B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1819/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 16. Oktober 2015 fanden die Befragungen zur Person
statt und es wurde das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur
Zuständigkeit Kroatiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM
die kroatischen Behörden am 6. Januar 2016 um Übernahme; diese nah-
men innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht
ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
ten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden anzuweisen – bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts – von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 24. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
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3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So bestätigt
die Beschwerde selbst die Reiseroute über Kroatien (Beschwerde S. 2).
Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt
und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO –
um Übernahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indi-
zien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass Kroatien nicht ausdrücklich Stel-
lung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird
die Zustimmung fingiert. Kroatien ist somit verpflichtet, die Person aufzu-
nehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene – die Schweiz
biete bessere Zukunftsperspektiven, in Kroatien sei es extrem schwierig
eine Existenz aufzubauen – sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verlet-
zung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. So auch nicht die impli-
zite Kritik am kroatischen Staat (schlechte Behandlung, im schlimmsten
Fall das Leben auf der Strasse, Diskriminierung der Flüchtlinge).
Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hin-
weise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten würde. Auch kann davon ausgegangen werden, dass
Kroatien die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwer-
deführenden unter Verletzung der EMRK einer menschenunwürdigen oder
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erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlings-
rechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführen-
den haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien
würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedin-
gungen dauerhaft vorenthalten. Nach dem Gesagten und weil es sich bei
den Beschwerdeführenden um junge und gesunde Menschen handelt
(SEM-Akten, A4, S. 8 und SEM-Akten, A5, S. 8) liegen auch keine Um-
stände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt
aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO) rechtfertigten würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz
stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asyl-
gesuche nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende An-
weisung an die Vollzugsbehörden ist mit vorliegendem Urteil gegenstands-
los geworden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: