Abtei lung V
E-18/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 28. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-18/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Dohuk, suchte am 8. April 2002 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 stellte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschluss vom 8. März 2006 schrieb die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfü-
gung am 13. Februar 2003 eingereichte Beschwerde als gegenstands-
los geworden ab, nachdem das BFM am 15. Dezember 2005 die Zif-
fern 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Januar 2003 wie-
dererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufgenommen sowie der Beschwerdeführer mit
schriftlicher Erklärung vom 19. Dezember 2005 (eingereicht am 24.
Februar 2006) seine Beschwerde zurückgezogen hatte.
D.
Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätz-
lich als zumutbar. Es gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsich-
tigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbun-
den Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
E.
Am 6. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzuse-
hen.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Seite 2
E-18/2008
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Im Rahmen der Begründung der Beschwer-
de bringt er auch vor, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich. In
prozessualer Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich
der Verfahrenskosten gut, wies das Gesuch um die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und überwies die Akten der Vor-
instanz zur Vernehmlassung.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Seite 3
E-18/2008
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra-
gen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unzulässigkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese auf-
zuheben ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz vorab, die
ursprüngliche Verfügung vom 20. Januar 2003 und somit die Feststel-
lung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, sei in Rechtskraft erwachsen. Es ergäben sich zudem aus den
Seite 4
E-18/2008
Akten keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der allgemeinen
Menschenrechtssituation in den drei genannten Provinzen sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2005 sei die vorläufige Aufnahme namentlich aufgrund der damaligen
allgemeinen Sicherheitslage im Irak sowie des unsicheren Reiseweges
in den Nordirak angeordnet worden. In der Zwischenzeit herrsche in
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya aufgrund der
Sicherheits- und Menschrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt
mehr. Nach einer Analyse der aktuellen Situation erachte das BFM
den Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen als
grundsätzlich zumutbar.
Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund einer allfälligen
militärischen Intervention der Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks sei
keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Zur
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2007 im
Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass im Entscheid
vom 20. Januar 2003 die bereits im Asylverfahren geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einem ehemaligen
PKK-Mitglied nach erzwungener Lebensmittellieferung denunziert wor-
den sei, als widersprüchlich, erfahrungswidrig, konstruiert, aufgesetzt,
stereotyp wirkend und nicht nachvollziehbar und somit als nicht glaub-
haft beurteilt worden seien. Es sei diesbezüglich auf die in Rechskraft
erwachsene Verfügung zu verweisen.
Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von
20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil
seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Spra-
che, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bes-
tens vertraut. Im Weiteren ging die Vorinstanz auf das angeborene Lei-
den des Beschwerdeführers, einer Klumpfussdeformität, ein und nahm
zum entsprechend eingereichten Arztbericht Stellung. Bezüglich der
diesbezüglichen Ausführungen kann auf die Erwägungen in der Verfü-
gung verwiesen werden, die zum Schluss führten, der Beschwerdefüh-
rer wäre körperlich nicht in einem Ausmass eingeschränkt, das ihn in
Seite 5
E-18/2008
seiner Heimat daran gehindert hätte, seinen Lebensunterhalt zu
verdienen. Es sei somit davon auszugehen, dass er in der Lage sei,
die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen.
Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor im Nordirak lebenden Fami-
lienangehörigen über ein starkes soziales Beziehungsnetz, welches
ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Das
Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im
Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. Es sprächen somit keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung.
Auch sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2007 verweist der
Beschwerdeführer vorab auf seine im Rahmen des Asylverfahrens gel-
tend gemachten Fluchtgründe und macht geltend, aufgrund seiner Ko-
operation mit der PKK (Lebensmittellieferungen) sei er bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland nach wie vor an Leib und Leben gefährdet.
Bei telefonischen Kontakten mit seinen Angehörigen im Nordirak habe
er erfahren, dass es für ihn keine Garantie gebe, wegen den alten Vor-
fällen nicht verhaftet zu werden.
Ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks sei an-
gesichts der allgemeinen instabilen, angespannten und unvorherseh-
baren Lage und somit aufgrund der grossen Unsicherheiten nach wie
vor unzumutbar. Dabei verweist er vorerst auf die Position der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe, wonach die Sicherheitslage aufgrund ver-
schiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotenzial weiterhin unvor-
hersehbar sei. Auch sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden in
den Norden festzustellen. Hinzu kämen die jüngsten Bombardierungen
des Nordiraks durch die Türkei und die Politik der Türkei gegenüber
dem Nordirak im Allgemeinen. Dabei sei zu beachten, dass der Hei-
matort des Beschwerdeführers nur etwa 50 Kilometer von der türki-
schen Grenze entfernt liege und es sehr wahrscheinlich erscheine,
dass bei allfälligen Kampfhandlungen die Zivilbevölkerung miteinbezo-
gen werden könnte. Sodann sei die Infrastruktur in verschiedenen Be-
reichen schwach und die sozioökonomische Situation prekär, was die
familiären Netzwerke stark beanspruche.
Seite 6
E-18/2008
Zur persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer zudem vor,
aufgrund seiner angeborenen Behinderung durch die Klumpfussdefor-
mität wäre eine Wiedereingliederung und die Erlangung einer ökono-
mische Existenzgrundlage überdurchschnittlich erschwert.
Demnach sei in Berücksichtigung der gesamten Umstände - der allge-
meinen Lage im Nordirak und der individuellen Gründe - ein Wegwei-
sungsvollzug nicht zumutbar.
Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die Rechtsmittelein-
gabe zu verweisen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 7
E-18/2008
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass die Verfügung vom 20. Januar 2003, in der die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das
Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Der Be-
schwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe der Feststellung in
der Verfügung des BFM vom 28. November 2007, wonach der geltend
gemachte, allenfalls bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft re-
levante Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, nichts Stich-
haltiges entgegnet. Er wiederholt zusammenfassend den vorgebrach-
ten Sachverhalt und entgegnet einzig, die Vorinstanz habe ihren Wie-
dererwägungsentscheid vom 15. Dezember 2005 auch auf die indivi-
duelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abgestützt. Die
Vorinstanz hatte ihre Verfügung vom 15. Dezember 2005 jedoch na-
mentlich auf die damalige allgemeine Sicherheitslage im Irak abge-
stützt und zudem in der Verfügung vom 28. November 2007 ausdrück-
lich ausgeführt, die Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens seien
als unglaubhaft beurteilt worden. Dem hält der Beschwerdeführer
nichts Überzeugendes entgegen. Auch eine Prüfung von Amtes wegen
ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden sind. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
Seite 8
E-18/2008
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichti-
gung der türkischen Einflussnahme an der Nordgrenze - nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6982/2006 vom
22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Demnach ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig. Daran ändert auch der blosse Hinweis - der
durch keine substanziellen und verwertbaren Anhaltspunkte verdichte-
tet wäre - nichts, wonach der Beschwerdeführer durch telefonische
Kontakte erfahren habe, weiterhin einem Verhaftungsrisiko ausgesetzt
zu sein.
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, auf-
grund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
Seite 9
E-18/2008
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters
sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie
vor in der Provinz Dohuk lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat in eine existenzbedrohende Situation. Daran ändert in entschei-
drelevanter Hinsicht auch das angeborene Gebrechen des Beschwer-
deführers nichts. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 28. Novem-
ber 2007 die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in voll-
ständiger und angemessener Weise berücksichtigt und in sorgfältiger
Abwägung der relevanten Aspekte festgestellt, dass aufgrund des Ge-
brechens keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen hinreichend zu befürchten wäre. Bezüglich der Erwägungen
im Einzelnen ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. Der
Vollzug der Wegweisung ist - übereinstimmend mit dem BFM - nicht
als unzumutbar zu bezeichnen.
6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei-
nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Mög-
lichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezem-
ber 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]
EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestrit-
ten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak
Seite 10
E-18/2008
möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit
nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Be-
schwerdeführer die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.-- zu
tragen. Da sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung je-
doch nicht als geradezu aussichtslos erwies, das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 10. Januar 2008 gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-18/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 12