B._______
stammt. Den Akten sind bei dieser Ausgangslage keine konkreten Anhalts-
punkte für eine generelle Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
entnehmen. Dass eine solche aus individuellen – namentlich medizini-
schen – Gründen vorliege, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht
(und ist auch den dem Rechtsmittel kommentarlos beigelegten Berichten
über die Folgen eines Fahrradunfalls in der Schweiz nicht zu entnehmen).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1818/2016
Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten setzen
sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. Unter Ausla-
gen sind auch diejenigen für die Beweiserhebung zu verstehen (vgl. Art. 1
Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), weshalb darunter auch die dem Gericht verrechneten Kosten
für die Überprüfung der Echtheit der eingereichten Beweismittel
(Fr. 1100.–) fallen. Die Gesamtkosten von Fr. 1700.– sind dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen; unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses
von Fr. 600.– bleiben Fr. 1100.– nachzuleisten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1818/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1700.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird an
diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1100.– ist innert dreis-
sig Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark