B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1819/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 3. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 16. November 2015 wurden sie summarisch zu ihrer
Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 7. Dezem-
ber 2017 wurden sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien sy-
rische Staatsangehörige – arabischer Ethnie – aus F._______ mit letztem
Wohnsitz in G._______ (H._______). Im Juni 2014 hätten sie Syrien legal
verlassen und sich rund ein Jahr im Libanon aufgehalten, bevor sie im No-
vember 2015 in die Schweiz eingereist seien.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte in den Anhörungen
vor, er habe bis im Jahre 1990 Militärdienst geleistet und sei danach bis
zur Ausreise nicht mehr aufgeboten worden. Nach Beginn der Unruhen in
Syrien habe er in seiner Heimatstadt I._______ einige Male an friedlichen
Kundgebungen teilgenommen. Die Situation in I._______ habe sie aber
zum Umzug nach H._______ bewogen. Seine Ehefrau sei im Jahr 2013
inhaftiert gewesen und verletzt worden. Sie seien im Jahr 2014 aus dem
Heimatstaat ausgereist, um der schwierigen wirtschaftlichen Situation zu
entgehen, und um die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn in
Sicherheit zu bringen.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte vor, auch sie habe
an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Im Juli 2013 sei sie verletzt
worden, als sie in einem Minibus unterwegs gewesen sei und ein Hecken-
schütze auf den Bus geschossen habe. Sie sei daraufhin in ein Spital ge-
bracht und dort verhaftet worden. Während der anschliessenden 15-tägi-
gen Haft sei sie wiederholt nach zwei Personen und ihrem Bruder befragt,
geschlagen und bedroht worden. Sie sei verdächtigt worden, mit diesen
zwei Personen zusammengearbeitet zu haben beziehungsweise Waffen
transportiert zu haben. Nach zwei Wochen sei sie freigelassen worden,
wobei sie von einem ranghohen Sicherheitsbeamten aufgefordert worden
sei, zukünftig mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten und Infor-
mationen über die beiden gesuchten Personen zu liefern. Sie habe auf-
grund des Angriffs auf den Bus schwere Verletzungen erlitten, das Augen-
licht auf dem rechten Auge verloren und noch immer Splitter im Kopf. Nach
ihrer Ausreise aus Syrien hätte sie einer Journalistin in einem im Internet
abrufbaren Interview über die Inhaftierung berichtet. Die Journalistin habe
sich einige Tage mit ihr in Haft befunden.
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Die Beschwerdeführenden haben ihre syrischen Identitätskarten im Origi-
nal sowie diverse Unterlagen über ihren Aufenthalt im Libanon zu den Ak-
ten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen
Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und die
Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrach-
ten Fluchtgründe im Wesentlichen als offensichtlich nicht asylrelevant. So
seien den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die syri-
schen Sicherheitskräfte die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Teilnah-
men an Demonstrationen als Regimegegner identifiziert haben könnten.
Insbesondere sei dies von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend
gemacht worden. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Interviews
nach ihrer Ausreise aus Syrien identifiziert werden könnte, sei ebenso un-
wahrscheinlich. Hinsichtlich der Inhaftierung und des gegen die Beschwer-
deführerin erhobenen Verdachts der Konspiration sei weder von einer ge-
zielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3
AsylG (SR 142.31) auszugehen, noch liege die erforderliche Intensität ei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung vor. Schliesslich seien keine An-
haltspunkte gegeben, welche auf weitere Probleme nach der Freilassung
der Beschwerdeführerin schliessen würden, zumal sie nach ihrer Freilas-
sung weitere elf Monate zugewartet habe, bis sie ihr Heimatland verlassen
hätte. Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbringe, bei einer
Rückkehr nach Syrien würde sein Jahrgang erneut für den Militärdienst re-
krutiert werden, sei im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weder ein entsprechendes Aufgebot erhalten habe noch jemals in Kontakt
mit den syrischen Militärbehörden gestanden habe. Er könne mithin nicht
als Dienstverweigerer angesehen werden. Somit sei nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund der Demonstrationsteilnahmen oder aus anderen Gründen durch
die staatlichen Behörden identifiziert worden seien und als regimefeindli-
che Personen betrachtet würden. Dafür würden auch die Umstände spre-
chen, dass die Mehrheit der Familie der Beschwerdeführenden noch in
F._______ lebe, die Beschwerdeführenden Syrien auf legalem Weg ver-
lassen hätten und sie als primären Fluchtgrund die allgemein schwierigen
Lebensumstände in ihrem Heimatstaat und die gesundheitlichen Probleme
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der Beschwerdeführerin genannt hätten. Es sei unbestritten, dass die Situ-
ation in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges äusserst schwierig sei für eine
Familie mit Kleinkindern. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrach-
ten Asylgründe seien jedoch auf die zurzeit herrschende Lage der allge-
meinen Gewalt zurückzuführen und würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Bürger-
kriegssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden wurde mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz fochten die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 25. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Gewährung von Asyl, unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerde-
führerin habe während der Anhörung nicht alle Asylgründe vorbringen kön-
nen. So habe sie nicht vorgebracht, dass sie während ihrer Inhaftierung
Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Es sei ihr während der bundesrecht-
lichen Anhörung nicht möglich gewesen, über das Erlittene zu sprechen;
sie wünsche sich eine erneute Befragung. Ihre Familie wisse um die ge-
nauen Vorkommnisse in der Haft nichts. Sie leide sowohl physisch als auch
psychisch sehr unter den Ereignissen in Syrien und habe Angstzustände,
Fieberschübe und Depressionen.
D.
Am 29. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit geboten, im Rahmen einer Beschwerdeergänzung die in der
Beschwerde vorgebrachten frauenspezifischen Fluchtgründe näher zu er-
örtern und zu erklären, ob sie aufgrund ihrer persönlichen Vorbringen ihr
Beschwerdeverfahren allenfalls getrennt vom Beschwerdeverfahren ihres
Ehemannes und der in das Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kin-
der führen möchte.
F.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 führten die Beschwerdeführenden die
Beschwerdegründe näher aus und hielten fest, dass sie eine gemeinsame
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Weiterführung des Verfahrens wünschen würden. Die Beschwerdeführerin
machte sodann weitergehende Ausführungen zum auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Umstand, in der Haft Opfer sexueller Gewalt geworden zu
sein.
Mit dem Schreiben vom 20. April 2018 wurde zudem ein ärztlicher Bericht
in Aussicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich um eine solche, wie nachfolgend aufgezeigt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist.
6.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben
aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Ab-
klärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhalts-
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feststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies
der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens
gemacht wurde.
6.3 Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchen-
den gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt,
wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen. Die Asylsuchenden haben auch An-
spruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör ergibt (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur Erkenntnis gelangt, die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Insbeson-
dere wurde die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte zweiwöchige In-
haftierung als nicht asylrelevant erachtet, da diese – wie die Beschwerde-
führerin ausgeführt habe – auf einer unrechtmässigen Verdächtigung ba-
siert habe und keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme
dargestellt habe. Sodann sei der Inhaftierung die erforderliche Intensität
abzusprechen, da den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwer-
deführerin nach ihrer Freilassung weitere Probleme gehabt habe oder ihr
solche konkret gedroht hätten. Auf die betreffenden Erwägungen der
Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung un-
ter B. kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
7.2 Nicht in die Beurteilung eingeflossen sind jedoch die erstmals auf Be-
schwerdestufe neu vorgebrachten Einwände, wonach die Beschwerdefüh-
rerin in der Haft Opfer sexueller Gewalt geworden ist. Allfällige in der Haft
erlittene sexuelle Übergriffe können allenfalls zur Bejahung eines frauen-
spezifischen Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) AsylG füh-
ren. Einem solch schwerwiegenden Nachteil wie das Erleiden einer Verge-
waltigung kommt dann asylrechtliche Relevanz zu, wenn der erlittene
Nachteil einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Gesamt-)Motivation zuzu-
schreiben ist (EMARK 2006 Nr. 32 [Grundsatzentscheid], insbesondere
E. 8.7.3).
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7.3 Verschiedene konkrete Hinweise sprechen vorliegend dafür, dass die
Beschwerdeführerin während ihrer Haft Opfer sexueller Gewalt geworden
sein könnte. Diese Hinweise haben sich erst auf Beschwerdeebene weiter
konkretisiert. Die Beschwerdeführerin hat in den Anhörungen keine sexu-
ellen Übergriffe geltend gemacht. Im Rahmen der BzP hat sie zudem eine
Befragung in einem reinen Frauenteam für nicht notwendig erklärt
(act. A4/13 S. 8). Auch in der Anhörung machte sie im Zusammenhang mit
ihrer Inhaftierung keine sexuellen Übergriffe geltend. Sie verwies aber auf
ein Interview, welches sie einer syrischen Journalistin zu einem späteren
Zeitpunkt nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat gegeben hatte. Mit be-
sagter Journalistin hat sie nach eigenen Aussagen mehrere Tage in Haft
verbracht. Ein Wortmitschnitt dieses über einen Internetkanal abhörbaren
Interviews wurde ins Anhörungsprotokoll übersetzt aufgenommen. In die-
sem wird seitens der Journalistin an die Beschwerdeführerin die Frage ge-
richtet, wie ihre Familie, insbesondere ihr Ehemann, mit der Inhaftierung
umgegangen sei. Die Möglichkeit einer Vergewaltigung wurde thematisiert.
Die Beschwerdeführerin drückt im Interview entsprechend aus, dass es ihr
schwer falle, über das Erlebte zu berichten. Ihr Ehemann habe sehr viel
Verständnis für ihre Situation gezeigt (act. A15/20 F25). Der Beschwerde-
führer seinerseits brachte in seiner Anhörung vor, seine Ehefrau habe ihm
die Details der Inhaftierung bisher nicht erzählt. Er werde dies von ihr auch
nicht verlangen, um sie nicht zu verletzen. Eine Inhaftierung in Syrien be-
deute jedoch für eine Frau, dass ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit alles
passiere (vgl. act. A16/17 F45). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene kön-
nen angesichts dieser Sachverhaltserkenntnisse nicht per se als nachge-
schoben qualifiziert werden, zumal bekannt ist, dass Opfer sexueller Ge-
walt erst im späteren Verlauf eines Verfahrens im Stande sind, über das
Erlebte zu berichten.
7.4 Die Beschwerdeführenden sind bisher nicht anwaltlich vertreten. Die
von ihnen eingereichte Beschwerde und die Beschwerdeergänzung in
deutscher Sprache genügen zwar den Anforderungen an eine Beschwer-
deschrift (Art. 52 VwVG). Gleichwohl lässt sich aufgrund der Ausführungen
in dieser Laienbeschwerde – auch unter Berücksichtigung der Beschwer-
deergänzung – keine abschliessende Einschätzung aufgrund des bisher
erstellten Sachverhalts vornehmen.
8.
Aufgrund dessen ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesver-
waltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt aktuell nicht als zur
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Genüge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sachgerecht, das Ver-
fahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklä-
rungen – idealerweise im Rahmen einer nochmaligen Befragung der Be-
schwerdeführerin – vornimmt und diese im Rahmen eines neuen be-
schwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).
10.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da nicht davon aus-
zugehen ist, dass den Beschwerdeführenden, die im Beschwerdeverfah-
ren nicht vertreten waren, entschädigungspflichtige Kosten entstanden
sind (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 21. Februar 2018 wird aufgehoben und die Akten wer-
den zur weiteren Abklärung des Asylvorbringens und zum neuen Entscheid
an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: